Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 153/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14140

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Gegenstand

Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer schwarz-weißen Marke mit demselben Zeichen in Farbe; markenmäßige Benutzung bei Verwendung einer bekannten Marke auf einer Plakette; Grenzen notwendiger Benutzung - BMW-Emblem


Leitsatz

BMW-Emblem

1. Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.

2. Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.

3. Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 5. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein bekannter [X.] Automobilhersteller, ist Inhaberin der beim [X.] in den Farben Schwarz und [X.] eingetragenen Wort-Bild-Marke Nr. 39644028, die auch für Plaketten Schutz beansprucht.

Abbildung

2

Plaketten mit diesem Zeichen, bei denen die inneren Felder in den Farben Blau und [X.], der anschließende Kreis schwarz und die Buchstaben sowie Umrandungen in silberner Farbe gestaltet sind, werden von der Klägerin unter der Artikelbezeichnung "5114 [X.]" vertrieben und auf der Fronthaube sowie am Heck der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge angebracht. Bei dem [X.] handelt es sich um eine berühmte Marke.

3

Die Beklagte vertreibt national und international Autoteile. Sie stellt ebenfalls [X.] her, deren Gestaltung den Plaketten der Klägerin gleicht, und vertreibt sie unter der Artikelbezeichnung "[X.]. 5114 8 132 375". Sie lieferte solche Plaketten in größerer Stückzahl nach Australien.

4

Nach Abmahnung durch die Klägerin gab die Beklagte unter dem 20. Mai 2010 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche der Klägerin wies sie dagegen ebenso zurück wie die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten.

5

Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage erkannte das [X.] ([X.], Urteil vom 22. März 2011 - 312 [X.], juris) - bis auf einen kleinen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß - wie folgt:

[X.] Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend abgebildete Emblem in den Verkehr gebracht hat und/oder in den Verkehr hat bringen lassen und/oder angeboten und/oder zu den genannten Zwecken besessen hat und/oder noch besitzt und/oder entsprechende Embleme ausgeführt hat, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege zu enthalten hat:

a) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer sowie den mit den nachstehend abgebildeten Emblemen erzielten Umsatz;

b) [X.], [X.], Angebotspreise und Angebotsempfänger;

c) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

d) die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten.

Abbildung

I[X.] Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebswege von [X.] gemäß Ziffer I durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der [X.] gemäß Ziffer I, sowie über die Menge der enthaltenen und bestellten [X.] gemäß Ziffer [X.]

II[X.] Die Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffer II Belege herauszugeben (nämlich die jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Ein- und Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können).

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der durch gemäß Ziffer I zu beauskunftende Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche noch in ihrem Besitz befindliche [X.] gemäß Ziffer I an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

V[X.] Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 3.147,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Juli 2010 zu zahlen.

6

Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei in dem vom [X.] zuerkannten Umfang begründet, weil die Beklagte das Markenrecht der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verletzt habe und sich nicht auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 [X.] berufen könne. Dazu hat es ausgeführt:

8

Die Benutzung des Logos der Klägerin für die von der [X.] vertriebene [X.] sei eine markenmäßige Verwendung. Selbst wenn Dritthersteller grundsätzlich berechtigt seien, mit dem Originalprodukt verbaubare Kfz-Ersatzteile auf den Markt zu bringen und in Wettbewerb zum Originalhersteller zu treten, sei die Beklagte nicht nach § 23 Nr. 3 [X.] befugt, [X.]n der verfahrensgegenständlichen Art in den Verkehr zu bringen und zu vertreiben. Der Rechtsstreit sei von der Besonderheit geprägt, dass die Ware - das in das Fahrzeug einzubauende Bauteil mit dem [X.] - und das Kennzeichen - das [X.] selbst - identisch seien. Sobald das [X.] in ein Originalfahrzeug eingebaut sei, erfülle es keine über den reinen Herkunftshinweis hinausgehende Funktion. Das Recht, die Marke "als solche" an einem Produkt anzubringen, sei aber ausschließlich dem Markeninhaber vorbehalten. Daraus ergebe sich eine immanente Schranke des Benutzungsrechts, die auch durch sorgfältige Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlvorstellungen nicht überwunden werden könne.

9

Die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe von [X.] zur Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten seien deshalb in dem vom [X.] zuerkannten Umfang begründet.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche in dem vom [X.] zuerkannten Umfang zu.

I. Allerdings hat die Beklagte mit dem Vertrieb ihrer [X.]n das Markenrecht der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verletzt.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

2. Die Beklagte benutzt indes für die Gestaltung ihrer Plaketten kein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen. Die erheblichen Abweichungen in der Farbgestaltung zwischen der Marke der Klägerin und der Plakette der [X.] schließen die Annahme einer Doppelidentität aus.

a) Für die Frage, ob eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 [X.] vorliegt, kommt es allein auf die Markeneintragung an und nicht auf die konkrete Verwendung der eingetragenen Marke auf der Ware (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2008 - [X.], [X.], 766 Rn. 36 = [X.], 831 - [X.]). Die Klägerin stützt ihre Klage auf die [X.] Nr. 39644028, die schwarz-weiß in das Markenregister eingetragen ist. Zu einer eingetragenen Marke in der Farbgestaltung der auf ihren Fahrzeugen verwendeten Plakette hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Schutzgegenstand ist bei schwarz-weißen Marken die Marke in der eingetragenen schwarz-weißen Form (Büscher, [X.], 305, 310). Dieser Schutzgegenstand bestimmt den Identitätsbereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist ein Zeichen mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so unbedeutend sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.]/00, [X.]. 2003, [X.] = GRUR 2003, 422 Rn. 50 ff. - [X.] Diffusion; Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 841 Rn. 47 - [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. März 2015 - [X.], [X.], 607 Rn. 22 = [X.], 714 - Uhrenankauf im [X.]). [X.] ist ein Unterschied, der einem normal aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nur auffällt, wenn er die betreffenden Marken direkt vergleicht.

b) Nach diesen Grundsätzen ist eine schwarz-weiße Marke nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind. Diese Beurteilung entspricht der "Gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zum Schutzbereich von schwarz-weißen Marken" vom 15. April 2014, die das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und die Markenämter der Mitgliedstaaten im Rahmen des [X.] vorgelegt haben (abrufbar unter www.dpma.de - Archiv 2014 - Hinweis zu schwarz-weißen Marken).

Danach sind die Marke der Klägerin und das Zeichen der [X.] nicht identisch. Der Gesamteindruck der Plakette der [X.] wird - wie derjenige der Plakette der Klägerin - maßgeblich geprägt durch die blaue Farbe von zwei der vier zentralen Felder des Zeichens, die in Kombination mit den beiden weißen Feldern beim Durchschnittsverbraucher die Assoziation zu der herkunftshinweisenden Bezeichnung "[X.]" in der Firma der Klägerin weckt. Die Verwendung von blauer Farbe in der Plakette anstelle schwarzer Farbe in der Marke kann unter diesen Umständen nicht als unbedeutend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne auch ein von den Markenämtern wiedergegebenes Beispiel: statt dreier weißer Kreise bei der eingetragenen Marke zwei weiße und ein grüner Kreis, Grundsätze der gemeinsamen Praxis - [X.] 4 Schutzbereich von schwarz-weißen Marken -, abrufbar unter www.dpma.de - Archiv 2014 - Hinweis zu schwarz-weißen Marken).

II. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klage ist unter dem Aspekt der [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) begründet.

1. Das Bestehen von [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. [X.]pr.; etwa [X.], [X.], 766 Rn. 26 - [X.]; [X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 154/09, [X.], 826 Rn. 11 = [X.], 1168 - [X.]/[X.]; Urteil vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 1101 Rn. 37 = [X.], 1314 - Gelbe Wörterbücher).

2. Im Streitfall besteht [X.], überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] und hochgradige Zeichenähnlichkeit, so dass [X.] anzunehmen ist.

a) [X.] liegt vor, weil die Beklagte ihr Zeichen für Plaketten und damit für Waren verwendet, die vom Schutzbereich der Marke der Klägerin erfasst werden.

b) Die [X.] hat überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem [X.] um eine berühmte Marke handelt. Die von Haus aus mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] ist durch eine bekannte, umfangreiche und langjährige Benutzung gesteigert.

c) Die Marke der Klägerin und das Zeichen der [X.] sind zwar nicht identisch, aber hochgradig ähnlich.

aa) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.], [X.], 824 Rn. 25 f. = [X.], 1157 - Kappa, mwN; Urteil vom 22. Januar 2014 - [X.], [X.], 382 Rn. 25 = [X.], 452 - REAL-Chips).

bb) Danach besteht vorliegend hochgradige Zeichenähnlichkeit. Klanglich stimmen die Marke der Klägerin und das Zeichen der [X.] in der Buchstabenfolge "[X.]" überein. Sowohl die Marke der Klägerin wie auch das Zeichen der [X.] werden bildlich durch den Wortbestandteil "[X.]" geprägt, den der Verkehr als Hinweis auf eine berühmte Automarke erkennt. Die Bildbestandteile der Zeichen stimmen ebenfalls überein. Die farbliche Abweichung durch die beiden blauen Felder und die Ausführung der Buchstaben und Umrandungen in Silber führt das Zeichen der [X.] nicht aus dem Bereich hochgradiger Ähnlichkeit mit der Marke heraus (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 167, 322 Rn. 23 - Malteserkreuz; Büscher, [X.], 305, 310). Der Verwechslungsschutz erfasst regelmäßig auch farbige Wiedergaben. [X.] erkennt der Verkehr sowohl in der Marke als auch in dem Zeichen ohne weiteres das Emblem des bedeutenden Fahrzeugherstellers [X.].

d) Bei [X.], überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] und hochgradiger Zeichenähnlichkeit besteht am Vorliegen von [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kein Zweifel.

3. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, Marke und Ware seien vorliegend identisch, so dass es an einer markenmäßigen Benutzung fehle.

Zwar kann die Feststellung der markenmäßigen Benutzung Probleme aufwerfen, wenn die Marke und die Ware identisch sind, weil die Marke gegenüber der zu kennzeichnenden Ware begrifflich selbständig sein muss (vgl. zur rechtserhaltenden Benutzung [X.], Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 312/99, [X.], 1072, 1073 = [X.], 1284 - [X.]). Das ist vorliegend aber der Fall. Die maßgeblichen Verkehrskreise erkennen in der [X.] nicht nur die Ware selbst, sondern fassen die auf der Plakette abgebildete Marke auch als Hinweis auf die Herkunft der Plakette aus dem Unternehmen der Klägerin oder jedenfalls aus einem von ihr lizenzierten Unternehmen auf. Das folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass es sich bei der [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine berühmte Marke handelt. Es kommt hinzu, dass die Verwendung des [X.]s auf der Fronthaube und am Heck der von der Klägerin hergestellten Fahrzeuge eine im Verkehr übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke darstellt. In einem solchen Fall wird der Verkehr in der Wiedergabe der [X.] auf einer Plakette einen zeichenmäßigen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen (vgl. [X.], [X.], 1072, 1073 - [X.]).

Da die Plakette als eigenständige Ware gehandelt wird, kommt es nicht darauf an, dass sie für den Einbau in ein von der Klägerin hergestelltes Kraftfahrzeug bestimmt ist und dann die Funktion hat, auf dessen Herkunft oder jedenfalls die Herkunft des Teils, auf dem die Plakette angebracht ist, hinzuweisen. Wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, weist die Marke auch nach dem Einbau weiterhin auf die Herkunft der Plakette selbst hin.

4. Die Benutzung der [X.] für das Emblem der [X.] ist nicht gemäß § 23 Nr. 3 [X.] zulässig. Nach dieser Vorschrift hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen dieser Schutzschranke im Streitfall nicht erfüllt sind.

a) Die Beklagte verwendet die [X.] nicht als Hinweis auf die Bestimmung der von ihr angebotenen [X.]n.

Eine Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware liegt nur vor, wenn schon unabhängig von der Wiedergabe der Marke eine Ware vorhanden ist, auf deren Bestimmung die Marke hinweist. Im vorliegenden Fall mag das [X.] zwar als Ersatzteil und damit als Ware anzusehen sein. Nach Unfällen wird häufig der Bedarf bestehen, dieses Emblem zu erneuern. Die [X.] ist auch nicht identisch mit der Ware [X.]. Bei dem [X.] handelt es sich aber um eine Ware, die sich in der Verkörperung und damit in einer Wiedergabe der Marke erschöpft. Die Marke ist essentieller, allein funktions- und gestaltprägender Bestandteil dieses Ersatzteils und damit kein Hinweis auf seine Bestimmung.

Infolgedessen dient die Anbringung eines mit der [X.] identischen oder verwechselbaren Zeichens auf originalgetreuen Nachbildungen der von der Klägerin zur Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge verwendeten Plaketten nicht dazu, eine Angabe über ein Merkmal dieser Plaketten zu machen, sondern ist nur Teil der originalgetreuen Nachbildung der Plakette der Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = GRUR 2007, 318 Rn. 44 - Opel-Logo). Die Marke der Klägerin wird von der [X.] für ihre Produkte verwendet wie eine eigene Marke. Das ist durch die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 [X.] nicht gedeckt.

b) Die [X.] wird auch nicht zu einem Bestimmungshinweis für die von der [X.] vertriebenen [X.]e, wenn diese ihrem hauptsächlichem Zweck entsprechend in von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge eingebaut werden. Nach dem Einbau dient die auf der Plakette abgebildete Marke weiterhin nicht dazu, auf die bereits erreichte Zweckbestimmung der Plakette hinzuweisen, sondern sie ist Herkunftshinweis für die mit der Plakette versehenen Fahrzeuge oder Fahrzeugteile (vgl. [X.], [X.] 2014, 512, 514 - Vorwerk Zubehör- und Ersatzteile) sowie für die Plakette selbst.

c) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck des § 23 Nr. 3 [X.].

§ 23 Nr. 3 [X.] dient einem Interessenausgleich zwischen den [X.] langlebiger, regelmäßig hochwertiger Erzeugnisse, und freien Drittanbietern (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 23 Rn. 96; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 23 [X.] Rn. 20). Die Bestimmung soll der Gefahr einer Beschränkung oder Monopolisierung des Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen begegnen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Mai 2007 - [X.], [X.], 71 Rn. 20 = [X.], 107 - Fronthaube). Andererseits sollen die Drittanbieter davon abgehalten werden, in ungerechtfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Markeninhaber durch seine Investitionen geschaffen hat.

Auf der Grundlage des danach gebotenen Interessenausgleichs wird die Benutzung der [X.] für das [X.] der [X.] von der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 [X.] nicht erfasst. Zwar mag es sein, dass Ersatzteile - etwa die Front- und Heckteile der Kraftfahrzeuge der Klägerin, die mit entsprechenden Plaketten versehen sind - nur verkaufsfähig sind, wenn an ihnen ebenfalls das [X.] angebracht ist oder jedenfalls problemlos nachgerüstet werden kann. Grundsätzlich besteht eine Verkehrserwartung, dass Ersatzteile für ein Kraftfahrzeug dasselbe Erscheinungsbild aufweisen wie das Originalteil (vgl. [X.], [X.], 71 Rn. 20 - Fronthaube). Für den Interessenausgleich fällt hier maßgeblich ins Gewicht, dass sich das [X.] der [X.] in der Verkörperung und damit Wiedergabe der berühmten [X.] erschöpft. Die Produktion von allein die Marke des Fahrzeugherstellers abbildenden Plaketten, die zur Kennzeichnung seiner Fahrzeuge und seines Geschäftsbetriebs dienen, ist das aus dem Ausschließlichkeitsrecht folgende Monopol des Markeninhabers. Dieses markenrechtliche Prinzip wird durch § 23 Nr. 3 [X.] nicht eingeschränkt.

Für die Hersteller deutlich mit dem [X.] gekennzeichneter Ersatzteile für Front oder Heck der Kraftfahrzeuge der Klägerin könnte unter Umständen etwa auf kartellrechtlicher Grundlage ein Anspruch gegen die Klägerin in Betracht kommen, sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Original-[X.]en zu beliefern oder zumindest eine Nachrüstung der [X.]e durch die Kunden oder im Kundenauftrag durch Reparaturwerkstätten zu ermöglichen. Der Streitfall gibt zu einer näheren Betrachtung dieser Fragen indes keinen Anlass.

III. Die Revision erhebt im Übrigen keine [X.] gegen Grund und Umfang der vom [X.] zuerkannten und vom Berufungsgericht bestätigten Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe von [X.] zur Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Rechtsanwaltskosten.

[X.] gemäß [X.] des [X.]s ergibt sich aus § 242 BGB, § 19 Abs. 1, 3 [X.]. [X.] und der Anspruch auf [X.] (II. und II[X.] des [X.]s) sind gemäß § 19 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2 [X.] begründet, der Schadensersatzfeststellungsanspruch (Tenor IV) aus § 14 Abs. 6 [X.] und der Vernichtungsanspruch (Tenor V) aus § 18 Abs. 1 [X.]. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Tenor VI) besteht gemäß § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB.

Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht klargestellt, dass sich die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nur auf Handlungen beziehen, die einen Bezug zum [X.] Markt haben.

Da die markenrechtlichen Grundsätze durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der durch die [X.] harmonisierten Bestimmungen des [X.]es bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV nicht geboten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81, NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T).

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                              Schaffert                              [X.]

                     [X.]                               Schwonke

Meta

I ZR 153/14

12.03.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Juni 2014, Az: 5 U 106/11

§ 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 23 Nr 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 153/14 (REWIS RS 2015, 14140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14140

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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