Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2013, Az. V ZR 1/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4436

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Gegenstand

Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben der Partei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 105.653,77 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie [X.] Berufungsurteil eingelegt. Sie hat dem von ihr zuerst mit der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwalt das Mandat entzogen. Der sodann von ihr beauftragte Rechtsanwalt hat das Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat innerhalb der mehrfach verlängerten, bis zum 8. Juli 2013 laufenden Begründungsfrist - unter Beifügung von 23 Anschreiben und einer entsprechenden Zahl von Absagen zur Übernahme der Vertretung - beantragt, ihr einen Rechtsanwalt bei dem [X.] als Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.

II.

2

Der Antrag der Beklagten ist unbegründet. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der [X.] in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3

1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die [X.] einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt hat oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 2001 - [X.], Rn. 2, juris; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 78b Rn. 7; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 78b Rn. 6). So verhält es sich hier, weil die Beklagte an der Verfolgung ihrer Rechte bisher nicht durch die mangelnde Vertretungsbereitschaft der an dem Prozessgericht postulationsfähigen (hier der bei dem [X.] zugelassenen) Rechtsanwälte, sondern durch die von ihr gestellten unzulässigen Bedingungen für die Mandatsübernahme gehindert gewesen ist.

4

2. Der Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein bei dem [X.] zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 [X.]) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß einem Entwurf des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts der [X.] anfertigen soll und diese nicht nach eigener Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungsgründe in eigener Verantwortung verfassen darf (vgl. [X.], Beschluss vom 10. August 1998 - [X.], Rn. 4, 5, juris).

5

So verhält es sich hier. Der [X.] kann das bisherige Verhalten der Beklagten gegenüber den zuvor von ihr mandatierten Rechtsanwälten bei dem [X.] nur so zu würdigen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingereicht werden soll, die entweder das Muster des Entwurfs ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten übernimmt oder sich in ihrem wesentlichen Inhalt daran orientiert.

6

Darauf hat eine [X.] jedoch keinen Anspruch. Die Beiordnung eines zugelassenen Anwalts zu dem Zweck, eine ganz oder im Wesentlichen von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasste Begründung in das Verfahren einzuführen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider und stünde zudem in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts ([X.], Beschluss vom 22. November 1994 - [X.], NJW 1995, 537; Beschluss vom 25. November 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 575; Beschluss vom 10. August 1998 - [X.], Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Juni 2006 - [X.], [X.], 132; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - [X.], NJW 2013, 1011 Rn. 4 - st. Rspr.).

Stresemann                         Lemke                          Schmidt-Räntsch

                        Czub                         Kazele

Meta

V ZR 1/13

04.07.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 29. November 2012, Az: 5 U 152/08, Urteil

§ 78b ZPO, § 48 Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2013, Az. V ZR 1/13 (REWIS RS 2013, 4436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4436


Verfahrensgang

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Az. V ZR 1/13

Bundesgerichtshof, V ZR 1/13, 17.10.2013.

Bundesgerichtshof, V ZR 1/13, 04.07.2013.


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