Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. IV ZR 38/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17853

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116UIVZR38.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 38/14

Verkündet am:

13. Januar 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, [X.]; [X.] § 153; [X.] Lebensversicherung (hier Allge-meine Versicherungsbedingungen zu [X.] und Nr. 2.1 [X.])

Zur Intransparenz zweier Teilklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu so genannten [X.], betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen.

[X.], Urteil vom 13. Januar 2016 -
IV ZR 38/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
auf die [X.] Verhandlung vom 13. Januar 2016

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger, welche als qualifizierte Einrichtungen im Sinne von
§
3 Abs. 1 Nr. 1, §
4 Abs. 1 Satz
1 [X.], § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragen sind, verlangen von der Beklagten
die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
so genannter Riester-Ren-tenversicherungen (Versicherungsverträge nach dem [X.], [X.]), und zwar von zwei Teilklauseln
zur Regelung der Überschussbeteiligung von Versicherungsnehmern. Zudem beantragen sie den Ersatz vorgerichtlich entstandener [X.].

Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, bietet unter ande-rem
auch Riester-Rentenversicherungsverträge an. Versicherungsinte-ressenten
erhalten zum Abschluss solcher Verträge das Antragsformular, das Produktinformationsblatt,
die Versicherungsinformationen
sowie die 1
2
-
3
-

Versicherungsbedingungen. Die darin Begriffe werden am Ende der Bedingungen (im Folgenden: [X.]) näher definiert.

Zur Überschussbeteiligung sehen die den
Versicherungsnehmern
überlassenen [X.]
in Teil A unter anderem
folgende Regelungen vor
(wobei die mit den [X.] konkret beanstandeten Passagen nachfolgend kursiv gedruckt sind):

"2.1
Was sind die rechtlichen Grundlagen der Über-schussbeteiligung?

Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsge-setz ([X.]) an den Überschüssen

e-serven (Überschussbeteiligung).

(1) Beteiligung an den Überschüssen
a) Ermittlung der Überschüsse
Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Han-delsgesetzbuches (HGB) ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt.

b) Kollektive Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer
Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den [X.] unserer Kapitalanlagen.

Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 Mindestzuführungsverordnung -

Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung dieser Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit 90 Prozent). Aus diesem Betrag wer-den zunächst die garantierten Versicherungsleistungen fi-nanziert. Der verbleibende Betrag entspricht dem Teil der Überschüsse aus Kapitalanlagen, den wir für die Über-n-den.

3
-
4
-

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das [X.] (zum Beispiel
durch eine veränderte Zahl der Todes-fälle) oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinspa-rungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprüngli-chen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen n-destens
den in der jeweils aktuellen Fassung der [X.] genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoer-gebnisses und
50 Prozent des übrigen Ergebnisses).

Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Aufsichtsbe-hörde gekürzt werden (§ 5 Mindestzuführungsverordnung -
[X.]).

d) Bildung von Versicherungsgruppen
Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zu den Überschüssen bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst:

-
Überschussgruppen bilden wir beispielsweise, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen (etwa das Todesfall-
oder Berufsunfähigkeitsrisiko).
-
Untergruppen erfassen zum Beispiel vertragliche Be-sonderheiten (etwa den Versicherungsbeginn oder
die Form der Beitragszahlung).

s-nehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beige-tragen haben.

Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört,
können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.

e) Veröffentlichung der Überschussanteilsätze
Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag r-Über-schussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, -
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-

den Sie jederzeit bei uns anfordern können, oder teilen sie Ihnen auf andere Weise mit.
...

2.2
Warum kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden?

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zins-entwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und der [X.] ist vom Kapitalmarkt abhängig. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden.

2.3
Welche Arten von Überschussanteilen gibt es?

(1) Jährliche Überschussanteile
In Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Gruppe (siehe Ziffer 2.1 Absatz 1d)) beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge jeweils zu Beginn eines [X.] an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile).

a) Beteiligung vor Rentenbeginn
Der jährliche Überschussanteil vor Rentenbeginn besteht aus einem Zinsüberschussanteil. Hinzukommen kann ein [X.].
...

2.4
Was sind die Bezugsgrößen der Überschussanteile Ihrer Versicherung?

(1) Ermittlung der Bezugsgrößen

l-sätze beziehen, hängen vor allem vom Baustein, von Ih-Garantierente
ab. Sie werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.

(2) Bezugsgrößen der jährlichen Überschussanteile
-
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-

a) Überschussanteile vor Rentenbeginn
Bezugsgröße für den Zinsüberschussanteil und den [X.], das wir zum Ende des abgelaufenen [X.] Ziffer 1.5 Absatz 1 um 1 Jahr abzinsen.
..."

Die Versicherungsinformationen weisen unter anderem
darauf hin, dass die Versicherung in der
Überschussgruppe "[X.]"
geführt und über die Untergruppe "[X.] für den Baustein zur Altersvorsorge"
am Überschuss beteiligt wird.

Im Geschäftsbericht der Beklagten für das [X.] heißt es auf Seite
70:

"3.
[X.]

Bei
den Überschussgruppen [X.] und [X.] wird vor Beginn der Rentenzahlung ein jährlicher Überschussanteil ([X.]) in Höhe von 0,1% der maßgeben-den Größe für den Zinsüberschuss gegeben.

Der [X.] stellt eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen dar.

Der [X.] wird nur bei Versicherungen mit laufender (nicht variabler) Beitragszahlung und:

-
bei den Grundbausteinen: ab einem [X.] bzw. ab einem zur Verrentung zur Verfügung stehenden [X.] von
40.

gegeben, solange Beiträge gezahlt werden."

Vorgerichtlich
lehnte die Beklagte nach Abmahnung durch die Klä-ger die Abgabe einer Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung ab.

4
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-
7
-

Die Kläger
halten die beiden beanstandeten
Bedingungen in ihrem Regelungszusammenhang für
intransparent. Sie erweckten den Eindruck einer Beteiligung aller Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen, ohne deutlich zu machen, dass

derzeit

Verträge mit einem Garantie-en nicht beteiligt würden.

Die Kläger
verlangen mit ihrer Klage, soweit für das Revisionsver-fahren von Bedeutung,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von (näher bezeichneten) Ordnungsmitteln zu unterlassen,
beim [X.] von [X.] gemäß § 1 [X.] ("Riester"-Rentenversicherungen) mit Verbrauchern die vorstehend kursiv gedruck-ten Klauseln in Nr. 2.1 [X.] zu verwenden oder sich auf diese bei der Abwicklung
von
ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen
Verträgen
zu berufen.
Weiter haben die Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung vorprozessualer
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.951,03

nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hält die beanstandeten Klauseln für wirksam. Sie entsprächen
einem verursachungsorientierten
Verfahren
im Sinne von §
153 Abs. 2 [X.].
Eine Benachteiligung gerade älterer, ärmerer
oder kinderreicher
Versicherungsnehmer
oder ein Verstoß gegen
§ 153 Abs. 1 letzter Halbsatz [X.] gehe damit nicht einher.
Ohnehin seien die ange-griffenen Klauseln einer Kontrolle entzogen, da sie lediglich den Geset-zestext wiederholten
und
keinen eigenständigen Regelungsgehalt hätten.
Überdies habe der [X.] 2012 bei [X.] mit einem [X.] ab 40.000 lediglich 0,1% des [X.] gelegen. Da die Versicherungsnehmer in [X.] Ausmaß zur Entstehung der Kostenüberschüsse beitrügen, 7
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8
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müssten diese abhängig vom Verursachungsbeitrag des jeweiligen [X.] verteilt werden. Die zweite beanstandete Textstelle erwecke nicht den Eindruck des Versprechens, alle Versicherungsneh-mer erhielten mindestens 50% der zuvor genannten Kostenüberschüsse.
Nr.
2.1 [X.] [X.] entspreche den Vorgaben aus § 81c Abs. 1 [X.] und §
4 Abs. 5 [X.]. Darüber, dass eine Kostenüberschussbeteiligung bei [X.] ein bestimmtes Vertragsvolumen (d.h. ein bestimmtes [X.]) voraussetze, müsse der Versicherer nicht informieren.
Der
maßgebliche Grenzbetrag
könne sich jedes [X.]. Solche unbekannten zukünftigen Entwicklungen der Wertgrenzen könnten in den Versicherungsbedingungen nicht berücksichtigt werden.

Das Landgericht
hat dem
Hauptantrag der Kläger im Wesentlichen (Einsetzen des Verbots allerdings erst für ab dem 12. April 2008 -
statt 1.
Januar 2008 -
abgeschlossene Verträge) stattgegeben und die [X.] weiter verurteilt, den Klägern vorprozessuale [X.] erstatten.
Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt diese
weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat

soweit in der Revision noch von Inte-resse

ausgeführt, die beanstandeten Klauselteile unterlägen der
ge-richtlichen Inhaltskontrolle, denn eine so genannte deklaratorische Klau-10
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9
-

sel sei nicht nach §
307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Transparenzkontrolle entzogen, wenn sie den Wortlaut eines Gesetzes wiedergebe, das

wie hier §
153 [X.] -
der Ergänzung bedürfe.

Die beanstandeten Klauseln seien intransparent und damit [X.]. Sie weckten
die Erwartung des Versicherungsnehmers, er werde an den Überschüssen im Ergebnis beteiligt und es sei lediglich der Grad der Beteiligung in § 153 [X.] geregelt. In dieser Erwartung bestätige den Versicherungsnehmer auch, dass Nr. 2.1 [X.]) [X.] von einer kollektiven Mindestbeteiligung spreche, dass der Versicherungsnehmer einem Kol-lektiv zugehöre und diesem die Mindestbeteiligung zugeschrieben werde.

Die in Nr. 2.1 [X.]) [X.] geregelte Bildung von Versicherungs-gruppen
verdeutliche dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso
wenig, dass gewisse Vertragskategorien aus der Kostenüber-schussbeteiligung der [X.] gänzlich herausfielen,
wie die Aussage, dass die Höhe der Überschussanteile abhängig sei vom gewählten Baustein, dem Alter des Kunden, der Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente. Selbst wenn § 153 Abs. 2 [X.] eine benachtei-ligende Ausgrenzung bestimmter Verträge zulasse, werde

dies [X.] den Vorwurf der Verletzung des Transparenzgebotes

der Ve[X.] darauf nicht hingewiesen.
Ein sinngemäßer Hinweis darauf, dass Kleinsparer von der Überschussbeteiligung ausgeschlossen sein könnten, sei der Beklagten auch in zumutbarer Weise möglich.

Dass sich die maßgebliche Wertgrenze nach dem Vortrag der [X.]n jährlich verschieben und auch einmal gänzlich entfallen könne und dass den betroffenen Versicherungsnehmern wirtschaftlich kein gro-ßer Nachteil entstehe,
ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, 13
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dem Versicherungsnehmer das [X.] aufzuzeigen.
Stehe nicht ein
völlig zu vernachlässigender
Nachteil im Raum, wolle und müsse je-der [X.] über den Nachteil informiert werden, um eine selbstbestimmte Anlageentscheidung treffen zu können.

Abmahnkosten habe die Beklagte gemäß §§ 5 [X.], 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
zu erstatten, wobei die Inanspruchnahme externer anwaltli-cher Beratung hier gerechtfertigt gewesen sei.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das [X.] die beanstandeten Klauseln für kontrollfähig erachtet und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf ihre Transparenz untersucht hat.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 und 2, §§
308 und 309 BGB zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvor-schriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind so genannte [X.] Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen,
der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (Senatsurteil vom 9. Mai 2001

IV ZR 138/99, [X.]Z 147, 373 unter [X.] zu § 8 [X.] m.w.N.). Allerdings ist die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in [X.] Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre 16
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Transparenz
zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteil vom 9. Mai 2001

IV ZR 138/99 aaO). Ergänzt eine Klausel
Rechtsvorschriften oder füllt
sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig er-weist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteil vom 9.
Mai 2001 aaO). Dies gilt insbesondere, wenn das Gesetz nur einen Rahmen vorgibt (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2002

[X.], [X.], 507 unter II 2 a).

b) So liegt der Fall hier. Zwar entspricht die erste von den Klägern beanstandete Klausel

"Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsge-setz ([X.]) an den Überschüssen ."

inhaltlich der Regelung in § 153 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.], diese gesetzli-che Regelung ist aber

wie sowohl aus dem 2. Halbsatz des §
153
Abs.
1 [X.] als auch aus Abs. 2 der Vorschrift deutlich wird

in mehrfa-cher Hinsicht ausfüllungsbedürftig, weil es den Vertragsparteien überlas-sen bleibt zu entscheiden, ob

wie hier nicht

die Überschussbeteiligung durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden oder wie

anderenfalls

die Verteilung im Einzelnen erfolgen soll. Die [X.] der Beklagten füllen diesen vom Gesetz eröffneten, letztgenannten Spielraum aus, weshalb das Berufungsgericht zu Recht geprüft hat, ob dies mit der gebotenen Transparenz geschehen ist.

Dagegen wendet die Revision zu Unrecht ein, dass sich der Bedarf zur Ausfüllung nicht aus dem allein sinngemäß wiedergegebenen § 153 20
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-
12
-

Abs. 1 [X.], sondern erst aus anderen, mit dieser Regelung in Sachzu-sammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften (hier vor allem § 153 Abs. 2 [X.]) ergebe. Gerade in der insoweit verkürzten Wiedergabe der gesetzlichen Gesamtregelung zeigt sich, dass diese nicht in jeder Hin-sicht vollständig übernommen
ist. Darin kann ein Transparenzmangel begründet sein, den zu untersuchen das Gericht berufen ist.

Für die zweite von den Klägern beanstandete Klausel

"e-rungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen [X.] der [X.] genannten Prozentsatz (derzeit

50
Prozent

)."

gilt nichts anderes. Auch hier beschränken sich die Bedingungen der [X.]n nicht darauf, Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und der Mindestzuführungsverordnung ([X.]) ohne eigenen Regelungsgehalt wiederzugeben, sondern füllen den vom Gesetz und von der Verordnung eröffneten Spielraum insoweit aus, als ergänzende Regelungen zur konkreten Verteilung der Kostenüberschüsse getroffen werden.

c) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein

die Klausel-kontrolle rechtfertigendes -
nicht zu übergehendes Bedürfnis
des Versi-cherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung (vgl. Senatsurteil vom 9.
Mai 2001 aaO) nicht mit der quantitativen Erwägung verneint werden, dass der [X.] regelmäßig nur circa
0,1% des [X.] betrage und die Beklagte beispielsweise im Jahre 2012 e-troffenen Versicherungsverträge aufgewendet habe, was

bei einer Ver-teilung auf alle Verträge

60 Cent pro Vertrag bedeutet hätte.
Vielmehr 22
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-
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-

hat der Versicherungsinteressent vor Abschluss des [X.] grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse daran, auch über solche Umstände unterrichtet zu werden, die es ihm ermöglichen, eine in den Bedingungen gegebene Leistungszusage einzuordnen. Nur dann wird er in die Lage versetzt, seine Anlageentscheidung selbstbestimmt zu treffen.
Stand der diesbezügliche Vortrag der Beklagten mithin einer Transparenzkontrolle nicht entgegen, so stellt es
-
anders als die [X.] meint -
auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, dass sich das Berufungsgericht damit nicht weitergehend befasst hat.

2. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann (Senatsurteile vom 11. Juli 2012

IV ZR 164/11, [X.], 297 Rn. 40; vom 26. September 2007

IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 -
IV ZR 273/03, [X.]Z 162, 210; vom 8. Oktober 1997 -
IV ZR 220/96, [X.]Z 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle
auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen nie-dergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Vertei-lung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 aaO m.w.N.).

a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungs-gericht angenommen, die beanstandeten Klauseln genügten diesen An-24
25
-
14
-

forderungen nicht, weil sie bei dem Versicherungsinteressenten die Er-wartung weckten, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, wobei allein die Frage der Höhe der Beteiligung näherer Prüfung bedürfe, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränk-ten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht werde, dass Rentenversiche-rungsverträge, deren [X.] ein von der Beklagten in ihrem Ge-schäftsbericht festzusetzendes Volumen unterschreite, von der Beteiligung
an Kostenüberschüssen von vornherein ausge-schlossen seien. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Aus-schluss kann der durchschnittliche [X.], auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, weder der in Nr. 2.1 [X.] [X.] ge-troffenen Regelung über eine kollektive Mindestbeteiligung noch der in Nr. 2.1 [X.]) [X.] geregelten Bildung von [X.], denn auch die Aussage,

"[X.] auf die einzelnen Gruppen orientiert sich [X.], in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung "

gibt keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass damit Verträge mit ge-ringem [X.], die nach den Feststellungen des Berufungsge-richts unstreitig 30
bis 50% des [X.] der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den [X.] gänzlich ausgeschlossen werden sollen.
Die Kläger rü-gen zu Recht, dass die Bedingungen den durchschnittlichen Versiche-rungsinteressenten, der seine voraussichtliche Überschussbeteiligung erfahren wolle, erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen bis zum Geschäftsbericht der Beklagten führen, wo an nicht hervorgehobe-ner Stelle zu erfahren sei, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche [X.] nur bei Versicherungen mit laufen--
15
-

der Beitragszahlung und

bei so genannten Grundbausteinen -
bestimm-ten [X.]grenzen gewährt werde.

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei einem Missverständnis des [X.] der Beklagten erlegen, weil es aus dem Blick verloren habe, dass die von ihm vermisste Über-schussbeteiligung nur den kleinsten Teil der Überschüsse, nämlich die-jenigen aus dem [X.], betreffe. Der Begründung des Beru-fungsurteils ist vielmehr durchgängig zu entnehmen, dass das [X.] lediglich daran Anstoß genommen hat, die Bedingungen machten nicht deutlich, dass Verträge mit geringer Garantiesumme
von der Verteilung der Kostenüberschüsse ausgenommen sind.

c) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als [X.], weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Verteilungsverfahren der Beklagten schließe Versicherungsnehmer von Überschüssen aus, obwohl deren Verträge zur
Entstehung dieser Überschüsse beigetragen hätten. Die Revision verweist
darauf, dass die Beklagte insoweit ein ver-ursachungsorientiertes Verteilungsverfahren praktiziere, dessen "[X.]"
eine hinzunehmende Konsequenz der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 2 [X.] sei, weil dort aus Gründen der Praktikabilität kein ver-ursachungsgerechtes, sondern nur ein verursachungsorientiertes Vertei-lungsverfahren gefordert werde.
Das Kostensystem der Beklagten sehe im Übrigen einen relativ geringen "Stückkostenbetrag"

pro Jahr vor, weshalb bei [X.] naturgemäß keine nennenswerten Kostenüberschüsse zu erwirtschaften seien.

Darum geht es hier aber nicht, denn losgelöst von der Frage, ob das
Verteilungssystem der Beklagten sachgerecht ist und inhaltlich den 26
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-
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-

gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat das Berufungsgericht, das den [X.] der Beklagten im Ergebnis nicht beanstandet,
lediglich zutreffend dargelegt, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die [X.], in jedem Falle immerhin
mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren, ohne dass die beanstandeten Be-dingungen gerade das von der Beklagten beschriebene Kosten-
und Ver-teilungssystem verständlich erläuterten. Das Berufungsgericht sieht die Beklagte zu Recht in der Pflicht, ihren Versicherungsinteressenten das beschriebene Nachteilsrisiko

mag es auch systembedingt zwangsläufig sein
und wirtschaftlich nicht schwer wiegen
-
aufzuzeigen, weil es [X.] ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.
Weshalb es

wie die Revision meint

neben der Sache liegen soll, von der Beklagten einen Hinweis darauf zu verlangen, dass sie bestimmte Gruppen von Ve[X.]n von der Teilhabe an Kostenüberschüssen ausschließt, er-schließt sich nicht. Soweit die Revision stattdessen den in den Nr. 2.1 [X.]) [X.] gegebenen Hinweis darauf als ausreichend erachtet, dass sich die Verteilung der Überschüsse auf die einzelnen Gruppen von [X.] daran orientiert, in welchem Umfang die jeweiligen [X.] zu ihrer Entstehung beigetragen haben, verkennt sie, dass der Ver-sicherungsinteressent dieser abstrakten Umschreibung nicht entnehmen kann, dass eine Vielzahl von Versicherungsnehmern mit kleinvolumigen

-
17
-

Verträgen zur Entstehung von Kostenüberschüssen gar nichts beitragen und folglich entgegen dem Eingangsversprechen
auch keine diesbezüg-liche Überschussbeteiligung erwarten kann.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2013 -
11 O 231/12 -

O[X.], Entscheidung vom 23.01.2014 -
2 U 57/13 -

Meta

IV ZR 38/14

13.01.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. IV ZR 38/14 (REWIS RS 2016, 17853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17853

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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