Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2012, Az. 2 AZR 519/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 2730

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2011 - 4 [X.] 2313/10 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Hilfsweise begehrt der Kläger seine Wiedereinstellung.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Der im März 1964 geborene Kläger war seit dem 2. April 1985 bei ihr als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Er ist verheiratet sowie drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Laut Stellenbeschreibung war ihm zuletzt die Arbeitsaufgabe „Richtpresser 2 Presswerk“ übertragen. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 2.800,00 Euro.

3

Im April 2010 beschäftigte die Beklagte rund 700 Arbeitnehmer. Bereits im [X.] war sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, in deren Folge Kurzarbeit eingeführt wurde. Im Juni 2009 vereinbarten die Parteien für die [X.] vom 3. August 2009 bis zum 22. Juli 2011 die Teilnahme des [X.] an einer außerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des von der [X.] geförderten Programms „[X.]“ (Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen). Gegenstand der Maßnahme war die Umschulung des [X.] zum Verfahrensmechaniker. Anschließend sollte er im Betrieb der [X.] weiterbeschäftigt werden. Insgesamt nahmen 39 Arbeitnehmer der [X.] an einer solchen Qualifizierungsmaßnahme teil.

4

Wegen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten beschloss die Beklagte, Personal abzubauen. Unter dem Datum des 1. April 2010 vereinbarte sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Auf der Liste stehen in alphabetischer Reihenfolge die Namen von 196 Arbeitnehmern, darunter der Name des [X.]. In der Präambel des Interessenausgleichs wird auf das (negative) operative Ergebnis in 2009 mit einem Minus von 21,6 Millionen Euro infolge erheblicher Auftragsrückgänge verwiesen. In Abstimmung mit einer Unternehmensberatung sei ein Strukturkonzept entwickelt worden, über das die Mitarbeiter anlässlich einer Belegschaftsversammlung vom 30. Januar 2010 unterrichtet worden seien. Zur Umsetzung des [X.] vereinbarten die Betriebsparteien unter Nr. 2.1, 3.0 und 3.1 des Interessenausgleichs Folgendes:

        

„…    

        

2.1 Maßnahmen

        

…       

        

Zukünftig werden Hierarchieebenen abgebaut und so die Organisations- und Kommunikationsstrukturen verschlankt. Des Weiteren werden Abteilungen/ Werke zusammengefasst, um innerbetriebliche Synergien zu heben. In einem ersten Schritt wird dabei das [X.] zusammengelegt und die zentralen Dienste/ Instandhaltung in die entsprechenden Bereiche integriert.

        

Zudem wird zur Anpassung der Kapazitäten ein Wechsel von Drei- auf [X.] erfolgen. …

        

Zur Unterstützung bei den anstehenden Veränderungen und Anpassungen sowie zur Sicherung aktuell bestehender Kompetenz und Qualität im Unternehmen, vereinbaren die Betriebsparteien, bei der Anpassung der Organisation auf deren Erhalt zu achten. Dies kann zukünftig dazu führen, dass höher qualifizierte Mitarbeiter auch entsprechend ihrer Qualifikation andere Tätigkeiten ausführen können und müssen.

        

…       

        

3.0 Personelle Maßnahmen

        

...     

        

Insgesamt wird abteilungsübergreifend eine Reduzierung bis zu 240 Mitarbeitern angestrebt. Die Personalzielzahl der zukünftigen Stammbelegschaft zum 31.12.2012 beträgt aus heutiger Sicht ca. 430 Mitarbeiter. Diese Zahl wird erreicht durch die Maßnahmen dieses Interessenausgleichs - Abbau bis zu 240 Mitarbeitern - sowie dem Ausnutzen natürlicher Fluktuation ([X.], Verrentung etc.). Grundlage hierfür ist der zwischen den Betriebsparteien im Rahmen dieses Interessenausgleichs verabredete Stellenplan. Das Organigramm/der Stellenplan ist Anlage dieses Interessenausgleichs.

        

Die vorliegende Betriebsänderung erstreckt sich auch auf die bereits jetzt in Folge des [X.]-Programms nicht mehr im Betrieb befindlichen Arbeitnehmer. Entgegen der ursprünglichen Absicht, diese weiterqualifizierten Mitarbeiter dann wieder im Unternehmen einzusetzen, mussten die Betriebsparteien übereinstimmend feststellen, dass der Beschäftigungsbedarf für diese Mitarbeiter dauerhaft entfallen ist. Deshalb sind diese auch von der Betriebsänderung betroffen.

        

3.1 Durchführung der personellen Maßnahme

        

Die Betriebsparteien werden auf Grundlage des verabredeten [X.] anhand von [X.] einen Vergleichsgruppenplan aufstellen und festlegen, welche Arbeitnehmer von der Betriebsänderung betroffen sind. Die Mitarbeiter, die von der Betriebsänderung betroffen sind, werden von den Betriebsparteien in einer Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 [X.] zusammengefasst. Die Namensliste ist Gegenstand dieses Interessenausgleichs.

        

…“    

5

Hinsichtlich der [X.] verständigten sich die Betriebsparteien unter Nr. 3.2 des Interessenausgleichs darauf, eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern nur bei einer Anlernzeit von bis zu zwölf Wochen anzunehmen. Innerhalb der zu bildenden Vergleichsgruppen sollte die [X.] nach einem Punkteschema erfolgen. Dabei sollte das Lebensalter mit einer Punktzahl von 0,5 „pro angefangenem Jahr“, die Betriebszugehörigkeit mit 2 Punkten „pro beendetem Jahr“, die Unterhaltspflichten mit 5 Punkten „pro Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaft“ sowie 5 Punkten „pro Kind gem. Steuerklassenmerkmal“ und die Schwerbehinderung mit 10 Punkten „bei Schwerbehinderung bei einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr oder bei erfolgter Gleichstellung“ Berücksichtigung finden. Danach wurde der Kläger mit 83,5 Punkten der „Vergleichsgruppe 84“ zugeordnet. In dieser Gruppe wurden ausschließlich Mitarbeiter zusammengefasst, die sich in einer „[X.]-Maßnahme“ befanden. Sofern bis 31. Dezember 2013 Neueinstellungen bei der [X.] erfolgten, sollten gemäß Nr. 4 des Interessenausgleichs von diesem „betroffene“ Mitarbeiter bei entsprechender Bewerbung „bevorzugt berücksichtigt werden“.

6

Daneben vereinbarten die Betriebsparteien einen Sozialplan. Dieser enthält Abfindungsregelungen und - insoweit unter Ausschluss der Mitarbeiter im „[X.]“-Programm - Regelungen zu einem Wechsel von Arbeitnehmern in eine Transfer- oder Qualifizierungsgesellschaft ([X.]). In einer auf den 1. April 2010 datierten Protokollnotiz heißt es außerdem:

        

„…    

        

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass bereits zum jetzigen [X.]punkt es wahrscheinlich ist, dass aufgrund der sich abzeichnenden wirtschaftlichen Lage mit Abschluss der [X.]-Maßnahme jedenfalls für die Herren

        

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K       

        

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T       

        

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S       

        

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W       

        

eine Weiterbeschäftigung bei der [X.] möglich sein wird.

        

Insoweit verpflichten sich die Betriebsparteien, dass diese Mitarbeiter - aufgrund der in den Verhandlungen zum Interessenausgleich/Sozialplan zwischen den Betriebsparteien getroffenen Zusage - im Unternehmen verbleiben.

        

…“    

7

Mit Schreiben vom 26. April 2010, das dem Kläger am 29. April 2010 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien - nach Anhörung des Betriebsrats und Erstattung einer Massenentlassungsanzeige - ordentlich zum 31. Juli 2011.

8

Der Kläger hat mit seiner fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 [X.] lägen nicht vor. Die Beklagte sei ihren Darlegungsverpflichtungen im Rahmen von § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht nachgekommen. Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Zu Beginn seiner Umschulungsmaßnahme sei die Stelle mit einem anderen, sozial stärkeren Arbeitnehmer besetzt worden. Im Übrigen sei die Vermutung der Betriebsbedingtheit durch die Protokollnotiz widerlegt. Hiernach seien die Betriebsparteien - entgegen den Verlautbarungen im Interessenausgleich - nicht von einem vollständigen Wegfall des [X.]s der in einer „[X.]“-Maßnahme befindlichen Mitarbeiter ausgegangen. Die [X.] Auswahl sei grob fehlerhaft. Das gelte schon für die Vergleichsgruppenbildung. Die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme im „[X.]“-Programm sei ebenso wenig ein sachlicher Grund hierfür wie die vermeintlich geringe Qualifikation dieser Arbeitnehmer. Die [X.] habe vielmehr arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen durchgeführt werden müssen. Unabhängig davon, dass ihm im Hinblick auf die „[X.]“-Maßnahme zugesagt worden sei, er werde nicht von einer Kündigung betroffen sein, hätten die Betriebsparteien bei der [X.] nicht seine Qualifizierung im Rahmen des Programms außer Acht lassen dürfen. Tatsächlich sei er mit allen angelernten Kräften im [X.] vergleichbar, insbesondere mit solchen Arbeitnehmern, die an der [X.] und der [X.] arbeiteten oder in der Armaturenschlosserei eingesetzt seien. Seinem Verlangen aufzuzeigen, nach welchen Kriterien die übrigen Vergleichsgruppen gebildet worden seien, sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Deshalb sei ohne Weiteres von einer unzureichenden [X.] auszugehen. Jedenfalls sei er evident sozial schutzbedürftiger als die in der Protokollnotiz aufgeführten Arbeitnehmer. Zumindest habe er Anspruch auf Wiedereinstellung. Die Beklagte beschäftige - ohne die in der Protokollnotiz Genannten - wieder eine Vielzahl von Arbeitnehmern, deren Name auf der Namensliste stehe.

9

Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. April 2010 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

für den Fall seines Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Arbeiter weiter zu beschäftigen;

        

3.    

hilfsweise, ihn ab dem 1. August 2011 als Arbeiter wieder einzustellen und zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, gemäß dem Interessenausgleich sei zu vermuten, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Weitergehender Ausführungen ihrerseits zum Inhalt des der Betriebsänderung zugrunde liegenden Konzepts und deren Auswirkungen im Arbeitsbereich des [X.] habe es nicht bedurft. Die in der Protokollnotiz getroffenen Regelungen seien nicht geeignet, die Vermutungswirkung des Interessenausgleichs zu widerlegen. Die Namen der dort bezeichneten Arbeitnehmer stünden - unstreitig - auf der Namensliste des Interessenausgleichs. Allerdings habe der Betriebsrat schon während der laufenden Verhandlungen Bedenken gegen deren [X.] angemeldet. Nach Ausspruch der Kündigungen habe er den Wunsch geäußert, für die vier Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Dem sei sie mit der am 22. Juni 2010 erfolgten Unterzeichnung der - rückdatierten - Protokollnotiz nachgekommen. Den Vereinbarungen im Interessenausgleich sei immanent, dass die Arbeitsaufgaben gering qualifizierter Arbeitnehmer künftig von besser ausgebildeten Kräften miterledigt werden sollten. Diese Entscheidung liege auch der [X.] zugrunde, die weder hinsichtlich des Verfahrens noch des Ergebnisses grob fehlerhaft sei. Die mit Anhörungsbogen vom 19. April 2010 nebst Anlage erfolgte [X.] sei nicht zu beanstanden. Soweit sie Arbeitnehmer wiedereingestellt habe, seien diese sozial weniger schutzbedürftig als der Kläger.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. stattgegeben. Dabei hat es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Blick auf einen nachgereichten Schriftsatz der [X.] abgelehnt, mit dem diese ein - auf den 1. Mai 2010 bezogenes - „[X.]“ vorgelegt und von dem sie behauptet hat, es handele sich um den im Interessenausgleich erwähnten Stellenplan. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] hat Erfolg. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Kündigungsschutzklage nicht stattgegeben werden. Ob das Arbeitsverhältnis der [X.]en durch die Kündigung vom 26. April 2010 aufgelöst worden ist, steht noch nicht fest.

A. Die Revision ist zulässig. Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme des [X.]s, sie habe ihre Darlegungsverpflichtungen im Hinblick auf den geltend gemachten Kündigungsgrund nicht erfüllt. Dabei rügt sie ausdrücklich eine Verletzung von § 1 Abs. 5 [X.]. Damit genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Einer ausdrücklichen Nennung von § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO bedurfte es entgegen der Auffassung des [X.] nicht. Die Angabe der verletzten Rechtsvorschrift oder des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dessen fehlerhafte Anwendung beanstandet wird, ist nicht zwingend erforderlich ([X.] 30. September 2010 - 2 [X.] - Rn. 9; 12. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 12, [X.] § 626 Krankheit Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 26).

B. Die Revision ist begründet. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Kündigung vom 26. April 2010 iSd. § 1 [X.] sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund unwirksam ist.

I. Das [X.] hat ohne Weiteres angenommen, zwischen den [X.]en habe im Kündigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar absolvierte der Kläger im Kündigungszeitpunkt mit Einverständnis der [X.] eine außerbetriebliche Umschulungsmaßnahme und hatte zu diesem Zweck mit einem anderen Unternehmen einen [X.] geschlossen. Dieser Umstand steht einem rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der [X.]en aber nicht entgegen (zum Ruhen bei Abschluss eines [X.]s zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vgl. [X.] 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 117, 20).

II. Die Würdigung des [X.]s, die Kündigung sei trotz der sich aus dem Interessenausgleich vom 1. April 2010 ergebenden Vermutung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 [X.] bedingt, verletzt § 1 Abs. 5 [X.] sowie § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Das [X.] hat die Anforderungen an eine der [X.] im Rahmen von § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] obliegende - sekundäre - Darlegungslast überspannt und ist zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte es versäumt habe, auf das einfache Bestreiten der Gegenseite das der Kündigung zugrunde liegende Konzept und dessen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten im Arbeitsbereich des [X.] umfassend zu erläutern. Auch seine weitere Begründung, die zu vermutende Betriebsbedingtheit der Kündigung sei jedenfalls durch die Protokollnotiz „vom 1. April 2010“ widerlegt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 [X.] bedingt ist, wenn die Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 [X.] gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 1 Abs. 5 Satz 3 [X.]).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.], für die der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt ([X.] 26. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 130, 182; 22. Januar 2004 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] [X.] 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 11), sind im Streitfall erfüllt. Davon geht das [X.] zutreffend aus.

a) Die Kündigung vom 26. April 2010 wurde aufgrund einer Betriebsänderung iSd. § 111 [X.] ausgesprochen.

aa) Besteht die Betriebsänderung in einem bloßen Personalabbau, kommt es für die Frage, ob eine „Einschränkung des Betriebs“ iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 [X.] vorliegt, auf die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 [X.] an ([X.] 23. Februar 2012 - 2 [X.] - Rn. 14, [X.] 2012, 992; 31. Mai 2007 - 2 [X.]/06 - Rn. 16, [X.] [X.] 1972 § 111 Nr. 65 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 12). Der Grenzwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist erreicht. Der Interessenausgleich vom 1. April 2010 sieht den Abbau von bis zu 240 Arbeitsplätzen vor. Aus seinen Regelungen zu Nr. 3.0 und 3.1 geht hervor, dass die betroffenen Arbeitnehmer, soweit der Personalabbau durch Kündigung - ggf. bei Ablehnung eines Angebots zum Wechsel in die [X.] - vollzogen werden sollte, allesamt in der ihm beigefügten Namensliste aufgeführt wurden. Allein mit den dort bezeichneten 196 Arbeitnehmern ist bei einer Gesamtzahl von rund 700 Beschäftigten der Schwellenwert „mindestens 30 Arbeitnehmer“ bei Weitem überschritten.

bb) Die Art des Auflösungstatbestands ist für die Qualifizierung eines Personalabbaus als Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 [X.] ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein, dass das Ausscheiden vom Arbeitgeber veranlasst ist ([X.] 10. Dezember 1996 - 1 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 113 Nr. 32 = EzA [X.] 1972 § 111 Nr. 34). Das trifft auf die in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer zu.

cc) Der beschlossene Personalabbau erfüllt damit schon für sich genommen die Voraussetzungen einer Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 [X.] iVm. § 17 Abs. 1 [X.], ohne dass es noch auf die beschlossenen Einzelmaßnahmen ankäme (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 2 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 84; 31. Mai 2007 - 2 [X.]/06 - Rn. 16, [X.] [X.] 1972 § 111 Nr. 65 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 12; jeweils mwN).

b) Der Kläger ist in der dem Interessenausgleich beigefügten Liste namentlich genannt. Den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s zufolge ist die Namensliste Bestandteil des Interessenausgleichs. Dem liegt das unstreitige Vorbringen der [X.] zugrunde, die - ihrerseits von den Betriebsparteien eigenhändig unterzeichnete - Namensliste sei fest mit dem schriftlichen Interessenausgleich verbunden gewesen. Die Einhaltung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. §§ 125, 126 BGB (dazu [X.] 12. Mai 2010 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 21) wird von der Revision auch nicht infrage gestellt.

3. Die sich daraus ergebende Vermutung, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, hat der Kläger - ausgehend von den Feststellungen im Berufungsurteil - nicht widerlegt.

a) Das [X.] hat gemeint, die Beklagte habe schon keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die es erforderlich gemacht hätten, die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] zu widerlegen. Auch im Rahmen dieser Vorschrift sei der Arbeitgeber gehalten, auf einfaches Bestreiten des Arbeitnehmers hin die Tatsachen, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führen sollen, wahrheitsgemäß vorzutragen. Bestehe die Betriebsänderung in einem Personalabbau, müsse der Arbeitgeber - sofern der Interessenausgleich keine entsprechenden Angaben enthalte - das zugrunde liegende unternehmerische Konzept und dessen Umsetzung einschließlich der sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die konkreten Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers in den erforderlichen Einzelheiten darlegen. Komme der Arbeitgeber seiner dahingehenden Verpflichtung nicht nach, obwohl der Arbeitnehmer keine eigene Kenntnis von den zur Kündigung führenden Umständen habe, sei die Kündigung ohne Weiteres als sozial ungerechtfertigt anzusehen.

b) Das überzeugt nicht. Die Würdigung des [X.]s wird der Vermutungswirkung des Interessenausgleichs und der sich daraus ergebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht.

aa) Liegen - wie im Streitfall - die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] vor, wird gemäß § 292 ZPO die rechtliche Folge - das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] - ohne weiteren Vortrag des Arbeitgebers gesetzlich vermutet. Diese Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 2 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 84).

bb) Nach § 292 ZPO ist (nur) der Beweis des Gegenteils zulässig. Es ist deshalb Sache des Arbeitnehmers darzulegen und im [X.] zu beweisen, dass in Wirklichkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn weiterhin besteht. Eine bloße Erschütterung der Vermutung reicht nicht aus. Es ist vielmehr ein substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt ([X.] 5. November 2009 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 20; 23. Oktober 2008 - 2 [X.]/07 - Rn. 37, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 18 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 16). Der Arbeitnehmer muss darlegen, weshalb der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann (vgl. [X.] 12. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 97 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 17).

cc) Die von der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.] abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung, betriebsbedingte Kündigungen in Fällen, in denen eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, rechtssicherer zu gestalten (vgl. [X.]/[X.] 13. Aufl. § 1 [X.] Rn. 365; [X.]/Gallner/[X.] Aufl. § 1 [X.] Rn. 685; [X.]/Griebeling 10. Aufl. § 1 [X.] Rn. 703l ff.; mit gewissen Einschränkungen auch [X.]S/[X.] 4. Aufl. § 1 [X.] Rn. 810). Dies stellt keinen unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Arbeitnehmers dar ([X.] 6. September 2007 - 2 [X.] - Rn. 20, 37, [X.]E 124, 48; 5. Dezember 2002 - 2 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 104, 131). Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung knüpft an Regelungen an, die der Mitwirkung des Betriebsrats bedürfen und die nicht durch eine Einigungsstelle erzwungen werden können. Der Gesetzgeber durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass eine hohe Richtigkeitsgewähr für die betriebsbedingte Notwendigkeit der Kündigungen besteht und die Interessen der Belegschaft typischerweise angemessen durch die Beteiligung des Betriebsrats gewahrt sind (vgl. [X.] 30. Juni 2006 - 10 Sa 1816/05 - zu [X.] 2 der Gründe, LAGE [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 52).

dd) Dem Arbeitnehmer können bei der Führung des [X.] gewisse Erleichterungen nach den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zugutekommen ([X.] 5. November 2009 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 20; 12. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 97 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 17). Es entspricht allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, dass die Gegenseite eine - sekundäre - Behauptungslast trifft, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete [X.] außerhalb eines für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, während die Gegenseite alle erforderlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. [X.] 26. Juni 2008 - 2 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 127, 102; [X.] 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - zu II 2 der Gründe, NJW 1999, 714). Im Rahmen von § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist zudem zu berücksichtigen, dass es um Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) geht. Diesem Schutz ist nicht nur in materiell-rechtlicher Hinsicht, sondern auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens angemessen Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 6. Oktober 1999 - 1 BvR 2110/93 - zu IV 3 a der Gründe, [X.] GG Art. 12 Nr. 112).

ee) Welche Anforderungen an ein erstes, die sekundäre Behauptungslast des Arbeitgebers auslösendes Vorbringen des Arbeitnehmers zu stellen sind, lässt sich nicht für alle Fälle im Voraus abstrakt festlegen. Sie richten sich vielmehr nach der konkreten Kenntnis und Kenntnismöglichkeit des Arbeitnehmers.

(1) Grundsätzlich kann von diesem verlangt werden, (zumindest) greifbare Anhaltspunkte zu benennen, aus denen sich die Unrichtigkeit der nach § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] vermuteten Tatsache ergeben soll (vgl. [X.] in [X.]/ [X.] Stand Dezember 2012 § 1 [X.] Rn. 340b). Im Regelfall wird schon der Vortrag des Arbeitgebers zum Vorliegen einer Betriebsänderung iSd. § 111 [X.] dem Arbeitnehmer gewisse Aufklärung darüber geben, aus welchen Gründen der [X.] entfallen sein soll. Daran kann dieser ansetzen und ggf. eigene Nachforschungen anstellen (vgl. [X.]/[X.] 13. Aufl. § 1 [X.] Rn. 365; [X.]/Gallner/[X.] Aufl. § 1 [X.] Rn. 685; [X.] in Schwarze/[X.]/[X.] [X.] § 1 Rn. 540). Hat eine [X.] keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie aufgrund greifbarer Anhaltspunkte nur vermuten kann. Zu einem unzulässigen [X.] wird ihr Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn sie, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen, Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. [X.] 18. September 2008 - 2 [X.] - Rn. 33, [X.] 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13; [X.] 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 - zu II 2 a der Gründe, [X.]Report 2003, 891). Der zur Führung des [X.] verpflichtete Arbeitnehmer muss deshalb die ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten, zu denen eine Nachfrage beim Betriebsrat gehören kann (vgl. [X.]/[X.] AE 2004, 219, 227), tatsächlich ausschöpfen und sich auf dieser Grundlage zu der vermuteten Betriebsbedingtheit der Kündigung erklären.

(2) Allerdings ist nicht auszuschließen, dass weder aus dem Interessenausgleich Gründe für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit hervorgehen noch der Arbeitnehmer in der Lage war, sich aus sonstigen Quellen über diese Gründe zu informieren. Er ist dann schwerlich in der Lage, auch nur Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] objektiv unrichtig ist. Ob und durch welches Vorbringen des Arbeitnehmers unter diesen Umständen eine sekundäre Behauptungslast des Arbeitgebers ausgelöst werden kann, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Diese greift stets nur insoweit ein, wie dem Arbeitnehmer die erforderliche Kenntnismöglichkeit fehlt (vgl. [X.] 6. September 2007 - 2 [X.] - Rn. 38, [X.]E 124, 48). Auch ergibt sich aus ihr keine umfassende Verpflichtung des Arbeitgebers, die Betriebsbedingtheit der Kündigung - wie bei Geltung von § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.] - substantiiert zu begründen. Es geht lediglich darum, die dem Interessenausgleich zugrunde liegende Betriebsänderung so weit zu verdeutlichen, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, seiner primären Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, mag dies auch weitere Recherchen seinerseits erfordern.

ff) Danach war die Beklagte nicht verpflichtet, den vom [X.] vermissten Vortrag zu einem der Kündigung zugrunde liegenden Konzept zu halten.

(1) Soweit der Kläger behauptet hat, sein Arbeitsplatz sei nach wie vor vorhanden, nur werde die Arbeit seit seiner Teilnahme am „[X.] durch andere Arbeitnehmer erledigt, sind dem Vorbringen keine greifbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten widersprächen. Für die Rechtfertigung einer Kündigung aus betrieblichen Gründen kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der konkrete Arbeitsplatz des Gekündigten, sondern ob [X.] im Tätigkeitsbereich des Gekündigten entfallen ist ([X.] 1. Februar 2007 - 2 [X.] - Rn. 16, [X.] § 162 Nr. 6 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 153). Hiervon ausgehend bekräftigt es im Grunde die vermutete Betriebsbedingtheit der Kündigung, wenn die Beklagte seit Beginn der Umschulungsmaßnahme den Ausfall des [X.] durch Umsetzungen abfangen konnte. Die Frage, welche Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitskräfteüberhangs auf den verbliebenen Arbeitsplätzen weiterzubeschäftigen sind, betrifft allein die [X.].

(2) Es war auch nicht deshalb vorrangig Aufgabe der [X.], die Betriebsbedingtheit der Kündigung näher zu begründen, weil der Kläger bei Zugang der Kündigung nicht im Betrieb tätig war. Die Annahme des [X.]s, ein bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer sei „naturgemäß“ nicht in der Lage, die Betriebsbedingtheit der Kündigung zu widerlegen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Jedenfalls zeigt der Vortrag des [X.] zu den Verhältnissen an seinem Arbeitsplatz, dass er trotz seiner Abwesenheit einen gewissen - wenn auch möglicherweise durch Dritte vermittelten - Einblick in die betrieblichen Abläufe hatte. Dementsprechend konnte er auch vortragen, die Beklagte habe nach der Kündigung eine Vielzahl von Arbeitnehmern wieder eingestellt. Dass es ihm nicht einmal möglich gewesen wäre, aufgrund ihm bekannter objektiver Umstände zumindest vermutete Tatsachen unter Beweis zu stellen, die gegen einen zu prognostizierenden Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten sprechen, ist nicht erkennbar.

(3) Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die erkennen ließen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, sich zumindest mit dem im Interessenausgleich angeführten Auftragsrückgang auseinanderzusetzen und/oder auf die beschlossenen Maßnahmen - insbesondere die Zusammenlegung von Werken und die Umstellung vom Drei- auf ein Zweischichtsystem - einzugehen oder auf dieser Grundlage weitere Nachforschungen anzustellen. Als langjähriger Mitarbeiter der [X.] dürfte er auch über hinreichend eigene Kenntnisse verfügen, um zumindest ansatzweise einzuschätzen, wie sich die Streichung einer Schicht auf den Personalbedarf in seinem Arbeitsbereich auswirkte. Dem Interessenausgleich zufolge hat überdies am 30. Januar 2010 eine Betriebsversammlung stattgefunden, anlässlich derer eine „Unterrichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, auch hinsichtlich des dem Personalabbau zugrunde liegenden [X.], erfolgte. Wenn das [X.] meint, im vorliegenden Rechtsstreit sei „unklar“ geblieben, was Gegenstand der Unterrichtung gewesen sei, kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, die Mitarbeiter der [X.] hätten anlässlich der Versammlung keine zusätzlichen Informationen über die geplante Betriebsänderung erhalten. Selbst wenn der Kläger an der Versammlung nicht teilgenommen haben sollte, war es ihm in Anbetracht seiner primären Darlegungslast durchaus zumutbar, bei Kollegen oder ggf. dem Betriebsrat Informationen einzuholen.

(4) Die Beklagte hat ihre Darlegungsverpflichtungen nicht dadurch verletzt, dass sie das mit dem Betriebsrat verabredete „[X.]“ zum 1. Mai 2010 erst nach Schluss der Berufungsverhandlung - und damit aus Sicht des [X.]s nicht mehr prozesswirksam - vorgelegt hat. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Organigramm um den im Interessenausgleich erwähnten Stellenplan handelt. Eine Verpflichtung zu dessen - rechtzeitiger - Vorlage traf die Beklagte nicht aufgrund ihrer primären Darlegungslast hinsichtlich der Vermutungsbasis. Gegenstand der geplanten Betriebsänderung war der Personalabbau, wie in Nr. 3 des Interessenausgleichs iVm. der Namensliste vereinbart. Aus der Formulierung, der Stellenplan bilde „die Grundlage“ für den Stellenabbau, ergibt sich nicht, dass der Plan unverzichtbarer Bestandteil des Interessenausgleichs, geschweige denn der Betriebsänderung selbst wäre. Das sieht das [X.] auch nicht anders. Abgesehen davon meint der Kläger selbst nicht, das Organigramm mit seinen pauschalen Angaben zur künftigen Personalstärke im Walzwerk (193 Arbeitnehmer) und im Ziehwerk (128 Arbeitnehmer) sei geeignet, die konkreten Auswirkungen der Betriebsänderung auf seinen Arbeitsplatz zu verdeutlichen. Es bleibt daher dabei, dass es seine Sache war aufzuzeigen, wo Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn weiterhin vorhanden sein sollen. Darauf, ob das [X.] auf der Grundlage seiner Argumentationslinie zu Recht von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) abgesehen hat und ob die Revision diese Entscheidung in zulässiger Weise angreift, kommt es nicht an.

c) [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s nicht durch die auf den 1. April 2010 datierte Protokollnotiz widerlegt.

aa) Das [X.] hat angenommen, die Protokollnotiz und der Interessenausgleich enthielten, was die Beschäftigungsmöglichkeiten der an einer „WeGebAU“-Maßnahme teilnehmenden Arbeitnehmer anbelange, widersprüchliche Aussagen. Da die Betriebsparteien in der Protokollnotiz eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der dort bezeichneten Arbeitnehmer als wahrscheinlich dargestellt hätten, hätten sie deutlich zu erkennen gegeben, dass die im Interessenausgleich getroffene Aussage zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aller im „[X.] befindlichen Mitarbeiter nicht mit ihrer tatsächlichen Einschätzung übereinstimme. [X.] aber fest, dass zumindest für vier der in das Programm aufgenommenen Mitarbeiter eine Weiterbeschäftigung zum 1. August 2011 wahrscheinlich möglich sein werde, könne nicht mehr nach § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] vermutet werden, dass für alle (anderen) an der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmenden Mitarbeiter eine Beschäftigung nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme nicht mehr möglich gewesen sei. Das gelte jedenfalls so lange, wie die Beklagte diesen Widerspruch nicht aufgeklärt habe.

bb) Diese Wertung kann, soweit sie Gegenstand tatrichterlicher Überzeugungsbildung ist, revisionsrechtlich zwar nur daraufhin überprüft werden, ob die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO beachtet sind (zu den Einzelheiten vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 2 [X.] - Rn. 22, [X.] 2012, 1025; 13. Dezember 2007 - 2 [X.] 537/06 - Rn. 19, [X.] § 626 Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 20). Selbst dieser eingeschränkten Überprüfung hält sie aber nicht stand. Das gilt unabhängig davon, ob die der Würdigung zugrunde liegende Auslegung der Protokollnotiz ihrerseits einer uneingeschränkten Überprüfung unterliegt oder ob - was zugunsten des [X.] unterstellt werden kann - auch diesbezüglich ein beschränkter Maßstab gilt (vgl. dazu [X.] 3. Juli 2003 - 2 [X.] 437/02 - zu II 1 b der Gründe, [X.] § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 38 = EzA [X.] § 1 Verdachtskündigung Nr. 2). Es kann deshalb offenbleiben, wie die betreffenden Regelungen rechtlich zu qualifizieren sind.

(1) Mit der Protokollnotiz haben die Betriebsparteien bezogen auf einen klar begrenzten Personenkreis ihre Einschätzung dokumentiert, „jedenfalls“ eine Weiterbeschäftigung dieser (vier) Mitarbeiter erscheine möglich. Die Regelungen zum Verbleib der Arbeitnehmer im Unternehmen knüpfen erkennbar an Nr. 4 des Interessenausgleichs an.

(2) Soweit diese Erklärungen überhaupt in Widerspruch zu Aussagen im Interessenausgleich stehen, betrifft dies lediglich die Beschäftigungsmöglichkeiten der vier in der Protokollnotiz genannten Personen. Die Beschäftigungslage der übrigen am „[X.] teilnehmenden Mitarbeiter war objektiv nicht Gegenstand der zusätzlichen Vereinbarungen und sollte dies nach dem erkennbaren Willen der Betriebsparteien auch nicht sein. Die gleichwohl vom [X.] gezogene Schlussfolgerung, die Protokollnotiz stelle die im Interessenausgleich dokumentierten Erwägungen zu Einsatzmöglichkeiten der an den fraglichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmenden Arbeitnehmer generell infrage, entbehrt nicht nur einer tatsächlichen Grundlage. Sie berücksichtigt nicht, dass die in Rede stehende Fehleinschätzung der Betriebsparteien auch rechtlich nichts damit zu tun hat, ob für andere vergleichbare Arbeitnehmer Beschäftigungsmöglichkeiten dauerhaft entfallen sind oder nicht. Allenfalls drängte sich die Frage nach der [X.] auf. Die Beklagte musste deshalb das dem Personalabbau zugrunde liegende Konzept auch mit Bezug auf die Protokollnotiz nicht umfassend erläutern, zumal sie die aus ihrer Sicht für die Absprache maßgebenden Erwägungen der Betriebsparteien durchaus vorgetragen hat.

(3) Die betreffenden Vereinbarungen führen nicht dazu, dass die dem Interessenausgleich beigefügte Namensliste als sog. „[X.]“ anzusehen wäre. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte beabsichtigte, statt der in der Protokollnotiz aufgeführten Arbeitnehmer andere Mitarbeiter zu entlassen. Darauf, ob eine „[X.]“ eine ausreichende Basis für das Eingreifen der Vermutungswirkung sein kann (zur Problematik [X.] 26. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 33, 34, [X.]E 130, 182), kommt es daher nicht an. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, die Betriebsparteien hätten die fraglichen vier Mitarbeiter bewusst nur zum Schein auf die Namensliste des Interessenausgleichs gesetzt.

III. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es liegt mangels Entscheidungsreife auch kein Fall von § 563 Abs. 3 ZPO vor. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Das [X.] hat - von seinem Standpunkt ausgehend konsequent - nicht geprüft, ob sich aus dem weiteren Vorbringen des [X.] - ua. zu Planungen der [X.], ein neues Stahlwerk zu errichten - unter Einbeziehung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls greifbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger bei der von den Betriebsparteien [X.] nicht entfallen waren. Dies bedarf weiterer Feststellungen, die der Senat nicht treffen kann.

2. Ebenso wenig vermag der Senat abschließend zu beurteilen, ob die Kündigung wegen grob fehlerhafter [X.] Auswahl iSd. § 1 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 [X.] sozial ungerechtfertigt ist und/oder ob ein Unwirksamkeitsgrund iSd. § 102 Abs. 1 [X.] vorliegt. Im Zusammenhang mit der [X.] wird das [X.] insbesondere festzustellen und zu bewerten haben, ob die Beklagte ihre Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] erfüllt hat. Diese besteht uneingeschränkt auch in den Fällen des § 1 Abs. 5 [X.] (vgl. [X.] 12. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 31, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 97 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 17; 21. Februar 2002 - 2 [X.] 581/00 - zu [X.] 5 b der Gründe, EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 10). Da das Vorbringen der [X.]en zur [X.] weitgehend streitig ist, wird für die weitere Sachbehandlung lediglich auf Folgendes hingewiesen:

a) Die [X.] ist grob fehlerhaft, wenn eine evidente, ins Auge springende erhebliche Abweichung von den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 [X.] vorliegt und der Interessenausgleich jede [X.] Ausgewogenheit vermissen lässt ([X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] 352/11 - Rn. 34, [X.] 2013, 86; 15. Dezember 2011 - 2 [X.] - Rn. 39, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 84). Eine grob fehlerhafte [X.] kann sich auch daraus ergeben, dass der auswahlrelevante Personenkreis evident verkannt wurde (st. Rspr. vgl. [X.] 3. April 2008 - 2 [X.] 879/06 - [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 17 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 15; 21. September 2006 - 2 [X.] 284/06 - Rn. 22). Dabei muss sich die getroffene Auswahl gerade mit Blick auf den klagenden Arbeitnehmer als grob fehlerhaft erweisen ([X.] 10. Juni 2010 - 2 [X.] 420/09 - Rn. 19, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 98 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 22). Nicht entscheidend ist, ob das gewählte Auswahlverfahren als solches zu Beanstandungen Anlass gibt ([X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] 352/11 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 [X.] 420/09 - aaO). Dem entspricht es, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage, jedenfalls wenn er ausreichend unterrichtet worden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]), die [X.] Auswahl konkret rügen, dh. geltend machen muss, ein bestimmter, mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer sei weniger sozial schutzwürdig, so dass diesem habe gekündigt werden müssen.

b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der [X.] ergibt, liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Auch sie ist abgestuft. Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert daran nichts ([X.] 17. November 2005 - 6 [X.] 107/05 - Rn. 29, [X.]E 116, 213; 21. Februar 2002 - 2 [X.] 581/00 - zu [X.] 5 b der Gründe, EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 10, zu § 1 Abs. 5 [X.] aF). Es ist zunächst Sache des Arbeitnehmers, die grobe Fehlerhaftigkeit der [X.] darzulegen, sofern er über die erforderlichen Informationen verfügt. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist und deswegen den Arbeitgeber zur Mitteilung der Gründe auffordert, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben, hat dieser als Folge seiner materiellen Auskunftspflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch im Prozess substantiiert vorzutragen. Seine sich aus der Mitteilungspflicht ergebende [X.] ist grundsätzlich auf die subjektiven, von ihm tatsächlich angestellten Auswahlüberlegungen beschränkt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die vollständige Auflistung der [X.] aller objektiv vergleichbaren Arbeitnehmer ([X.] 18. Januar 2007 - 2 [X.] 796/05 - Rn. 38, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89 = EzA [X.] § 2 Nr. 64).

c) Gibt der Arbeitgeber keine oder keine vollständige Auskunft, so kann der Arbeitnehmer beim Fehlen eigener Kenntnis seiner aus § 1 Abs. 3 [X.] iVm. § 138 Abs. 1 ZPO herzuleitenden Substantiierungspflicht, die Namen sozial stärkerer Arbeitnehmer zu nennen, nicht genügen. In diesen Fällen ist sein Vortrag, es seien sozial stärkere Arbeitnehmer als er vorhanden, schlüssig und ausreichend ([X.] 18. Januar 2007 - 2 [X.] 796/05 - Rn. 38, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89 = EzA [X.] § 2 Nr. 64; 21. Juli 1988 - 2 [X.] 75/88 - [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 17 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 26).

d) Entsprechende Erwägungen gelten, wenn der Vortrag des Arbeitgebers Anhaltspunkte dafür bietet, er habe die [X.] - bei Berücksichtigung des Vortrags des Arbeitnehmers - grob fehlerhaft nicht auf vergleichbare Arbeitnehmer erstreckt, und der Arbeitgeber es unterlässt, sein Vorbringen zu vervollständigen. Die aus § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. [X.] folgende subjektiv determinierte materielle Mitteilungspflicht des Arbeitgebers wird in dieser Konstellation ergänzt durch die prozessuale Erklärungspflicht nach § 138 ZPO. Ergibt sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers, dass er Tatsachen, die gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 [X.] objektiv erheblich sein können, in seine subjektiven Erwägungen nicht einbezogen hat, und trägt der gekündigte Arbeitnehmer nachvollziehbar vor, gerade aus diesen Tatsachen ergebe sich die grobe Fehlerhaftigkeit der [X.]n Auswahl, so ist es eine Obliegenheit des Arbeitgebers, seinen Vortrag weiter zu [X.]. Anderenfalls ist der dem Kenntnisstand des Arbeitnehmers entsprechende und ihm konkreter nicht mögliche Vortrag, [X.] Gesichtspunkte seien in grob fehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben, als unstreitig anzusehen (vgl. [X.] 18. Januar 2007 - 2 [X.] 796/05 - Rn. 39, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89 = EzA [X.] § 2 Nr. 64).

e) Der Kläger hat geltend gemacht, die [X.] Auswahl sei deshalb evident fehlerhaft, weil die Beklagte die Auswahl auf die in der „Vergleichsgruppe 84“ zusammengefassten Arbeitnehmer beschränkt habe. Er sei auch mit denjenigen Arbeitnehmern vergleichbar, die fortan die bisher ihm übertragenen Arbeitsaufgaben erledigten und/oder andere Tätigkeiten verrichteten, die er aufgrund seiner im Betrieb erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen zu verrichten in der Lage sei. Diese Tätigkeiten hat er zum Teil näher spezifiziert. Das Vorbringen erscheint nicht von vorneherein ungeeignet, eine grobe Fehlerhaftigkeit der [X.] zu begründen. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, der Betriebsänderung sei die Entscheidung „immanent“, künftig keine gering qualifizierten Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen. Dafür fehlt es bislang aber - wie das [X.] richtig gesehen hat - an hinreichenden Anhaltspunkten. Im Übrigen stünde eine solche Entscheidung einer Vergleichbarkeit des [X.] mit besser qualifizierten Arbeitnehmern dann nicht entgegen, wenn es sich bei den fraglichen Arbeitsaufgaben um solche handelt, die eine höhere Qualifikation nicht erfordern, dh. ohne Weiteres von angelernten Kräften verrichtet werden können und von diesen in der Vergangenheit auch verrichtet wurden. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung, dazu im Wege einer abgestuften Darlegungslast substantiiert Stellung zu nehmen, bisher nicht nachgekommen. Sie hat weder erläutert, ob Tätigkeiten, wie sie der Kläger in der Vergangenheit erledigt hat, im Betrieb weiterhin anfallen, noch hat sie dargestellt, woraus sich ein berechtigtes betriebliches Interesse ergeben soll, auf bisher von „ungelernten“ Kräften besetzten Arbeitsplätzen nur noch besser ausgebildete Mitarbeiter einzusetzen.

f) Die abschließende Beurteilung, ob daraus eine grobe Fehlerhaftigkeit der [X.] folgt, bleibt dem [X.] vorbehalten, dem insoweit ein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zukommt. Je nach der Substanz eines etwaigen ergänzenden Vorbringens zu [X.] wird sich das [X.] ggf. mit der Frage zu befassen haben, ob es rechtsmissbräuchlich ist, dass sich die Beklagte auch gegenüber den an einer „WeGebAU“-Maßnahme teilnehmenden Arbeitnehmern auf ein legitimes betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung besser ausgebildeter Arbeitnehmer beruft. Auch wird ggf. zu prüfen sein, welche (anderen) Schlüsse die - strittige - Behauptung des [X.] zulässt, die Beklagte habe ihm die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Umschulungsmaßnahme „fest“ zugesagt.

3. Dem Vorbringen der [X.] zur ordnungsgemäßen Erstattung der Massenentlassungsanzeige ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Einen konkreten Fehler im Verfahren, aus dem sich die Unwirksamkeit der Anzeige ergeben könnte, zeigt er nicht auf. Das kann dafür sprechen, dass er seine Rüge nicht aufrechterhalten will.

IV. Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt auch der Ausspruch zur Weiterbeschäftigung. Sollte das [X.] nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, wird noch über den Hilfsantrag des [X.] auf Wiedereinstellung zu entscheiden sein.

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

    Rachor    

        

        

        

    Gans    

        

    Pitsch    

                 

Meta

2 AZR 519/11

27.09.2012

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 8. Oktober 2010, Az: 1 Ca 2300/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2012, Az. 2 AZR 519/11 (REWIS RS 2012, 2730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2730

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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