Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2022, Az. B 7/14 AS 9/21 R

7. Senat | REWIS RS 2022, 2811

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Bildung eines Durchschnittseinkommens - Zufluss einmaliger Einnahmen neben laufenden Einnahmen - Überstundenvergütung - Einkommen aus laufender Erwerbstätigkeit - Absetzbeträge nach Einkommensart - Berücksichtigung einmaliger Einnahmen erst ab dem Folgemonat ihres Zuflusses


Leitsatz

Auch bei abschließender Feststellung eines Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung sind einmalige Einnahmen erst im Folgemonat ihres Zuflusses zu berücksichtigen.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2021 geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, für den Monat Mai 2018 den abschließenden Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 auf 378,94 Euro, des [X.] zu 2 auf 338,94 Euro und der Klägerin zu 3 auf 132,63 Euro festzusetzen. Die Klägerin zu 1 hat für Mai 2018 98,49 Euro, der Kläger zu 2 88,11 Euro und die Klägerin zu 3 34,48 Euro an vorläufig gezahltem [X.] bzw Sozialgeld zu erstatten.

Insoweit werden die [X.] und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 14. August 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. September 2018 geändert.

Im Übrigen werden die Klagen gegen diese Bescheide abgewiesen und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.

2. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat den Klägern 1/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe abschließend festzustellender Leistungen nach vorläufiger Bewilligung von [X.] bzw Sozialgeld.

2

Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 sind miteinander verheiratet und Eltern der 2013 geborenen Klägerin zu 3; der am [X.] geborene [X.] ist im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum zunächst als Auszubildender zum Bäcker und ab 15.6.2018 als Bäcker in Vollzeit erwerbstätig.

3

Die Kläger bewohnten eine 69,5 qm große Mietwohnung, für die 330,60 [X.] Grundmiete und 164 [X.] Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten zu leisten waren. Die Klägerin zu 1 erhielt 194 [X.] monatlich Kindergeld für die Klägerin zu 3; Kinder- und Elterngeld für den [X.] wurden erstmals im August 2018 gezahlt. Der Kläger zu 2 erzielte bis Mai 2018 ein monatliches Entgelt von 770 [X.] brutto (614,65 [X.] netto abzüglich weiterer 10 [X.] monatlich für Arbeitskleidung) und im Juni von 1580,34 [X.] brutto (netto 1164,73 [X.] abzüglich weiterer 15,66 [X.] für Arbeitskleidung), das jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde. Im Mai 2018 floss dem Kläger zu 2 zudem die Vergütung für 242,36 geleistete Überstunden von brutto 1805,58 [X.] (netto 1441,29 [X.]) zu.

4

Der Beklagte bewilligte den Klägern wegen schwankenden Erwerbseinkommens [X.] bzw Sozialgeld jeweils nur vorläufig (Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2018; Bescheid vom 24.1.2018; Änderungsbescheide vom 19.2.2018 und 2.8.2018, letzterer nur für Juni 2018), für Februar bis Mai 2018 1071,59 [X.] und für Juni 1108,97 [X.] (jeweils Summe der [X.]). Abschließend bewilligte der Beklagte für Februar bis April 2018 917,81 [X.], für Mai 693,59 [X.] und für Juni 730,98 [X.] (Bescheid vom 14.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 21.9.2018). Er verlangte insgesamt erstattet 1217,33 [X.] (zwei weitere Bescheide vom 14.8.2018; zwei weitere Widerspruchsbescheide vom 21.9.2018), für Mai 2018 von der Klägerin zu 1 168,41 [X.], dem Kläger zu 2 150,64 [X.] und der Klägerin zu 3 58,95 [X.]. Seiner Berechnung legte der Beklagte für Februar bis Mai 2018 monatlich Bedarfe iHv 1546,19 [X.], für Juni 2018 iHv 1583,57 [X.] (jeweils Summe der Einzelbedarfe) und ein aus dem laufenden Arbeitsentgelt gebildetes Durchschnittseinkommen zugrunde. Die im Mai 2018 gezahlte Überstundenvergütung rechnete er ab Mai iHv je 224,22 [X.] an.

5

Das [X.] hat die gegen die [X.] und [X.] gerichteten Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide und Klageabweisung im Übrigen verurteilt, der Klägerin zu 1 weitere Leistungen für Februar bis April 2018 iHv jeweils 23,94 [X.], für Mai 2018 von 123,84 [X.] und für Juni 2018 von 33,57 [X.], dem Kläger zu 2 für Februar bis April 2018 jeweils von 21,41 [X.], für Mai 2018 von 110,76 [X.] und für Juni 2018 von 30,11 [X.] und der Klägerin zu 3 für Februar bis April 2018 von 8,38 [X.], für Mai 2018 von 43,35 [X.] und für Juni 2018 von 11,74 [X.] zu gewähren und hat entsprechend die jeweiligen Erstattungsforderungen verringert (Urteil vom [X.]). Seiner Berechnung hat es, anders als der Beklagte, wegen des aus seiner Sicht anzuwendenden § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 [X.]B II aF im Rahmen der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs kein Durchschnittseinkommen, sondern das tatsächlich im jeweiligen Monat erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Die im Mai 2018 zugeflossene Überstundenvergütung hat es als einmalige Einnahme in Anwendung des § 11 Abs 3 Satz 3 [X.]B II ab Juni 2018 monatlich anteilig (iHv 201,88 [X.]) berücksichtigt. Die Regelung sei auch bei abschließender Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung anzuwenden.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] das Urteil aufgehoben, soweit es die Monate Februar bis April 2018 betrifft. Für Mai hat das L[X.] das Urteil des [X.] geändert und den Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, der Klägerin zu 1 weitere Leistungen iHv 66,60 [X.], dem Kläger zu 2 iHv 59,57 [X.] und der Klägerin zu 3 iHv 23,31 [X.] zu bewilligen und die Erstattungsforderungen entsprechend verringert (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ua ausgeführt, der Berechnung des Einkommens sei je Einkommensart ein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Die Überstundenvergütung sei als einmalige Einnahme, anders als dies das [X.] gesehen habe, zunächst nach § 11 Abs 3 Satz 2 [X.]B II auf sechs Monate zu verteilen und habe daher in keinem Monat den Leistungsanspruch entfallen lassen. Daher sei § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 [X.]B II aF nicht einschlägig. Vor der Verteilung der einmaligen Einnahme sei diese nach § 11b Abs 1 Satz 2 [X.]B II zu bereinigen. Bei abschließender Berechnung nach der [X.] ergäben sich für die Kläger für Februar bis April 2018 keine weiteren Ansprüche; der Beklagte habe bereits höhere vorläufige Leistungen bewilligt. Für Mai und Juni 2018 ergäben sich jeweils höhere Leistungen als abschließend festgestellt, wobei für Juni eine Korrektur zugunsten der Kläger ausscheide, da nur der Beklagte Berufungskläger sei.

7

Kläger und Beklagter wenden sich mit ihren vom L[X.] zugelassenen Revisionen gegen die Entscheidung des L[X.] und rügen die Verletzung materiellen Rechts.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2021 aufzuheben, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2019 sowie dessen Revision gegen das benannte Urteil des [X.] zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2021 aufzuheben, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2019 zurückgewiesen wurde und der Beklagte in Abänderung des [X.] vom 14. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2018 für den Monat Mai 2018 verpflichtet wurde, abschließende Leistungen für die Klägerin zu 1 höher als 366,69 [X.], für den Kläger zu 2 höher als 327,99 [X.] und für die Klägerin zu 3 höher als 129,57 [X.] festzusetzen und die [X.] vom 14. August 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. September 2018 teilweise aufgehoben wurden, soweit die [X.] für den Monat Mai 2018 für die Klägerin zu 1 auf weniger als 110,74 [X.], für den Kläger zu 2 auf weniger als 99,06 [X.] und für die Klägerin zu 3 auf weniger als 37,54 [X.] reduziert wurden sowie die Revisionen der Kläger zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte ua vor, er begrenze seine Revision entsprechend der gestellten Anträge auf den Monat Mai 2018. Er teile die Auffassung des L[X.] nicht, wonach § 11 Abs 3 Satz 3 [X.]B II auch bei einer abschließenden Entscheidung nach § 41a [X.]B II zur Anwendung komme. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Monat des Zuflusses auch der erste Monat des [X.] sei. Im Übrigen seien die Freibeträge nach § 11b Abs 2 und 3 [X.]B II erst nach der Verteilung des Einkommens auf die einzelnen Monate in Abzug zu bringen. Folge man seiner Berechnungsweise, stünden den Klägern die im Antrag genannten Mehrbeträge zu, nicht aber die vom [X.] und L[X.] ausgeurteilten, höheren Beträge und wären daher auch entsprechend höhere [X.] zu verlangen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind teilweise begründet, die Revision des Beklagten ist unbegründet.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide vom 14.8.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.9.2018, mit denen der Beklagte die Leistungen für den Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2018 abschließend festgesetzt und vorläufig gezahltes [X.] bzw Sozialgeld erstattet verlangt hat, soweit es den von ihm errechneten abschließenden Leistungsanspruch übersteigt. [X.]lich ist der Gegenstand des Verfahrens nach dem bereits vor dem [X.] beschränkten Klageantrag auf die Monate Februar bis Juni 2018 begrenzt. Der Beklagte wiederum hat sein Rechtsmittel im Revisionsverfahren zeitlich auf den Monat Mai 2018 und in der Sache darauf beschränkt, dass er gegenüber den Klägern nicht verpflichtet ist, abschließend höhere Leistungen als in seinem Revisionsantrag beziffert festzusetzen. Dementsprechend hat er die mit den [X.]n vom 14.8.2018 geltend gemachten Erstattungsforderungen reduziert. In diesem Vorbringen liegt zugleich eine auch im Revisionsverfahren zulässige höhenmäßige Begrenzung des Streitgegenstands (§ 168 Satz 1, § 99 Abs 3 [X.] [X.]G). In der Sache ist die Revision beschränkt auf Ansprüche der Kläger zu 1 bis 3; für den im Juni 2018 geborenen [X.], der ab seiner Geburt Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Kläger wurde, ist Klage nicht erhoben worden.

2. [X.] stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Kläger verfolgen ihr Klageziel, das auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet ist, soweit Leistungen in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind, zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 [X.]G; vgl dazu zuletzt B[X.] vom 11.11.2021 - [X.] [X.]/20 R - juris). Da nur der Beklagte Berufung gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des [X.] eingelegt hat, sind mögliche Ansprüche der Kläger auch bei einem vollen Erfolg im Revisionsverfahren höhenmäßig begrenzt auf die Beträge, die das [X.] ausgeurteilt hat. Gegen die [X.] wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G).

3. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger auf [X.] bzw Sozialgeld sind §§ 19 ff und §§ 7 ff [X.]B II in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung des [X.]B II, die es durch das [X.] vom 23.12.2016 erhalten hat ([X.] 3234; Geltungszeitraumprinzip, vgl nur B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f). Die 1992 geborene Klägerin zu 1 und der ebenfalls 1992 geborene Kläger zu 2 leben zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft 7 Abs 3 [X.], 3a, 4 [X.]B II) mit ihrer minderjährigen Tochter, der 2013 geborenen Klägerin zu 3, sind erwerbsfähig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] 7 Abs 1 Satz 1 [X.] und 4 [X.]B II). [X.] nach § 7 Abs 4, 4a oder 5 [X.]B II lagen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des L[X.] nicht vor. Mit seiner Geburt am [X.] wurde zudem der [X.] F Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, der aber am Klageverfahren nicht beteiligt ist.

Die Kläger waren hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs 1 und 2 [X.]B II), denn sie waren in keinem Monat des streitbefangenen [X.]raums in der Lage, ihren Bedarf (Regelbedarfe gemäß § 20 [X.]B II, für die Klägerin zu 1 Mehrbedarf für werdende Mütter gemäß § 21 Abs 2 [X.]B II in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung der Neubekanntmachung des [X.]B II vom 13.5.2011, [X.] 850, sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 [X.]B II) aus eigenem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen vollständig zu decken. Die Klägerin zu 3 hat als minderjähriges, dem Haushalt der Klägerin zu 1 und des [X.] zu 2 angehörendes Kind einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 7 Abs 3 [X.], §§ 19 Abs 1 Satz 2, 23 [X.]B II), weil sie mit Ausnahme des Kindergelds [X.] 194 [X.] ihren Lebensunterhalt ebenfalls nicht aus eigenem Einkommen bestreiten konnte.

4. In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht ist Grundlage für die abschließende Entscheidung § 41a [X.]B II in der hier noch anwendbaren, ab [X.] bis 31.3.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) des [X.] zur Änderung des [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.] (Rechtsvereinfachungsgesetz, [X.] 1824). Nach § 41a Abs 3 Satz 1 [X.]B II aF entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist nach § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, soweit keine Ausnahmetatbestände nach § 41a Abs 4 Satz 2 [X.]B II aF vorliegen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist nach § 41a Abs 4 Satz 3 [X.]B II aF für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Dabei erfasst § 41a Abs 4 [X.]B II aF alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum und bezieht alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens ein (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.] 4-4200 § 41a [X.] Rd[X.]8 ff). Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Erstattungsforderungen bildet § 41a Abs 6 Satz 3 [X.]B II aF, wonach Überzahlungen zu erstatten sind.

5. Die Voraussetzungen des § 41a Abs 3 Satz 1 [X.]B II aF für eine abschließende Bewilligung nach vorläufiger Leistung liegen vor. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die abschließend festzustellenden Leistungen von den vorläufigen Leistungen abweichen; dies folgt bereits aus der im Mai 2018 nachgezahlten Überstundenvergütung, die Einkommen iS des § 11 [X.]B II darstellt, und gleichgültig, wie diese Nachzahlung im streitbefangenen [X.]raum zu verteilen ist, zu einer Änderung der vorläufig bewilligten Leistungen führt.

6. Bei der Berechnung der abschließend festzustellenden Leistung nach § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Im Ergebnis der für diese rechtliche Beurteilung erforderlichen Prüfung der Hilfebedürftigkeit in jedem Monat des Bewilligungszeitraums liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 41a Abs 4 Satz 2 [X.]B II aF vor (7.). Vom Durchschnittseinkommen aus laufendem Arbeitsentgelt ist sodann eine Einkommensbereinigung nach § 11b [X.]B II vorzunehmen (8.). Die Bereinigung des einmaligen Einkommens folgt auch im Anwendungsbereich des § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF der Regelung in § 11b Abs 1 Satz 2 [X.]B II (9.). Unter Berücksichtigung des § 11 Abs 3 Satz 3 [X.]B II ist auch bei abschließender Feststellung eines Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung das anteilige Einkommen aus der nachgezahlten Überstundenvergütung erst ab dem dem [X.] folgenden Monat in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 3 [X.]B II aF einzustellen und insoweit bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF zu berücksichtigen (10.). Das danach gebildete Durchschnittseinkommen war in keinem der streitbefangenen Monate bedarfsdeckend. Ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger besteht angesichts der bereits erbrachten, ihren Bedarf übersteigenden vorläufigen Leistungen jedoch nicht (11.).

7. Nach § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs 3 [X.]B II im Grundsatz als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. § 41a Abs 4 [X.]B II aF enthält insoweit eine Abweichung vom sog [X.], aus dem in ständiger Rechtsprechung ua für die §§ 11 ff [X.]B II folgt, dass Einkommen in der Höhe zu berücksichtigen ist, wie es im jeweiligen Monat zufließt und als sog bereites Mittel zur Verfügung steht (zum Ganzen B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.] 4-4200 § 41a [X.] Rd[X.]9 ff).

a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld (oder Geldeswert) abzüglich der nach § 11b [X.]B II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a [X.]B II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.]B II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte. Danach hat der Beklagte bei seiner Berechnung zutreffend als Einkommen neben dem für die Klägerin zu 3 gezahlten Kindergeld (§ 11 Abs 1 Satz 5 [X.]B II, § 7 Abs 3 [X.] [X.]B II) sowohl das monatlich laufende Erwerbseinkommen des [X.] als auch die nachgezahlte Überstundenvergütung, die im Mai 2018 zugeflossen ist, berücksichtigt.

b) Ebenfalls zutreffend sind der Beklagte und ihm folgend das L[X.] davon ausgegangen, dass für die Einkommensberechnung ein Durchschnittseinkommen nach Maßgabe des § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF zu bilden ist, weil ein Ausnahmetatbestand nach § 41a Abs 4 Satz 2 [X.]B II aF, insbesondere der vorliegend allein in Betracht kommende Tatbestand des § 41a Abs 4 Satz 2 [X.] [X.]B II aF, nicht vorliegt. Danach ist kein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden (also das jeweilige Einkommen im Monat seines - normativen - Zuflusses in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen), soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum [X.]punkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt. Dies ist allerdings auch unter Berücksichtigung der im Mai 2018 nachgezahlten Überstundenvergütung nicht der Fall.

c) Unter systematischen Gesichtspunkten nimmt § 41a Abs 4 Satz 2 [X.] [X.]B II aF Bezug auf ein bereits nach Satz 1 gebildetes Durchschnittseinkommen, bildet also eine Rückausnahme vom dort geregelten Grundsatz. In diesem Fall gilt also wieder das außerhalb des § 41a [X.]B II zur Anwendung kommende sog [X.]. § 41a Abs 4 Satz 2 [X.] [X.]B II aF erfasst damit nur die Fälle, in denen das nach § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF nach den allgemeinen Regelungen der §§ 11 ff [X.]B II gebildete Durchschnittseinkommen in mindestens einem Monat den Leistungsanspruch würde entfallen lassen ([X.] in Gagel [X.]B II/[X.]B III, § 41a [X.]B II RdNr 93, Stand März 2017; vgl BT-Drucks 18/8041 [X.] zu Absatz 4; unklar Hengelhaupt in [X.]/Noftz [X.]B II, § 41a Rd[X.]93 einerseits, 396 andererseits, Stand August 2020; aA wohl [X.] in jurisPK-[X.]B II § 41a [X.], [X.]). Dies ist hier jedoch nicht der Fall (dazu 11.).

8. a) Die im Rahmen des § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF durchzuführende Bildung eines Durchschnittseinkommens erfasst im Grundsatz alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums. Es ist je Einkommensart ein Durchschnittseinkommen zu berechnen und abschließend das Durchschnittseinkommen um die Absetzbeträge nach § 11b [X.]B II zu bereinigen (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.] 4-4200 § 41a [X.] Rd[X.]1; zum Einmaleinkommen aber unter 9.).

b) Für die Berechnung des durchschnittlichen laufenden Erwerbseinkommens für die Monate des Bewilligungszeitraums Februar bis Juli 2018 (unabhängig davon, dass Juli 2018 nicht streitbefangen ist) ist von einem Bruttoeinkommen in den Monaten Januar bis Mai 2018 von 770 [X.], im Juni von 1580,34 [X.], also insgesamt 5430,34 [X.] brutto auszugehen. Daraus errechnet sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von brutto 905,06 [X.]. Dieses durchschnittliche Bruttoeinkommen ist um die Absetzbeträge nach § 11b [X.]B II zu bereinigen. Abzuziehen sind zum einen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 11b Abs 1 Satz 1 [X.] und 2 [X.]B II), sodass sich ein [X.] von 4237,98 [X.] errechnet. Unter weiterer Berücksichtigung der vom Arbeitgeber vom Lohn einbehaltenen Beträge für die Arbeitskleidung (10 [X.] bzw 15,66 [X.]), die nicht als bereite Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, ist im Folgenden von einem Gesamteinkommen von 4172,32 [X.] auszugehen, also von monatlich 695,39 [X.].

Neben dem Grundfreibetrag des § 11b Abs 2 Satz 1 [X.]B II von 100 [X.] sind von dem (Brutto) Einkommen, das 100 [X.] übersteigt (805,06 [X.]), weitere 20 % nicht als Einkommen zu berücksichtigen (161,01 [X.]). Daraus errechnet sich ein bereinigtes durchschnittliches laufendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 434,38 [X.] monatlich.

9. a) Bei der nachgezahlten und im Mai 2018 zugeflossenen Überstundenvergütung handelt es sich um eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs 3 Satz 1 und 2 [X.]B II. Als einmalige Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Satz 1 [X.]B II sind solche Einnahmen zu verstehen, bei denen sich das Geschehen im Wesentlichen in einer einzigen Leistung erschöpft (so grundlegend B[X.] vom [X.] - B[X.]E 43, 134 = [X.] 4100 § 34 [X.]), sie also nicht wiederkehrend sind. Als Reaktion auf frühere Rechtsprechung des B[X.], wonach Nachzahlungen laufend fällig gewesener Einnahmen (zu denen auch die dem Kläger gezahlte Überstundenvergütung zählt) als laufendes Einkommen anzusehen waren (B[X.] vom 24.4.2015 - [X.] AS 32/14 R = [X.] 4-4200 § 11 [X.]), ist zum [X.] (mit dem [X.] zur Änderung des [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.] 1824) § 11 Abs 3 Satz 2 [X.]B II eingeführt worden. Danach gehören Nachzahlungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden, zu den einmaligen Einnahmen. Dadurch sollen Nachzahlungen wie sonstige einmalige Einnahmen behandelt werden (BT-Drucks 18/8041 S 33).

b) § 11b Abs 1 Satz 2 [X.]B II, wonach bei der Verteilung der einmaligen Einnahme nach § 11 Abs 3 Satz 4 [X.]B II die auf die einmalige Einnahme im [X.] entfallenden Beträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.], 2, 5 und 6 [X.]B II vorweg (also vor der Verteilung) abzusetzen sind, ist nach Sinn und Zweck der Regelung auch im Rahmen des § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF zu beachten. § 11b Abs 1 Satz 2 [X.]B II ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 zum 1.1.2011 ([X.] 453) eingeführt worden. Zur Begründung hat der Entwurfsgeber (BT-Drucks 17/3404 [X.]) ausgeführt, mit der Regelung werde "klargestellt", dass vor Aufteilung der einmaligen Einnahme die auf den [X.] entfallenden, unvermeidbaren Beträge abzusetzen seien, wozu sowohl die auf den [X.] entfallenden Steuern und Beiträge als auch die mit der Einkommenserzielung notwendig verbundenen Aufwendungen und - bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit - die darauf entfallenden Freibeträge zählten. Erst bei der Verteilung auf die einzelnen Monate seien dann die im jeweiligen Verteilmonat ggf weiter anfallenden Absetzbeträge zu berücksichtigen. Damit werde eine doppelte Gewährung von [X.] und Freibeträgen auf dasselbe Einkommen ausgeschlossen. Es sind bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens im Rahmen des § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden.

Die Anwendung dieser Regelung auch im Rahmen des § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF stellt keinen Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom [X.] ([X.] [X.]/18 R - [X.] 4-4200 § 41a [X.]) dar. Denn die darin getroffene Aussage, dass zunächst ein monatliches Durchschnittseinkommen durch Addition der Einnahmen je Einkommensart zu bilden und erst dann die Bereinigung um die Absetzbeträge nach § 11b [X.]B II vorzunehmen ist, erfasst erkennbar nur laufende Einnahmen, die der Bildung eines Durchschnitts über die Monate des Bewilligungszeitraums zugänglich sind. Systematisch davon zu unterscheiden sind einmalige Einnahmen, bei denen es nicht um die Bildung eines Durchschnitts, sondern um deren anteilige (gleichmäßige) Verteilung auf bestimmte Monate geht. Insoweit ist einmaliges Einkommen im Rahmen des § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF wie eine eigene "Einkommensart" anzusehen (so auch Klerks in LPK-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 41a Rd[X.]6).

c) Das einmalige Einkommen [X.] 1805,58 [X.] brutto ist danach zunächst nach § 11b Abs 1 Satz 2 [X.]B II um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 11b Abs 1 Satz 1 [X.] und 2 [X.]B II) zu bereinigen, sodass sich ein Einkommen [X.] 1441,29 [X.] netto errechnet.

d) Da Absetzbeträge nach [X.] von den Klägern nicht geltend gemacht worden sind, ist nach § 11b Abs 1 Satz 2, Abs 1 Satz 1 [X.] iVm Abs 3 [X.]B II zudem der erhöhte [X.] abzusetzen, und zwar, anders als das L[X.], in vollem Umfang und nicht nur anteilig in Höhe dessen, was beim laufenden Erwerbseinkommen nicht bereits "verbraucht" worden ist. Für eine nur anteilige Berücksichtigung findet sich in § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II, der uneingeschränkt auf Abs 3 verweist, bereits nach dem Wortlaut der Regelung kein Anhaltspunkt. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 11b Abs 1 Satz 2 [X.]B II, die nur eine mehrfache Berücksichtigung von [X.] und Freibeträgen auf dasselbe Einkommen vermeiden will, gebieten insoweit kein einschränkendes Normverständnis, da es sich beim laufenden und einmaligen Einkommen gerade nicht um das gleiche Einkommen handelt. Nicht zuletzt spricht auch die mit den Freibeträgen verbundene [X.] (vgl dazu auch B[X.] vom 29.3.2022 - [X.] AS 24/21 R - Terminbericht) für die vollständige Berücksichtigung des Freibetrags nach Abs 3 beim [X.]. Damit sind 180 [X.] (Abs 3 Satz 2 [X.]) und weitere 50 [X.] nach § 11b Abs 3 Satz 2 [X.] iVm Abs 3 Satz 3 [X.]B II abzusetzen, woraus sich einmaliges Einkommen [X.] 1211,29 [X.] errechnet.

e) Berücksichtigt man zusätzlich das Einkommen aus laufender Erwerbstätigkeit, gleichgültig ob im [X.] (§ 11 Abs 3 Satz 1 [X.]B II) der einmaligen Einnahme im Mai oder im Folgemonat Juni (§ 11 Abs 3 Satz 3 [X.]B II), würde der Leistungsanspruch der Kläger bei einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen im Mai 2018 von 1581,95 [X.] (770 [X.] brutto bzw 614,65 [X.] netto - 10 [X.] - 100 [X.] - 134 [X.] = zu berücksichtigendes laufendes Einkommen monatlich 370,65 [X.] + 1211,29 [X.]) vollständig entfallen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des deutlich höheren Einkommens der Kläger im Juni 2018.

Der Gesamtbedarf der Kläger belief sich im Mai 2018 auf 1352,18 [X.] monatlich (Regelbedarf für den Kläger und die Klägerin zu 1 von je 374 [X.], zuzüglich des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 2 [X.]B II von 63,58 [X.], Regelbedarf für die Klägerin zu 3 von 240 [X.] abzüglich des Kindergelds von 194 [X.]; Grundmiete 330,60 [X.], Neben-/Heizkosten 164 [X.]). Für die Bedarfsberechnung im Juni 2018 ist zu differenzieren. Da am [X.] der [X.] der Klägerin zu 1 und des [X.] zu 2 geboren und Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Kläger wurde, also ab dem [X.] auch dessen Bedarf anteilig bei der Einkommensverteilung zu berücksichtigen ist (dies gilt unabhängig davon, ob er im vorliegenden Verfahren beteiligt ist oder nicht), errechnet sich ein zeitanteiliger Gesamtbedarf der Kläger für die [X.] vom 1.6. bis 24.6.2018 von 1081,74 [X.] (24/6 ihres rechnerischen Monatsbedarfs von 1352,18 [X.]). Für die [X.] vom 25. bis 30.6.2018 erhöht sich der monatliche Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft durch die Geburt des [X.]es auf 1722,60 [X.] (Regelbedarfe der Eltern je 374 [X.]; Regelbedarfe der Klägerin zu 3 und ihres Bruders von je 240 [X.], insgesamt 1291,60 [X.], zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung, insgesamt 494,60 [X.]). Abzüglich des für die Klägerin zu 3 gezahlten Kindergelds verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 1528,60 [X.]. Daraus errechnet sich ein zeitanteiliger Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 305,72 [X.] (1528,60 [X.] : 30 Tage x 6), dh ein Gesamtbedarf im Juni [X.] 1387,46 [X.]. Da also in beiden Monaten der Leistungsanspruch bei der Berücksichtigung der einmaligen Einnahme vollständig entfallen würde, ist die einmalige Einnahme nach § 11 Abs 3 Satz 4 [X.]B II auf sechs Monate zu verteilen, dh mit je 201,88 [X.] zu berücksichtigen.

10. a) Das Einmaleinkommen ist erst ab dem Folgemonat des [X.]s bedarfsmindernd zu berücksichtigen. § 11 Abs 3 Satz 3 [X.]B II findet bereits nach seinem Wortlaut auch im Fall der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung Anwendung. Danach werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, diese (erst) im Folgemonat berücksichtigt. Leistungen sind auch im Fall der vorläufigen Bewilligung zur Sicherstellung existenzieller Bedarfe erbracht, also tatsächlich gezahlt. Ob in einem weiteren Schritt Leistungen abschließend höher oder niedriger festzustellen sind als vorläufig bewilligt und erbracht, ist im Anwendungsbereich des § 11 Abs 3 Satz 3 [X.]B II ohne Bedeutung und folgt den (eigenen) Regeln des § 41a [X.]B II. Insoweit gilt nichts anderes als bei bereits endgültig erbrachten Leistungen, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ggf auch nach den §§ 45, 48, 50 [X.]B X ganz oder teilweise zurückgefordert werden können.

b) Systematische Gesichtspunkte stützen das Ergebnis. Ist im Anwendungsbereich des § 41a Abs 4 Satz 1 [X.]B II aF nach den allgemeinen Regelungen der §§ 11 ff [X.]B II die Frage zu beantworten, in welchem Umfang Einmaleinkommen in die Berechnung einzustellen, was also als "Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum" (§ 41a Abs 4 Satz 3 [X.]B II aF) zu verstehen ist, wird dies auch durch den in § 11 Abs 3 Satz 1 und 3 [X.]B II bestimmten Beginn des jeweiligen [X.]s beeinflusst. Beginnt der [X.], wie der Beklagte meint, bereits mit dem [X.] Mai 2018 nach § 11 Abs 3 Satz 1 [X.]B II, wären 3/6 des zu berücksichtigenden Einmaleinkommens (für die Monate Mai, Juni und Juli 2018 im Bewilligungszeitraum), bei Anwendung des Satzes 3, der insoweit eine Abweichung vom [X.] vorsieht, nur 2/6 (für Juni und Juli 2018) in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 3 [X.]B II aF einzustellen.

c) Dass § 11 Abs 3 Satz 3 [X.]B II der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, die bei abschließender Feststellung eines Leistungsanspruchs ggf ins Leere geht, rechtfertigt keine teleologische Einschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung in Fällen, in denen im Ergebnis die Verschiebung des Beginns des [X.]s auf den Folgemonat des [X.]s keine Verwaltungsvereinfachung bringt (vgl zu § 41a Abs 4 [X.]B II aF; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.] 4-4200 § 41a [X.] Rd[X.]6).

d) Daraus folgt, dass nach § 41a Abs 4 Satz 3 [X.]B II aF Einmaleinkommen [X.] insgesamt 403,76 [X.] (201,88 [X.] x 2 Monate des [X.]s im Bewilligungszeitraum), dh [X.] monatlich 67,29 [X.] (403,76 [X.] : 6 ) in die Bildung des Gesamteinkommens einzustellen ist.

11. In dem vom Beklagten im Revisionsverfahren allein noch verfolgten Monat Mai 2018 errechnet sich unter Berücksichtigung der unter 9. e) im Einzelnen aufgeführten Bedarfe der Kläger ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1 von 98,49 [X.], des [X.] zu 2 von 88,11 [X.] und der Klägerin zu 3 von 34,48 [X.].

a) Unter Berücksichtigung durchschnittlich laufenden Einkommens von 434,38 [X.] monatlich und 67,29 [X.] monatlich anteiligen einmaligen Einkommens errechnet sich ein monatliches Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum [X.] 501,67 [X.].

b) Dieses Einkommen war in keinem Monat des streitbefangenen [X.]raums bedarfsdeckend. Der Gesamtbedarf der Kläger belief sich in den Monaten Februar bis Mai 2018 auf insgesamt 1352,18 [X.] (dazu 9. e). Nach der sog [X.] (§ 9 Abs 2 Satz 3 [X.]B II) entfallen auf den Gesamtbedarf der Kläger in den Monaten Februar bis Mai 2018 ein anteiliger Bedarf der Klägerin zu 1 von 602,45 [X.], des [X.] zu 2 von 538,87 [X.] und der Klägerin zu 3 von 210,86 [X.]. Dem ist, ausgehend vom monatlichen Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum von 501,67 [X.], ein anteilig zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin zu 1 von 223,51 [X.], des [X.] zu 2 von 199,93 [X.] und der Klägerin zu 3 von 78,23 [X.] gegenüberzustellen, woraus sich in diesen Monaten ein ungedeckter Bedarf der Klägerin zu 1 von 378,94 [X.], des [X.] zu 2 von 338,94 [X.] und der Klägerin zu 3 von 132,63 [X.] errechnet. Dem stehen vorläufig gezahlte Leistungen des Beklagten für Februar bis Mai 2018 für die Klägerin zu 1 [X.] 477,43 [X.], für den Kläger zu 2 [X.] 427,05 [X.] und die Klägerin zu 3 von 167,11 [X.] gegenüber, sodass ein weitergehender Zahlungsanspruch der Kläger ausscheidet. Da für Juni 2018 ein weitergehender Anspruch der Kläger bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen ausscheidet, ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch insoweit rechnerisch der anteilige Bedarf durch höhere vorläufige Leistungen gedeckt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G und folgt dem Ergebnis des Verfahrens.

                [X.]

Meta

B 7/14 AS 9/21 R

18.05.2022

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 27. August 2019, Az: S 37 AS 1123/18, Urteil

§ 41a Abs 4 S 1 SGB 2 vom 26.07.2016, § 41a Abs 4 S 2 Nr 2 SGB 2 vom 26.07.2016, § 41a Abs 4 S 3 SGB 2 vom 26.07.2016, § 11 Abs 3 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 3 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 6 SGB 2, § 11b Abs 1 S 2 SGB 2, § 11b Abs 3 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2022, Az. B 7/14 AS 9/21 R (REWIS RS 2022, 2811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2811

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