Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. 5 AZR 246/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 5236

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2011 - 5 Sa 1487/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

2

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen und kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und [X.]lektroindustrie gebunden. Der Kläger ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.

3

In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und [X.]lektroindustrie und den [X.] für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen [X.] vom 11. Juni 2003 ist [X.]. geregelt:

        

„Die [X.]rhöhung der tariflichen Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen zum 1. Juni 2003 findet nicht statt. Auch die für September 2003 vorgesehene Auszahlung der Strukturkomponente entfällt.“

4

Dieselben Tarifvertragsparteien vereinbarten am 30. September 2003 einen zweiten [X.] (im Folgenden: [X.]).

5

In diesem ist geregelt:

        

„Präambel

        

…       

        

In den letzten Jahren haben Marktentwicklungen und Strukturveränderungen im elektrotechnischen Anlagenbau in [X.] zu einer gravierenden Verschiebung auf der [X.], vor allem im mittelständischen Bereich, geführt, die gleichzeitig einen starken Verdrängungseffekt und einen hohen Kostendruck bewirkt hat. Mit den aus seiner Vergangenheit herrührenden Kostenstrukturen kann das Unternehmen diesen [X.]ntwicklungen nicht länger begegnen.

        

… Die Tarifvertragsparteien der Metall- und [X.]lektro-Industrie vereinbaren deshalb die nachfolgenden Änderungen und Abweichungen zu den für das Unternehmen geltenden Tarifverträgen.

        

…       

        

§ 2     

        

Geltung der [X.] Tarifverträge

        

Ab 1. Jan[X.]r 2004 gelten für alle Standorte der Firma [X.] innerhalb der Bundesrepublik [X.] die Tarifverträge der Metall- und [X.]lektroindustrie für das [X.]. …

        

§ 3     

        

(1)     

Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen

                 

Bis zum 31. Dezember 2003 gelten die jeweiligen regionalen [X.] mit Stand vom 1. Juni 2002.

                 

Ab 1. Jan[X.]r 2004 gilt der Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die [X.]isen-, Metall- und [X.]lektroindustrie des [X.] in der gem. Abs. 1 geltenden Fassung mit den Tabellensätzen vom 1. Juni 2002.

        

(2)     

Zu erwartende Tariferhöhungen

                 

[X.]ine nach Auslaufen des derzeit gültigen Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die [X.]isen-, Metall- und [X.]lektroindustrie des [X.] zu erwartende Tariferhöhung wird erst zum 1. Juli 2004 umgesetzt.

                 

Alle weiteren bis 31. Dezember 2006 zu erwartenden Tariferhöhungen werden jeweils sechs Monate später umgesetzt.

        

…“    

        

6

Die Protokollnotiz Nr. 1 zum [X.] lautet:

        

„Bei [X.]inführung des [X.] werden die Tarifvertragsparteien für [X.] eine [X.]ntgeltlinie für die neuen [X.]ntgeltgruppen [X.] 1 - [X.] 11 vereinbaren, die den dann geltenden [X.]-Tabellen (Lohn, Gehalt) entsprechen.“

7

Am 30. September 2004 wurde eine Änderung zum [X.] abgeschlossen. Diese sieht in Ziff. 1 Folgendes vor:

        

„…    

        

(2)     

Das Unternehmen ist bestrebt, die sich aus § 3 Ziff. (1) und (2) ergebenden jeweiligen [X.]-Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen schrittweise wieder an die jeweils gültigen Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für das [X.] heranzuführen. Dazu wird folgende Vereinbarung getroffen:

                 

-       

Ab 1. Jan[X.]r 2007 erhalten die Mitarbeiter eine [X.]rhöhung ihres tariflichen [X.] um ein Drittel der Differenz, die sich aus den dann für das [X.] geltenden Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungen und den dann für das Unternehmen geltenden Tabellen ergibt.

                 

-       

Im 3. Q[X.]rtal 2007 werden die Tarifvertragsparteien zusammen mit den Betriebsparteien darüber beraten, ob und in welcher Weise eine weitere Heranführung an die für das [X.] geltenden Tabellen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der zukünftigen [X.]RA-[X.]inführung erfolgen kann.

                 

…“    

        

8

Ziff. 3 der Änderung zum [X.] vom 30. September 2004 lautet:

        

„Die übrigen Bestimmungen des [X.]rgänzungstarifvertrages vom 30. September 2003 bleiben unverändert bestehen.“

9

Die Beklagte erhöhte die Tabellenentgelte ab dem 1. Jan[X.]r 2007 entsprechend. Die [X.]ntgeltlinie lag dabei ca. 1,65 % unter der des [X.] [X.]. [X.]nde 2007 verhandelten die Tarifvertragsparteien erfolglos über eine weitere Heranführung an die für das [X.] geltenden [X.]ntgelttabellen der Fläche. Die Beklagte wandte deshalb weiter die jeweils abgesenkte [X.]ntgeltlinie an. Hierzu errechnete der [X.] eine [X.]ntgeltlinie und übersandte diese an die Beklagte und die IG-Metall.

2008 fanden über die Gestaltung der [X.]ntgelttabellen nach der [X.]inführung von [X.]RA wiederum ergebnislos Tarifverhandlungen statt.

Die Beklagte führte das [X.]ntgeltrahmenabkommen ([X.]RA) gemäß einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 6. Oktober 2008 zum 1. April 2009 ein. Daraufhin wurde die [X.]ntgeltlinie wie in den Vorjahren vom Arbeitgeberverband errechnet und die Beklagte zahlte lediglich eine im Verhältnis zum Flächentarifvertrag abgesenkte Vergütung.

Mit der Klage verfolgt er [X.] für die [X.] von April 2009 bis August 2010.

[X.]r hat die Auffassung vertreten, die abgesenkten [X.]ntgeltlinien hätten nur bis zur [X.]RA-[X.]inführung gelten sollen. Für die [X.] danach fehle es an einer - die Flächenentgelte verdrängenden - Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. [X.]ine einseitige Festsetzung der [X.]ntgelte, wie sie die Beklagte vornehme, sei nicht möglich. Deshalb stehe ihm monatlich die [X.] zum [X.]ntgelt des [X.] zu.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 639,71 [X.]uro brutto nebst monatlichen Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum [X.] finde die flächentarifvertragliche [X.]RA-[X.]ntgelttabelle nach wie vor keine Anwendung. Die [X.]ntgelte seien vielmehr „entsprechend“ den früheren bei der Beklagten gültigen Tabellen zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach dem Tabellenentgelt der [X.] [X.]ntgelttarifverträge. Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], § 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil das [X.] keine Feststellungen zur Höhe und zu einem möglichen Verfall der Ansprüche getroffen hat.

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] die Tarifverträge der Metall- und [X.]lektroindustrie für das [X.], somit auch die [X.] in [X.], soweit sich aus dem [X.] als unternehmensbezogenen [X.] nichts anderes ergibt (vgl. [X.] 23. Februar 2011 - 5 [X.] - Rn. 13).

II. Für die [X.] ab [X.]inführung des [X.] enthalten die firmenbezogenen [X.] keine spezielleren Inhaltsnormen, die die [X.] des [X.] verdrängen. Dass die [X.] im Klagezeitraum gültig waren, ist entgegen der Auffassung der [X.]n für ihre Auslegung und die Frage, ob sie verdrängende Inhaltsnormen enthalten, unerheblich.

1. Der [X.] vom 11. Juni 2003 regelt die [X.]rhöhung der tariflichen Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, die zum 1. Juni 2003 stattfand, § 3 Abs. 2 [X.] vom 30. September 2003 die Tariferhöhungen bis zum 31. Dezember 2006.

Die Protokollnotiz Nr. 1 zum [X.], wonach die Tarifvertragsparteien bei [X.]inführung des [X.] für die [X.] eine [X.]ntgeltlinie für die neuen [X.] - [X.] 11 vereinbaren, die den dann bei der [X.]n geltenden Lohn- und Gehaltstabellen entspricht, enthält keine Rechtsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Arbeitnehmer hinsichtlich des [X.]ntgelts nach der [X.]inführung von [X.] selbst regelt (zur Abgrenzung von Inhaltsnormen und schuldrechtlichen Regelungen, vgl. [X.] 24. August 2011 - 4 [X.] - [X.] 2012, 92; 19. Mai 2010 - 4 [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 46).

Bereits der Wortlaut steht einer Auslegung, die Tarifvertragsparteien wollten bereits mit der Protokollnotiz eine Inhaltsnorm, dh. einen unmittelbaren Anspruch der [X.] Arbeitnehmer nach den dort festgelegten Bedingungen und damit zugleich eine den Flächenentgelttarifvertrag verdrängende Rechtsnorm schaffen, entgegen. Die Protokollnotiz richtet sich vielmehr an die Tarifvertragsparteien, die eine vom Flächentarifvertrag abweichende [X.]ntgeltlinie „vereinbaren“ sollen.

Gegen die Auslegung der Protokollnotiz als Inhaltsnorm spricht auch die Mehrdeutigkeit des Begriffs „entsprechen“. Zwar haben die Tarifvertragsparteien bereits 2003 einen Rahmen für ihre Vereinbarungen gesteckt, dieser Rahmen war jedoch ausfüllungsbedürftig und sollte nur [X.]ckpunkte für weitere Tarifverhandlungen setzen. Die [X.]n sollten denen der [X.]n bei der [X.]-[X.]inführung „entsprechen“. Das Auffinden einer „entsprechenden“ Regelung bedeutet - wie der Streitfall zeigt - mehr als die Durchführung einer reinen Rechenoperation. [X.]s bestehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten, zumal die früheren in verschiedenen Tarifverträgen enthaltenen Lohn- und [X.] auch nicht ohne Weiteres mit den jetzigen [X.]-[X.]ntgeltgruppen gleichgesetzt werden können. Der Fall des [X.] zeigt jedenfalls, dass bei ihm die Absenkung nicht genau 1,65 % betrug. Die [X.] hat die Flächenentgelte nur durchschnittlich um „ca. 1,65 Prozent“ gesenkt. Bei der Berechnung ist der Arbeitgeberverband - wie sich aus der [X.]-Mail an die [X.] vom 16. Mai 2008 ergibt - „von der üblichen [X.], also ausgehend vom [X.]cklohn und von den [X.]ckgehältern“ ausgegangen. Im Weiteren hat der Arbeitgeberverband die Belegschaftsanteile und das [X.]ntgeltvolumen pro Beschäftigtengruppe, wie die [X.] in der Revisionserwiderung erläutert hat, gewichtet. Bei der Ausfüllung des Begriffs „entsprechen“ wären aber auch andere Abstände als die früheren zwischen den [X.]ntgeltgruppen und andere Gewichtungen möglich. Die Festlegung der [X.]n führt, worauf die Revision zutreffend hinweist, zu unterschiedlichen Werten für die einzelnen Gruppen und stellt keine schematische Anpassung dar.

Aus dem Sinn und Zweck der [X.] folgt nichts anderes. Zwar sind die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des [X.] davon ausgegangen, dass Abweichungen zum Flächentarifvertrag und den dazu gehörenden [X.]ntgelttarifverträgen im Unternehmen der [X.]n geboten sind (vgl. für den [X.]raum vor der [X.]-[X.]inführung, [X.] 23. Februar 2011 - 5 [X.] -). Mögliche Abweichungen vom Flächentarifvertrag waren, wie sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zum [X.] ergibt, auch für die [X.] nach der [X.]-[X.]inführung geplant. Diese Verdrängung sollte aber auf einer gesonderten Vereinbarung, auf einem Tarifvertrag, beruhen. 2003 konnte die wirtschaftliche Lage der [X.]n bei der [X.]inführung von [X.], die schließlich am 1. April 2009 stattfand, nicht sicher beurteilt werden. Weder die tarifgebundenen Arbeitnehmer noch die [X.] konnten annehmen, dass die [X.] ohne weitere Tarifverhandlungen auf Dauer Absenkungen zu den [X.]ntgelten des [X.] entsprechend der ausfüllungsbedürftigen [X.]ckdaten der Protokollnotiz Nr. 1 zum [X.] zulassen wollte und dass die Verfahrensweise einer einseitigen Festlegung der [X.]ntgelte durch den Arbeitgeberverband und der bloßen Mitteilung an die [X.] auch für die [X.] nach der [X.]inführung von [X.] dauerhaft Bestand haben sollte, falls es zu keiner „Vereinbarung“ im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zum [X.] kommen sollte.

2. Die Änderung zum [X.] vom 30. September 2004 verdrängt die Flächenentgelttarifverträge ebenfalls nicht. Mit Rechtsnormcharakter regelt sie nur die [X.]ntgelterhöhungen des Jahres 2007. Zwar vereinbarten die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 2 der Änderung zum [X.] vom 30. September 2004, dass sie im dritten Quartal über eine weitere Heranführung an die für das Land [X.] geltenden Tabellen unter Berücksichtigung der zukünftigen [X.]-[X.]inführung beraten würden. Diese Regelung hat aber ebenso wie die Protokollnotiz Nr. 1 zum [X.] nur schuldrechtliche Wirkung.

3. Zum Abschluss eines Tarifvertrags ist es für den Klagezeitraum nicht gekommen, Verhandlungen vor und anlässlich der [X.]-[X.]inführung sind gescheitert. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht im Nachhinein mit Rückwirkung entsprechende Rechtsnormen auf der Grundlage der Protokollnotiz Nr. 1 zum [X.] geschaffen.

III. Der Kläger hat damit Anspruch auf das monatliche [X.]ntgelt nach dem [X.]ntgelttarifvertrag für das Tarifgebiet [X.]. Das [X.] hat zur Höhe der geforderten monatlichen Differenzvergütung, auch im Hinblick auf die [X.], noch Feststellungen zu treffen. Das [X.] wird darüber hinaus festzustellen haben, ob und inwieweit die monatlichen Ansprüche nach § 29 [X.] für die Metall- und [X.]lektroindustrie des Landes [X.] vom 20. Juli 2005, gültig ab 1. Januar 2006, rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Bei der Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist handelt es sich um eine rechtsvernichtende [X.]inwendung, die vom Schuldner darzulegen ist ([X.] 17. August 2011 - 5 [X.] - Rn. 25, [X.]zA A[X.]ntG § 1a Nr. 8). Wenn die Anwendbarkeit - wie im Streitfall - unstreitig ist, hat der Gläubiger die Voraussetzungen der Anspruchserhaltung als anspruchsbegründende Tatsache (wie zB schriftliche Geltendmachung) darzulegen. Unterbleibt dies, ist die Klage unschlüssig. Die Nichteinhaltung der Fristen ist - anders als die Verjährung einer Forderung - eine [X.]inwendung, die „von Amts wegen“ zu beachten ist und auf die sich der Schuldner nicht berufen muss ( [X.] 25. Januar 2006 - 4 [X.] - Rn. 51 mwN, [X.] § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 22 = [X.]zA TVG § 4 [X.]inzelhandel Nr. 55; 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 46 ).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Dittrich    

        

    Busch    

                 

Meta

5 AZR 246/11

27.06.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 31. August 2010, Az: 2 Ca 152/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. 5 AZR 246/11 (REWIS RS 2012, 5236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5236


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 246/11

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 246/11, 27.06.2012.


Az. 2 Ca 152/10

Arbeitsgericht Essen, 2 Ca 152/10, 31.08.2010.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 AZR 51/11 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifkonkurrenz - Inhaltsnorm - Ausschlussfrist - Auslegung einer Tarifbestimmung als schuldrechtliche Regelung


5 AZR 271/11 (Bundesarbeitsgericht)


5 AZR 143/10 (Bundesarbeitsgericht)

Auszahlung der "weiteren Strukturkomponente" bei verspäteter ERA-Einführung - Tarifauslegung


2 Ca 152/10 (Arbeitsgericht Essen)


5 Sa 1487/10 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.