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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotSt([X.]) 1/10
vom
20. Mai 2011
in dem Disziplinarverfahren
gegen
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr. Appl
sowie die Nota-rinnen
Dr. Doyé
und Dr.
Brose-Preuß als [X.] am 20. Mai 2011
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der ehrenamtliche Beisitzer Notar Dr.
[X.] von der Mitwirkung an dem Disziplinarverfahren gegen den früheren Notar S.
S.
ausgeschlossen ist.
Gründe:
Der ehrenamtliche Beisitzer Notar Dr. [X.] hat gemäß §
109 Satz
1 BNotO a.F. i.V.m. §
25 Satz
1 BDO i.V.m. §
30 StPO angezeigt, in seiner [X.] als Rechtsanwalt die Interessen einer Sparkasse vertreten zu haben, die durch eine dem früheren Notar vorgeworfene Dienstpflichtverletzung ge-schädigt worden sein soll. Damit liegt der Ausschließungsgrund des §
22 Nr.
4 StPO vor. Dr.
[X.] ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in diesem Disziplinarverfahren ausgeschlossen.
Galke [X.] Appl
Doyé Brose-Preuß
Meta
20.05.2011
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2011, Az. NotSt (Brfg) 1/10 (REWIS RS 2011, 6394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6394
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