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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:020316BNOTSTBRFG2.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotSt([X.]) 2/15
vom
2. März
2016
in der Disziplinarsache
gegen
-
2
-
Der [X.] des [X.] hat am 2. März 2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Dr. Radtke und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz und Müller-Eising
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Notar entstan-denen notwendigen Auflagen werden dem [X.] auferlegt.
Gründe:
Der am 14.
September 1945 geborene vormals Angeschuldigte war bis zu seinem durch Erreichen der Altersgrenze (§
47 Nr.
1 Alternative 1, §
48a [X.]) bedingten Erlöschen des Amtes Notar im [X.]. Im November 2004 hatte die damalige Präsidentin dieses Oberlandesge-richts das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Die [X.], die dem früheren Notar verschiedene, teils vorsätzliche, teils fahr-lässige Verstöße gegen §
14 [X.] vorgeworfen hatte, war ihm im Januar 2006 übersandt worden. Mit Urteil vom 8.
Dezember 2014 hat der [X.] des [X.] ihn unter Freispruch im Übrigen wegen zweier fahrlässiger Verstöße gegen §§
141, 19 Abs.
2 [X.] sowie ana-log §
157 Abs.
1 [X.] schuldig gesprochen und ihm einen Verweis erteilt. [X.] dieses Urteil hat der Präsident des [X.] eine im [X.] gegen den Teilfreispruch gerichtete Berufung eingelegt und die Verhän-gung einer Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro begehrt.
1
-
3
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1.
Das vor dem 1.
Januar 2010 eingeleitete Disziplinarverfahren war ge-mäß §
121 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
109 [X.] aF (in der Fassung vom 9.
Juli 2001) i.V.m. §
85 Abs.
1 Nr.
2, §
76 Abs.
3 Satz 1 und Satz
2, §
64 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.] durch Beschluss einzustellen, weil das [X.] ge-mäß §
47 Nr.
1, §
48a [X.] durch Erreichen der Altersgrenze am 14.
September 2015 erloschen und er damit im Sinne von §
64 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.] "aus dem Beamtenverhältnis" (hier: aus dem [X.]) aus-geschieden ist. §
76 Abs.
3 Satz 1 [X.] gebietet die Einstellung; das Be-schlussverfahren ist dem Senat durch §
76 Abs.
3 Satz
2 [X.] i.V.m. §
85 Abs.
1 Nr.
2 [X.] und §
109 [X.] aF (in der Fassung vom 9. Juli 2001) eröff-net. Die Anwendbarkeit der Bundesdisziplinarordnung folgt aus
§
121 Abs.
2 Satz
2 [X.] (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
96 Rn.
1).
2.
Die Kosten des Verfahrens legt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] (vgl. §
109 Satz 2 [X.] aF) dem [X.] auf. §
113 Abs.
1 Satz
1 Halbs.
1 [X.] sieht die Kosten-tragung durch den Betroffenen lediglich für den Fall der Verurteilung vor. §
113 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ermöglicht im Fall der Einstellung des Verfahrens (§
64 Abs.
1 Nr.
3 [X.]) die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Betroffenen, wenn nach dem Ergebnis der Vorermittlung oder der Untersuchung ein Dienst-vergehen erwiesen ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kam eine Kostentra-gung des früheren Notars nicht in Betracht. Das [X.] hat ihn von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen freigesprochen. [X.] des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens und der vom Oberlan-desgericht getroffenen Feststellungen ist -
wie der [X.] zutref-fend aufgezeigt hat -
das den Gegenstand
der Berufung bildende Dienstverge-hen nicht nachgewiesen.
2
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4
-
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf §
115 Abs.
1 [X.]. Zwar ist das Verfahren aus einem von §
115 Abs.
1 i.V.m. §
113 Abs.
2 Nr.
1 [X.] erfassten Grund eingestellt worden, was ein Absehen davon, die notwendigen Auslagen des früheren Notars dem Land aufzuerlegen, grund-sätzlich ermöglicht hätte. Im Hinblick auf den weitgehenden Freispruch durch das [X.] (Rechtsgedanke des §
115 Abs.
1 Halbs. 1 [X.]) hat jedoch das Land
dessen notwendige Auslagen zu tragen.
[X.] [X.]
Strzyz Müller-Eising
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2014 -
Not 6/06 -
4
Meta
02.03.2016
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. NotSt (Brfg) 2/15 (REWIS RS 2016, 15253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15253
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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