Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. NotSt (Brfg) 2/15

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2016, 15253

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:020316BNOTSTBRFG2.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 2/15

vom
2. März
2016
in der Disziplinarsache
gegen

-
2
-
Der [X.] des [X.] hat am 2. März 2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Dr. Radtke und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz und Müller-Eising

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Notar entstan-denen notwendigen Auflagen werden dem [X.] auferlegt.

Gründe:
Der am 14.
September 1945 geborene vormals Angeschuldigte war bis zu seinem durch Erreichen der Altersgrenze (§
47 Nr.
1 Alternative 1, §
48a [X.]) bedingten Erlöschen des Amtes Notar im [X.]. Im November 2004 hatte die damalige Präsidentin dieses Oberlandesge-richts das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Die [X.], die dem früheren Notar verschiedene, teils vorsätzliche, teils fahr-lässige Verstöße gegen §
14 [X.] vorgeworfen hatte, war ihm im Januar 2006 übersandt worden. Mit Urteil vom 8.
Dezember 2014 hat der [X.] des [X.] ihn unter Freispruch im Übrigen wegen zweier fahrlässiger Verstöße gegen §§
141, 19 Abs.
2 [X.] sowie ana-log §
157 Abs.
1 [X.] schuldig gesprochen und ihm einen Verweis erteilt. [X.] dieses Urteil hat der Präsident des [X.] eine im [X.] gegen den Teilfreispruch gerichtete Berufung eingelegt und die Verhän-gung einer Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro begehrt.
1
-
3
-
1.
Das vor dem 1.
Januar 2010 eingeleitete Disziplinarverfahren war ge-mäß §
121 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
109 [X.] aF (in der Fassung vom 9.
Juli 2001) i.V.m. §
85 Abs.
1 Nr.
2, §
76 Abs.
3 Satz 1 und Satz
2, §
64 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.] durch Beschluss einzustellen, weil das [X.] ge-mäß §
47 Nr.
1, §
48a [X.] durch Erreichen der Altersgrenze am 14.
September 2015 erloschen und er damit im Sinne von §
64 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.] "aus dem Beamtenverhältnis" (hier: aus dem [X.]) aus-geschieden ist. §
76 Abs.
3 Satz 1 [X.] gebietet die Einstellung; das Be-schlussverfahren ist dem Senat durch §
76 Abs.
3 Satz
2 [X.] i.V.m. §
85 Abs.
1 Nr.
2 [X.] und §
109 [X.] aF (in der Fassung vom 9. Juli 2001) eröff-net. Die Anwendbarkeit der Bundesdisziplinarordnung folgt aus
§
121 Abs.
2 Satz
2 [X.] (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
96 Rn.
1).

2.
Die Kosten des Verfahrens legt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] (vgl. §
109 Satz 2 [X.] aF) dem [X.] auf. §
113 Abs.
1 Satz
1 Halbs.
1 [X.] sieht die Kosten-tragung durch den Betroffenen lediglich für den Fall der Verurteilung vor. §
113 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ermöglicht im Fall der Einstellung des Verfahrens (§
64 Abs.
1 Nr.
3 [X.]) die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Betroffenen, wenn nach dem Ergebnis der Vorermittlung oder der Untersuchung ein Dienst-vergehen erwiesen ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kam eine Kostentra-gung des früheren Notars nicht in Betracht. Das [X.] hat ihn von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen freigesprochen. [X.] des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens und der vom Oberlan-desgericht getroffenen Feststellungen ist -
wie der [X.] zutref-fend aufgezeigt hat -
das den Gegenstand
der Berufung bildende Dienstverge-hen nicht nachgewiesen.
2
3
-
4
-
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf §
115 Abs.
1 [X.]. Zwar ist das Verfahren aus einem von §
115 Abs.
1 i.V.m. §
113 Abs.
2 Nr.
1 [X.] erfassten Grund eingestellt worden, was ein Absehen davon, die notwendigen Auslagen des früheren Notars dem Land aufzuerlegen, grund-sätzlich ermöglicht hätte. Im Hinblick auf den weitgehenden Freispruch durch das [X.] (Rechtsgedanke des §
115 Abs.
1 Halbs. 1 [X.]) hat jedoch das Land
dessen notwendige Auslagen zu tragen.
[X.] [X.]

Strzyz Müller-Eising
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2014 -
Not 6/06 -

4

Meta

NotSt (Brfg) 2/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. NotSt (Brfg) 2/15 (REWIS RS 2016, 15253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15253

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.