Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZA 20/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1702

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[X.][X.] vom 27. September 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die [X.] einer Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivil-kammer des [X.] vom 22. Juni 2007 und auf Bei-ordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist die Frist unver-schuldet versäumt und der [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur 2 - 3 - den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, [X.], 1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Sie hat insbesondere nicht dargetan, dass die Kosten nicht von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten auf-gebracht werden können. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte sie bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozess-kostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formge-rechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. b) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Antrags des [X.] Beteiligten zu 2) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen der Schuldnerin zutreffend bejaht. 3 - 4 - 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). 4 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 72 IN 494/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

IX ZA 20/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZA 20/07 (REWIS RS 2007, 1702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1702

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