Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 17/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1775

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 17/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten der [X.]. Der Wert des [X.] wird auf 327.190,85 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Frage, ob ein Schaden trotz materieller Rechtswidrigkeit des [X.] ersatzfähig ist, wenn ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid nach den §§ 172 bis 177 AO verfahrensrechtlich nicht mehr zu Lasten der Steuerpflichtigen aufgehoben oder abgeändert werden darf, ist geklärt. Zu 2 - 3 - Recht hat sich das Berufungsgericht insoweit auf [X.], 223, 229 gestützt. Die frühere Verwaltungsübung ist in jener Entscheidung nur für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität herangezogen worden, nicht aber zur Abgren-zung des Schadens im Rechtssinne. Auch der Senat hat bereits entschieden, dass das nach den §§ 172 bis 177 AO rechtlich geschützte Vertrauen des Bürgers in die Bestandskraft günsti-ger Rechtsfolgen eines Steuerbescheides auch dann einen ersatzfähigen Schaden begründen kann, wenn die Regelung im Einzelfall mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht (Urt. v. 7. Mai 1992 - [X.] ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1112). 3 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu den §§ 172, 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine Abänderung von Steu-erbescheiden zu Lasten des Steuerpflichtigen bei beiderseitigen Versäumnis-sen zulässig sei, ist nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsurteil wird in diesem Punkt selbständig auch von der Erwägung getragen, dass das Finanzamt nach [X.] und Glauben an seine schriftliche Erklärung vom 26. Mai 4 - 4 - 1997 gebunden gewesen sei, eine Verböserung des Feststellungsbescheides könne durch Einspruchsrücknahme vermieden werden. Hiergegen macht die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund geltend. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 3859/01 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2002 - 8 U 158/02 -

Meta

IX ZR 17/03

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 17/03 (REWIS RS 2006, 1775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1775

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