Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2012, Az. 2 AZR 536/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 2770

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2011 - 4 Sa 1706/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

2

Die [X.] ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Der im Juni 1958 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 28. März 1989 bei ihr als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seine Einstellung erfolgte als angelernter Walzer „Straße 3“. Im Arbeitsvertrag behielt sich die [X.] das Recht vor, ihm eine andere - bei Abwägung der beiderseitigen Belange zumutbare - Arbeit zuzuweisen. Zuletzt verrichtete er die Tätigkeit eines Walzgerüstbauers in der Abteilung [X.] und erzielte dabei einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst iHv. 3.122,60 Euro.

3

Im April 2010 beschäftigte die [X.] rund 700 Arbeitnehmer. Bereits im [X.] war sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, in deren Folge Kurzarbeit eingeführt wurde. Im Juni 2009 vereinbarten die Parteien für die [X.] vom 3. August 2009 bis zum 22. Juli 2011 die Teilnahme des [X.] an einer außerbetrieblichen Q[X.]lifizierungsmaßnahme im Rahmen des von der [X.] geförderten Programms „[X.]“ (Weiterbildung Geringq[X.]lifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen). Gegenstand der Maßnahme war die Umschulung des [X.] zum Verfahrensmechaniker. Anschließend sollte er im Betrieb der [X.]n weiterbeschäftigt werden. Insgesamt nahmen 39 Arbeitnehmer der [X.]n an einer solchen Q[X.]lifizierungsmaßnahme teil.

4

Wegen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten beschloss die [X.], Personal abzubauen. Unter dem Datum des 1. April 2010 vereinbarte sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Auf der Liste stehen in alphabetischer Reihenfolge die Namen von 196 Arbeitnehmern, darunter der Name des [X.]. In der Präambel des Interessenausgleichs wird auf das (negative) operative Ergebnis in 2009 mit einem Minus von 21,6 Millionen Euro infolge erheblicher Auftragsrückgänge verwiesen. In Abstimmung mit einer Unternehmensberatung sei ein Strukturkonzept entwickelt worden, über das die Mitarbeiter anlässlich einer Belegschaftsversammlung vom 30. Jan[X.]r 2010 unterrichtet worden seien. Zur Umsetzung des [X.] vereinbarten die Betriebsparteien unter Nr. 2.1, 3.0 und 3.1 des Interessenausgleichs Folgendes:

        

„…    

        

2.1 Maßnahmen

        

…       

        

Zukünftig werden Hierarchieebenen abgebaut und so die Organisations- und Kommunikationsstrukturen verschlankt. Des Weiteren werden Abteilungen/ Werke zusammengefasst, um innerbetriebliche Synergien zu heben. In einem ersten Schritt wird dabei das [X.] zusammengelegt und die zentralen Dienste/ Instandhaltung in die entsprechenden Bereiche integriert.

        

Zudem wird zur Anpassung der Kapazitäten ein Wechsel von Drei- auf [X.] erfolgen. …

        

Zur Unterstützung bei den anstehenden Veränderungen und Anpassungen sowie zur Sicherung aktuell bestehender Kompetenz und Q[X.]lität im Unternehmen, vereinbaren die Betriebsparteien, bei der Anpassung der Organisation auf deren Erhalt zu achten. Dies kann zukünftig dazu führen, dass höher q[X.]lifizierte Mitarbeiter auch entsprechend ihrer Q[X.]lifikation andere Tätigkeiten ausführen können und müssen.

        

…       

        

3.0 Personelle Maßnahmen

        

...     

        

Insgesamt wird abteilungsübergreifend eine Reduzierung bis zu 240 Mitarbeitern angestrebt. Die Personalzielzahl der zukünftigen Stammbelegschaft zum 31.12.2012 beträgt aus heutiger Sicht ca. 430 Mitarbeiter. Diese Zahl wird erreicht durch die Maßnahmen dieses Interessenausgleichs - Abbau bis zu 240 Mitarbeitern - sowie dem Ausnutzen natürlicher Flukt[X.]tion ([X.], Verrentung etc.). Grundlage hierfür ist der zwischen den Betriebsparteien im Rahmen dieses Interessenausgleichs verabredete Stellenplan. Das Organigramm/der Stellenplan ist Anlage dieses Interessenausgleichs.

        

Die vorliegende Betriebsänderung erstreckt sich auch auf die bereits jetzt in Folge des [X.]-Programms nicht mehr im Betrieb befindlichen Arbeitnehmer. Entgegen der ursprünglichen Absicht, diese weiterq[X.]lifizierten Mitarbeiter dann wieder im Unternehmen einzusetzen, mussten die Betriebsparteien übereinstimmend feststellen, dass der Beschäftigungsbedarf für diese Mitarbeiter dauerhaft entfallen ist. Deshalb sind diese auch von der Betriebsänderung betroffen.

        

3.1 Durchführung der personellen Maßnahme

        

Die Betriebsparteien werden auf Grundlage des verabredeten [X.] anhand von [X.] einen Vergleichsgruppenplan aufstellen und festlegen, welche Arbeitnehmer von der Betriebsänderung betroffen sind. Die Mitarbeiter, die von der Betriebsänderung betroffen sind, werden von den Betriebsparteien in einer Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 [X.] zusammengefasst. Die Namensliste ist Gegenstand dieses Interessenausgleichs.

        

…“    

5

Hinsichtlich der [X.] verständigten sich die Betriebsparteien unter Nr. 3.2 des Interessenausgleichs darauf, eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern nur bei einer Anlernzeit von bis zu zwölf Wochen anzunehmen. Innerhalb der zu bildenden Vergleichsgruppen sollte die [X.] nach einem Punkteschema erfolgen. Dabei sollte das Lebensalter mit einer Punktzahl von 0,5 „pro angefangenem Jahr“, die Betriebszugehörigkeit mit 2 Punkten „pro beendetem Jahr“, die Unterhaltspflichten mit 5 Punkten „pro Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaft“ sowie 5 Punkten „pro Kind gem. Steuerklassenmerkmal“ und die Schwerbehinderung mit 10 Punkten „bei Schwerbehinderung bei einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr oder bei erfolgter Gleichstellung“ Berücksichtigung finden. Danach wurde der Kläger mit 71 Punkten der „Vergleichsgruppe 84“ zugeordnet. In dieser Gruppe wurden ausschließlich Mitarbeiter zusammengefasst, die sich in einer „[X.]“-Maßnahme befanden. Sofern bis 31. Dezember 2013 Neueinstellungen bei der [X.]n erfolgten, sollten gemäß Nr. 4 des Interessenausgleichs von diesem „betroffene“ Mitarbeiter bei entsprechender Bewerbung „bevorzugt berücksichtigt werden“.

6

Daneben vereinbarten die Betriebsparteien einen Sozialplan. Dieser enthält Abfindungsregelungen und - insoweit unter Ausschluss der Mitarbeiter im „[X.]“-Programm - Regelungen zu einem Wechsel von Arbeitnehmern in eine Transfer- oder Q[X.]lifizierungsgesellschaft ([X.]). Darüber hinaus verständigten sich die Betriebsparteien auf ein zum 1. Mai 2010 geltendes „[X.]“, das [X.]. die künftige Personalstärke einzelner Abteilungen/Werke ausweist. In einer auf den 1. April 2010 datierten Protokollnotiz heißt es außerdem:

        

„…    

        

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass bereits zum jetzigen [X.]punkt es wahrscheinlich ist, dass aufgrund der sich abzeichnenden wirtschaftlichen Lage mit Abschluss der [X.]-Maßnahme jedenfalls für die Herren

        

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K       

        

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T       

        

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S       

        

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eine Weiterbeschäftigung bei der [X.] möglich sein wird.

        

Insoweit verpflichten sich die Betriebsparteien, dass diese Mitarbeiter - aufgrund der in den Verhandlungen zum Interessenausgleich/Sozialplan zwischen den Betriebsparteien getroffenen Zusage - im Unternehmen verbleiben.

        

…“    

7

Mit Schreiben vom 26. April 2010, das dem Kläger am 29. April 2010 zuging, kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis der Parteien - nach Anhörung des Betriebsrats und Erstattung einer Massenentlassungsanzeige - ordentlich zum 31. Juli 2011.

8

Der Kläger hat mit seiner fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 [X.] lägen nicht vor. Der Interessenausgleich entfalte keine entsprechende Vermutungswirkung. Jedenfalls sei diese durch die Protokollnotiz widerlegt. Hiernach seien die Betriebsparteien - entgegen den Verlautbarungen im Interessenausgleich - nicht von einem vollständigen Wegfall des [X.]s der in einer „[X.]“-Maßnahme befindlichen Mitarbeiter ausgegangen. Die spätere Entwicklung habe dies bestätigt. Die [X.] habe eine Vielzahl der zunächst in die [X.] gewechselten Arbeitnehmer wieder eingestellt. Auch habe sie sämtliche Auszubildende übernommen und Neueinstellungen vorgenommen. Die [X.] Auswahl sei grob fehlerhaft. Das gelte schon für die Vergleichsgruppenbildung. Die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme im „[X.]“-Programm sei ebenso wenig ein sachlicher Grund hierfür wie die vermeintlich geringe Q[X.]lifikation dieser Arbeitnehmer. Die [X.] habe vielmehr arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen durchgeführt werden müssen. Jedenfalls hätten die Betriebsparteien nicht außer [X.] lassen dürfen, dass ihm - dem Kläger - die Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme mit der Begründung angetragen worden sei, künftig besser vor betriebsbedingter Entlassung geschützt zu sein. Seinem Verlangen aufzuzeigen, nach welchen Kriterien die übrigen Vergleichsgruppen gebildet worden seien, sei die [X.] nicht nachgekommen. Deshalb sei ohne Weiteres von einer unzureichenden [X.] auszugehen. Jedenfalls seien im Walzwerk, aber auch im [X.] noch genügend Tätigkeiten vorhanden, die er nach einer Einarbeitungszeit von weniger als zwölf Wochen verrichten könne. In den [X.]n seien noch - teils namentlich benannte - Arbeitnehmer beschäftigt, die im Vergleich zu ihm deutlich weniger schutzbedürftig seien. Unabhängig davon sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. April 2010 nicht aufgelöst worden ist.

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, gemäß dem Interessenausgleich sei zu vermuten, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Weitergehender Ausführungen ihrerseits zum Inhalt des der Betriebsänderung zugrunde liegenden Konzepts und deren Auswirkungen im Arbeitsbereich des [X.] habe es nicht bedurft. Die in der Protokollnotiz getroffenen Regelungen seien nicht geeignet, die Vermutungswirkung des Interessenausgleichs zu widerlegen. Die Namen der dort bezeichneten Arbeitnehmer stünden - unstreitig - auf der Namensliste des Interessenausgleichs. Allerdings habe der Betriebsrat schon während der laufenden Verhandlungen Bedenken gegen deren [X.] angemeldet. Nach Ausspruch der Kündigungen habe er den Wunsch geäußert, für die vier Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Dem sei sie mit der am 22. Juni 2010 erfolgten Unterzeichnung der - rückdatierten - Protokollnotiz nachgekommen. Die Durchführbarkeit der im Interessenausgleich beschlossenen Maßnahmen gehe aus dem „[X.]“ hervor. Den Vereinbarungen im Interessenausgleich sei immanent, dass die Arbeitsaufgaben gering q[X.]lifizierter Arbeitnehmer künftig von besser ausgebildeten Kräften miterledigt werden sollten. Diese Entscheidung liege auch der [X.] zugrunde, die weder hinsichtlich des Verfahrens noch des Ergebnisses grob fehlerhaft sei. Die mit Anhörungsbogen vom 19. April 2010 nebst Anlage erfolgte [X.] sei nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat Erfolg. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Kündigungsschutzklage nicht stattgegeben werden. Ob das Arbeitsverhältnis der [X.]en durch die Kündigung vom 26. April 2010 aufgelöst worden ist, steht noch nicht fest.

I. Das [X.] hat ohne Weiteres angenommen, zwischen den [X.]en habe im Kündigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar absolvierte der Kläger im Kündigungszeitpunkt mit Einverständnis der [X.] eine außerbetriebliche Umschulungsmaßnahme und hatte zu diesem Zweck mit einem anderen Unternehmen einen [X.] geschlossen. Dieser Umstand steht einem rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der [X.]en aber nicht entgegen (zum Ruhen bei Abschluss eines [X.]s zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vgl. [X.] 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 117, 20). Ebenso wenig liegen im Streitfall konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Willen der [X.]en während der Dauer des [X.] die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sein sollte. Der Teilnahme des [X.] an einer außerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie das Arbeitsverhältnis zu einem Termin nach deren voraussichtlichem Ende gekündigt hat.

II. Die Würdigung des [X.]s, die Kündigung sei trotz der sich aus dem Interessenausgleich vom 1. April 2010 ergebenden Vermutung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 [X.] bedingt, verletzt § 1 Abs. 5 [X.] sowie § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Das [X.] hat die Anforderungen an eine der [X.] im Rahmen von § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] obliegende - sekundäre - Darlegungslast überspannt und ist zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte es versäumt habe, auf das einfache Bestreiten der Gegenseite das der Kündigung zugrunde liegende Konzept und dessen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten im Arbeitsbereich des [X.] umfassend zu erläutern. Auch seine weitere Begründung, die zu vermutende Betriebsbedingtheit der Kündigung sei jedenfalls durch die Protokollnotiz „vom 1. April 2010“ widerlegt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 [X.] bedingt ist, wenn die Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 [X.] gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 1 Abs. 5 Satz 3 [X.]).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.], für die der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt ([X.] 26. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 130, 182; 22. Januar 2004 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] [X.] 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 11), sind im Streitfall erfüllt. Davon geht das [X.] zutreffend aus.

a) Die Kündigung vom 26. April 2010 wurde aufgrund einer Betriebsänderung iSd. § 111 [X.] ausgesprochen.

aa) Besteht die Betriebsänderung in einem bloßen Personalabbau, kommt es für die Frage, ob eine „Einschränkung des Betriebs“ iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 [X.] vorliegt, auf die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 [X.] an ([X.] 23. Februar 2012 - 2 [X.] - Rn. 14, [X.] 2012, 992; 31. Mai 2007 - 2 [X.]/06 - Rn. 16, [X.] [X.] 1972 § 111 Nr. 65 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 12). Der Grenzwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist erreicht. Der Interessenausgleich vom 1. April 2010 sieht den Abbau von bis zu 240 Arbeitsplätzen vor. Aus seinen Regelungen zu Nr. 3.0 und 3.1 geht hervor, dass die betroffenen Arbeitnehmer, soweit der Personalabbau durch Kündigung - ggf. bei Ablehnung eines Angebots zum Wechsel in die [X.] - vollzogen werden sollte, allesamt in der ihm beigefügten Namensliste aufgeführt wurden. Allein mit den dort bezeichneten 196 Arbeitnehmern ist bei einer Gesamtzahl von rund 700 Beschäftigten der Schwellenwert „mindestens 30 Arbeitnehmer“ bei Weitem überschritten.

bb) Die Art des Auflösungstatbestands ist für die Qualifizierung eines Personalabbaus als Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 [X.] ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein, dass das Ausscheiden vom Arbeitgeber veranlasst ist ([X.] 10. Dezember 1996 - 1 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 113 Nr. 32 = EzA [X.] 1972 § 111 Nr. 34). Das trifft auf die in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer zu.

cc) Der beschlossene Personalabbau erfüllt damit schon für sich genommen die Voraussetzungen einer Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 [X.] iVm. § 17 Abs. 1 [X.], ohne dass es noch auf die beschlossenen Einzelmaßnahmen ankäme (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 2 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 84; 31. Mai 2007 - 2 [X.]/06 - Rn. 16 mwN, [X.] [X.] 1972 § 111 Nr. 65 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 12).

b) Der Kläger ist in der dem Interessenausgleich beigefügten Liste namentlich genannt. Den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s zufolge ist die Namensliste Bestandteil des Interessenausgleichs. Dem liegt das unstreitige Vorbringen der [X.] zugrunde, die - ihrerseits von den Betriebsparteien eigenhändig unterzeichnete - Namensliste sei fest mit dem schriftlichen Interessenausgleich verbunden gewesen. Die Einhaltung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. §§ 125, 126 BGB (dazu [X.] 12. Mai 2010 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 21) wird von der Revision auch nicht infrage gestellt.

3. Die sich daraus ergebende Vermutung, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, hat der Kläger - ausgehend von den Feststellungen im Berufungsurteil - nicht widerlegt.

a) Das [X.] hat gemeint, die Beklagte habe schon keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die es erforderlich gemacht hätten, die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] zu widerlegen. Auch im Rahmen dieser Vorschrift sei der Arbeitgeber gehalten, auf einfaches Bestreiten des Arbeitnehmers hin die Tatsachen, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führen sollen, wahrheitsgemäß vorzutragen. Bestehe die Betriebsänderung in einem Personalabbau, müsse der Arbeitgeber - sofern der Interessenausgleich keine entsprechenden Angaben enthalte - das zugrunde liegende unternehmerische Konzept und dessen Umsetzung einschließlich der sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die konkreten Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers in den erforderlichen Einzelheiten darlegen. Komme der Arbeitgeber seiner dahingehenden Verpflichtung nicht nach, obwohl der Arbeitnehmer keine eigene Kenntnis von den zur Kündigung führenden Umständen habe, sei die Kündigung ohne Weiteres als sozial ungerechtfertigt anzusehen.

b) Das überzeugt nicht. Die Würdigung des [X.]s wird der Vermutungswirkung des Interessenausgleichs und der sich daraus ergebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht.

aa) Liegen - wie im Streitfall - die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] vor, wird gemäß § 292 ZPO die rechtliche Folge - das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] - ohne weiteren Vortrag des Arbeitgebers gesetzlich vermutet. Diese Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 2 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 84).

bb) Nach § 292 ZPO ist (nur) der Beweis des Gegenteils zulässig. Es ist deshalb Sache des Arbeitnehmers darzulegen und im [X.] zu beweisen, dass in Wirklichkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn weiterhin besteht. Eine bloße Erschütterung der Vermutung reicht nicht aus. Es ist vielmehr ein substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt ([X.] 5. November 2009 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 20; 23. Oktober 2008 - 2 [X.]/07 - Rn. 37, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 18 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 16). Der Arbeitnehmer muss darlegen, weshalb der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann (vgl. [X.] 12. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 97 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 17).

cc) Die von der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.] abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung, betriebsbedingte Kündigungen in Fällen, in denen eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, rechtssicherer zu gestalten (vgl. [X.]/[X.] 13. Aufl. § 1 [X.] Rn. 365; [X.]/Gallner/[X.] Aufl. § 1 [X.] Rn. 685; [X.]/Griebeling 10. Aufl. § 1 [X.] Rn. 703l ff.; mit gewissen Einschränkungen auch [X.]S/[X.] 4. Aufl. § 1 [X.] Rn. 810). Dies stellt keinen unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Arbeitnehmers dar ([X.] 6. September 2007 - 2 [X.] - Rn. 20, 37, [X.]E 124, 48; 5. Dezember 2002 - 2 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 104, 131). Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung knüpft an Regelungen an, die der Mitwirkung des Betriebsrats bedürfen und die nicht durch eine Einigungsstelle erzwungen werden können. Der Gesetzgeber durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass eine hohe Richtigkeitsgewähr für die betriebsbedingte Notwendigkeit der Kündigungen besteht und die Interessen der Belegschaft typischerweise angemessen durch die Beteiligung des Betriebsrats gewahrt sind (vgl. [X.] 30. Juni 2006 - 10 Sa 1816/05 - zu [X.] 2 der Gründe, LAGE [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 52).

dd) Dem Arbeitnehmer können bei der Führung des [X.] gewisse Erleichterungen nach den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zugutekommen ([X.] 5. November 2009 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 20; 12. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 97 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 17). Es entspricht allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, dass die Gegenseite eine - sekundäre - Behauptungslast trifft, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete [X.] außerhalb eines für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, während die Gegenseite alle erforderlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. [X.] 26. Juni 2008 - 2 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 127, 102; [X.] 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - zu II 2 der Gründe, NJW 1999, 714). Im Rahmen von § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist zudem zu berücksichtigen, dass es um Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) geht. Diesem Schutz ist nicht nur in materiell-rechtlicher Hinsicht, sondern auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens angemessen Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 6. Oktober 1999 - 1 BvR 2110/93 - zu IV 3 a der Gründe, [X.] GG Art. 12 Nr. 112).

ee) Welche Anforderungen an ein erstes, die sekundäre Behauptungslast des Arbeitgebers auslösendes Vorbringen des Arbeitnehmers zu stellen sind, lässt sich nicht für alle Fälle im Voraus abstrakt festlegen. Sie richten sich vielmehr nach der konkreten Kenntnis und Kenntnismöglichkeit des Arbeitnehmers.

(1) Grundsätzlich kann von diesem verlangt werden, (zumindest) greifbare Anhaltspunkte zu benennen, aus denen sich die Unrichtigkeit der nach § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] vermuteten Tatsache ergeben soll (vgl. [X.] in [X.]/ [X.] Stand Dezember 2012 § 1 [X.] Rn. 340b). Im Regelfall wird schon der Vortrag des Arbeitgebers zum Vorliegen einer Betriebsänderung iSd. § 111 [X.] dem Arbeitnehmer gewisse Aufklärung darüber geben, aus welchen Gründen der [X.] entfallen sein soll. Daran kann dieser ansetzen und ggf. eigene Nachforschungen anstellen (vgl. [X.]/[X.] 13. Aufl. § 1 [X.] Rn. 365; [X.]/Gallner/[X.] Aufl. § 1 [X.] Rn. 685;  [X.] in Schwarze/[X.]/[X.] [X.] § 1 Rn. 540). Hat eine [X.] keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie aufgrund greifbarer Anhaltspunkte nur vermuten kann. Zu einem unzulässigen [X.] wird ihr Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn sie, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen, Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. [X.] 18. September 2008 - 2 [X.] - Rn. 33, [X.] 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13; [X.] 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 - zu II 2 a der Gründe, [X.]Report 2003, 891). Der zur Führung des [X.] verpflichtete Arbeitnehmer muss deshalb die ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten, zu denen eine Nachfrage beim Betriebsrat gehören kann (vgl. [X.]/[X.] AE 2004, 219, 227), tatsächlich ausschöpfen und sich auf dieser Grundlage zu der vermuteten Betriebsbedingtheit der Kündigung erklären.

(2) Allerdings ist nicht auszuschließen, dass weder aus dem Interessenausgleich Gründe für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit hervorgehen noch der Arbeitnehmer in der Lage war, sich aus sonstigen Quellen über diese Gründe zu informieren. Er ist dann schwerlich in der Lage, auch nur Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] objektiv unrichtig ist. Ob und durch welches Vorbringen des Arbeitnehmers unter diesen Umständen eine sekundäre Behauptungslast des Arbeitgebers ausgelöst werden kann, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Diese greift stets nur insoweit ein, wie dem Arbeitnehmer die erforderliche Kenntnismöglichkeit fehlt (vgl. [X.] 6. September 2007 - 2 [X.] - Rn. 38, [X.]E 124, 48). Auch ergibt sich aus ihr keine umfassende Verpflichtung des Arbeitgebers, die Betriebsbedingtheit der Kündigung - wie bei Geltung von § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.] - substantiiert zu begründen. Es geht lediglich darum, die dem Interessenausgleich zugrunde liegende Betriebsänderung so weit zu verdeutlichen, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, seiner primären Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, mag dies auch weitere Recherchen seinerseits erfordern.

ff) Danach war die Beklagte nicht verpflichtet, den vom [X.] vermissten Vortrag zu einem der Kündigung zugrunde liegenden Konzept zu halten.

(1) Der Kläger hat sich in erster Instanz darauf beschränkt, das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse - einfach - zu bestreiten. Im [X.] hat er zur Vermutungswirkung des Interessenausgleichs ausgeführt, diese greife deshalb nicht ein, weil sich die Sachlage nach dessen Abschluss durch die Weiterbeschäftigung mehrerer auf der Namensliste aufgeführter Arbeitnehmer und durch Neueinstellungen wesentlich geändert habe. Im Übrigen hat er die Protokollnotiz vorgelegt und gemeint, daraus ergebe sich die Unrichtigkeit der Vermutung.

(2) Das Vorbringen macht deutlich, dass der Kläger einen gewissen Einblick in die betrieblichen Verhältnisse durchaus hat. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die erkennen ließen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich zumindest mit dem im Interessenausgleich angeführten Auftragsrückgang auseinanderzusetzen und/oder auf die beschlossenen Maßnahmen - insbesondere die Zusammenlegung von Werken und die Umstellung vom Drei- auf ein Zweischichtsystem - einzugehen oder auf dieser Grundlage weitere Nachforschungen anzustellen. Als langjähriger Mitarbeiter der [X.] dürfte er auch über hinreichend eigene Kenntnisse verfügen, um zumindest ansatzweise einzuschätzen, wie sich die Streichung einer Schicht auf den Personalbedarf in seinem Arbeitsbereich auswirkte. Hinzu kommt, dass dem Betriebsrat ausweislich der Angaben im Interessenausgleich ein der Betriebsänderung zugrunde liegendes Strukturkonzept zur Kenntnis gebracht wurde und anlässlich einer Belegschaftsversammlung vom 30. Januar 2010 - unstreitig - eine „Unterrichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ erfolgte. Dazu, ob er an der Versammlung teilgenommen oder anderweitig von den dort erteilten Auskünften Kenntnis erlangt hat, verhält sich der Kläger nicht. Ebenso wenig nennt er Gründe, die einer Kenntnismöglichkeit entgegenstehen. Das verkennt das [X.], welches der [X.] entgegen hält, es sei „unklar geblieben“ was Gegenstand der betreffenden Unterrichtung gewesen sei. Seine Betriebsabwesenheit im Kündigungszeitpunkt entband den Kläger unter den gegebenen Umständen nicht davon, zumindest Anhaltspunkte vorzutragen, die gegen die Vermutungswirkung des Interessenausgleichs streiten.

(3) Darauf, ob das mit dem Betriebsrat abgestimmte und auf den 1. Mai 2010 bezogene „[X.]“ mit seinen Angaben zur künftigen Personalstärke im Walzwerk (193 Arbeitnehmer) und im Ziehwerk (128 Arbeitnehmer) geeignet war, die Auswirkungen des Personalabbaus auf den Arbeitsplatz des [X.] zu verdeutlichen, kommt es nicht an. Es war primär Sache des [X.] aufzuzeigen, wo Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn weiterhin vorhanden sein sollen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Organigramm - einen anderen Stellenplan gab es nach den Feststellungen des [X.]s nicht - bereits bei Abschluss des Interessenausgleichs vorlag oder von den Betriebsparteien nachträglich erstellt wurde.

c) [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s nicht durch die auf den 1. April 2010 datierte Protokollnotiz widerlegt.

aa) Das [X.] hat angenommen, die Protokollnotiz und der Interessenausgleich enthielten, was die Beschäftigungsmöglichkeiten der an einer „WeGebAU“-Maßnahme teilnehmenden Arbeitnehmer anbelange, widersprüchliche Aussagen. Da die Betriebsparteien in der Protokollnotiz eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der dort bezeichneten Arbeitnehmer als wahrscheinlich dargestellt hätten, hätten sie deutlich zu erkennen gegeben, dass die im Interessenausgleich getroffene Aussage zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aller im „[X.] befindlichen Mitarbeiter nicht mit ihrer tatsächlichen Einschätzung übereinstimme. [X.] aber fest, dass zumindest für vier der in das Programm aufgenommenen Mitarbeiter eine Weiterbeschäftigung zum 1. August 2011 wahrscheinlich möglich sein werde, könne nicht mehr nach § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] vermutet werden, dass für alle (anderen) an der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmenden Mitarbeiter eine Beschäftigung nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme nicht mehr möglich gewesen sei. Das gelte jedenfalls so lange, wie die Beklagte diesen Widerspruch nicht aufgeklärt habe.

bb) Diese Wertung kann, soweit sie Gegenstand tatrichterlicher Überzeugungsbildung ist, revisionsrechtlich zwar nur daraufhin überprüft werden, ob die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO beachtet sind (zu den Einzelheiten vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 2 [X.] - Rn. 22, [X.] 2012, 1025; 13. Dezember 2007 - 2 [X.] 537/06 - Rn. 19, [X.] BGB § 626 Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 20). Selbst dieser eingeschränkten Überprüfung hält sie aber nicht stand. Das gilt unabhängig davon, ob die der Würdigung zugrunde liegende Auslegung der Protokollnotiz ihrerseits einer uneingeschränkten Überprüfung unterliegt oder ob - was zugunsten des [X.] unterstellt werden kann - auch diesbezüglich ein beschränkter Maßstab gilt (vgl. dazu [X.] 3. Juli 2003 - 2 [X.] 437/02 - zu II 1 b der Gründe, [X.] BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 38 = EzA [X.] § 1 Verdachtskündigung Nr. 2). Es kann deshalb offenbleiben, wie die betreffenden Regelungen rechtlich zu qualifizieren sind.

(1) Mit der Protokollnotiz haben die Betriebsparteien bezogen auf einen klar begrenzten Personenkreis ihre Einschätzung dokumentiert, „jedenfalls“ eine Weiterbeschäftigung dieser (vier) Mitarbeiter erscheine möglich. Die Regelungen zum Verbleib der Arbeitnehmer im Unternehmen knüpfen erkennbar an Nr. 4 des Interessenausgleichs an.

(2) Soweit diese Erklärungen überhaupt in Widerspruch zu Aussagen im Interessenausgleich stehen, betrifft dies lediglich die Beschäftigungsmöglichkeiten der vier in der Protokollnotiz genannten Personen. Die Beschäftigungslage der übrigen am „[X.] teilnehmenden Mitarbeiter war objektiv nicht Gegenstand der zusätzlichen Vereinbarungen und sollte dies nach dem erkennbaren Willen der Betriebsparteien auch nicht sein. Die gleichwohl vom [X.] gezogene Schlussfolgerung, die Protokollnotiz stelle die im Interessenausgleich dokumentierten Erwägungen zu Einsatzmöglichkeiten der an den fraglichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmenden Arbeitnehmer generell infrage, entbehrt nicht nur einer tatsächlichen Grundlage. Sie berücksichtigt nicht, dass die in Rede stehende Fehleinschätzung der Betriebsparteien auch rechtlich nichts damit zu tun hat, ob für andere vergleichbare Arbeitnehmer Beschäftigungsmöglichkeiten dauerhaft entfallen sind oder nicht. Allenfalls drängte sich die Frage nach der [X.] auf. Die Beklagte musste deshalb das dem Personalabbau zugrunde liegende Konzept auch mit Bezug auf die Protokollnotiz nicht umfassend erläutern, zumal sie die aus ihrer Sicht für die Absprache maßgebenden Erwägungen der Betriebsparteien durchaus vorgetragen hat.

(3) Die betreffenden Vereinbarungen führen nicht dazu, dass die dem Interessenausgleich beigefügte Namensliste als sog. „[X.]“ anzusehen wäre. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte beabsichtigte, statt der in der Protokollnotiz aufgeführten Arbeitnehmer andere Mitarbeiter zu entlassen. Darauf, ob eine „[X.]“ eine ausreichende Basis für das Eingreifen der Vermutungswirkung sein kann (zur Problematik [X.] 26. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 33, 34, [X.]E 130, 182), kommt es daher nicht an. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, die Betriebsparteien hätten die fraglichen vier Mitarbeiter bewusst nur zum Schein auf die Namensliste des Interessenausgleichs gesetzt.

III. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es liegt mangels Entscheidungsreife auch kein Fall von § 563 Abs. 3 ZPO vor. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Das [X.] hat sich - von seinem Standpunkt ausgehend konsequent - nicht mit dem Vortrag des [X.] zu erfolgten [X.] und der Übernahme von Auszubildenden befasst. Es hat nicht geprüft, ob sich daraus Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Sachlage iSd. § 1 Abs. 5 Satz 3 [X.] ergeben. Eine abschließende Beurteilung durch den Senat selbst ist nicht möglich. Dem Vorbringen fehlt derzeit die erforderliche Substanz. Es ist nicht erkennbar, dass die fraglichen Einstellungen/Übernahmen bereits im Zeitpunkt der Kündigung erfolgt oder doch endgültig beschlossen worden wären (dazu [X.] 15. Dezember 2011 - 2 [X.] - Rn. 35, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 84; 23. Oktober 2008 - 2 [X.]/07 - Rn. 49, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 18 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 16). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger sein Vorbringen nur deshalb nicht vertieft hat, weil er aufgrund entsprechender Hinweise des [X.]s der Auffassung sein konnte, dieses gehe davon aus, die Beklagte habe schon keinen ausreichenden Vortrag zum Wegfall seines Arbeitsplatzes geleistet.

2. Je nach Sachlage wird der Frage nachzugehen sein, ob die Kündigung wegen grob fehlerhafter [X.] Auswahl iSd. § 1 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 [X.] sozial ungerechtfertigt ist und/oder ob ein Unwirksamkeitsgrund iSd. § 102 Abs. 1 [X.] vorliegt. Im Zusammenhang mit der [X.] wird das [X.] insbesondere festzustellen und zu bewerten haben, ob die Beklagte ihre Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] erfüllt hat. Diese besteht uneingeschränkt auch in den Fällen des § 1 Abs. 5 [X.] (vgl. [X.] 12. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 31, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 97 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 17; 21. Februar 2002 - 2 [X.] 581/00 - zu [X.] 5 b der Gründe, EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 10). Da das Vorbringen der [X.]en zur [X.] weitgehend streitig ist, wird für die weitere Sachbehandlung lediglich auf Folgendes hingewiesen:

a) Die [X.] ist grob fehlerhaft, wenn eine evidente, ins Auge springende erhebliche Abweichung von den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 [X.] vorliegt und der Interessenausgleich jede [X.] Ausgewogenheit vermissen lässt ([X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] 352/11 - Rn. 34, [X.] 2013, 86; 15. Dezember 2011 - 2 [X.] - Rn. 39, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 84). Eine grob fehlerhafte [X.] kann sich auch daraus ergeben, dass der auswahlrelevante Personenkreis evident verkannt wurde (st. Rspr. vgl. [X.] 3. April 2008 - 2 [X.] 879/06 - [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 17 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 15; 21. September 2006 - 2 [X.] 284/06 - Rn. 22 mwN). Dabei muss sich die getroffene Auswahl gerade mit Blick auf den klagenden Arbeitnehmer als grob fehlerhaft erweisen ([X.] 10. Juni 2010 - 2 [X.] 420/09 - Rn. 19, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 98 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 22). Nicht entscheidend ist, ob das gewählte Auswahlverfahren als solches zu Beanstandungen Anlass gibt ([X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] 352/11 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 [X.] 420/09 - aaO). Dem entspricht es, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage, jedenfalls wenn er ausreichend unterrichtet worden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]), die [X.] Auswahl konkret rügen, dh. geltend machen muss, ein bestimmter, mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer sei weniger sozial schutzwürdig, so dass diesem habe gekündigt werden müssen.

b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der [X.] ergibt, liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Auch sie ist abgestuft. Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert daran nichts ([X.] 17. November 2005 - 6 [X.] 107/05 - Rn. 29, [X.]E 116, 213; 21. Februar 2002 - 2 [X.] 581/00 - zu [X.] 5 b der Gründe, EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 10, zu § 1 Abs. 5 [X.] aF). Es ist zunächst Sache des Arbeitnehmers, die grobe Fehlerhaftigkeit der [X.] darzulegen, sofern er über die erforderlichen Informationen verfügt. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist und deswegen den Arbeitgeber zur Mitteilung der Gründe auffordert, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben, hat dieser als Folge seiner materiellen Auskunftspflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch im Prozess substantiiert vorzutragen. Seine sich aus der Mitteilungspflicht ergebende [X.] ist grundsätzlich auf die subjektiven, von ihm tatsächlich angestellten Auswahlüberlegungen beschränkt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die vollständige Auflistung der [X.] aller objektiv vergleichbaren Arbeitnehmer ([X.] 18. Januar 2007 - 2 [X.] 796/05 - Rn. 38, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89 = EzA [X.] § 2 Nr. 64).

c) Gibt der Arbeitgeber keine oder keine vollständige Auskunft, so kann der Arbeitnehmer beim Fehlen eigener Kenntnis seiner aus § 1 Abs. 3 [X.] iVm. § 138 Abs. 1 ZPO herzuleitenden Substantiierungspflicht, die Namen sozial stärkerer Arbeitnehmer zu nennen, nicht genügen. In diesen Fällen ist sein Vortrag, es seien sozial stärkere Arbeitnehmer als er vorhanden, schlüssig und ausreichend ([X.] 18. Januar 2007 - 2 [X.] 796/05 - Rn. 38, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89 = EzA [X.] § 2 Nr. 64; 21. Juli 1988 - 2 [X.] 75/88 - [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 17 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 26).

d) Entsprechende Erwägungen gelten, wenn der Vortrag des Arbeitgebers Anhaltspunkte dafür bietet, er habe die [X.] - bei Berücksichtigung des Vortrags des Arbeitnehmers - grob fehlerhaft nicht auf vergleichbare Arbeitnehmer erstreckt, und der Arbeitgeber es unterlässt, sein Vorbringen zu vervollständigen. Die aus § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. [X.] folgende subjektiv determinierte materielle Mitteilungspflicht des Arbeitgebers wird in dieser Konstellation ergänzt durch die prozessuale Erklärungspflicht nach § 138 ZPO. Ergibt sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers, dass er Tatsachen, die gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 [X.] objektiv erheblich sein können, in seine subjektiven Erwägungen nicht einbezogen hat, und trägt der gekündigte Arbeitnehmer nachvollziehbar vor, gerade aus diesen Tatsachen ergebe sich die grobe Fehlerhaftigkeit der [X.]n Auswahl, so ist es eine Obliegenheit des Arbeitgebers, seinen Vortrag weiter zu [X.]. Anderenfalls ist der dem Kenntnisstand des Arbeitnehmers entsprechende und ihm konkreter nicht mögliche Vortrag, [X.] Gesichtspunkte seien in grob fehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben, als unstreitig anzusehen (vgl. [X.] 18. Januar 2007 - 2 [X.] 796/05 - Rn. 39, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89 = EzA [X.] § 2 Nr. 64).

e) Der Kläger hat geltend gemacht, die [X.] Auswahl sei deshalb evident fehlerhaft, weil die Beklagte die Auswahl auf die in der „Vergleichsgruppe 84“ zusammengefassten Arbeitnehmer beschränkt habe. Er sei auch mit denjenigen Arbeitnehmern vergleichbar, die fortan die bisher ihm übertragenen Arbeitsaufgaben erledigten. Solche Arbeitnehmer seien ua. in der „[X.]S/N“ und der „[X.]“ tätig. Darauf hat die Beklagte unter Protest gegen „ihre Beweislast“ die Namen und [X.] der in der „Vergleichsgruppe 28“ zusammengefassten „Walzwerker“ mitgeteilt und behauptet, die vom Kläger aus diesem Bereich bezeichneten Arbeitnehmer seien nicht evident sozial schutzwürdiger. Der Arbeitnehmer R, der 64 Sozialpunkte auf sich vereinigt habe, übe die Funktion eines stellvertretenden Vorgesetzten aus; er sei iSd. § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] als Leistungsträger anzusehen. Die abschließende Prüfung, ob sich daraus ein grober Auswahlfehler ergibt, bleibt dem [X.] vorbehalten, dem ein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zukommt.

f) Mit Blick auf den Vortrag des [X.], er gehe davon aus, dass weitere vergleichbare Arbeitnehmer in der Abteilung „[X.]“ beschäftigt seien, allerdings sei ihm detaillierter Vortrag mangels genauer Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse nicht möglich, wird außerdem zu prüfen sein, ob die Beklagte ihrer Auskunftspflicht hinreichend nachgekommen ist. Sollte es noch auf das Vorbringen ankommen, der Betriebsänderung sei immanent, künftig keine gering qualifizierten Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen, wird sich das [X.] ggf. mit der Frage zu befassen haben, inwieweit dies im berechtigten betrieblichen Interesse der [X.] liegt. Je nach Sachlage wird es ggf. weiter zu bewerten haben, ob es rechtsmissbräuchlich ist, dass sich die Beklagte auch gegenüber den an einer „WeGebAU“-Maßnahme teilnehmenden Arbeitnehmern auf ein legitimes betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung besser ausgebildeter Arbeitnehmer beruft.

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

    Rachor    

        

        

        

    Gans    

        

    Pitsch    

                 

Meta

2 AZR 536/11

27.09.2012

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 25. August 2010, Az: 8 Ca 2168/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2012, Az. 2 AZR 536/11 (REWIS RS 2012, 2770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2770


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 Sa 1706/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1706/10, 18.05.2011.


Az. 2 AZR 536/11

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 536/11, 27.09.2012.


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