Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZR 196/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1016

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 196/03
vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 3. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
[X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. August 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.693,27 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend (vgl. [X.], 110, 111; [X.], [X.]. v. 9. Dezember 1999 - [X.] ZR 129/99, [X.], 959, 962; v. 27. Januar 2000 - [X.] ZR 45/98, [X.], 966, 968; v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 1 2 - 3 - 111/02, zur [X.] bestimmt) davon ausgegangen, für die hypotheti-sche Betrachtung, wie der Vorprozess ausgegangen wäre, wenn die Klägerin kein Anerkenntnis abgegeben hätte und kontradiktorisch entschieden worden wäre, komme es ausschließlich auf die Sicht des Regressrichters an. [X.] werden insoweit nicht geltend gemacht.

2. In einem zweiten [X.] gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits aus den Grund-stückskaufverträgen kein Freistellungsanspruch zugestanden habe, weil die Freistellungsklausel gegen die [X.] ([X.]) und das [X.] Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) verstoße und nichtig sei. [X.] Annahme ist revisionsrechtlich unangreifbar. Nicht zu beanstanden ist [X.] auch die vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete anwaltliche [X.].

3. Auch hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität und der Zu-rechnung des Schadens sind keine Zulassungsgründe gegeben. Die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde, dem Beklagten könne nicht angelastet werden, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, das Gericht des Erstprozesses auf dessen (angeblich) fehlerhafte Rechtsausführung im Zusammenhang mit § 134 BGB hinzuweisen, weil [X.] und Rechtsanwendung vornehm-lich Aufgabe der Gerichte sei, vernachlässigt die Trennung von gerichtlichen Verfahrenspflichten einerseits und den Vertragspflichten des Rechtsanwalts andererseits. Die Problematik der Haftung des Rechtsanwalts für gerichtliche Fehler stellt sich hier nicht, weil die Haftung des Anwalts allein aus der [X.] abgeleitet wird.
3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2002 - 10 O 901/02 - [X.], Entscheidung vom 12.08.2003 - 8 U 19/03 - 5

Meta

IX ZR 196/03

03.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZR 196/03 (REWIS RS 2005, 1016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1016

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