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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 3/07 vom 23. März 2009 in dem Disziplinarverfahren gegen - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Appl und die [X.] Justizrat Dr. [X.]auer als [X.] am 23. März 2009 beschlossen: Nachdem der Angeschuldigte auf seinen Antrag vom [X.] 2008 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus seinem Amt als Notar entlassen worden ist, wird das Disziplinarverfahren einge-stellt (§ 109 [X.]NotO i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 3 Satz 2, § 85 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten aufer-legt, weil eine Dienstpflichtverletzung durch seine rechtskräftige Verurteilung durch ein Strafgericht erwiesen ist ([X.], Urteil vom 25. September 2007 - 711 Js 17802/01 - 2 [X.]/05) und weil seine [X.]erufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 9. Juli 2007 verworfen worden - 3 - wäre (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. März 2006 - [X.] ([X.]) 4/05), wenn der Angeschuldigte nicht seine Entlassung aus dem [X.] betrieben hätte (§ 109 [X.]NotO i.V.m. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]). [X.] [X.] Appl
Ebner [X.]auer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.07.2007 - Not 7/03 -
Meta
23.03.2009
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2009, Az. NotSt (Brfg) 3/07 (REWIS RS 2009, 4362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4362
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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