Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. III ZR 84/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 215

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. Dezember 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] § 839 D; [X.] § 6 Abs. 4, § 7a)Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderli-chen Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig alsabfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so [X.] darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde beipflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für dasVorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 [X.]) erteilthätte oder hätte erteilen müssen.b)Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangsergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwarnicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die - hypothe-- 2 -tische - Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des [X.] gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1[X.] a.F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Be-rechnung des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhendenSchadens mit einzubeziehen.[X.], Urteil vom 7. Dezember 2000 - [X.]/00 -O[X.] Hamm [X.] Essen- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des [X.]es, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens inder zu der [X.] gehörenden Gemarkung N. Im Jahre 1955 überließen [X.] der Landwirt [X.] dem Unternehmer [X.] Teilflächen ihrer Grundstücke zurAusbeutung eines Steinvorkommens. [X.] verpflichtete sich jeweils vertraglich,nach dem Abbau die für den Steinbruchbetrieb nicht mehr benötigten Flächenwieder aufzufüllen und mit einer Mutterbodenschicht zu versehen. [X.] Abbaubetriebs pumpte der Unternehmer das in der Steingrube anfallendeWasser regelmäßig ab. Als er im Jahre 1991 den Steinbruchbetrieb einstellte,entschloß sich die Klägerin, das Gelände selbst wieder zu verfüllen, wovon siedem Regierungspräsidenten und dem beklagten [X.] jeweils mit Anwalts-schreiben vom 14. November 1991 - unter Ankündigung eines [X.] - Mitteilung machte. Am 2. März 1992 beantragte die Klägerin durchihre Rechtsanwälte bei dem [X.]n die Genehmigung für die [X.] Verfüllung und Einplanierung ihres Grundstücks in dem früheren Stein-bruchgelände, wobei sie ankündigte, daß die Verfüllung nur mit "[X.]" durchgeführt werde. Der [X.] stellte sich auf den - der Kläge-rin mit Schreiben vom 29. Mai 1992 mitgeteilten - Standpunkt, daß ein abfall-rechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die von [X.] erforderlich gehaltene abfallrechtliche Genehmigung lehnte der [X.] durch Bescheid vom 27. August 1992 mit der Begründung, der [X.] 2. März 1992 sei ohne prüfbare Unterlagen eingegangen, und - nach Vor-lage ergänzender Unterlagen durch die Klägerin mit Eingabe vom 19. März1993 - durch Bescheid vom 22. Juni 1993 für den Bereich der über 100 qmgroßen Wasserfläche, die sich nach und nach in der Steingrube gebildet hatte,- 5 -mit der Begründung ab, angesichts der entstandenen Biotope würde durch eineBeseitigung der Wasserfläche und der nördlich anstehenden offenen Felsbil-dungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt.Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 1993 wies dieBezirksregierung unter dem 31. August 1994 zurück, weil einer abfallrechtli-chen Genehmigung Belange des Naturschutzes und der [X.], wobei - abgesehen davon, daß das Gewässer inzwischeneinen schützenswerten Lebensraum darstelle - als schützenswerter Belang [X.] auch die Erhaltung des Steinbruchs zu werten sei, da geradesein Erscheinungsbild mit Steilwand, Wandflächen und Abbruchflächen denlandschaftlich wertvollen Aspekt darstelle. Am 30. September 1994 erhob [X.] Klage vor dem Verwaltungsgericht, zuletzt mit dem Hauptantrag, fest-zustellen, daß für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren [X.] auf der landwirtschaftlichen Besitzung der Klägerin mit [X.] nicht kontaminiertem gewachsenem Boden keine abfallrechtliche Geneh-migung erforderlich sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit(rechtskräftigem) Urteil vom 11. Januar 1996 statt und führte zur [X.], bei dem von der Klägerin beschriebenen Verfüllmaterial handele es sichnicht um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.Im weiteren Verfahren machte der [X.] die Klägerin mit [X.] 24. Juni 1996 darauf aufmerksam, daß es für die Verfüllung des [X.] wegen der damit verbundenen Beseitigung eines darin entstande-nen Gewässers eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Wasserhaus-haltsgesetz bedürfe, und forderte die Klägerin auf, entsprechende Planunterla-gen vorzulegen. Eine hiergegen gerichtete Feststellungsklage der Klägerinwies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, bei der [X.] 6 -lung, die seit 1991 bestehe und spätestens seit 1993 eine Tiefe von [X.] bis zu 4 m und eine Ausdehnung von mehr als 100 qm habe, handele essich um ein oberirdisches Gewässer, das durch die von der Klägerin beabsich-tigte Verfüllung wesentlich umgestaltet würde. Die Berufung der Klägerin ge-gen dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Schadensersatz wegen Amts-pflichtverletzung in Anspruch. Sie macht geltend, sie hätte das Gelände - mitentsprechendem Gewinn - verfüllen und nach der Rekultivierung landwirt-schaftlich nutzen können, wenn der [X.] nicht eine abfallrechtliche [X.] für erforderlich gehalten und deren Erteilung schließlich abgelehnthätte. Die Klägerin behauptet, noch im November 1992 sei in dem ehemaligenSteinbruch nur eine nicht nennenswerte Pfütze aus Niederschlagswasser vor-handen gewesen. Bis zum Frühjahr 1993 habe sich noch kein Gewässer gebil-det. Der [X.] hätte also vorher - nach Auffassung der Klägerin bei ord-nungsgemäßer Behandlung der Eingabe der Klägerin vom 14. November 1991schon Ende 1991 - die rechtmäßige Entscheidung treffen müssen, daß derVerfüllung nichts im Wege stehe.Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der [X.] verpflichtetist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist,daß der [X.] für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren [X.] die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach [X.] angeordnet hat. Hilfsweise hat die Klägerin die Verurteilung des[X.]n zur Zahlung von 2,25 Mio. DM und die Feststellung einer Schadens-ersatzpflicht des [X.]n für jeden durch den beschriebenen Vorgang ent-standenen weiteren Schaden [X.]7 -Der [X.] stellt eine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht [X.]. Er behauptet, spätestens seit 1991 habe sich in dem Steinbruchgelän-de eine Wasseransammlung, und zwar im wesentlichen aus Grundwasser,befunden, die schon im Jahre 1992 ein "Gewässer" dargestellt habe.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht läßt offen, ob die im Haupt- und Hilfsbegehren derKlägerin enthaltenen Feststellungsanträge zulässig sind. Jedenfalls sei [X.] sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.Ob diese Behandlung der Klageanträge verfahrensrechtlich unbedenk-lich war, kann dahinstehen. Denn es sind im Revisionsverfahren keine durch-greifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des nur auf Feststellung gerich-- 8 -teten Hauptantrags der Klägerin ersichtlich, so daß es auf die sachliche Be-gründetheit dieses Antrags ankommt.Der Antrag auf Feststellung, daß der [X.] verpflichtet ist, der Kläge-rin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, daß der [X.] für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren [X.]"die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz [X.] hat", zielt ersichtlich auf die Feststellung einer Schadensersatzpflichtdes [X.]n daraus ab, daß er, statt auf das Schreiben der Klägerin [X.] November 1991 und insbesondere auf deren förmlichen Antrag vom2. März 1992 die Verfüllung der Steingrube auf dem Grundstück der [X.] "freizugeben" - sei es durch Klarstellung, daß die Verfüllung genehmi-gungsfrei sei, sei es durch Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung -,ein im Ergebnis für die Klägerin negativ ausgegangenes abfallrechtliches [X.]sverfahren durchgeführt hat. Das so verstandene Feststellungsbe-gehren der Klägerin ist hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis [X.],Urteil vom 17. Juni 1994 - [X.] - NJW-RR 1994, 1272; [X.]/[X.]. § 256 Rn. 15 m.w.N.). Auch ein Feststellungsinteresse ist - selbstim Blick auf den etwaigen Vorrang einer möglichen Leistungsklage (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 7 ff) - zu bejahen. Die Klägerin hat mit der Klage nachvollzieh-bar vorgetragen, daß sie ihren Schadensersatzanspruch noch nicht umfassendbeziffern könne. Damit war die Feststellungsklage insgesamt zulässig, [X.] der Anspruch teilweise hätte beziffert werden können (vgl. [X.] 21. Februar 1991 - [X.]/89 - [X.], 788). Auch wenn eineumfassende Bezifferung im Laufe des Prozesses nachträglich in Betracht [X.] wäre, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur [X.] überzugehen (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 1999 - [X.] 9 -195/98 - NJW 1999, 3774, 3775). Hinzu kommt der Gesichtspunkt, daß bei [X.] gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften erwartet werden kann,daß diese bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werden ([X.]surteil vom9. Juni 1983 - [X.]/82 - NJW 1984, 1118, 1119; vgl. auch [X.], Urteil vom30. Mai 1995 - [X.] - NJW 1995, 2219).II.1.Das Berufungsgericht nimmt aufgrund des rechtskräftigen Urteils [X.] vom 11. Januar 1996 an, daß die Bedienstetendes [X.]n objektiv amtspflichtwidrig handelten, als sie mit Bescheid vom22. Juni 1993 den - durch Schreiben vom 19. März 1993 mit ergänzenden [X.] versehen - Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Verfüllung"wegen des vermeintlichen Erfordernisses eines abfallrechtlichen [X.] ist ersichtlich: in einem zu Unrecht für erforderlich gehaltenen abfall-rechtlichen Verfahren nach § 7 Abs. 2 [X.]) ablehnten. Ob und [X.] inwieweit es auch vor der von der Klägerin unter dem 19. März 1993 vor-genommenen Ergänzung ihres Antrags - mit Unterlagen, nach denen die [X.] des Steinbruchs mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem [X.] erfolgen sollte - rechtswidrig gewesen sei, daß der [X.] ein abfall-rechtliches Verfahren für erforderlich gehalten habe, könne offenbleiben. [X.] läßt das Berufungsgericht offen, ob der [X.] verpflichtet [X.], schon auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin [X.] November 1991, in welchem diese einen förmlichen Antrag erst angekün-digt habe, zu reagieren, und ob er verpflichtet gewesen sei, nach dem Antrag- 10 -der Klägerin vom 2. März 1992 rascher auf eine tatsächliche Klärung hinzuwir-ken.a) Davon, daß die Verfahrensweise des [X.]n jedenfalls ab [X.] der Klägerin vom 19. März 1993 mit den ergänzenden Unterla-gen rechtswidrig war und eine rechtswidrige Verfahrensweise darüber [X.] ab Eingang des Antrags der Klägerin vom 2. März 1992 vorliegen könn-te, ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Soweit das Berufungsgerichtdarüber hinaus Amtspflichtverletzungen des [X.]n sogar schon im Hinblickauf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991in Betracht zieht, hat dies allerdings nach dem bisherigen Sachstand keineGrundlage; irgendein "Handlungsbedarf" des [X.]n vor dem Eingang [X.] dem besagten Schreiben angekündigten förmlichen Antrag ist nicht ersicht-lich, auch nicht im Sinne einer irgendwie gearteten Information der (anwaltlichvertretenen) Klägerin über die [X.]) Die gesetzwidrige Behandlung und Ablehnung des Verfüllungsantragsder Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen über die Zulassung von Abfall-entsorgungsanlagen verliert ihren Charakter als Amtspflichtverletzung - auchim Sinne der Verletzung drittgerichteter Amtspflichten gegenüber der Klägerin -nicht dadurch, daß bei Prüfung und Ablehnung des Vorhabens der Klägerindurch den [X.]n in materieller Hinsicht nicht eigentlich abfallentsorgungs-rechtliche Gesichtspunkte entscheidend waren, sondern - in Verbindung mit§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des damals geltenden Abfallgesetzes, wonach [X.] oder die Genehmigung zu versagen ist, wenn vondem Vorhaben nicht [X.] oder ausgleichbare "Beeinträchtigungen desWohls der Allgemeinheit zu erwarten sind" - die vom [X.]n angenommene- 11 -mangelnde Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes bzw. der [X.]. Zwar benötigte die Klägerin für die bloße Verfüllung der früherenSteingrube (von einer besonderen wasserrechtlichen Problematik einmal abge-sehen) nach anderen als den abfallrechtlichen Vorschriften ebenfalls eine [X.], jedenfalls, wie noch auszuführen sein wird, nach dem [X.] [X.] (§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 4 [X.]; dazu unten zu2 b), und gerade auch für eine solche Genehmigung war die Vereinbarkeit [X.] mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuprüfen. Gleichwohl lag in dem von der [X.]n eingeschlagenen Verfahrennach dem Abfallgesetz und den dabei angestellten Bewertungen für die Kläge-rin schon deshalb ein Nachteil, weil über die Zulassung einer [X.] letztlich in planerischer Gestaltungsfreiheit zu befinden war, [X.] des Vorhabens also keinen unbeschränkten Rechtsanspruch auf [X.] hatte (vgl. [X.] [X.] 1988, 183; [X.] [X.] 1992,483, 487: Die Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke der [X.] nicht zum Wesen des Grundeigentums; [X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 8 Rn. 9 f). Demgegenüber ist davon auszugehen, daß [X.] der naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen [X.] im Blick auf Art. 14 [X.] einen Rechtsanspruch auf Zulassung derVerfüllung seines Grundbesitzes sowie der Herstellung einer landwirtschaftli-chen Nutzung hat, wenn und soweit nicht vorrangige Belange des Natur- [X.]sschutzes entgegenstehen; woran auch der Umstand im Grundsatznichts ändert, daß die insoweit gegebenenfalls von der Behörde vorzunehmen-de Abwägung (vgl. [X.]E 85, 348, 362; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f;[X.], in: [X.]/[X.]/Schmidt-Räntsch BNatSchG [1996] § 8Rn. 46 f; [X.], Naturschutz- und Landschaftspflegerecht [X.] [1989] Rn. 272) nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle- 12 -unterliegen mag (vgl. [X.] aaO). Hiernach und aufgrund der Unterschied-lichkeit der [X.] bei der Prüfung einer abfallrechtlichen [X.] (wie bei einer Planfeststellung) einerseits und der Prüfung derZulässigkeit einer [X.] nach Natur- und Landschaftsschutzrechtandererseits (vgl. [X.] aaO Rn. 47) liegt auf der Hand, daß, je nachdem inwelchem Verfahren die Prüfung erfolgte, den Belangen des Natur- und Land-schaftsschutzes im Vergleich zum [X.] ein im Ergebnis we-sentlich unterschiedliches Gewicht zukommen konnte, praktisch also [X.] für eine Ablehnung des Vorhabens im ersteren Verfahren niedrigerlag als im letzteren.2.Ausgehend von dem festgestellten beziehungsweise als möglich in [X.] zu ziehenden objektiv amtspflichtwidrigen Verhalten des [X.]n, [X.] einen auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch der Klä-gerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.] - vorbehaltlich eines Verschuldens derBediensteten des [X.]n, auf das das Berufungsgericht aus seiner Sichtfolgerichtig nicht mehr eingegangen ist - als auch einen Entschädigungsan-spruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b [X.] NW begründen könnte, ist weiter zufragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln des [X.]ngenommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Klägerin in diesemFalle darstellen würde (vgl. nur [X.]Z 96, 157, 171; [X.]surteile vom [X.] - NJW 1982, 36 f und vom 16. Januar 1997 - [X.]/95 -DVBl. 1997, 551, 561 f). Das ist eine Frage des zu den Anspruchsvorausset-zungen gehörenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverlet-zung und dem geltend gemachten Schaden, nicht erst eines Einwands des [X.] rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. zu diesem [X.]Z 96, 157,- 13 -172 f; [X.]surteil vom 3. Februar 2000 - [X.] - [X.], 1004 [X.]. [X.]. [X.], für [X.]Z vorges.).Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Klägerin sei [X.] Verhalten des [X.]n kein Schaden entstanden. Sie hättenämlich den Steinbruch auch dann nicht verfüllen können, wenn der [X.]eine abfallrechtliche Genehmigung von Anfang an nicht für erforderlich gehal-ten oder alsbald erklärt hätte, daß eine Verfüllung mit nicht kontaminiertem ge-wachsenem Boden zulässig sei. Zur Begründung führt das Berufungsgericht- das [X.], ob sich zu den maßgeblichen [X.]punkten bereits ein Gewässerim Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gebildet hatte und, ob das [X.] Klägerin "baurechtlich genehmigt worden wäre" - an, der Verfüllung hätte injedem Fall entgegengestanden, daß dafür schon im Jahre 1991 eine Genehmi-gung nach dem [X.] [X.] erforderlich gewe-sen wäre, ohne daß mit wenigstens überwiegender Wahrscheinlichkeit festste-he, daß eine solche Genehmigung erteilt worden wäre.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) aa) Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht keine Feststellun-gen dazu trifft, bis zu welchem [X.]punkt sich die Wasseransammlung in [X.] zu einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1[X.] entwickelt hatte, dessen Beseitigung der vorherigen Durchführung einesPlanfeststellungsverfahren bedurft hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 [X.]), ist im Re-visionsverfahren die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu unterstellen, daßdie Gewässereigenschaft - insbesondere auch im Sinne einer "gewissen Dau-erhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Wasseransammlung", die das [X.] 14 -tungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997 spätestens [X.] zugrunde gelegt hat - im Jahre 1992 noch nicht gegeben war.Spezielle wasserrechtliche Hindernisse standen mithin nach dem zu [X.] Sachverhalt dem Vorhaben der Klägerin zu dieser [X.] nicht entgegen.bb) Es ist auch nicht so, daß, wie das Berufungsgericht erwägt, die vonder Klägerin beabsichtigte Verfüllung der Steingrube einer Genehmigung nachöffentlichem Baurecht bedurft hätte. Bodenaufschüttungen größeren [X.] zwar baulichen Vorhaben gleich (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB). Nach dembis Ende 1995 geltenden Bauordnungsrecht des Landes [X.]waren jedoch selbständige Aufschüttungen außerhalb von bebauten oder nachöffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubaren Grundstücken genehmigungsfrei(§ 62 Abs. 1 Nr. 14 [X.] 1984; [X.]/[X.]/[X.] Aufl. [1989] § 62 Rn. 23; [X.] [X.] 3. Aufl. [1985] § 62 [X.] 240; a.A.- jedoch entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut - Bork [X.] 2. Aufl. [1988]Erl. zu Nr. 14 [X.] 424).b) Nach § 6 Abs. 4 [X.] war allerdings für alle Eingriffe in Natur [X.], die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung oder keiner [X.] an eine Behörde bedürfen, eine Genehmigung der unteren Landschafts-behörde erforderlich. Jedenfalls im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsge-richt von einer derartigen landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeitdes Vorhabens der Klägerin aus, das diese mit ihrem Antrag vom 6. März 1992der Sache nach zur Prüfung durch die Verwaltung nach allen maßgeblichenVorschriften unterbreitet [X.] 15 -Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des [X.]sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die [X.] oder das Landschaftsbild erheblich odernachhaltig beeinträchtigen können (§ 4 Abs 1 [X.]).aa) Das Berufungsgericht nimmt an, die von der Klägerin beabsichtigteVerfüllung des [X.] könne das Landschaftsbild erheblich undnachhaltig beeinträchtigen, weil sie das Bild des [X.] wesent-lich verändere. Der Steinbruch habe schon Ende 1991 den Anblick eines [X.] charakteristischen Landschaftsbildes geboten, wie sich "aus allen vonden Parteien vorgelegten Fotos" ergebe. Außerdem habe das Gelände [X.] die Möglichkeit geboten, daß sich eine größere Wasserfläche bilde, [X.] § 2 Nr. 6 [X.] ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei.Durch eine Verfüllung wäre der besondere Charakter des Geländes zerstörtund die zumindest bestehende Möglichkeit genommen worden, daß sich- auch - auf der Teilfläche der Klägerin besondere Fauna und [X.] bildete.bb) Ob diese Ausführungen den Angriffen der Revision standhalten,kann im vorliegenden Zusammenhang - für die Frage der landschafts[X.] Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin - dahinstehen.Denn die Richtigkeit der Würdigung, daß die - auch teilweise - Verfüllung [X.] einen die Genehmigungsbedürftigkeit begründenden "Eingriff" inNatur und Landschaft bedeutet hätte, ergibt sich schon aus der Regelung des§ 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.], die das Berufungsgericht ebenfalls heranzieht. [X.] ab 2 m Höhe und einer Grundfläche von mehr [X.] qm zu den im Gesetz einzeln aufgeführten Maßnahmen, die als Eingriffe- im Sinne widerleglicher Vermutungen (vgl. [X.] aaO § 8 Rn. 11) - [X.] 16 -Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter einer landschafts-oder naturschutzrechtlich relevanten Aufschüttung auch die hier in Redestehende Auffüllung einer früheren Steingrube angesehen hat (dafür ausdrück-lich Koch/[X.]/Famers, [X.] [Stand: 1. August 2000], Art. 2 [X.].2.5.1), und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Aufschüt-tungen im allgemeinen als "künstliche Veränderungen der natürlich [X.] vorgefundenen Erdoberfläche" durch Erhöhung des [X.] de-finiert werden (vgl. [X.], in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]BauGB § 29 Rn. 46). Daß die Herstellung der Steingrube ihrerseits eine künst-liche Veränderung der Landschaft herbeigeführt hatte und die [X.] nur der Wiederherstellung des ursprünglich einmal [X.] dienen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVGHamburg [X.] 1992, 483 f; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f). Schließlich stehtder Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch nicht entgegen, daß nach [X.] 3 derselben Bestimmung die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Boden-nutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gilt. Das Verfüllen einerSteingrube, selbst mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglich vor-handenen landwirtschaftlich genutzten Fläche, fällt - schon unter dem Ge-sichtspunkt, daß durch den Abbau ein neues schützenswertes [X.] erhaltenswerte sogenannte Sekundärbiotope entstanden sein können -nicht unter diese Privilegierung ([X.] aaO; OVG Münster aaO;[X.] aaO § 8 Rn. 23). Eine solche Maßnahme enthält auch nicht- entgegen der Revision - per se einen hinreichenden Ausgleich für den natur-schutzrechtlichen Eingriff, der in ihr liegt.c) Dagegen hält die Würdigung des Berufungsgerichts, soweit dieses esnicht für überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 287 ZPO; [X.]surteil vom- 17 -3. März 1983 - [X.] - NJW 1983, 2241 f) ansieht, daß der Klägerin dieerforderliche Genehmigung nach dem [X.] erteilt worden wäre,den Angriffen der Revision nicht [X.]a) Nach der im hier maßgeblichen [X.]raum geltenden Fassung des § 6Abs. 5 [X.] durfte die Genehmigung nach Absatz 4 generell dann nicht erteiltwerden, wenn hierdurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblichoder nachhaltig beeinträchtigt wurden. Diese Bestimmung war allerdings - [X.] das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen wohlnicht anders gesehen hat - nicht isoliert, sondern unter Beachtung der [X.] des § 4 Abs. 5 [X.] anzuwenden ([X.], Naturschutz- und [X.]recht [X.] [1989] Rn. 272). Diese schreibt vor,daß ein Eingriff in Natur und Landschaft (nur) zu untersagen ist, wenn die Be-lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung allerAnforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beein-trächtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszuglei-chen ist. Daß letztere Bestimmung die entscheidenden Maßstäbe (auch) für [X.] über einen Genehmigungsantrag nach § 6 Abs. 4 enthält - undder Sache nach auch bereits nach dem hier anzuwendenden damaligen Rechtenthielt -, wird dadurch bestätigt, daß der damalige Absatz 5 des § 6 in derneueren Fassung des [X.] (Bekanntmachung vom 15. [X.], [X.]. NW. 710) nicht mehr enthalten ist.Danach rechtfertigt nicht jede erhebliche oder nachhaltige - unvermeid-bare (vgl. hierzu [X.] aaO Rn. 25 ff) und nicht ausgleichbare (vgl. [X.]aaO Rn. 27 ff) - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des [X.] ohne weiteres die Verweigerung der Genehmigung des Eingriffs. [X.] 18 -mehr bedarf es in einem solchen Fall noch einer umfassenden Abwägung, undnur dann, wenn die Abwägung einen Vorrang der Belange des [X.] ergibt, darf - und muß - der Eingriff abgelehnt wer-den. Dabei kann unabhängig davon, ob in die Abwägung nach § 4 Abs. 5 [X.]allgemein auch private Belange einzubeziehen sind (vgl. dazu [X.] aaORn. 46 m.w.N.), selbstverständlich nicht das Interesse des Grundeigentümersselbst außer Betracht bleiben, der die Genehmigung einer Maßnahme [X.] hat, die an sich - vorbehaltlich des Natur- und Landschaftsschutzrechts -wesensgemäß zur Nutzung seines Eigentums gehört. Bei einer solchen Sach-lage muß als Kehrseite dessen, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsrege-lung für die betroffenen Grundeigentümer Inhalt und Schranken des [X.].[X.]d. Art. 14 Abs. 1 [X.] bestimmt (vgl. [X.] [X.] 1993, 97, 104; [X.]DVBl. 1992, 1390, 1400 f; [X.] aaO Rn. 52), die Abwägung der Land-schaftsbehörde positiv ergeben, daß die Belange des Naturschutzes und [X.] dem an sich gegebenen Recht des Eigentümers an der Nut-zung seines Grundeigentums im Range vorgehen.bb) Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die von ihm be-reits bei der Erörterung der Genehmigungsbedürftigkeit hervorgehobenen Ge-sichtspunkte (oben [X.]) aus, im Falle der Verfüllung der Steingrube hätte [X.] erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erge-ben. Diese Beeinträchtigung hätte sich im Streitfall weder vermeiden noch aus-gleichen lassen. Es spreche aber "auch viel dafür", daß die Belange des Na-turschutzes und der Landschaftspflege bei einer Gesamtabwägung den be-rechtigten Interessen der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung [X.] vorgegangen seien. Es sei ein Gesetzesziel, die Vielfalt, Eigenartund Schönheit der Landschaft - auch - als Voraussetzung für die [X.] 19 -nachhaltig zu sichern. Es seien Wasserflächen zu erhalten und zu vermehrensowie Fauna und [X.] zu schützen und zu fördern. Zwar sei nicht zu verken-nen, daß die Klägerin ein ganz erhebliches berechtigtes Interesse an einerwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gehabt habe. Auf der anderenSeite stehe indessen das Interesse der Allgemeinheit, ein seltenes Land-schaftsbild, wie es das in Rede stehende Steinbruchgelände dargestellt habe,zu erhalten und die Möglichkeit, daß sich besondere Fauna und [X.] entwik-kelten. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß der besondere Charakterdes [X.] durch einen künstlichen Eingriff entstanden und daßnach Natur- und Landschaftsrecht Beeinträchtigungen infolge der Gewinnungvon Bodenschätzen durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszu-gleichen seien. Hier sei durch den jahrzehntelangen Steinbruchbetrieb dasGelände naturnah gestaltet worden, wie alle von den Parteien vorgelegten [X.] zeigten, und ein besonderes und nunmehr schützenswertes [X.] entstanden. Nicht entgegen stehe dieser Sicht auch, daß nach dem [X.] der Klägerin die Erlaubnis zum Steinbruchbetrieb seitens der seinerzeitzuständigen Behörden davon abhängig gemacht worden sei, daß sich [X.] bzw. der [X.] verpflichteten, das Geländenach Einstellung des Betriebes wieder aufzufüllen. Durch diese behördlichenErklärungen habe die Klägerin keine schützenswerte Rechtsposition erlangt,welche ihr nun erlauben würde, entgegen den Bestimmungen des Landschafts-gesetzes einen Eingriff in Natur- und Landschaft vorzunehmen. Die damaligeNebenbestimmung sei nicht zum Schutze oder im Interesse der Klägerin, son-dern allein im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Wenn der Gesetzgeber des[X.] nunmehr andere Vorgaben gemacht habe, müsse [X.] dies [X.] 20 -Daß eine Genehmigung nach dem [X.] nicht überwiegendwahrscheinlich sei, gehe angesichts dessen, daß die §§ 6 Abs. 5 und 4 Abs. 5[X.] der zuständigen Behörde nach Wortlaut und Zweck einen Beurteilungs-spielraum einräumten und in einem solchen Fall im [X.] sei, wie sich die Amtsträger wahrscheinlich verhalten hätten, zu [X.] der Klägerin.Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.(1) Mit Recht beanstandet die Revision, daß den Ausführungen des Be-rufungsgerichts, soweit es von einem schon Ende 1991 vorhandenen, [X.] "seltenen" bzw. "besonders charakteristischen" Landschaftsbild imBereich des [X.] spricht, nicht im einzelnen darlegt, was dieseBewertung rechtfertige. An einer näheren Beschreibung der Beschaffenheit [X.] fehlt es ebenso wie an einer solchen der näheren und weiteren [X.]. Der Hinweis auf "alle" von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegtenFotos ist schon deshalb unzureichend, weil diese Fotos aus sehr unterschiedli-chen [X.]en stammen, wogegen es im vorliegenden Zusammenhang nur umdie Situation Ende 1991 bzw. im Jahre 1992 geht.(2) Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, in welcher Art und Weisedas Berufungsgericht die für den maßgeblichen [X.]punkt "zumindest beste-hende Möglichkeit", daß sich in der Zukunft eine größere Wasserfläche und imübrigen eine - wiederum nicht näher beschriebene - besondere Fauna und Flo-ra bilden könne, in die hypothetische Abwägung miteinbezogen hat. Unter [X.] der konkreten Auswirkungen der von der Klägerin beabsichtig-ten [X.] als "Eingriff" in Natur und Landschaft kommt es in [X.] 21 -Linie auf die damals aktuell vorhandene Situation und deren Schutzbedürftig-keit im Konflikt mit dem [X.] an. Damit war zwar die Einbezie-hung in absehbarer [X.] zu erwartender, "[X.]" Entwicklungen [X.] oder des Landschaftsbildes in die hypothetische Betrachtungund Abwägung nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem durch Art. 14 [X.] [X.] nicht entgegengesetzt werden konnten indiesem Zusammenhang jedoch bloße Überlegungen hinsichtlich der Entwick-lung der Natur und Landschaft im Sinne eines der Ziele des [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]), so daß auch dem - vom Berufungsge-richt angedeuteten - Gesichtspunkt der Vermehrung von Wasserflächen alseines der Ziele des [X.] (vgl. § 2 Nr. 6 [X.]) für sich bei deranzustellenden hypothetischen Betrachtung unter dem Blickwinkel des § 4Abs. 5 [X.] keine entscheidende Bedeutung zukommen durfte.(3) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen auch im übrigen dergrundrechtsgeschützten Rechtsposition der Klägerin nicht genügend Rech-nung. Im Rahmen der Abwägung nach § 4 Abs. 5 [X.] ist dem allgemeinen In-teresse des Eigentümers, seinen Grund und Boden wirtschaftlich günstig zugestalten und zu nutzen, besondere Bedeutung beizumessen, wenn es sich [X.] bereits ausgeübte oder langfristig "angelegte" Nutzung handelt. [X.] behält auch dann Gewicht, wenn - wie hier - keine [X.] für das Steinbruchunternehmen, dem der Eigentümerseinen Grund und Boden zur Verfügung gestellt hatte, existiert, der [X.] im Zusammenhang mit der Einrichtung des - in dieser Form auch seitensder Behörden gebilligten - Abbauunternehmens konkrete (vertragliche) Vorkeh-rungen zur Wiederverfüllung nach dem Abbau getroffen hatte. Noch [X.] das betreffende [X.] im Blick auf Art. 14 [X.] gegenüber- 22 -den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewichten sein, wenndie Untersagung der Wiederherstellung des Geländes dem Eigentümer prak-tisch jede privatnützige Verwertung seines Grund und Bodens entziehen wür-de, was hier nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand nichtfernliegt.(4) Schließlich ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das die Belan-ge des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und das berech-tigte Interesse der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grund-stücks gegenüberstellt und sodann meint, es spreche "viel dafür", daß die zu-erst genannten Belange denjenigen der Klägerin vorgingen, unvollständig. [X.] wäre nach § 4 Abs. 5 [X.] eine "echte" Abwägung (vgl.[X.]E 85, 348) - hier - zwischen dem [X.] an der Wieder-herstellung landwirtschaftlich nutzbaren Geländes mit den Belangen des Na-turschutzes und der Landschaftspflege erforderlich gewesen. Dabei hätte dieLandschaftsbehörde die [X.] für einen Vorrang des Natur- [X.]sschutzes in der konkreten Situation getroffen (vgl. [X.] [X.]1993, 97, 104). Unbeschadet dessen, daß die behördliche Abwägung nicht le-diglich "nachvollziehbarer" Art gewesen und deshalb möglicherweise nicht invollem Umfang der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterlegen hätte (vgl.[X.]E 85, 348 - allerdings für einen Fall der wasserrechtlichen Planfest-stellung; [X.] DVBl. 1992, 1390, 1400 f; [X.] aaO Rn. 46, 47), muß [X.] im Haftungsprozeß für die hypothetische Feststellung, wie die Land-schaftsbehörde hätte entscheiden müssen (vgl. [X.]surteil vom [X.] - [X.] - NJW 1986, 2952, 2954) beziehungsweise - was bei [X.] eines Beurteilungsspielraums näher liegt -, wie sie bei pflichtgemäßerAbwägung entschieden hätte (vgl. [X.]surteile vom 3. März 1983 - [X.] 23 -34/82 - NJW 1983, 2241 und vom 30. Mai 1985 - [X.]/84 - VersR 1985,887), eine vergleichbare hypothetische Abwägung im einzelnen vornehmenund abschließen, wobei es sich allerdings der Hilfe des § 287 ZPO bedienenkann. Erst wenn der Tatrichter als Ergebnis einer solchen - konkreten - hypo-thetischen Abwägung nicht ausschließen kann, daß die [X.] in Rede stehende Genehmigung rechtmäßig versagen durfte, ist Raum füreine "Beweislast"-Entscheidung zu Lasten des Anspruchstellers, den grund-sätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungentrifft.II[X.] angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.1.Es bedarf einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Würdigung, in [X.] auch die vom Berufungsgericht bisher "ausgeklammerte" [X.] einzubeziehen ist, ob - wie der [X.] anführt - schon nach der [X.] gegebenen Situation für das von der Klägerin beabsichtigte [X.]svorhaben ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren [X.] wäre. Weiterhin offen ist auch, ob die Klägerin im Falle der [X.] Genehmigung der Verfüllung der Steingrube auf ihrem Grund und Bodengegen den Willen des Nachbarn [X.] hätte verfüllen können.2.Infolge der Aufhebung des einen Schadensersatzanspruch aus Amts-haftung wie auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b[X.] NW verneinenden Berufungsurteils bedarf es keiner revisionsgerichtli-- 24 -chen Prüfung des von der Klägerin - erstmals im [X.] - geltendgemachten [X.] nach § 7 [X.].Insoweit bemerkt der [X.] jedoch für das erneute Berufungsverfahren:Zwar dürfte ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch nach § 7 [X.] vom bishe-rigen Streitgegenstand nicht umfaßt sein, zumal die gerichtliche Geltendma-chung eines solchen Anspruchs ein behördliches Vorverfahren erfordert. [X.] es in materieller Hinsicht angesichts des wirklichen Geschehens [X.] an einer nach dem [X.] relevanten "Maßnahme [X.]" gegenüber der Klägerin fehlen. Der Gesichtspunkt einer [X.] nach § 7 [X.] könnte jedoch mittelbar im Rahmen der Prüfung desbisherigen Schadensersatz- bzw. [X.] der Klägerin [X.] sein. Sollte es nämlich bei der Prüfung, wie sich die [X.] Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten des [X.]n entwickelt hätte (s.oben II 2), darauf ankommen, ob der Klägerin auf ihren Antrag vom 2. März1992 alsbald eine Genehmigung der Landschaftsbehörde nach § 6 Abs. 4 [X.]erteilt worden wäre, das Berufungsgericht sich jedoch davon erneut nicht über-zeugen können, so wäre weiter zu fragen, ob die betreffende (hypothetische)Ablehnung der Verfüllungsgenehmigung durch die Landschaftsbehörde alsMaßnahme nach dem [X.] mit möglicherweise "enteignender"Wirkung einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 7 [X.] ausgelösthätte. Wäre dies im Rahmen der hypothetischen Prüfung zu bejahen, so stelltedie (hypothetische) Entschädigungssumme für die Klägerin zugleich den Be-trag desjenigen Schadens dar, den die Klägerin - wenigstens - nicht erlittenhätte, wenn der [X.] pflichtgemäß (s. oben II 1) gehandelt hätte. Der [X.]hat § 7 [X.] (auch schon in der bis 1994 geltenden Fassung; Satz 1: "Hat eineMaßnahmen nach diesem Gesetz enteignende Wirkung, so kann der hiervon- 25 -Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen") als eine- auch als "reine" salvatorische Klausel - verfassungsrechtlich nicht zu bean-standende Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des [X.] nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] angesehen ([X.]Z 126, 379). Nach dieserRechtsprechung sind bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme "enteignendeWirkung" hat, d.h. ob, wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt, eine unzumutbarbelastende Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegt, sinngemäß die Grund-sätze heranzuziehen, die der [X.] - noch unter der Geltung ei-nes umfassenderen Enteignungsbegriffs - zur Abgrenzung der entschädi-gungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums von entschädigungspflichtigenEingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hatte (Einzelheiten in dem[X.]surteil vom 7. Juli 1994 - [X.] - NJW 1994, 3283 ff; insoweit in[X.]Z 126, 379 teilweise nicht abgedruckt; vgl. auch [X.]Z 121, 328; 123, 242;133, 271). Allerdings hat zwischenzeitlich das [X.]([X.] 100, 226, 243 ff; 246 f) in bezug auf eine vergleichbare salvatorischeKlausel im [X.] Denkmalschutzrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 2DSchPflG [X.]) ausgesprochen, eine derartige Vorschrift genüge nicht denvon Verfassungs wegen an eine Ausgleichsregelung zu stellenden [X.], weil sie weder vorsehe, daß eine verfassungswidrige Inanspruchnah-me des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und [X.] sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden [X.], noch das Verwaltungsverfahren so regele, daß dem Rechtsschutz desBetroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen werde. Ob für [X.], die weder als Grundlage einer Enteignungsentschädigung im [X.] Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] noch als Ausgleichsregelung im Rahmender gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sin-ne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Betracht komme, angesichts ihres Wort-- 26 -lauts, der Gesetzessystematik und des Willens des Gesetzgebers überhauptnoch ein Anwendungsbereich verbleibe, sei von den zuständigen Gerichten zuentscheiden ([X.] aaO [X.] 247). Nach Auffassung des [X.]s lassen dieseBedenken des [X.]s - die möglicherweise gegenüber [X.] des § 7 [X.] durch das Gesetz zur Sicherung des [X.] zur Entwicklung der Landschaft ([X.] - [X.]) in der [X.] Bekanntmachung vom 15. August 1994 ([X.]. NW. [X.] 710) nicht mehrdurchgreifen (vgl. Papier DVBl. 2000, 1398, 1406) - unberührt, daß salvatori-sche Klauseln wie § 7 [X.] (a.F.) während des [X.]raums, um den es im [X.], nach der auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]entwickelten gerichtlichen Praxis als geeignete Anspruchsgrundlagen für einenGeldausgleich wegen dem Betroffenen unzumutbarer - als solche nicht [X.] - den Inhalt des Eigentums bestimmender behördlicher Maßnah-men zur Verfügung standen. Mithin ist das Gericht im Haftungsprozeß nichtgehindert, bei der hypothetischen Prüfung, ob dem Betroffenen nach der imdamaligen- 27 -[X.]raum gegebenen Rechtslage ein Anspruch auf Entschädigung im Rahmender Inhaltsbestimmung des Eigentums zugestanden hätte, auf die betreffendegerichtliche Praxis abzustellen.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 84/00

07.12.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. III ZR 84/00 (REWIS RS 2000, 215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 215

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