Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2000, Az. III ZR 265/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 497

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:16. November 2000FittererJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 839 I; VwGO § 80 Abs. 5 und 7Verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die im Aussetzungsverfahren nach § 80Abs. 5 VwGO getroffen werden und vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7VwGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden können, entfalten im Amtshaf-tungsprozeß keine Bindungswirkung. Dies gilt auch dann, wenn das amtspflichtwid-rige Verhalten nicht im Erlaß des Verwaltungsakts selbst, sondern nur in der Anord-nung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4VwGO gesehen werden kann.[X.], Urteil vom 16. November 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] [X.] -- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. November 2000 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] [X.]-Holsteinischen [X.]s vom 22. Juli1999 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] vom 19. Dezember 1996 wird [X.].Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Klägerin betreibt auf teils in ihrem Eigentum befindlichen, teils ange-pachteten Flurstücken in der Gemarkung [X.], Gemeinde R., den Abbau vonKies. Der Bescheid des beklagten [X.] vom 18. September 1979, durchden dieser als untere Landschaftspflegebehörde das "[X.]" der Klägerin genehmigt hatte, bestimmte, daß für geplanteAufschüttungen nur die Materialien "Bodenaushub, Straßenaufbruch, Bau-schutt, Gartenabfälle" verwandt werden dürften. Als "Zeitpunkt der Beendigungder Abbau-, [X.] und Rekultivierungsmaßnahme" war der 31. [X.] 1990 festgesetzt worden.Die Klägerin, die bis zu dem genannten Zeitpunkt den genehmigten [X.] und [X.] nicht erfüllt hatte, setzte ihr Vorhaben über den31. Dezember 1990 hinaus fort.Mit Bescheid vom 18. Juni 1992 lehnte der [X.] die als "Neuanträ-ge" gewerteten Anträge der Klägerin vom Februar und März 1992 ab, die [X.] aus dem Jahre 1979 bis zum 31. Dezember 1996 zu verlängern.Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin [X.] vor dem Verwaltungsgericht. Sie begehrte festzustellen, daß die Genehmi-gung vom 18. September 1979 nicht am 31. Dezember 1990 abgelaufen sei;hilfsweise, den Bescheid des [X.]n aufzuheben und diesen zu verpflich-ten, die Genehmigung zu verlängern oder die Klägerin nach der Rechtsauffas-sung des Gerichts zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht wies die [X.] Urteil vom 15. April 1993 ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb er-- 5 -folglos; allerdings gab das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom20. April 1994 einem weiteren Hilfsantrag der Klägerin statt und sprach aus,daß die beantragte Genehmigung jedenfalls nicht aus planungsrechtlichenGründen versagt werden dürfe.Etwa einen Monat, nachdem der [X.] den Antrag der Klägerin [X.] der Genehmigung aus dem Jahre 1979 abgelehnt hatte, [X.] 16. Juli 1992, untersagte der [X.] der Klägerin ab sofort "jedes weitereEinbringen von Materialien jeglicher Art in der Kiesgrube in [X.]". Die sofortigeVollziehung rechtfertigte der [X.] damit, daß durch unkontrollierte Ablage-rungen der Boden oder das Grundwasser geschädigt werden könnten.Gegen diese Untersagungsverfügung legte die Klägerin rechtzeitig [X.] ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht, die aufschie-bende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Dieser Antrag wurdedurch Beschluß des [X.] vom 13. August 1992 abgelehnt. Diedagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsge-richt durch Beschluß vom 17. September 1992 zurück. Nachdem die Klägerindie gerichtliche Aufhebung des [X.] erneut betrieben hatte, einigtensich die Parteien im Juni 1993 aufgrund eines Vergleichsangebots des [X.] und eines dieses Angebot aufgreifenden Vergleichsvorschlags des[X.] dahin, daß die Klägerin weiterhin Boden in der Kiesgrubedeponieren dürfe, und zwar "ausschließlich Boden, der nicht durch [X.] oder durch Schadstoffe verunreinigt ist". Aufgrund dieses [X.] wurde das Hauptsacheverfahren nicht mehr weiterbetrieben; [X.] haben vielmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmendfür erledigt [X.] 6 -Die Klägerin verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von dem [X.] Ersatz des Schadens, der ihr infolge des sofortigen Vollzugs der [X.] vom 16. Juli 1992 dadurch entstanden sein soll, daß sie biszum Abschluß des Vergleichs in dem gegen den Sofortvollzug angestrengtenverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren daran gehindert war, unbelasteten Bo-denaushub in der Kiesgrube einzubringen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] die Klage dem Grunde nach für [X.]. Mit der Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.[X.] Revision hat Erfolg.[X.] die Rechtmäßigkeit der Verfügung des [X.]n vom 16. [X.], mit der der Klägerin das weitere Einbringen von Materialien jeglicher Artin der Kiesgrube untersagt wurde, bestehen keine Bedenken. Auch das [X.] ist von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts als solchem aus-gegangen.- 7 -Nach § 7 Abs. 1 des damals geltenden schleswig-holsteinischen Geset-zes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz -LPflegG) i.d.[X.] vom 19. November 1982 (GVOBl. [X.] 256)stellten die Gewinnung von Kies und die (anschließende) Verfüllung der ent-standenen Kiesgrube Eingriffe dar, die nach § 13 Abs. 1 LPflegG der Geneh-migung der unteren Landschaftspflegebehörde bedurften (vgl. nunmehr [X.] 7, 7 a, 13 des Gesetzes zum Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetz -LNatSchG i.d.[X.] vom 16. Juni 1993, GVOBl. [X.] 215).Im fraglichen Zeitraum lag eine solche Genehmigung nicht vor. Das Be-gehren der Klägerin festzustellen, daß der Bescheid vom 18. September 1979nicht am 31. Dezember 1990 abgelaufen ist, ist durch die Urteile des Verwal-tungsgerichts vom 15. April 1993 und des [X.] vom20. April 1994 rechtskräftig abgewiesen worden. Damit steht auch für die Zivil-gerichte im [X.] bindend fest, daß die der Klägerin damalserteilte Genehmigung eines Bodenabbau- und Auffüllungsvorhabens nur biszum Ablauf des 31. Dezember 1990 gegolten hat (vgl. nur [X.]surteile [X.]Z134, 268, 273 f; vom 6. Februar 1997 - [X.] - NVwZ 1997, 1243,1244). Zwar hatte die Klägerin bereits im Februar und März 1992 eine Verlän-gerung der abgelaufenen Genehmigung beantragt. Dieser Antrag war [X.] durch den Bescheid des [X.]n vom 18. Juni 1992 abgelehnt [X.]. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene [X.], den [X.]n zu verpflichten, die Genehmigung vom 18. September 1979zu verlängern oder die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neuzu bescheiden, ist durch die genannten Urteile ebenfalls rechtskräftig [X.] 8 -Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, warum die Untersagungsverfü-gung des [X.]n vom 16. Juli 1992 rechtswidrig gewesen sein sollte. Dennjegliches weiteres Verfüllen der Kiesgrube durch die Klägerin wäre, wie die [X.] zu Recht geltend macht, selbst dann, wenn die Klägerin im Grundsatzeinen - auf der Grundlage eines von ihr zu erarbeitenden und vorzulegenden"[X.]" durch Verwaltungsakt näher zu konkretisierenden -Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung gehabt hätte bzw. heute noch ha-ben sollte, jedenfalls formell illegal gewesen.[X.] Berufungsgericht sieht die den [X.]n zum Schadensersatz ver-pflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung darin, daß der [X.] die so-fortige Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992 in [X.] angeordnet und nicht das Einbringen von unbelastetem Bodenmaterialausgenommen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Einer Beurteilung [X.] des [X.] nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (a.[X.]) als rechts-widriger Maßnahme stehe nicht entgegen, daß die Verwaltungsgerichte [X.] der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen dieVerfügung vom 16. Juli 1992 wiederherzustellen, nicht entsprochen hätten.Denn diese Entscheidungen, die nur aufgrund einer summarischen Prüfungergangen seien und jederzeit hätten geändert oder aufgehoben werden [X.], entfalteten im [X.] keine Bindungswirkung.- 9 -Der [X.] habe nicht berücksichtigt, daß nicht alle in der Genehmi-gung aus dem Jahre 1979 aufgeführten Materialien - wie etwa Bauschutt, deraufgrund der 1992 geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nicht mehrin die Kiesgrube hätte eingebracht werden dürfen - zu Schäden hätten führenkönnen. Ein öffentliches Interesse daran, auch das Einbringen von reinem Bo-denaushub zu verhindern, sei demgegenüber nicht erkennbar gewesen, zumalder [X.] ungeachtet des Ablaufs der Genehmigung aus dem Jahre 1979seine Absicht, die Kiesgrube (weiter) rekultivieren zu lassen, nicht aufgegebenhabe. Daß eine Verfüllung mit reinem Bodenaushub unbedenklich gewesensei, hätten auch die weiteren Ereignisse bestätigt. So habe der [X.] etwazwei Monate nach dem Erlaß der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992dem unmittelbaren Grundstücksnachbarn Sch. das Verfüllen einer brachlie-genden Kiesgrube mit von der Klägerin angeliefertem Bodenaushub geneh-migt. Schließlich sei im Zuge der im Juni 1993 zwischen den Parteien zustandegekommenen Einigung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren der Klägerindas Deponieren von unbelastetem bzw. nicht verunreinigtem Boden gestattetworden. Das Einbringen unbelasteter Materialien hätte im übrigen auch er-kennbar dem privaten Interesse der Klägerin gedient, ohne daß es in [X.] darauf ankommen würde, ob die Klägerin insoweit dem [X.] einen ausdrücklichen Hinweis erteilt habe.Die Bediensteten des [X.]n hätten auch fahrlässig gehandelt. [X.] sich der [X.] nicht darauf berufen, daß die Verwaltungsgerichte beiihren Eilentscheidungen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit fürrechtmäßig erachtet hätten. Der Grundsatz, daß die Billigung des [X.] Beamten durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialge-richt den Vorwurf des Verschuldens des [X.] handelnden Amts-- 10 -walters ausschließe, gelte nicht bei Entscheidungen, die in einem Verfahrenmit lediglich summarischer Prüfung ergingen.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheiden-den Punkten nicht [X.] ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], daßdie Zivilgerichte im [X.] an verwaltungsgerichtliche Entschei-dungen, die im sogenannten Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 [X.] sind, nicht gebunden sind. Dies folgt, soweit es um die Beurteilungder Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts selbst geht, schon daraus, daß dieseFrage, auch wenn sie im Rahmen der vom Verwaltungsgericht anzustellendenInteressenabwägung eine maßgebliche Rolle spielt, nicht Streitgegenstand [X.] ist (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.],VwGO [Stand: Januar 2000], § 80 Rn. 248). Aber auch, wenn - wie hier - nurdie Rechtmäßigkeit der Anordnung des [X.] in Rede steht, ist einesolche Bindung abzulehnen.Dies ergibt sich freilich nicht schon daraus, daß verwaltungsgerichtlicheEilentscheidungen nicht in Urteilsform ergehen. Daß im Beschlußverfahren undohne mündliche Verhandlung entschieden wird, steht einer Bindungswirkungnicht entgegen. Entscheidend ist, daß die betreffende Entscheidung in [X.] wie ein verwaltungsgerichtliches Urteil der materiellen Rechtskraft fähigist (vgl. [X.]surteil vom 17. März 1994 - [X.] - NJW 1994, 1950, [X.] ausgesprochen hat, daß die Zivilgerichte im [X.]an die Entscheidung des Strafsenats eines [X.]s im [X.] §§ 23 ff [X.] gebunden sind).- 11 -Eine derartige Rechtskraftwirkung kommt jedoch einem Beschluß, derauf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hin ergangen ist, nicht zu. Zwar [X.] ein Aussetzungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beteiligten; insbe-sondere darf sich die Behörde über einen zugunsten des Bürgers [X.] nicht hinwegsetzen und erneut die sofortige Vollziehbarkeit anordnen(vgl. [X.], DVBl. 1999, 624, 625; [X.], NVwZ-RR 1995, 376;Eyermann/[X.], VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 98; [X.]/[X.], VwGO,12. Aufl., § 80 Rn. 172). Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann jedoch das [X.] Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeitändern oder aufheben. Ob das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauchmacht, steht allein in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Veränderung derUmstände ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn das Gericht bei objektivgleich gebliebener Sach- und Rechtslage zu besserer Rechtserkenntnis ge-langt oder ihm die vorgenommene Interessenabwägung korrekturbedürftig [X.] ([X.], DVBl. 1999, 480; [X.], NVwZ-RR 1996, 603,604; [X.], DVBl. 1996, 1320; Eyermann/[X.] aaO § 80Rn. 102; [X.]/[X.] aaO § 80 Rn. 217 f; a.A. OVG Münster, [X.]). Angesichts dieser weitreichenden Änderungsbefugnis ist die materielleRechtskraftwirkung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO, sofern man die-sen Begriff in diesem Zusammenhang überhaupt verwenden will (vgl. [X.]aaO § 80 Rn. 358), jedenfalls so eingeschränkt, daß es nicht gerechtfertigt [X.], die Zivilgerichte im [X.] hinsichtlich der Rechtmäßig-keit der Anordnung der sofortigen Vollziehung an die im [X.] den Verwaltungsgerichten getroffenen Entscheidungen zu [X.] 12 -2.In der Sache geht der Vorwurf des [X.] fehl, der [X.]habe bei Erlaß der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992 nicht hinreichendbedacht, daß das Einbringen von unbelastetem Bodenmaterial unbedenklichsei. Dem [X.]n ging es ersichtlich nicht darum, das Einbringen von reinemBodenaushub zu verhindern; vielmehr stand im Vordergrund das Bestreben,der befürchteten Ablagerung nicht (mehr) genehmigungsfähiger Materialien, zudenen insbesondere Bauschutt gehörte, wirkungsvoll entgegenzutreten.Die Gefahr unzulässiger Ablagerungen war schon deshalb nicht von [X.] zu weisen, weil die Klägerin unbeschadet des von ihr (hilfsweise) ge-stellten [X.] dezidiert den Standpunkt vertreten hatte, die [X.] 18. September 1979 erteilte Genehmigung, aufgrund derer der [X.] auch die Verwendung von Straßenaufbruch und Bauschutt ge-stattet war, sei nach wie vor gültig. Weiter macht die Revision zu Recht gel-tend, angesichts des öffentlichen Interesses an einem effektiven Bodenschutzund der Unmöglichkeit einer ständigen behördlichen Überwachung der Verfül-lungsvorgänge sei nicht von vornherein zu beanstanden, daß der [X.] [X.] generell für sofort vollziehbar erklärt habe. [X.] weder bei der Einschätzung der Gefahr noch bei der Wahl der dagegen zuergreifenden Mittel entscheidend ins Gewicht, daß das Einbringen von unbela-stetem Bodenmaterial für sich genommen unbedenklich ist und reiner Boden-aushub bei einer der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des [X.] bzw. (nunmehr) des Landesnaturschutzgesetzes genehmigtenoder ihr sogar durch Verwaltungsakt vorgeschriebenen Rekultivierung desfraglichen Geländes ohne weiteres als Auffüllmaterial verwendet [X.]13 -In Anbetracht dieser Umstände war es auch Sache der Klägerin, dem[X.]n gegenüber deutlich zu machen, daß sie bis zur endgültigen gericht-lichen Klärung der Reichweite der ihr 1979 erteilten Genehmigung ungeachtetdes von ihr eingenommenen [X.] willens und dazu bereit sei,auf das Einbringen von Bauschutt, Straßenaufbruch etc. zu verzichten, und umdie Erlaubnis nachzusuchen, ausschließlich unbelastetes bzw. nicht verunrei-nigtes Bodenmaterial in der Kiesgrube ablagern zu dürfen. Nur und erst dann,wenn dies geschehen war, bestand für den [X.]n Anlaß zur Prüfung, obeinem solchen Antrag unter Einschränkung (jedenfalls) des [X.] derVerfügung vom 16. Juli 1992 stattgegeben werden könnte.I[X.] Berufungsurteil ist aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache selbstzugunsten des [X.]n entscheiden.Wie ausgeführt hätte die Klägerin ausdrücklich einen Antrag des Inhaltsstellen müssen, ihr das Einbringen von unbelastetem Material vorläufig - alsovor Erteilung einer (neuen) umfassenden Rekultivierungsgenehmigung - zugestatten bzw. das Einbringen solchen Materials unter (teilweiser) Einschrän-kung des angeordneten [X.] zu dulden. Ein solcher Antrag, den dieKlägerin nicht nur bei dem [X.]n, sondern auch - und zwar ([X.]) nach § 123 VwGO im Zusammenhang mit dem (in der Hauptsacheerfolglos gebliebenen) Genehmigungsverfahren oder aber auch (gleich) [X.] des von ihr angestrengten [X.] nach § 80 Abs. 5VwGO - beim Verwaltungsgericht hätte anbringen können - und unter dem- 14 -Aspekt des § 839 Abs. 3 BGB auch hätte anbringen müssen -, ist jedoch [X.] worden. Erst im Zuge des nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von der Klä-gerin in Gang gesetzten Verfahrens auf Abänderung der verwaltungsgerichtli-chen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat sie dies nachgeholt, was zuder erwähnten Einigung im [X.] führte.Danach ist die Klage abzuweisen, ohne daß es auf die weitere, in dermündlichen Verhandlung erörterte Frage ankommt, inwieweit das Fehlen bzw.die im Zusammenhang mit der beantragten Verlängerung der [X.] 18. September 1979 erfolgte Versagung des gemeindlichen Einverneh-mens einem Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen den [X.]n entge-genstehen könnte.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 265/99

16.11.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2000, Az. III ZR 265/99 (REWIS RS 2000, 497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 497

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