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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 2/01[X.] ([X.]) 4/01vom25. Juni 2002in dem [X.] [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] und die Notare Dr. [X.] undEule als [X.] am 25. Juni 2002beschlossen:Nachdem der Angeschuldigte auf seinen Antrag vom 18. März2002 mit Wirkung vom 22. März 2002 aus seinem Amt als [X.] worden ist, wird das Disziplinarverfahren eingestellt(§ 109 [X.]NotO i.V. mit §§ 64 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 3 Satz 2, [X.]. 1 Satz 1 [X.]DO).Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten aufer-legt, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 18. März2002 die [X.]erufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Se-nats für Notarsachen des [X.] vom 13. [X.] verworfen worden wäre, wenn der Angeschuldigte nicht sei-ne Entlassung aus dem [X.] betrieben hätte (§ 109 [X.]NotOi.V. mit § 113 Abs. 2 Nr. 1 [X.]DO).Hiermit hat sich auch das [X.]eschwerdeverfahren betreffend dievorläufige Amtsenthebung - [X.] ([X.]) 4/01 - als unselbständigesNebenverfahren erledigt.[X.][X.][X.][X.]Eule
Meta
25.06.2002
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. NotSt (Brfg) 2/01 (REWIS RS 2002, 2658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2658
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