Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2017, Az. B 1 KR 2/17 R

1. Senat | REWIS RS 2017, 2840

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Kostenerstattung - Antrag auf Augmentationsmastopexie - ablehnende Entscheidung der Krankenkasse trotz fingierter Genehmigung - Anfechtung durch Versicherten - Rücknahme der fingierten Genehmigung durch Krankenkasse im Revisionsverfahren - Rücknahme gilt als vor dem Sozialgericht angefochten


Leitsatz

Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Revisionsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem Sozialgericht angefochten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit einer Augmentationsmastopexie.

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin beantragte befundgestützt die Versorgung mit einer Augmentationsmastopexie (25.3.2015). Die Beklagte forderte bei der Klägerin weitere Angaben an (14.4.2015). Der beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung ([X.]) hielt die beantragte [X.] für nicht notwendig, da bereits kein krankhafter Befund vorliege; im Vordergrund stehe die [X.] Korrektur ([X.]). Die Beklagte lehnte es ab, die beantragte Leistung zu bewilligen (Bescheid vom 5.5.2015, Widerspruchsbescheid vom 8.10.2015). Das [X.] hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "der Klägerin eine Augmentationsmastopexie beidseits als Sachleistung zu gewähren". Die Klägerin habe aus der fingierten Genehmigung ihres Antrags einen Anspruch auf Versorgung mit der beantragten Leistung. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V seien erfüllt (Urteil vom 15.11.2016).

3

Die Beklagte hat dagegen Revision eingelegt, "die Genehmigungsfiktion" des Antrags vom 25.3.2015 "mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben" und den "Antrag abgelehnt" (Bescheid vom 27.3.2017).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung von § 13 Abs 3a [X.]B V. Die fingierte Genehmigung begründe nur [X.] für systemkonforme Leistungen. Außerdem könne die vorgelegte Bescheinigung von Dr. U. nicht Grundlage eines Vertrauens der Klägerin auf die Notwendigkeit der beantragten Leistung sein. Eine fingierte Genehmigung könne bei Rechtswidrigkeit aufgehoben werden, wie sich aus § 42a Abs 1 S 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergebe, auf den § 13 Abs 3a [X.]B V durch Anordnung der Fiktion verdeckt verweise.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15. November 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die zulässige [X.]lage auf [X.]eistung einer [X.] und Aufhebung der Ablehnungsents[X.]heidung (Bes[X.]heid vom 5.5.2015 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 8.10.2015), ni[X.]ht dagegen auf Aufhebung der Rü[X.]knahmeents[X.]heidung (dazu 1.). Die [X.]lage ist begründet. Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Ablehnungsents[X.]heidung aufgehoben und die Beklagte zur Versorgung der [X.]lägerin mit einer [X.] verurteilt. Die [X.]lägerin hat aufgrund fingierter Genehmigung ihres Antrags einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf Versorgung mit der beantragten [X.] (dazu 2.). Die Ablehnungsents[X.]heidung ist re[X.]htswidrig (dazu 3.).

9

1. Die [X.]lage auf [X.] (dazu a) und auf Aufhebung der [X.]eistungsablehnung ist zulässig (dazu b).

a) Die [X.]lage auf [X.] ist als allgemeine [X.]eistungsklage zulässig. Na[X.]h § 54 Abs 5 [X.]G kann die Verurteilung zu einer [X.]eistung, auf die ein Re[X.]htsanspru[X.]h besteht, au[X.]h dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt ni[X.]ht zu ergehen hatte. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt (§ 77 [X.]G) vorliegt, der [X.]eistungsträger aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht leistet (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 1/17 R - Juris Rd[X.] 9, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; B[X.]E 50, 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.] f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand August 2017, § 54 [X.] 43b). Ist die Genehmigung einer beantragten [X.]eistung kraft Fiktion erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten [X.]eistung dur[X.]h einen [X.]eistungsbes[X.]heid glei[X.]h. Die Genehmigungsfiktion bewirkt ohne Bekanntgabe (§§ 37, 39 Abs 1 [X.]B X) einen in jeder Hinsi[X.]ht voll wirksamen Verwaltungsakt iS von § 31 [X.] [X.]B X. Dur[X.]h den Eintritt der Fiktion verwandelt si[X.]h der hinrei[X.]hend inhaltli[X.]h bestimmte Antrag in den [X.] des fingierten Verwaltungsakts (vgl hierzu unten [X.]). Er hat zur Re[X.]htsfolge, dass das in seinem Gegenstand dur[X.]h den Antrag bestimmte Verwaltungsverfahren beendet ist und dem Versi[X.]herten - wie hier - unmittelbar ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit der [X.]eistung zusteht (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 8 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Die allgemeine [X.]eistungsklage tritt ni[X.]ht hinter die Feststellungsklage zurü[X.]k (§ 55 Abs 1 [X.] 1 [X.]G). Mit der allgemeinen [X.]eistungsklage kann ein [X.]läger effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art 19 Abs 4 [X.] GG) erlangen, wenn si[X.]h eine [X.] - wie hier - weigert, eine dur[X.]h Verwaltungsakt zuerkannte [X.]eistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die [X.]eistungsklage, um einen Vollstre[X.]kungstitel zu erhalten (§ 199 Abs 1 [X.] 1 [X.]G). Eine Vollstre[X.]kung aus Verwaltungsakten gegen die öffentli[X.]he Hand ist ni[X.]ht vorgesehen (vgl B[X.]E 50, 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.]; B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Die allgemeine [X.]eistungsklage und ni[X.]ht eine kombinierte Anfe[X.]htungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) ist statthaft. Denn die [X.]lägerin stützt ihr Begehren auf den Eintritt der fingierten Genehmigung ihres Antrags (§ 13 Abs 3a S 6 [X.]B V), auf einen fingierten [X.]eistungsbes[X.]heid. § 86 [X.]G findet keine Anwendung. Die Beklagte setzte mit dem späteren Erlass der Ablehnungsents[X.]heidung (Bes[X.]heid vom 5.5.2015) das mit Eintritt der Genehmigungsfiktion beendete, ursprüngli[X.]he Verwaltungsverfahren ni[X.]ht im Re[X.]htssinne fort, sondern eröffnete ein neues eigenständiges Verfahren (vgl entspre[X.]hend B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 9 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, und unten [X.]). Au[X.]h mit dem späteren Aufhebungsbes[X.]heid (27.3.2017) eröffnete die Beklagte ein neues eigenständiges Verfahren (dazu soglei[X.]h).

b) [X.] (§ 56 [X.]G) erhobene isolierte Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung, mit der die Beklagte eine neue Sa[X.]hents[X.]heidung traf, ist zulässig (B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 1/17 R - Juris Rd[X.] 11, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; vgl ähnli[X.]h au[X.]h B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Der erkennende Senat hat über die Änderung der Ablehnung dur[X.]h die Rü[X.]knahme ni[X.]ht mitzuents[X.]heiden. Sie gilt als vor dem [X.] angefo[X.]hten. Wird während des Revisionsverfahrens der angefo[X.]htene Verwaltungsakt dur[X.]h einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der [X.]lage beim [X.] angefo[X.]hten, es sei denn, dass der [X.]läger dur[X.]h den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem [X.]lagebegehren dur[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.] zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird (§ 171 [X.]G).

So liegt es hier. Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung änderte die Ablehnungsents[X.]heidung na[X.]h den zu § 96 Abs 1 [X.]G entwi[X.]kelten Grundsätzen. Sie gelten au[X.]h bei Anwendung des § 171 [X.]G, der eine Spezialregelung hierzu bildet. Einerseits si[X.]hert er, dass das Revisionsgeri[X.]ht si[X.]h auf die [X.] konzentriert (§ 163 [X.]G), und ermögli[X.]ht andererseits dem Betroffenen eine Überprüfung in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht dur[X.]h das Eingangsgeri[X.]ht. Ein späterer Verwaltungsakt ändert oder ersetzt dann einen früheren, angefo[X.]htenen, wenn er den [X.] des [X.] ersetzt, abändert oder unter Aufre[X.]hterhaltung des Re[X.]htsfolgenausspru[X.]hs dessen Begründung so modifiziert, dass si[X.]h der ents[X.]heidungserhebli[X.]he Sa[X.]hverhalt ändert. Es genügt au[X.]h, wenn der spätere in die Regelung des früheren Verwaltungsakts eingreift und damit die Bes[X.]hwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert (vgl B[X.]E 91, 277 = [X.] 4-2600 § 96a [X.], Rd[X.] mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand August 2017, § 96 [X.] 8a ee). Dies dient dem Gebot, effektiven Re[X.]htss[X.]hutz zu gewähren (Art 19 Abs 4 GG). Es harmoniert mit dem maßgebli[X.]hen zweigliedrigen [X.] (vgl dazu B[X.]E 115, 95 = [X.] 4-2500 § 2 [X.], Rd[X.]2). Dementspre[X.]hend bezieht überzeugend au[X.]h Rspr des B[X.] Verwaltungsents[X.]heidungen in das Geri[X.]htsverfahren ein, mit denen ein Versi[X.]herungsträger es während eines Geri[X.]htsverfahrens ablehnt, hinsi[X.]htli[X.]h des geri[X.]htli[X.]hen Streitgegenstands na[X.]h § 44 [X.]B X tätig zu werden oder einer Änderung Re[X.]hnung zu tragen. Dies bezwe[X.]kt zu vermeiden, dass - dur[X.]h wel[X.]her Art Vorgehen au[X.]h immer - über denselben Streitgegenstand mehrere geri[X.]htli[X.]he Verfahren nebeneinander geführt werden (B[X.] [X.] 4-1500 § 96 [X.] Rd[X.] 10). Es entspri[X.]ht au[X.]h dem Regelungszwe[X.]k, den [X.] konzentriert im Interesse umfassender bes[X.]hleunigter Erledigung einer einheitli[X.]hen und ni[X.]ht mehreren, si[X.]h denkmögli[X.]h widerspre[X.]henden Ents[X.]heidungen zuzuführen, indem ein Zweit- oder Drittprozess ausges[X.]hlossen wird (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand August 2017, § 96 [X.] 1[X.] [X.]).

In diesem Sinne änderte die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung die angefo[X.]htene Ablehnungsents[X.]heidung. Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung lehnte - wie die angefo[X.]htene ursprüngli[X.]he Ablehnung (vgl unten [X.]) - den [X.]eistungsantrag ab, hob aber zuglei[X.]h die fingierte Genehmigung auf. Die Aufhebung der Genehmigung änderte die Grundlage für die nun zu treffende Ents[X.]heidung über den [X.]eistungsantrag.

Die [X.]lägerin wurde dur[X.]h die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung ni[X.]ht klaglos gestellt. Ihrem [X.]lagebegehren wird au[X.]h dur[X.]h die Ents[X.]heidung des erkennenden Senats zur [X.]eistungsablehnung ni[X.]ht in vollem Umfang genügt.

Der erkennende Senat darf die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung ni[X.]ht na[X.]h § 171 [X.]G im anhängigen Revisionsverfahren überprüfen. Die Vors[X.]hrift ist weder dispositiv ausgestaltet, sodass von ihr au[X.]h ni[X.]ht im Einverständnis der Beteiligten abgewi[X.]hen werden kann no[X.]h differenziert die Regelung dana[X.]h, ob im Rahmen der Prüfung des ersetzenden Bes[X.]heids auss[X.]hließli[X.]h Re[X.]htsfragen oder au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]he Umstände zu klären sind. Insoweit unters[X.]heidet sie si[X.]h von der Bestimmung des § 127 Finanzgeri[X.]htsordnung, na[X.]h der der [X.] bei der Ersetzung eines angefo[X.]htenen Verwaltungsaktes während des Revisionsverfahrens in der Sa[X.]he ents[X.]heiden oder, wenn si[X.]h dur[X.]h den neuen Bes[X.]heid tatsä[X.]hli[X.]he Änderungen in Bezug auf den Streitgegenstand ergeben, die Sa[X.]he an das [X.] kann (vgl zB [X.] Urteil vom [X.]/06 - [X.]/NV 2007, 1081, 1082 = Juris Rd[X.] 17 f). Der Gesetzgeber des [X.]G hat si[X.]h demgegenüber für eine generalisierende Regelung ents[X.]hieden, die eine Befassung des B[X.] mit einem im Revisionsverfahren ergangenen ändernden oder ersetzenden Bes[X.]heid immer auss[X.]hließt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 31/06 R - US[X.] 2007-73 = Juris Rd[X.] 17; zustimmend zitiert in B[X.]E 109, 96 = [X.] 4-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 14; B[X.] Bes[X.]hluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - [X.] 4-1500 § 171 [X.] 1 = Juris Rd[X.] 13). Soweit der 7. B[X.]-Senat hiervon eine Ausnahme für Bes[X.]heide ma[X.]hen will, die dieselbe Regelung wie im [X.] ledigli[X.]h auf eine andere Begründung stützen (vgl B[X.]E 15, 105, 106 f = [X.] [X.] zu § 171 [X.]G; s ferner B[X.]E 112, 201 = [X.] 4-2500 § 36 [X.], Rd[X.]1), liegt eine sol[X.]he Ausnahme hier ni[X.]ht vor. Denn die Rü[X.]knahme hat mit der "Aufhebung" der fingierten Genehmigung einen über die bloße Ablehnung der beantragten [X.]eistung hinausgehenden eigenständigen Regelungsgegenstand.

2. Die [X.]lägerin hat gegen die Beklagte einen Anspru[X.]h auf Versorgung mit der beantragten [X.] als Naturalleistung. Er entstand kraft fingierter Genehmigung des Antrags (dazu a). Die Voraussetzungen der Fiktion der Genehmigung sind erfüllt. § 13 Abs 3a [X.]B V (idF dur[X.]h Art 2 [X.] 1 Gesetz zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.]) erfasst die von der [X.]lägerin beantragte [X.]eistung zeitli[X.]h und als eine ihrer Art na[X.]h der Genehmigungsfiktion zugängli[X.]he [X.]eistungsart (dazu b). Die [X.]lägerin war leistungsbere[X.]htigt (dazu [X.]). Sie erfüllte mit ihrem Antrag die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den [X.]auf der Frist auslösenden Antrags auf Versorgung mit einer [X.] (dazu d). Die [X.]lägerin durfte die beantragte [X.]eistung für erforderli[X.]h halten (dazu e). Die Beklagte hielt die gebotene Frist für eine Verbes[X.]heidung ni[X.]ht ein (dazu f). Die Genehmigung ist au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen (dazu g).

a) Gilt eine beantragte [X.]eistung als genehmigt, erwä[X.]hst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspru[X.]h als eigenständig dur[X.]hsetzbarer Anspru[X.]h. Der Anspru[X.]h ist entspre[X.]hend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspfli[X.]ht geri[X.]htet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die ni[X.]ht als Naturalleistung erbra[X.]ht werden kann (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 12 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 25). Ausdrü[X.]kli[X.]h regelt das Gesetz, dass, wenn keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes erfolgt, die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs 3a S 6 [X.]B V). Ohne den na[X.]hfolgenden Satz 7 bliebe es allein bei diesem Anspru[X.]h. Denn eine [X.] darf anstelle der Sa[X.]h- oder Dienstleistung (vgl § 2 Abs 2 [X.]B V) [X.]osten nur erstatten, soweit es das [X.]B V oder das [X.]B IX vorsieht (vgl § 13 Abs 1 [X.]B V). Na[X.]h dem Regelungssystem entspri[X.]ht dem Naturalleistungsanspru[X.]h der im Ans[X.]hluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende [X.]ostenerstattungsanspru[X.]h im Ansatz (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Der Naturalleistungsanspru[X.]h kraft Genehmigungsfiktion ermögli[X.]ht au[X.]h mittellosen Versi[X.]herten, die ni[X.]ht in der [X.]age sind, si[X.]h die begehrte [X.]eistung selbst zu bes[X.]haffen, ihren Anspru[X.]h zu realisieren (vgl [X.][X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 23.5.2014 - [X.] 222/14 [X.] - Juris Rd[X.] mwN). Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h der Sanktions[X.]harakter der Norm (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 12 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 25; zum Sanktions[X.]harakter Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.], zu Art 2 [X.] 1).

Soweit die Beklagte mit vereinzelten abwei[X.]henden Stimmen einen Naturalleistungsanspru[X.]h als Re[X.]htsfolge der Genehmigungsfiktion verneint, geht diese Ansi[X.]ht fehl (einen Naturalleistungsanspru[X.]h bejahend zB [X.][X.] für das [X.] Urteil vom 17.5.2017 - [X.] 2 [X.] 24/15 - Juris Rd[X.]4; [X.][X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 21.3.2017 - [X.] 623/15 - Juris Rd[X.] 26; Bayeris[X.]hes [X.][X.] Urteil vom 12.1.2017 - [X.] 37/15 - Juris Rd[X.]2 ff; [X.][X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 3.11.2016 - [X.] 197/15 - Juris Rd[X.] 18; Bayeris[X.]hes [X.][X.] Urteil vom 28.6.2016 - [X.] 323/14 - Juris Rd[X.] 27; S[X.]hleswig-Holsteinis[X.]hes [X.][X.] Bes[X.]hluss vom 20.1.2016 - [X.] 238/15 [X.] - Juris Rd[X.] 25 ff = NZS 2016, 311 und nahezu die gesamte veröffentli[X.]hte umfängli[X.]he [X.]-Rspr; einen Naturalleistungsanspru[X.]h ablehnend zB [X.]oppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 603 f; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, § 13 Rd[X.] 69 ff, Stand 3.11.2017; zutreffend dagegen [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Oktober 2017; [X.] § 13 Rd[X.] 58l und 58r; S[X.]hifferde[X.]ker in [X.]asseler [X.]omm, Stand September 2017, § 13 Rd[X.] 145). Sie verkennt, dass die ursprüngli[X.]he geplante Regelung in Art 2 [X.] 1 [X.] der Bundesregierung (BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]) unmaßgebli[X.]h ist. Der Entwurf sah zunä[X.]hst ledigli[X.]h eine Fristsetzung dur[X.]h den Antragsteller und eine an den Fristablauf gebundene Bere[X.]htigung zur Selbstbes[X.]haffung der erforderli[X.]hen [X.]eistung vor. Diese [X.]onzeption wurde jedo[X.]h dur[X.]h die vom Auss[X.]huss für Gesundheit (14. Auss[X.]huss) empfohlenen (BT-Dru[X.]ks 17/11710 [X.]1), mit § 13 Abs 3a [X.] und 6 [X.]B V Gesetz gewordenen Änderungen iS eines fingierten Verwaltungsakts (Genehmigung) grundlegend geändert. [X.]etztli[X.]h will die einen Naturalleistungsanspru[X.]h ablehnende Meinung die von ihr als gesetzgeberis[X.]he Fehlleistung bewertete Re[X.]htsfolge des § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V (vgl nur [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, § 13 Rd[X.]1, Stand 3.11.2017: "missglü[X.]kte Wortwahl") entgegen dem eindeutigen Wortlaut ni[X.]ht anwenden. Sie verna[X.]hlässigt dabei, dass § 13 Abs 3a [X.]B V bewusst abwei[X.]hend von den sonstigen in § 13 [X.]B V geregelten [X.]ostenerstattungstatbeständen geregelt ist und si[X.]h wie der Erstattungsanspru[X.]h (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V) nur auf subjektiv "erforderli[X.]he" [X.]eistungen erstre[X.]kt (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 13 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 25).

b) Die Regelung des § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V ist auf den Antrag der [X.]lägerin sa[X.]hli[X.]h und zeitli[X.]h anwendbar. Die Regelung erfasst [X.] Ansprü[X.]he auf [X.]rankenbehandlung, ni[X.]ht dagegen Ansprü[X.]he gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf [X.]eistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation geri[X.]htet sind (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 14 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 11 ff); auf letztere finden die §§ 14 f [X.]B IX Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]B V). Die [X.]lägerin begehrt demgegenüber die Gewährung von [X.]rankenbehandlung in Form stationärer [X.]rankenhausbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] 5 iVm § 39 [X.]B V).

Na[X.]h dem maßgebli[X.]hen intertemporalen Re[X.]ht (vgl hierzu zB B[X.]E 99, 95 = [X.] 4-2500 § 44 [X.] 13, Rd[X.] 15; B[X.] [X.] 4-2500 § 275 [X.] Rd[X.] 13 f mwN) greift die Regelung ledigli[X.]h für Anträge auf künftig zu erbringende [X.]eistungen, die Bere[X.]htigte ab dem [X.] stellen (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 15 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 9). Die [X.]lägerin stellte ihren Antrag im Jahr 2015.

[X.]) Die [X.]lägerin ist als bei der [X.] Versi[X.]herte leistungsbere[X.]htigt im Sinne der Regelung. "[X.]eistungsbere[X.]htigter" ist derjenige, der bere[X.]htigt ist, [X.]eistungen na[X.]h dem [X.]B V zu beanspru[X.]hen. Hierzu zählen [X.] in der gesetzli[X.]hen [X.]rankenversi[X.]herung (G[X.]V) Versi[X.]herte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 16 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 22).

d) Die [X.]lägerin beantragte als [X.]eistung hinrei[X.]hend bestimmt eine [X.]. Damit eine [X.]eistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Der Antrag hat eine Doppelfunktion als Verfahrenshandlung (vgl dazu oben, unter [X.]) und als materiell-re[X.]htli[X.]he Voraussetzung (vgl zur Doppelfunktion zB B[X.]E 96, 161 = [X.] 4-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.] 14). Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits iS von § 33 Abs 1 [X.]B X hinrei[X.]hend bestimmt ist (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 17 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 23). Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X), wenn sein Adressat objektiv in der [X.]age ist, den Regelungsgehalt des [X.]es zu erkennen und der [X.] ggf eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Dur[X.]hsetzung bildet. So liegt es, wenn der [X.] in si[X.]h widerspru[X.]hsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismögli[X.]hkeiten eines verständigen Empfängers in die [X.]age versetzt, sein Verhalten daran auszuri[X.]hten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit ri[X.]hten si[X.]h im Einzelnen na[X.]h den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Re[X.]hts (stRspr, vgl nur B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 17 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der [X.], einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf eine bestimmte [X.]rankenbehandlung (§ 27 [X.]B V) zu gewähren, vers[X.]hafft dem Adressaten - wie dargelegt - eine Re[X.]htsgrundlage dafür, mittels [X.]eistungsklage einen Vollstre[X.]kungstitel auf das Zuerkannte zu erhalten. Die Vollstre[X.]kung erfolgt na[X.]h den Regelungen über vertretbare Handlungen (vgl § 199 Abs 1 [X.] 1, § 198 Abs 1 [X.]G, § 887 ZPO). Es genügt hierfür, dass das Behandlungsziel klar ist. Dass hinsi[X.]htli[X.]h der Mittel zur Erfüllung der [X.]eistungspfli[X.]ht vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen, beeinträ[X.]htigt den Charakter einer [X.]eistung als vertretbare Handlung ni[X.]ht (vgl [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 887 ZPO Rd[X.] 2 mwN). Diese allgemeinen Grundsätze gelten ebenso, wenn Patienten zur [X.]onkretisierung der Behandlungsleistung auf die Beratung des behandelnden Arztes angewiesen sind (vgl insgesamt B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 18 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der Antrag der [X.]lägerin vom [X.] genügte diesen Anforderungen. Er war auf die Versorgung mit einer [X.] geri[X.]htet (vgl entspre[X.]hend B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 19 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

e) Der Antrag der [X.]lägerin betraf au[X.]h eine [X.]eistung, die sie für erforderli[X.]h halten durfte und die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der G[X.]V liegt. Die Gesetzesregelung ordnet diese Eins[X.]hränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h an, aber sinngemäß na[X.]h dem [X.] und -zwe[X.]k.

Die Begrenzung auf erforderli[X.]he [X.]eistungen bewirkt eine Bes[X.]hränkung auf subjektiv für den Bere[X.]htigten erforderli[X.]he [X.]eistungen, die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der G[X.]V liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Bere[X.]htigten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen. Andererseits soll sie ihn ni[X.]ht zu Re[X.]htsmissbrau[X.]h einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des G[X.]V-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versi[X.]herten klar sein müssen (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 21 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 26).

Dieser Auslegung steht weder das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]B V) no[X.]h das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]B V) entgegen. § 13 Abs 3a [X.]B V wei[X.]ht gerade als Sanktionsnorm von deren Anforderungen ab, indem er in seinem Satz 6 selbst in den Fällen, in denen eine [X.] einen im oben dargestellten Sinn fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in [X.]auf nimmt, dass die Re[X.]htsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" re[X.]htmäßig ist, mithin die [X.]eistung au[X.]h dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese objektiv ohne die Genehmigungsfiktion keinen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h hat. Wären nur die auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he außerhalb von § 13 Abs 3a [X.]B V geri[X.]hteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Reglung des § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V obsolet (dies verkennend: [X.][X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris Rd[X.] 26 ff = NZS 2014, 663; [X.]oppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 604; [X.]nispel, [X.]b 2014, 374 ff; vgl dagegen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 22 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Die von der [X.]lägerin begehrte [X.] liegt ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der G[X.]V (vgl hierzu etwa B[X.] [X.] 4-2500 § 27 [X.] 28 Rd[X.] ff). Gründe, warum die [X.]lägerin die beantragte [X.] ni[X.]ht aufgrund der fa[X.]hli[X.]hen Befürwortung dur[X.]h ihren Arzt Dr. U. für erforderli[X.]h halten durfte, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt und sind au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Zulassung von Dr. U. und der von ihm geleiteten [X.].-[X.]linik für die Behandlung gesetzli[X.]h Versi[X.]herter ist hierfür unerhebli[X.]h. Das [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, dass die [X.]lägerin die beantragte [X.] nur in einem zur Versorgung G[X.]V-Versi[X.]herter ni[X.]ht zugelassenen [X.]rankenhaus dur[X.]hführen lassen will. Die Beklagte ermittelte zudem selbst in medizinis[X.]her Hinsi[X.]ht.

f) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht innerhalb der ab dem [X.] (dazu [X.]) beginnenden Drei-Wo[X.]hen-Frist (dazu [X.]), sondern erst na[X.]h Fristablauf (dazu [X.][X.]).

[X.]) Maßgebli[X.]h für den Fristbeginn ist der Eingang des Antrags bei der [X.]. Hierbei ist es unerhebli[X.]h, ob die betroffene [X.] meint, der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt sei no[X.]h aufzuklären. Das folgt aus Wortlaut, Regelungssystem, Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und Regelungszwe[X.]k. Na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V hat die [X.] über einen Antrag auf [X.]eistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang oder in Fällen, in denen eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme, insbesondere des MD[X.], eingeholt wird, innerhalb von fünf Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang zu ents[X.]heiden. Wenn die [X.] eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme für erforderli[X.]h hält, hat sie diese unverzügli[X.]h einzuholen und die [X.]eistungsbere[X.]htigten hierüber zu unterri[X.]hten (§ 13 Abs 3a S 2 [X.]B V). Der MD[X.] nimmt innerhalb von drei Wo[X.]hen guta[X.]htli[X.]h Stellung (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Eine hiervon abwei[X.]hende Frist ist nur für den Fall der Dur[X.]hführung eines im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte ([X.]) vorgesehenen Guta[X.]hterverfahrens bestimmt (§ 13 Abs 3a S 4 [X.]B V: ab Antragseingang innerhalb von se[X.]hs Wo[X.]hen). [X.]ann die [X.] die Fristen na[X.]h Satz 1 ni[X.]ht einhalten, teilt sie dies den [X.]eistungsbere[X.]htigten unter Darlegung der Gründe re[X.]htzeitig s[X.]hriftli[X.]h mit (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Erfolgt keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes, gilt die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs 3a S 6 [X.]B V; vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 25 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Ein hinrei[X.]hender Grund für die Ni[X.]hteinhaltung der Frist kann insbesondere die im Rahmen der Amtsermittlung (§ 20 [X.]B X) gebotene Einholung von weiteren Informationen beim Antragsteller oder [X.] sein, um abs[X.]hließend über den Antrag ents[X.]heiden zu können. In diesem Sinne führen die Gesetzesmaterialien beispielhaft an, "dass die Versi[X.]herten oder Dritte ni[X.]ht genügend oder re[X.]htzeitig bei einer körperli[X.]hen Untersu[X.]hung mitgewirkt oder von einem Guta[X.]hter angeforderte notwendige Unterlagen beigebra[X.]ht haben" (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Gesundheit <14. Auss[X.]huss> zum [X.], BT-Dru[X.]ks 17/11710 [X.] zu § 13 Abs 3a S 4 [X.]B V). Die Regelung des Fristbeginns mit Antragseingang entspri[X.]ht au[X.]h dem Zwe[X.]k des § 13 Abs 3a [X.]B V, die Bewilligungsverfahren bei den [X.]n zu bes[X.]hleunigen (BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]; vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 26 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, in § 13 Abs 3a [X.]B V Regelungen aufzunehmen entspre[X.]hend § 42a Abs 2 S 2 VwVfG über den Fristbeginn ("Eingang der vollständigen Unterlagen"; hierauf denno[X.]h abstellend zB [X.][X.] Berlin-Brandenburg Bes[X.]hluss vom 24.2.2016 - [X.] 9 [X.] 412/15 [X.] - Juris Rd[X.] 11) oder entspre[X.]hend § 32 Abs 1a [X.] und 4 [X.]B V (eingefügt mit Wirkung zum 1.1.2012 dur[X.]h Art 1 [X.] 5 Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzli[X.]hen [X.]rankenversi[X.]herung vom 22.12.2011, [X.] 2983). Dana[X.]h ist in Fällen eines Genehmigungsverfahrens bei langfristigem Behandlungsbedarf mit Heilmitteln, das eine Genehmigungsfiktion na[X.]h Ablauf von vier Wo[X.]hen na[X.]h Antragstellung vorsieht, der [X.]auf der Frist bis zum Eingang der vom Antragsteller zur Verfügung zu stellenden ergänzenden erforderli[X.]hen Informationen unterbro[X.]hen. Die Ni[X.]htübernahme sol[X.]her Regelungen in § 13 Abs 3a [X.]B V dient dazu, eine zügige Bes[X.]heidung der Anträge im Interesse der betroffenen Versi[X.]herten zu errei[X.]hen (BT-Dru[X.]ks 17/6906 [X.]4; zutreffend Bayeris[X.]hes [X.][X.] Urteil vom 12.1.2017 - [X.] 295/14 - Juris Rd[X.] 56; vgl insgesamt B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 27 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Na[X.]h diesen Grundsätzen begann die Frist am [X.] zu laufen. Denn der maßgebli[X.]he Antrag der [X.]lägerin ging der [X.] am Mittwo[X.]h, dem [X.] zu (vgl § 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 187 Abs 1 BGB).

[X.]) Die Frist endete am Mittwo[X.]h, dem 15.4.2015 (§ 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 188 Abs 2 BGB). Na[X.]h dem aufgezeigten Regelungssystem galt die gesetzli[X.]he Drei-Wo[X.]hen-Frist (vgl § 13 Abs 3a [X.] Fall 2 [X.]B V). Die Beklagte informierte die [X.]lägerin ni[X.]ht innerhalb der drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang darüber, dass sie eine Stellungnahme des MD[X.] einholen wollte (vgl § 13 Abs 3a S 2 [X.]B V). Maßgebli[X.]h ist - wie im Falle der Ents[X.]heidung dur[X.]h einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller, ni[X.]ht jener der behördeninternen Ents[X.]heidung über die Information (vgl §§ 39, 37 [X.]B X; B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] 29 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 28; unzutreffend Bayeris[X.]hes [X.][X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.] 121/16 [X.] - Juris Rd[X.] 26).

Die gesetzli[X.]he Frist verlängerte si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h, dass die Beklagte die [X.]lägerin um weitere Angaben bat (S[X.]hreiben vom 30.3. und 14.4.2015). Die Beklagte teilte der [X.]lägerin darin ni[X.]ht die voraussi[X.]htli[X.]he Dauer der Fristübers[X.]hreitung mit. Ohne eine taggenaue Verlängerung der Frist kann der Antragsteller ni[X.]ht erkennen, wann die Fiktion der Genehmigung eingetreten ist. Dies widersprä[X.]he dem dargelegten Regelungsgehalt und Bes[X.]hleunigungszwe[X.]k der Norm (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]2 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 20).

[X.][X.]) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht bis zum Fristablauf am 15.4.2015, sondern erst später mit Erlass des Bes[X.]heides vom 5.5.2015.

g) Die entstandene Genehmigung ist au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen. Au[X.]h eine fingierte Genehmigung - wie jene der [X.]lägerin - bleibt wirksam, solange und soweit sie ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder dur[X.]h Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sind Bestand oder Re[X.]htswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Sit[X.]tion gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Sit[X.]tion ni[X.]ht mehr besteht. In diesem Sinne ist eine [X.] na[X.]h Fristablauf ni[X.]ht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausges[X.]hlossen. Die fingierte Genehmigung s[X.]hützt den Adressaten dadur[X.]h, dass sie ihre Wirksamkeit auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rü[X.]knahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert. Ihre Re[X.]htmäßigkeit beurteilt si[X.]h na[X.]h der Erfüllung der oben aufgezeigten Voraussetzungen (§ 13 Abs 3a [X.]B V), ni[X.]ht na[X.]h den Voraussetzungen des geltend gema[X.]hten Naturalleistungsanspru[X.]hs (B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]5, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1; anders die Regelung des § 42a Abs 1 S 2 VwVfG, vgl zB Ue[X.]htritz in [X.]/[X.]/Ue[X.]htritz, VwVfG, 2014, § 42a Rd[X.]5 ff mwN; s ferner zur Re[X.]htslage vor Inkrafttreten des § 42a VwVfG Caspar, AöR 2000, 131 - Der fiktive Verwaltungsakt - Zur Systematisierung eines aktuellen verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Instituts). Diese vom erkennenden Senat zu § 13 Abs 3a [X.]B V entwi[X.]kelten Grundsätze gelten in glei[X.]her Weise für Naturalleistungsbegehren wie für [X.]ostenerstattungsbegehren. Eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der beiden Fallgruppen widersprä[X.]he der Gesetzeskonzeption, dem Sanktions[X.]harakter der Regelung, die das Interesse aller Versi[X.]herten an einem bes[X.]hleunigten Verwaltungsverfahren s[X.]hützt. Sie würde mittellose Versi[X.]herte sa[X.]hwidrig unglei[X.]h gegenüber jenen behandeln, die si[X.]h die [X.]eistung na[X.]h fingierter Genehmigung selbst bes[X.]haffen können (unzutreffend Bayeris[X.]hes [X.][X.] Urteil vom 31.1.2017 - [X.] 471/15 - Juris Rd[X.] 61 ff; [X.] Speyer Urteil vom 18.11.2016 - [X.]9 [X.] 329/16 - Juris Rd[X.]4 f).

Die Beklagte regelte mit der Ablehnung der [X.]eistung weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß, weder förmli[X.]h no[X.]h inhaltli[X.]h eine Rü[X.]knahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl hierzu §§ 45, 47, 48 [X.]B X) der fingierten Genehmigung (vgl au[X.]h B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]6 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]2). Die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung ist ni[X.]ht Gegenstand des Revisionsverfahrens (vgl oben, [X.] b). Geänderte Umstände, die die Genehmigung dur[X.]h Eintritt eines erledigenden Ereignisses entfallen lassen könnten, hat weder das [X.] festgestellt no[X.]h sind sie sonst ersi[X.]htli[X.]h.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass si[X.]h die Re[X.]htswidrigkeit der fingierten Genehmigung als Voraussetzung für eine Rü[X.]knahme na[X.]h § 45 [X.]B X dana[X.]h ri[X.]htet, ob die oben aufgezeigten Voraussetzungen für einen Anspru[X.]h aus § 13 Abs 3a [X.]B V erfüllt sind, ni[X.]ht na[X.]h den Voraussetzungen des ursprüngli[X.]h beantragten Naturalleistungsanspru[X.]hs (stRspr, vgl zB B[X.] Urteil vom 7.11.2017 - B 1 [X.] 24/17 R - zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]5, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1). Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V bewusst verzi[X.]htet auf eine § 42a Abs 1 S 2 VwVfG verglei[X.]hbare Regelung (vgl hierzu zB Ue[X.]htritz in [X.]/[X.]/Ue[X.]htritz, VwVfG, 2014, § 42a Rd[X.]5 ff mwN; s ferner zur Re[X.]htslage vor Inkrafttreten des § 42a VwVfG Caspar, AöR 2000, 131 - Der fiktive Verwaltungsakt - Zur Systematisierung eines aktuellen verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Instituts). Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] kommt bei dieser Gesetzes- und Re[X.]htslage eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Geri[X.]htshöfe des Bundes wegen Divergenz s[X.]hon im Ansatz ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

3. Die ursprüngli[X.]he Ablehnungsents[X.]heidung (Bes[X.]heid vom 5.5.2015 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 8.10.2015) ist re[X.]htswidrig. Sie verletzt die [X.]lägerin in ihrem si[X.]h aus der fiktiven Genehmigung ihres Antrags ergebenden [X.]eistungsanspru[X.]h (vgl dazu oben, I 2).

4. Die [X.]ostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 2/17 R

07.11.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Köln, 15. November 2016, Az: S 34 KR 1026/15, Urteil

§ 54 Abs 5 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 56 SGG, § 77 SGG, § 86 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 163 SGG, § 171 SGG, § 199 Abs 1 Nr 1 SGG, § 198 Abs 1 SGG, § 887 ZPO, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 3 SGB 5, § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 39 SGB 5, § 20 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 39 Abs 1 SGB 10, § 44 SGB 10, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10, § 42a Abs 1 S 2 VwVfG, § 42a Abs 2 S 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2017, Az. B 1 KR 2/17 R (REWIS RS 2017, 2840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2840

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