Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. I ZR 153/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14142

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR 153/14
Verkündet am:

12. März 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 23 Nr. 3
a)
Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe iden-tisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.
b)
Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur [X.] dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstel-lers versehen wird.
c)
Wird die [X.] von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des §
23 Nr.
3 [X.] nicht eröffnet.
[X.], Urteil vom 12. März 2015 -
I
ZR 153/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12.
März 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert,
Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.], 5.
Zivilsenat, vom 5.
Juni 2014 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, ein bekannter [X.] Automobilhersteller, ist Inhaberin der beim
Deutschen Patent-
und Markenamt
in den Farben Schwarz und [X.]
eingetragenen [X.] Nr.
39644028, die auch für
Plaketten Schutz beansprucht.

1
-
3
-
Plaketten mit diesem Zeichen, bei denen
die inneren Felder in den [X.] und [X.], der anschließende Kreis schwarz und die Buchstaben so-wie Umrandungen
in silberner Farbe gestaltet sind,
werden von
der Klägerin
unter der Artikelbezeichnung "5114
[X.] 8
132
375"
vertrieben und auf der Fronthaube
sowie
am Heck
der von
ihr
hergestellten
Kraftfahrzeuge
ange-bracht. Bei dem [X.] handelt es sich um eine berühmte Marke.
Die Beklagte vertreibt national und international Autoteile. Sie stellt eben-falls [X.]
her, deren Gestaltung den Plaketten der Klägerin gleicht, und vertreibt sie unter der Artikelbezeichnung "[X.]. 5114 8
132
375". Sie lie-ferte
solche Plaketten in größerer Stückzahl nach [X.].
Nach Abmahnung durch die Klägerin gab die Beklagte unter dem
20.
Mai 2010
eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Auskunfts-, Schadenser-satz-
und Vernichtungsansprüche
der Klägerin
wies sie dagegen ebenso zurück wie die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten.
Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage
erkannte
das Landge-richt
([X.], Urteil vom 22.
März 2011

312
O
366/10, juris)

bis auf einen kleinen Teil
der Abmahnkosten antragsgemäß

wie folgt:
[X.]
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend abge-bildete Emblem in den Verkehr gebracht hat und/oder in den Verkehr hat bringen lassen und/oder angeboten und/oder zu den genannten Zwecken besessen hat und/oder noch besitzt und/oder entsprechende Embleme ausgeführt hat, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten [X.], das Angaben und Belege zu enthalten hat:
a)
Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer sowie den mit den nachstehend abgebildeten Emblemen erzielten Um-satz;
b)
[X.], [X.], Angebotspreise und Angebotsemp-fänger;
c)
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und den erzielten Gewinn;
2
3
4
5
-
4
-
d)
die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der [X.], der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die [X.] aufgewandten Kosten.

I[X.]
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Herkunft und [X.] von [X.]n gemäß Ziffer
I durch Vorlage ei-nes verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und ande-rer Vorbesitzer der [X.] gemäß Ziffer
I,
sowie über die Menge der enthaltenen und bestellten [X.] gemäß Zif-fer
[X.]
II[X.]
Die Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffer
II Belege herauszugeben (nämlich die jeweiligen Einkaufs-
und Ver-kaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über
sonstige Ein-
und Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen ge-schwärzt werden können).
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtli-chen Schaden zu erstatten, der durch gemäß Ziffer
I zu beauskunftende Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
V.
Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche
noch in ihrem Besitz befindliche [X.] gemäß Ziffer
I
an den Gerichtsvollzieher zum [X.] der Vernichtung herauszugeben.
V[X.]
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 3.147,80

hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 8.
Juli 2010 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
6
-
5
-

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die
Klage sei in dem
vom [X.] zuerkannten
Umfang begründet, weil die Beklagte das Markenrecht der Klägerin gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
1 [X.] verletzt habe und
sich nicht auf die Schutzschranke des §
23 Nr.
3 [X.] berufen könne. Dazu hat es [X.]:
Die Benutzung des Logos der Klägerin für die von der [X.] vertrie-bene [X.]-Plakette sei eine markenmäßige
Verwendung. Selbst wenn Dritt-hersteller grundsätzlich berechtigt
seien, mit dem Originalprodukt verbaubare Kfz-Ersatzteile auf den Markt zu bringen und in Wettbewerb zum
Originalher-steller zu treten,
sei
die Beklagte
nicht
nach §
23 Nr.
3 [X.]
befugt,
[X.] der verfahrensgegenständlichen Art in den Verkehr zu bringen und zu vertreiben. Der Rechtsstreit
sei
von der Besonderheit geprägt, dass die Ware

das in das Fahrzeug einzubauende Bauteil mit dem [X.]

und das Kennzeichen

das [X.] selbst

identisch seien. Sobald das [X.] in ein Originalfahrzeug eingebaut sei, erfülle es keine über den reinen Herkunftshinweis hinausgehende Funktion. Das Recht, die Marke "als solche"
an einem Produkt anzubringen, sei
aber ausschließlich
dem Markeninhaber
vorbehalten. Daraus ergebe sich eine immanente Schranke
des Benutzungs-rechts, die auch durch sorgfältige Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlvorstel-lungen nicht überwunden werden könne.
Die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe von [X.]n zur Vernichtung, Feststellung der Schadenser-satzpflicht sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten seien deshalb in dem vom [X.] zuerkannten Umfang begründet.
7
8
9
-
6
-
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Der Klägerin
stehen
die von ihr geltend gemachten Ansprüche in dem vom [X.] zuerkannten Umfang zu.
[X.] Allerdings hat die Beklagte mit dem Vertrieb ihrer [X.] das Markenrecht der Klägerin
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht
im Sinne von §
14 Abs.
2 Nr.
1 [X.] verletzt.
1.
Nach §
14 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zu-stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren
oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit den-jenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.
2.
Die Beklagte benutzt
indes für die Gestaltung ihrer Plaketten kein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen. Die erheblichen Abweichungen in der Farbgestaltung zwischen
der Marke
der Klägerin
und
der
Plakette der [X.] schließen die Annahme einer Doppelidentität aus.
a) Für die Frage, ob eine Markenverletzung im Sinne von §
14 Abs.
2 [X.] vorliegt, kommt es allein auf die Markeneintragung
an
und nicht auf die konkrete Verwendung der eingetragenen Marke auf der Ware (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 2008

I
ZR
39/06, [X.], 766 Rn.
36 = [X.], 831

Stofffähnchen
I).
Die Klägerin stützt ihre Klage
auf die [X.] Nr.
39644028, die schwarz-weiß in das Markenregister eingetragen ist. Zu einer eingetragenen Marke in der Farbgestaltung der auf ihren Fahrzeugen verwendeten Plakette hat die Klägerin nichts
vorgetragen.
Schutzgegenstand ist bei schwarz-weißen Marken die Marke in der [X.] schwarz-weißen Form (Büscher, [X.], 305, 310). Dieser Schutzgegenstand bestimmt den Identitätsbereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist ein Zeichen mit einer Marke iden-10
11
12
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14
15
-
7
-
tisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden,
oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so unbedeutend sind, dass sie einem Durchschnittsver-braucher entgehen können (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2003
291/00, [X.]. 2003, 99 = [X.], 422 Rn.
50

LTJ Diffusion; Urteil vom 8.
Juli 2010

[X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 841 Rn.
47

[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
März 2015
I
ZR
188/13, [X.], 607 Rn.
22 = [X.], 714
Uhrenankauf im [X.]). [X.] ist ein Unterschied,
der einem normal aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nur auffällt, wenn er die betreffenden Marken direkt vergleicht.
b) Nach diesen Grundsätzen ist eine schwarz-weiße Marke nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbe-deutend sind. Diese Beurteilung entspricht der "Gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zum Schutzbereich von
schwarz-weißen Marken"
vom 15.
April 2014, die das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und die [X.] der Mitgliedstaaten im Rahmen des [X.] vorgelegt haben (abrufbar unter www.dpma.de
Archiv 2014

Hinweis zu schwarz-weißen Marken).

Danach sind die Marke der Klägerin und das Zeichen der [X.] nicht identisch. Der Gesamteindruck der Plakette der [X.] wird

wie derjenige der Plakette der Klägerin

maßgeblich geprägt durch die blaue Farbe von zwei der vier zentralen Felder des Zeichens, die in Kombination mit den beiden wei-ßen Feldern beim Durchschnittsverbraucher die Assoziation zu der [X.] Bezeichnung "[X.]"
in der Firma der Klägerin weckt. Die Verwendung von blauer Farbe
in der Plakette
anstelle schwarzer
Farbe in der Marke kann unter diesen Umständen nicht als unbedeutend angesehen werden
(vgl. in diesem Sinne auch
ein
von den Markenämtern
wiedergegebe-nes
Beispiel: statt dreier weißer Kreise bei der eingetragenen Marke zwei weiße 16
17
-
8
-
und ein grüner Kreis, Grundsätze der gemeinsamen Praxis

CP
4 Schutzbe-reich von schwarz-weißen Marken -, abrufbar unter www.dpma.de -
Archiv 2014 -
Hinweis zu schwarz-weißen Marken).
I[X.]
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aus anderen Gründen als richtig

561 ZPO). Die Klage ist unter dem Aspekt der Verwechs-lungsgefahr (§
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.]) begründet.

1.
Das Bestehen von [X.] im Sinne von §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des [X.] zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Identität oder [X.] der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszuge-hen, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-gen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine ge-steigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; etwa [X.], [X.], 766 Rn.
26
Stofffähn-chen
I; [X.], Urteil vom 24.
Februar 2011
I
ZR
154/09, [X.], 826 Rn.
11 = [X.], 1168
[X.]/[X.]; Urteil vom 18. September 2014 -
I [X.], [X.], 1101 Rn. 37 = [X.], 1314 -
Gelbe Wörterbü-cher).

2.
Im Streitfall besteht [X.], überdurchschnittliche Kennzeich-nungskraft der [X.] und hochgradige Zeichenähnlichkeit, so dass Ver-wechslungsgefahr anzunehmen ist.
a) [X.] liegt vor, weil die Beklagte ihr Zeichen für
Plaketten und damit für Waren verwendet, die
vom Schutzbereich der
Marke
der Klägerin
erfasst
werden.
18
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20
21
-
9
-
b) Die [X.] hat überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich nach den nicht angegriffenen [X.] bei dem [X.] um eine berühmte Marke handelt. Die von Haus aus mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] ist durch eine bekannte, umfangreiche und langjährige Benut-zung gesteigert.
c) Die Marke der Klägerin und das Zeichen der [X.] sind zwar nicht identisch, aber hochgradig ähnlich.
aa) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs-
oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in ei-nem der genannten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 2011
I
ZR
31/09, [X.], 824 Rn.
25
f. = [X.], 1157
[X.], mwN; Urteil vom 22.
Januar 2014

I
ZR
71/12, [X.], 382 Rn.
25 = [X.], 452

REAL-Chips).
bb) Danach besteht vorliegend hochgradige Zeichenähnlichkeit. Klang-lich stimmen die Marke der Klägerin und das Zeichen der [X.] in der Buchstabenfolge "[X.]"
überein. Sowohl die Marke der Klägerin
wie auch
das Zeichen der [X.] werden bildlich durch den Wortbestandteil "[X.]"
ge-prägt, den der Verkehr als Hinweis auf eine berühmte Automarke erkennt. Die
Bildbestandteile der Zeichen
stimmen
ebenfalls
überein. Die farbliche Abwei-chung durch die beiden blauen Felder und die Ausführung der Buchstaben und Umrandungen in Silber führt das Zeichen der [X.] nicht aus
dem Bereich hochgradiger Ähnlichkeit mit der Marke heraus
(vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006

I
ZB
28/04, [X.]Z 167, 322
Rn.
23

Malteserkreuz; Büscher, [X.], 305, 310).
Der [X.] erfasst regelmäßig auch far-22
23
24
25
-
10
-
bige Wiedergaben. [X.] erkennt der Verkehr sowohl in der Marke als auch in dem Zeichen ohne weiteres das Emblem des bedeutenden [X.] [X.].
d) Bei [X.], überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] und hochgradiger Zeichenähnlichkeit besteht am Vorliegen von [X.] im Sinne von §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] kein Zweifel.
3.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, Marke und Ware seien [X.] identisch, so dass es an einer markenmäßigen Benutzung fehle.

Zwar kann die Feststellung der markenmäßigen Benutzung Probleme aufwerfen, wenn die Marke und die Ware identisch sind, weil die Marke gegen-über der zu kennzeichnenden
Ware begrifflich selbständig sein
muss (vgl. zur rechtserhaltenden Benutzung [X.], Urteil vom 13.
Juni 2002
I
ZR
312/99, [X.], 1072, 1073 = [X.], 1284

SYLT-Kuh).
Das ist vorliegend
aber der Fall. Die maßgeblichen Verkehrskreise erkennen in der [X.]-Plakette nicht nur die Ware selbst, sondern fassen die auf der Plakette abgebildete [X.] auch als Hinweis auf die Herkunft der
Plakette
aus dem Unternehmen der Klägerin oder jedenfalls aus einem von ihr lizenzierten Unternehmen auf.
Das folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass es sich bei der [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine [X.] Marke handelt. Es kommt hinzu, dass die Verwendung des [X.]s auf der Fronthaube und am Heck der von der Klägerin hergestellten Fahrzeuge eine im Verkehr übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke darstellt. In einem solchen Fall wird der Verkehr
in der Wiedergabe der [X.] auf einer Plakette einen zeichenmäßigen Hinweis auf deren Her-kunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen (vgl. [X.], [X.], 1072, 1073
SYLT-Kuh).

26
27
28
-
11
-
Da die Plakette als eigenständige Ware gehandelt wird, kommt es nicht darauf an, dass sie für den Einbau in ein von der Klägerin hergestelltes Kraft-fahrzeug bestimmt ist und
dann die
Funktion
hat, auf dessen Herkunft oder [X.] die Herkunft des Teils, auf dem die Plakette angebracht ist, hinzuwei-sen. Wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, weist die Marke auch
nach dem Einbau
weiterhin auf die Herkunft der Plakette selbst hin.
4. Die Benutzung der [X.] für das Emblem der [X.] ist nicht gemäß §
23 Nr.
3 [X.] zulässig. Nach
dieser
Vorschrift
hat der Markenin-haber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als [X.] oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benut-zung dafür notwendig ist
und
sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. Das Berufungsgericht hat zu
Recht angenommen, dass die Voraussetzungen dieser Schutzschranke im
Streitfall nicht erfüllt sind.
a) Die Beklagte verwendet die [X.] nicht als Hinweis auf die Be-stimmung der von ihr angebotenen [X.].
Eine Benutzung der Marke als
Hinweis auf die Bestimmung einer Ware
liegt nur vor, wenn
schon unabhängig von der Wiedergabe der Marke eine
Wa-re
vorhanden ist, auf deren Bestimmung die Marke hinweist. Im vorliegenden Fall mag das [X.] zwar als Ersatzteil
und damit als Ware
anzusehen sein. Nach Unfällen wird häufig der Bedarf bestehen, dieses Emblem
zu erneu-ern. Die [X.] ist auch nicht identisch mit der Ware [X.]. Bei dem
[X.]
handelt es sich
aber
um
eine Ware, die sich in der Verkör-perung
und damit in
einer
Wiedergabe
der Marke erschöpft. Die Marke ist [X.], allein funktions-
und gestaltprägender Bestandteil dieses
Ersatzteils und damit
kein
Hinweis auf seine Bestimmung.

29
30
31
32
-
12
-
Infolgedessen dient die Anbringung eines mit der [X.] identi-schen oder verwechselbaren Zeichens auf originalgetreuen Nachbildungen der von der Klägerin zur Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge verwendeten Plaketten nicht dazu, eine Angabe über ein Merkmal dieser Plaketten zu machen, son-dern ist nur Teil der originalgetreuen Nachbildung der Plakette der Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Januar 2007
48/05, [X.]. 2007, 0017 = GRUR 2007, 318 Rn.
44
Opel-Logo).
Die Marke der Klägerin
wird von der [X.] für ihre Produkte verwendet
wie eine eigene Marke.
Das ist durch die Schutzschranke des §
23 Nr.
3 [X.] nicht gedeckt.
b) Die [X.] wird auch nicht zu einem Bestimmungshinweis für die von der [X.] vertriebenen [X.]e, wenn
diese ihrem
hauptsächli-chem
Zweck
entsprechend
in
von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge [X.] werden.
Nach dem Einbau dient
die auf der Plakette abgebildete Marke
weiterhin
nicht dazu, auf die bereits erreichte Zweckbestimmung der Plakette hinzuweisen, sondern
sie ist
Herkunftshinweis für die
mit der Plakette versehe-nen Fahrzeuge
oder Fahrzeugteile
(vgl. [X.], [X.]nR 2014, 512, 514
Vorwerk Zubehör-
und Ersatzteile)
sowie für die Plakette selbst.

c) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck des § 23 Nr. 3 [X.].
§
23 Nr.
3 [X.] dient einem Interessenausgleich zwischen den [X.] langlebiger, regelmäßig hochwertiger Erzeugnisse, und
freien Drittanbietern
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
23 Rn.
96; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber-recht Medienrecht, 3.
Aufl., §
23 [X.] Rn.
20). Die Bestimmung
soll der Gefahr einer Beschränkung oder Monopolisierung des Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen begegnen
(vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2007

I
ZB
37/04, [X.], 71 Rn.
20 = [X.], 107
Fronthaube).
Anderer-33
34
35
36
-
13
-
seits sollen die Drittanbieter davon abgehalten werden, in ungerechtfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Markeninhaber durch seine Investitionen geschaffen hat.
Auf der Grundlage des danach gebotenen Interessenausgleichs
wird
die Benutzung der [X.] für das [X.] der [X.] von der
Schutzschranke des §
23 Nr.
3 [X.]
nicht erfasst. Zwar mag es sein, dass Ersatzteile

etwa die Front-
und Heckteile der Kraftfahrzeuge der Klägerin, die mit entsprechenden Plaketten versehen sind

nur verkaufsfähig sind, wenn an ihnen ebenfalls das [X.] angebracht ist oder jedenfalls problemlos nachgerüstet werden kann. Grundsätzlich besteht eine Verkehrserwartung, dass Ersatzteile für ein Kraftfahrzeug dasselbe Erscheinungsbild aufweisen wie das Originalteil (vgl. [X.], [X.], 71 Rn.
20
Fronthaube).
Für den [X.] fällt hier maßgeblich ins Gewicht, dass sich das [X.] der [X.] in der Verkörperung und damit Wiedergabe der berühmten [X.] erschöpft. Die Produktion von allein die Marke des [X.] abbildenden Plaketten, die zur Kennzeichnung seiner Fahrzeuge und [X.] Geschäftsbetriebs dienen, ist das aus dem Ausschließlichkeitsrecht folgen-de
Monopol des Markeninhabers. Dieses markenrechtliche Prinzip wird durch §
23 Nr.
3 [X.]
nicht eingeschränkt.

Für die Hersteller deutlich mit dem [X.] gekennzeichneter
Er-satzteile
für Front oder Heck der Kraftfahrzeuge der Klägerin
könnte unter Um-ständen
etwa auf kartellrechtlicher Grundlage
ein Anspruch gegen die Klägerin in Betracht kommen,
sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Original-[X.]en zu beliefern oder
zumindest
eine Nachrüstung
der
[X.]e durch die Kunden oder
im Kundenauftrag durch Reparaturwerkstätten zu er-möglichen.
Der Streitfall gibt zu einer näheren Betrachtung dieser Fragen
indes
keinen Anlass.

37
38
-
14
-
II[X.] Die Revision erhebt im Übrigen keine [X.] gegen Grund und Um-fang
der vom [X.] zuerkannten und vom Berufungsgericht bestätigten Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe von [X.]n zur Vernichtung, Feststellung der Schadenser-satzpflicht und Zahlung von Rechtsanwaltskosten.
[X.] gemäß [X.] des Urteilstenors des
[X.]s ergibt sich aus §
242 BGB, §
19 Abs.
1, 3 [X.]. [X.] und der Anspruch auf [X.] (I[X.] und II[X.] des Urteilstenors des Land-gerichts) sind gemäß §
19 Abs.
1,
3 Nr.
1 und 2 [X.] begründet, der Scha-densersatzfeststellungsanspruch (Tenor
IV) aus §
14 Abs.
6 [X.] und der Vernichtungsanspruch (Tenor
V) aus §
18 Abs.
1 [X.]. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Tenor
VI) besteht gemäß §
683 Satz
1, §§
677, 670 BGB.
Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht klargestellt, dass sich die [X.] auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nur auf Handlungen be-ziehen, die einen Bezug zum [X.] Markt haben.
Da die markenrechtlichen Grundsätze durch die angeführte Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung
der durch die Markenrechtsrichtli-nie harmonisierten Bestimmungen des [X.]es bestehen, ist ein Vor-abentscheidungsersuchen gemäß Art.
267 AEUV nicht geboten (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
Rs.
283/81, NJW 1983, 1257
C.[X.]L.F.[X.]T).
39
40
41
42
-
15
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf
§
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2011 -
312 O 366/10 -

O[X.], Entscheidung vom 05.06.2014 -
5 [X.] -

43

Meta

I ZR 153/14

12.03.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. I ZR 153/14 (REWIS RS 2015, 14142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14142

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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