Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2019, Az. 3 AZR 478/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 603

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Stichtagsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - betriebsrentenfähiges Einkommen


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2017 - 6 Sa 132/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden [X.]etriebsrente.

2

Der 1961 geborene Kläger war vom 1. Juni 1990 bis zum 30. April 2013 bei der [[X.].] beschäftigt. Die [X.]eklagte erteilte ihm eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung vom 26. März 1979 (im [[X.].]), die [[X.].]. folgende Regelungen enthält:

                 

„[X.].     

Aufnahme in das Versorgungswerk

                          

1.    

[X.]etriebsangehörige, die bei [X.]nkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur [X.]ank stehen oder danach mit ihr ein Arbeitsverhältnis begründen, werden in das Versorgungswerk aufgenommen, sobald sie das 25. Lebensjahr (Mindestalter) vollendet haben.

                          

…       

        
                 

[X.][X.].     

Leistungsarten

                          

Erst mit der Aufnahme in das Versorgungswerk erwirbt der [X.]etriebsangehörige eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen. Nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Abschnitt [X.][X.][X.] bis V) werden gewährt

                                   

[X.] in der Form von

                                            

Altersrente oder

                                            

vorzeitiger Altersrente oder

                                            

[X.]nvalidenrente

                          

und     

                                   

Hinterbliebenenrente in der Form von

                                            

Witwenrente und

                                            

Waisenrente.

                 

[X.][X.][X.].   

Anspruch auf Altersversorgung

                          

1.    

Wer nach Erreichen der Altersgrenze aus der [X.]ank ausscheidet, hat Anspruch auf Altersrente.

                          

2.    

Wer vor Erreichen der Altersgrenze aus der [X.]ank ausscheidet und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweist, daß er von diesem [X.]punkt ab [[X.].] aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 25 [[X.].], § 1248 R[X.]) bezieht, hat Anspruch auf vorzeitige Altersrente.

                          

3.    

Altersgrenze ist bei Männern das vollendete 65., bei Frauen das vollendete 60. Lebensjahr.

                 

…       

        
                 

V[X.].     

Höhe des [X.]es

                          

1.    

Die Altersrente beträgt 0,7 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes (Abschnitt [X.]) für jedes abgeleistete rentenfähige Dienstjahr (Abschnitt [X.][X.] Absatz 1), höchstens jedoch 21 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes.

                          

2.    

Für den Teil des rentenfähigen Arbeitsverdienstes, der die im [X.] (Abschnitt [X.] Absatz 3) gültige [X.]eitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (§ 112 Absatz 2 [[X.].], § 1385 Absatz 2 R[X.]) übersteigt, werden die im Absatz 1 genannten Prozentsätze verdreifacht.

                          

3.    

[X.]ei vorzeitigen Versorgungsfällen wird nach den Absätzen 1 und 2, jedoch unter Einbeziehung der erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre (Abschnitt [X.][X.] Absatz 2), statt der abgeleisteten rentenfähigen Dienstjahre (Abschnitt [X.][X.] Absatz 1) eine theoretische Altersrente bestimmt.

                          

…       

        
                          

5.    

Hat der [X.]etriebsangehörige vor seinem Ausscheiden eine anrechenbare Dienstzeit (Abschnitt [X.]) von mindestens zehn Jahren abgeleistet, beträgt das monatliche [X.] zunächst 100 % des letzten festen Monatsgehaltes, und zwar bei weniger als zwanzig Jahren anrechenbarer Dienstzeit für die Dauer von drei Monaten und bei mindestens zwanzig Jahren anrechenbarer Dienstzeit für die Dauer von sechs Monaten.

                          

…       

        
                 

[X.]. 

Anrechenbare Dienstzeit

                          

1.    

Anrechenbare Dienstzeit ist der [X.]raum, in dem der [X.] seit seinem letzten Diensteintritt ([X.]eginn der anrechenbaren Dienstzeit) bis zum Entstehen des Anspruchs ohne Unterbrechung in einem Arbeits- oder [X.]erufsausbildungsverhältnis zur [X.]ank gestanden hat.

                                   

Die anrechenbare Dienstzeit endet jedoch spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. …

                          

…       

        
                 

[X.][X.].     

Rentenfähige Dienstjahre

                          

…       

        
                 

[X.].    

Rentenfähiger Arbeitsverdienst

                          

1.    

Rentenfähig ist das feste monatliche Grundgehalt zuzüglich der von der [X.]ank für rentenfähig erklärten Zulagen zum [X.].

                          

…       

        
                          

3.    

[X.] für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist das Entstehen des Anspruchs, spätestens die Vollendung des 65. Lebensjahres. …

                          

…       

        
                 

[X.][X.][X.][X.]. 

Vorzeitige [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

                          

1.    

Endet das Arbeitsverhältnis, ohne daß ein Anspruch nach dieser Versorgungsordnung entstanden ist, so bleibt die Anwartschaft nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mit den dort festgelegten Mindestansprüchen aufrechterhalten. …

                          

…       

        
                 

[X.][X.].

[X.]esitzstand

                          

1.    

Die Leistungen nach dieser Versorgungsordnung dürfen die Leistungen aufgrund der bisherigen Versorgungsordnung nicht unterschreiten.“

3

Mit Schreiben vom 8. April 1994 teilte die [X.]eklagte ihren Arbeitnehmern Folgendes mit:

        

„…    

        

angesichts sich verändernder [X.], rechtlicher und vor allem ökonomischer Rahmenbedingungen müssen betriebliche Versorgungswerke im Hinblick auf ihre personalwirtschaftliche Effizienz und insbesondere finanzwirtschaftliche Vertretbarkeit von [X.] zu [X.] auf den Prüfstand gestellt werden.

        

Nach entsprechenden Gutachten Anfang der 80er Jahre haben wir deshalb in den zurückliegenden Monaten erneut ein renommiertes [X.]eratungsinstitut mit einer grundsätzlichen Analyse und Überprüfung des bestehenden Versorgungswerkes beauftragt, wobei insbesondere die langfristige [X.]elastungsentwicklung aufgezeigt werden sollte.

        

Zusammengefaßt kann vereinfachend als Ergebnis festgehalten werden, daß sich über einen [X.]etrachtungszeitraum von 30 Jahren die z. [X.]. noch relativ günstige Aktiven-/Rentnerrelation von 3,1 : 1 auf dann 1,2 : 1 verschlechtert. Der betriebliche Gesamtaufwand für die Altersversorgung würde in dieser Periode - konstante Mitarbeiterzahl vorausgesetzt - um rd. 50 % ansteigen. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die steuerrechtlichen Vorschriften für die [X.]ildung von Pensionsrückstellungen keine verursachungsgerechte Vorausfinanzierung zulassen.

        

Außerdem liegt die materielle Wertigkeit unseres Versorgungswerkes deutlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Versorgungsregelungen großer [X.]anken.

        

Schließlich haben die Gutachter festgestellt, daß unsere derzeitigen Versorgungsleistungen das Erfordernis einer bedarfsorientierten Versorgung tendenziell deutlich übersteigen.

        

Angesichts dieser Erkenntnisse hat der Vorstand nach intensiven [X.]eratungen und sorgfältiger [X.]nteressenabwägung eine Neuordnung unseres betrieblichen Versorgungswerkes für die Zukunft beschlossen:

        

1.    

Das betriebliche Versorgungswerk (Versorgungsordnung in der Fassung vom 26. März 1979 sowie hierauf basierende Einzelvereinbarungen) wird mit Ablauf des 30. Juni 1994 wie folgt geschlossen:

                 

1.1     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 30. Juni 1994 ein Arbeits- oder [X.]erufsausbildungsverhältnis zur [X.] begründen, werden nicht mehr in den Kreis der nach den bisherigen [X.] [X.]egünstigten aufgenommen.

                 

1.2     

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an diesem Stichtag in einem Arbeits- oder [X.]erufsausbildungsverhältnis zur [X.] stehen oder standen und nicht von der Aufnahme in dieses Versorgungswerk ausdrücklich ausgenommen wurden, bleiben die bisherigen [X.]estimmungen - soweit rechtlich zulässig (s. auch Ziff. 2) - unverändert gültig.

        

…“    

                 

4

[X.]m Nachgang schloss die [X.]eklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine „[X.]etriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung 1994“ (im Folgenden [X.] 1994), die zum 1. Juli 1994 in [[X.].] trat. Diese beinhaltet einen Versorgungsplan A, der die Grundversorgung regelt, und einen Versorgungsplan [X.], der Regelungen zu einer Zusatzversorgung enthält. Die [X.] 1994 in der Fassung vom 10. Oktober 2002 lautet auszugsweise:

        

PRÄAM[X.]EL

        

Die [X.] - im folgenden ‚[X.]ank‘ genannt - gewährt jeder Mitarbeiterin oder jedem Mitarbeiter - im folgenden ‚Mitarbeiter‘ genannt - im Alter, bei Erwerbsminderung sowie im Todesfall den Angehörigen eine [X.]etriebsrente, die mit Eintritt des [X.] die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie anderweitige Versorgungsleistungen ergänzen soll.

        

Vorstand und Gesamtbetriebsrat der [X.]ank haben einvernehmlich beschlossen, für die künftig ab 01.07.1994 neu eintretenden Mitarbeiter eine neue Versorgungsregelung, die [X.] 1994, in [[X.].] zu setzen.

        

Die zur Erfüllung der Versorgungsleistungen notwendigen Mittel werden in voller Höhe von der [X.]ank getragen. Damit dies auch in Zukunft möglich ist, muß die Leistungskraft der [X.]ank erhalten bleiben und jeder Mitarbeiter durch seinen persönlichen Einsatz zum Erfolg beitragen. Mit dieser [X.] 1994 leistet die [X.]ank einen wesentlichen [X.]eitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards ihrer Mitarbeiter im Ruhestand. Dennoch verbleibt den Mitarbeitern ihre Eigenverantwortung für eine ergänzende Eigenvorsorge, um ihre individuellen Vorstellungen von einer gesicherten Alters- und [X.]nvaliditäts- sowie Hinterbliebenenversorgung zu verwirklichen.

        

[X.] A: Grundversorgung            

        

§ 1     

        

Kreis der [X.]n

        

(1)     

Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter, der ab dem 01.07.1994 ein Arbeitsverhältnis zu unserer [X.]ank begonnen hat oder zu einem späteren [X.]punkt beginnt, erwirbt mit dem Tage seines Eintritts in die [X.]ank, frühestens jedoch mit Vollendung des 20. Lebensjahres ([X.]), eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.

                 

Für Mitarbeiter, die das [X.] noch nicht erreicht haben, ist diese Versorgungsordnung rechtlich unverbindlich und kann für sie keine Versorgungsansprüche begründen.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Versorgungsleistungen

        

(1)     

Die [X.]ank gewährt folgende Versorgungsleistungen:

                          

a)    

Altersrente

(§ 6) 

                          

b)    

vorgezogene Altersrente

(§ 7) 

                          

c)    

Erwerbsminderungsrente

(§ 8) 

                          

d)    

Witwen-, Witwer- und Waisenrente

(§ 9).

        

(2)     

Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 4), dem maßgebenden Eckwert (§ 10 Abs. 2) und dem Verhältnis des ruhegeldfähigen Entgelts zu der maßgebenden [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (persönlicher Vomhundertsatz).

        

(3)     

Auf diese Versorgungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch.

        

       

        

§ 5     

        

[X.]fähiges Entgelt

        

(1)     

Als ruhegeldfähiges Entgelt gilt der monatliche Durchschnitt der [X.]ruttobezüge, die der Mitarbeiter gemäß Anstellungsvertrag von der [X.]ank in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des [X.] bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden (§ 13) regelmäßig bezogen hat. [X.]ei den [X.]ruttobezügen werden die tarifvertraglich bzw. vertraglich fixierten Monatsgrundgehälter berücksichtigt.

                 

Das maximal ruhegeldfähige Entgelt ist auf die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 maßgebliche [X.]eitragsbemessungsgrenze begrenzt.

        

…       

        
        

(3)     

[X.]ei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Entgelts bleiben weitere Vergütungsbestandteile, bspw. übertarifliche und sonstige nicht ruhegeldfähige Zulagen, Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Erfolgsbeteiligungen, über zwölfmal hinausgezahlte Monatsbezüge, die tarifliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen, Teuerungszulagen, Jubiläumsgaben, [X.], [X.], Jahresabschlußgratifikationen, sonstige Sachbezüge, geldwerte Vorteile aller Art, pauschalierte Aufwandsvergütungen sowie sonstige außerordentliche bzw. vergleichbare Zuwendungen unberücksichtigt.

        

       

        

§ 10   

        

Höhe der Alters-, vorgezogenen Alters- und der Erwerbsminderungsrente

        

(1)     

Die monatliche Altersrente, vorgezogene Altersrente bzw. [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente berechnet sich aus

                 

a)    

dem Steigerungsbetrag (Eckwert),

                 

b)    

dem Verhältnis des ruhegeldfähigen Entgelts zu der maßgebenden [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der [X.]undesrepublik Deutschland (persönlicher Vomhundertsatz) und

                 

c)    

der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre gemäß § 4.

        

(2)     

Der Steigerungsbetrag (Eckwert) beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr [X.] 22,50

                 

[X.]ei einem mit der maßgebenden [X.]eitragsbemessungsgrenze identischen ruhegeldfähigen Entgelt beträgt der persönliche Vomhundertsatz 1, bei einem hiervon abweichenden ruhegeldfähigen Entgelt vermindert sich der persönliche Vomhundertsatz entsprechend.

                 

Als maßgebende [X.]eitragsbemessungsgrenze gilt der Durchschnitt der [X.]eitragsbemessungsgrenze in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des [X.] bzw. vor dem vorzeitigen Ausscheiden.

        

…       

        
                 

§ 23   

                 

Schlußbestimmungen und [X.]nkrafttreten

        

…       

        
        

(2)     

Das Rechtsverhältnis zu ehemaligen Mitarbeitern, die zum [X.]punkt des [X.]nkrafttretens dieses Versorgungsplans bereits Renten beziehen bzw. zu versorgungsberechtigten Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die vor dem 01.07.1994 in die Dienste der [X.]ank eingetreten sind, wird von diesem Versorgungsplan nicht berührt.

        

…       

        
        

[X.] [X.]: Zusatzversorgung            

        

§ 1     

        

Kreis der [X.]n

        

Alle Mitarbeiter, die

        

-       

nach Maßgabe des Versorgungsplanes A versorgungsberechtigt sind und

        

-       

deren [X.]rutto-Jahresgesamtbezüge gemäß § 3 Abs. (2) in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren während der anrechnungsfähigen Dienstzeit die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der [X.]undesrepublik Deutschland übersteigen oder

                 

deren [X.]rutto-Jahresgesamtbezüge gemäß § 3 Abs. 2 im Kalenderjahr des [X.]eginns des Arbeitsverhältnisses die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der [X.]undesrepublik Deutschland um mindestens 10 % übersteigen

        

werden in diesen Versorgungsplan [X.] aufgenommen und erhalten ab dem Kalenderjahr der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen zusätzliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der [X.]estimmungen dieses Versorgungsplanes [X.].

        

Hat das Arbeitsverhältnis nicht in jedem Monat des betreffenden Kalenderjahres bestanden, werden die im Kalenderjahr tatsächlich bezogenen [X.]rutto-Jahresgesamtbezüge zeitanteilig auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet.

        

§ 2     

        

Allgemeine [X.]estimmungen

        

Hinsichtlich den zu gewährenden Versorgungsleistungen, den allgemeinen und besonderen Leistungsvoraussetzungen sowie den sonstigen Rahmenbedingungen finden die [X.]estimmungen der §§ 2 bis 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 22 des Versorgungsplanes A auf diesen Versorgungsplan [X.] sinngemäß Anwendung.

        

§ 3     

        

Rentenfähiges Entgelt

        

(1)     

Als rentenfähiges Entgelt gilt der Teil der [X.]rutto-Jahresgesamtbezüge, der die im jeweiligen Kalenderjahr gültige [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.

                 

Als [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das 12fache der monatlichen [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend ist.

        

(2)     

Als [X.]rutto-Jahresgesamtbezüge gelten die Summe der im Kalenderjahr bezogenen Monatsgrundgehälter (13 mal) und der monatlichen Zulagen [X.] variablen Vergütung, der Gehaltsumwandlungsbeträge für Direktversicherungen, [X.], Pensionskasse, [X.]VV, u. a., sofern diese Umwandlungen aus dem Monatsgrundgehalt, 13. Monatsgrundgehalt oder der variablen Vergütung resultieren sowie des von der [X.] nach objektiven Maßstäben ermittelten geldwerten Vorteils aus der Zurverfügungstellung eines [X.].

                 

[X.]ei der Ermittlung der [X.]rutto-Jahresgesamtbezüge bleiben alle weiteren Vergütungsbestandteile unberücksichtigt.

                 

Die [X.]rutto-Jahresgesamtbezüge im Sinne dieses Versorgungsplans [X.] sind auf einen [X.]etrag in Höhe von [X.] 200.000,-- begrenzt.

        

(3)     

Das rentenfähige Entgelt wird jeweils für das betreffende Kalenderjahr ermittelt. Hat ein Mitarbeiter in einem Kalenderjahr nicht für jeden Monat ein Grundgehalt bezogen, ist die nach Absatz 1 maßgebende [X.]eitragsbemessungsgrenze und der in Absatz 1 geregelte Höchstbetrag der [X.]rutto-Jahresgesamtbezüge um jeweils 1/12-tel für jeden Monat ohne [X.]ezug des Grundgehaltes zu kürzen.

        

§ 4     

        

Höhe der Alters-, vorgezogenen Alters- und der Erwerbsminderungsrente

        

(1)     

Die monatliche Altersrente, vorgezogene Altersrente bzw. Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus der Summe der ab Aufnahme in diesen Versorgungsplan [X.] erworbenen [X.].

        

(2)     

Die Höhe eines [X.]s ergibt sich aus

                 

a)    

dem [X.] und

                 

b)    

dem Verrentungsfaktor zum jeweiligen Versorgungsalter gemäß der [X.] im Anhang.

        

(3)     

Der [X.] beträgt 13 % des rentenfähigen Entgelts.

        

(4)     

Der [X.] ergibt durch Multiplikation mit dem zum jeweiligen Versorgungsalter maßgebenden Verrentungsfaktor gemäß der in der Anlage enthaltenen [X.] den [X.] für die monatliche Altersrente, vorgezogene Altersrente, [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

                 

Das Versorgungsalter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr des Mitarbeiters.

        

…       

        
                 

§ 5     

                 

Schlußbestimmungen und [X.]nkrafttreten

        

…       

        
        

(2)     

Das Rechtsverhältnis zu ehemaligen Mitarbeitern, die zum [X.]punkt des [X.]nkrafttretens dieses Versorgungsplans bereits Renten beziehen bzw. zu versorgungsberechtigten Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die vor dem 01.07.1994 in die Dienste der [X.]ank eingetreten sind, wird von diesem Versorgungsplan nicht berührt.“

5

Der Kläger erhielt zunächst ein monatliches Grundgehalt, ein [X.] in Höhe eines halben [X.] und eine [X.]. Auf die [X.] wurde seit April 1996 eine monatliche Vorauszahlung iHv. zunächst 625,00 DM geleistet. Sowohl das [X.] als auch die [X.] hatte die [X.]eklagte zu keinem [X.]punkt als rentenfähig erklärt.

6

[X.]m [X.] führte die [X.]eklagte unter [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats eine Gehaltsstrukturreform durch. Die bisherige [X.] wurde letztmalig zum Ende des Geschäftsjahres 1999/2000 im Monat März 2000 ausgezahlt. Ab dem 1. April 2000 gewährte die [X.]eklagte eine monatliche Zulage. Statt des bisherigen [X.]es iHv. [[X.].] des [X.] leistete sie ein volles 13. Monatsgehalt. Mit Schreiben vom 13. März 2000 informierte die [X.]eklagte den Kläger darüber, dass sich sein monatliches [X.]ruttogehalt gemäß ihrem neuen Vergütungssystem im [X.] wie folgt zusammensetze:

        

„Monatliches Grundgehalt

Monatliche Zulage

Monatliches Fixgehalt

        

(rückwirkend ab 1. Jan[[X.].]r 2000)

(ab 1. April 2000)

(ab 1. April 2000)

        

DM 8.700,00

DM 1.372,00

DM 10.072,00

        

…       

        

Sofern [X.]hnen Leistungen entsprechend der Versorgungsordnung 1979 zugesagt wurden, ist die Abschlußgratifikation und die monatliche Zulage nicht betriebsrentenfähig.

        

…“    

7

Das monatliche Grundgehalt betrug zuvor (seit dem 1. Jan[[X.].]r 1999) 8.250,00 DM. [X.]m weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger jährlich über eine Neufestsetzung von Grundgehalt und Zulage informiert. Die Schreiben beinhalteten stets den Hinweis, dass die monatliche Zulage - bei Zusage von Leistungen entsprechend der [X.] 1979 - nicht betriebsrentenfähig sei.

8

[X.]m Geschäftsjahr 2001/2002 wurde eine [X.]etriebsvereinbarung über die Zahlung einer variablen Erfolgsvergütung geschlossen. Diese wurde dem Kläger ab dem Monat März 2002 in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt.

9

Mit Schreiben vom 20. März 2013 teilte die [X.]eklagte dem Kläger mit, ihm stehe bei Rentenbeginn zum 1. September 2026 eine monatliche Altersrente iHv. 897,91 [X.] brutto sowie für die ersten sechs Monate nach seinem Ausscheiden ein erhöhtes [X.] iHv. 4.268,42 [X.] brutto zu. Zum [X.]punkt seines Ausscheidens zum 30. April 2013 betrugen das Grundgehalt 5.805,00 [X.] brutto und die monatliche Zulage 890,00 [X.] brutto.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die [X.] 1994 gelte für ihn ab dem [X.]punkt ihres [X.]nkrafttretens. [X.]ei Geltung der [X.] 1994 erhielte er - ohne Kürzung für die vorzeitige [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses - eine monatliche [X.]etriebsrente iHv. 2.123,62 [X.]. Die Herausnahme von Arbeitnehmern aus dem Anwendungsbereich der [X.] 1994, die vor dem [X.]nkrafttreten am 1. Juli 1994 in das Unternehmen der [[X.].] eingetreten sind, stehe mit dem Sinn und Zweck der [X.] 1979, wonach „Leistungen aufgrund der bisherigen Versorgungsordnung nicht unterschritten“ werden dürften, nicht in Einklang. Damit habe die [X.]eklagte zum Ausdruck gebracht, dass das sog. Günstigkeitsprinzip gelten solle.

Zudem verstoße der Ausschluss dieser Arbeitnehmergruppe aus dem Anwendungsbereich der [X.] 1994 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitnehmer, deren Festvergütung zumindest zeitweise oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze gelegen hätte, stünden sich nach der [X.] 1994 dann deutlich besser, wenn am Ende der [X.]eschäftigungszeit das Gehalt nicht mehr oder nur noch knapp oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze liege. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung sei nicht gegeben. Das [X.]nteresse der [[X.].] an einer besseren Kalkulierbarkeit der betrieblichen Altersversorgung sei auch dann gewahrt, wenn die bereits im [X.]etrieb tätigen Arbeitnehmer im Sinne einer Günstigkeitsregelung nicht generell von der [X.] 1994 ausgeschlossen worden wären. Das sog. [X.] rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Spätestens mit Einführung der Gehaltsstrukturreform habe die [X.]eklagte allen Arbeitnehmern Zugang zur [X.] 1994 verschaffen müssen, um eine dauerhafte Schlechterstellung der bereits vor dem 1. Juli 1994 beschäftigten Arbeitnehmer zu verhindern.

Selbst wenn die [X.] 1979 Anwendung fände, wäre die monatliche Zulage als rentenfähiges Einkommen zu berücksichtigen. [X.]ei dieser handele es sich nicht um eine „echte“ Zulage, sondern um einen nicht disponiblen [X.]estandteil seines [X.], der vom Sinn und Zweck der [X.] 1979 nicht ausgenommen sei. Andernfalls stünden sich Arbeitnehmer mit einem höheren Grundgehalt besser als mit einem Festgehalt, das sich aus Grundgehalt und Zulage zusammensetze. Zudem sei Ziel der [X.] 1979 gewesen, eine Nettoversorgung iHv. [[X.].] zu gewährleisten. Dies könne durch Einbeziehung der weiteren Gehaltsbestandteile bei [X.]erechnung der [X.]etriebsrente erreicht werden. Schließlich habe der [X.]etriebsrat der [X.] ausweislich eines Protokolls zur [X.]etriebsversammlung vom 21. Mai 2007 nur unter der Prämisse zugestimmt, dass die Werthaltigkeit der [X.] 1979 erhalten bliebe.

Die [X.]eklagte habe zudem durch das Verschieben von Gehaltserhöhungen in die Zulage und in die variable Vergütung in unzulässiger Weise unter Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben in seine Rechte eingegriffen.

Schließlich stehe ihm ein erhöhtes [X.] nach der [X.] 1979 zu. Eine zeitratierliche Kürzung sei nicht sachgerecht.

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn ab März 2027 eine betriebliche Altersrente iHv. monatlich 2.123,62 [X.] zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn in den ersten sechs Monaten seines Ruhestandes, von September 2026 bis Febr[[X.].]r 2027, Versorgungsbezüge iHv. monatlich 6.695,00 [X.] zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.] der Klage teilweise stattgegeben. Mit der vom [X.] für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt er die vollständige Klagestattgabe. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [[[X.].].] ist unbegründet. [[[X.].].] ist - soweit der Anspruch in die Revision gelangt ist - unbegründet.

I. [[[X.].].] ist zulässig.

1. Die Anträge bedürfen der Auslegung.

Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 1. die Feststellung, dass die [[[X.].].]eklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ eine Versorgung nach der [[[X.].].] 1994, hilfsweise nach der [[[X.].].] 1979 unter Einbeziehung einer monatlichen Zulage, eines 13. Monatsgehalts und einer Erfolgsbeteiligung zu zahlen. Gegen diese Auslegung des [[[X.].].] bezüglich des Haupt- und Hilfsverhältnisses der Streitgegenstände hat der Kläger keine Einwände erhoben.

Entsprechendes gilt für den Klageantrag zu 2. Hiermit begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm - unabhängig von dem im Antrag genannten [X.]raum - in den ersten sechs Monaten seines Ruhestandes ein Anspruch auf [[[X.].].] nach Abschnitt VI Abs. 5 [[[X.].].] 1979 - ohne zeitratierliche Kürzung - zusteht.

In diesem Sinne ist auch der Tenor des [[[X.].].] in dem angefochtenen Urteil - wie die Entscheidungsgründe zeigen - zu verstehen.

2. Mit diesem Inhalt sind die Klageanträge zulässig.

a) Die Anträge sind auf die Feststellung des [[[X.].].]estehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser [[[X.].].]estimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne [[[X.].].]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([[[X.].].] 15. Januar 2013 - 3 [[[X.].].] - Rn. 22, [[[X.].].]E 144, 160). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten [[[X.].].]. Antrags zu 1. darüber, ob die [[[X.].].]eklagte dem Kläger eine Versorgung nach den Regelungen der [[[X.].].] 1994 schuldet, sowie hilfsweise darüber, wie die [[[X.].].] 1979 auszulegen ist. Auch der Antrag zu 2. betrifft den Umfang der Leistungspflicht der [[[X.].].]eklagten.

b) Die [[[X.].].] weisen auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die [[[X.].].]eklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach der [[[X.].].] 1994 zu schulden. Soweit sich der Kläger (hilfsweise) auf die [[[X.].].] 1979 stützt, ist zwar nicht deren Anwendbarkeit, aber deren Auslegung zwischen den Parteien streitig.

Unerheblich ist, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die [[[X.].].]etriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. [[[X.].].] 15. Januar 2013 - 3 [[[X.].].] - Rn. 23, [[[X.].].]E 144, 160; 15. Mai 2012 - 3 [[[X.].].] - Rn. 20, [[[X.].].]E 141, 259).

Eine mögliche Änderung der Sachlage - wie ein Eingriff in die Anwartschaften des [[[X.].].] - nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der [[[X.].].]eklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].] 15. Januar 2013 - 3 [[[X.].].] - Rn. 24, [[[X.].].]E 144, 160; 19. Juli 2011 - 3 [[[X.].].] - Rn. 18, [[[X.].].]E 138, 332).

II. [[[X.].].] ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - unbegründet. Das [[[X.].].] ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ab dem 7. Monat seines regulären Ruhestandes keine über 897,91 Euro brutto hinausgehende monatliche Altersrente zusteht. Der Anspruch des [[[X.].].] folgt aus der [[[X.].].] 1979 ohne Einbeziehung der monatlichen Zulage, des 13. Monatsgehalts und der variablen Erfolgsvergütung. Das [[[X.].].] hat weiterhin zutreffend angenommen, dass das erhöhte [[[X.].].], das die [[[X.].].]eklagte dem Kläger nach Abschnitt VI Abs. 5 [[[X.].].] 1979 für die ersten sechs Monate seines Ruhestandes gewährt, zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] zu kürzen ist.

1. Dem Kläger steht ab dem 7. Monat seines regulären Ruhestandes eine Altersrente lediglich nach der [[[X.].].] 1979 zu. Ein Anspruch auf eine Altersrente aus der [[[X.].].] 1994 ist nicht gegeben.

a) Es kann dahinstehen, ob § 6 Versorgungsplan A [[[X.].].] 1994 - wie der Wortlaut nahelegt - einen Anspruch auf die Altersrente ab dem Ende des Monats, in welchem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet, gewährt oder ob die [[[X.].].]estimmung eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt (vgl. ausführlich [[[X.].].] 15. Mai 2012 - 3 [[[X.].].] - Rn. 50, [[[X.].].]E 141, 259). In letzterem Fall bestünde ein Anspruch des 1961 geborenen [[[X.].].] erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres plus 18 Monate (vgl. §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SG[[[X.].].] VI). Der Kläger hat aber unter keinen Umständen Rechte aus der [[[X.].].] 1994, da er nicht unter ihren Anwendungsbereich fällt.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Altersrente aus der [[[X.].].] 1994.

aa) Der Kläger fällt nicht unter den Anwendungsbereich der [[[X.].].] 1994, weil nach § 1 Abs. 1 Versorgungsplan A iVm. § 1 Versorgungsplan [[[X.].].] nur ab dem 1. Juli 1994 eingetretene Arbeitnehmer erfasst sind. Der Kläger ist bereits am 1. Juni 1990 bei der [[[X.].].]eklagten eingetreten.

Das widerspricht - entgegen der Ansicht des [[[X.].].] - nicht dem Sinn und Zweck der [[[X.].].] 1979, wonach „Leistungen aufgrund der bisherigen Versorgungsordnung nicht unterschritten“ werden dürften. Die Regelung in Abschnitt [[X.].]VIII Abs. 1 [[[X.].].] 1979 bezieht sich ausschließlich auf die Situation der Ablösung bislang geltender Versorgungsordnungen durch die [[[X.].].] 1979. Aus Abschnitt [[X.].]VIII Abs. 1 [[[X.].].] 1979 ergibt sich nicht, dass das sog. Günstigkeitsprinzip auch sonst gelten solle.

[[[X.].].]) Die Herausnahme des [[[X.].].] aus dem Anwendungsbereich der [[[X.].].] 1994 ist nicht rechtsunwirksam.

(1) Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

(a) Die [[[X.].].]etriebsparteien haben beim Abschluss von [[[X.].].]etriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 [[[X.].].]etrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen bei vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die [[[X.].].]ildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. [[[X.].].] 19. April 2016 - 3 [[[X.].].] - Rn. 37 mwN). Erfolgt die Gruppenbildung durch eine Stichtagsregelung, muss auch diese mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Dabei kommt den [[[X.].].]etriebsparteien sowohl bei der Gruppenbildung als auch bei der [[[X.].].]estimmung des darauf bezogenen Stichtags ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie dürfen bei ihrer Normsetzung typisieren, pauschalieren und generalisieren. [[[X.].].]ei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. [[[X.].].] 18. Februar 2014 - 3 [[[X.].].] - Rn. 29 ff.; 13. November 2007 - 3 [[[X.].].] - Rn. 31, [[[X.].].]E 125, 11). Härten sind zu dulden, sofern sich die Wahl des Stichtags am Regelungszweck und dem gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (vgl. [[[X.].].] 18. Mai 2010 - 1 [[[X.].].] - Rn. 16).

Stichtagsregelungen, die auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhen, stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche [[[X.].].]ehandlung dar ([[[X.].].] 12. Februar 2013 - 3 [[[X.].].] - Rn. 104).

(b) Die durch die Stichtagsregelung jeweils in § 1 der Versorgungspläne A und [[[X.].].] der [[[X.].].] 1994 bewirkte Ungleichbehandlung ist hiernach wegen des mit ihr verfolgten Zwecks sachlich gerechtfertigt und damit mit § 75 Abs. 1 [[[X.].].]etrVG vereinbar.

(aa) Zweck der Schließung der [[[X.].].] 1979 für Neueintritte und der Vereinbarung eines neuen Versorgungswerks für ab dem 1. Juli 1994 neu in das Unternehmen eintretende Arbeitnehmer war eine Verringerung des [[[X.].].] der betrieblichen Altersversorgung. Außerdem sollte der [[[X.].].] besser kalkuliert und gesteuert werden können. Das ergibt sich aus dem Schreiben der [[[X.].].]eklagten vom 8. April 1994, nach dem der betriebliche Gesamtaufwand zu hoch sei. Dies folgt zudem aus der [[[X.].].] 1994, in der der [[[X.].].]ruttojahresgesamtbezug auf 200.000,00 Euro begrenzt (§ 3 Abs. 2 Versorgungsplan [[[X.].].] [[[X.].].] 1994) und die Grundversorgung nach dem Versorgungsplan A geringer als nach der [[[X.].].] 1979 ist.

Auch für Arbeitnehmer, deren Gehalt am Ende des Arbeitsverhältnisses (deutlich) über der [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze liegt, sind die Regelungen der [[[X.].].] 1979 günstiger. Das wirkt sich umso positiver aus, je mehr das rentenfähige Gehalt die [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze übersteigt. Dies gilt insbesondere, wenn die Gehaltssteigerungen am Ende des Arbeitsverhältnisses eintreten, da die [[[X.].].] der [[[X.].].] 1994 mit zunehmendem Versorgungsalter sinken. Dann erfolgen am Ende des Arbeitsverhältnisses nach der [[[X.].].] 1994 auch bei einem hohen [X.]en Entgelt keine signifikanten Zuwächse mehr. Demgegenüber ist die [[[X.].].] 1979 endgehaltsbezogen ausgestaltet.

Im Vergleich zu der endgehaltsbezogenen [[[X.].].] 1979 können die Kosten der betrieblichen Altersversorgung durch das eingeführte Eckwert- und [[[X.].].]austeinsystem der [[[X.].].] 1994 besser kalkuliert werden.

([[[X.].].]) Die [[[X.].].]etriebsrente ist zwar nach der [[[X.].].] 1994 im Vergleich zur [[[X.].].] 1979 bei Arbeitnehmern, deren Festvergütung - wie beim Kläger - zumindest zeitweise oberhalb der [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze lag, am Ende des Arbeitsverhältnisses das Gehalt aber nicht mehr oder nur noch knapp oberhalb der [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze liegt, höher. Dies folgt daraus, dass nach der [[[X.].].] 1979 als endgehaltsbezogenes Vergütungssystem nur für den Teil des rentenfähigen Arbeitsverdienstes, der im [X.]punkt des Entstehens des Anspruchs die gültige [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze übersteigt, die Prozentsätze verdreifacht werden (Abschnitt VI Abs. 2 [[[X.].].] 1979). Nach der [[[X.].].] 1994 erfolgt die [[[X.].].]erechnung des [[[X.].].]es für Entgelt über der [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze hingegen nach einem [[[X.].].]austeinsystem. Zudem zählen nach § 3 des Versorgungsplans [[[X.].].] der [[[X.].].] 1994 auch das 13. Monatsgehalt und die monatlichen Zulagen zum rentenfähigen Entgelt, wohingegen dies nach Abschnitt [[X.].] [[[X.].].] 1979 ausschließlich auf das feste monatliche Grundgehalt und die von der [[[X.].].]eklagten für rentenfähig erklärten Zulagen zutrifft.

(cc) Dennoch ist die Stichtagsregelung aufgrund der bezweckten Kostenreduzierung und besseren Kalkulierbarkeit nicht zu beanstanden. Es ist nicht erforderlich, dass die [[[X.].].] 1994 in sämtlichen Konstellationen - z[[[X.].].] auch in atypischen Einzelfällen - im Vergleich zur [[[X.].].] 1979 zu geringeren Kosten führt. Dies ist praktisch nur schwer durchführbar und widerspräche der [[[X.].].] der [[[X.].].]etriebsparteien. Entscheidend ist, dass eine Kostenreduzierung insgesamt erfolgt. Dass dies der Fall ist, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Daher waren die [[[X.].].]etriebsparteien nicht verpflichtet, sämtlichen am 30. Juni 1994 bereits im Unternehmen befindlichen Arbeitnehmern ein Wahlrecht einzuräumen, ob sie im Versorgungssystem nach der [[[X.].].] 1979 verbleiben oder in das der [[[X.].].] 1994 wechseln möchten.

Entgegen der [[[X.].].]ehauptung des [[[X.].].] sind auch nicht alle Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze lag und die eine Zulage erhielten, aus dem Anwendungsbereich der [[[X.].].] 1994 ausgeschlossen worden. Ausgenommen wurden Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1994 bereits bei der [[[X.].].]eklagten beschäftigt waren. Dass es sich insoweit zu einem erheblichen Teil um Arbeitnehmer handelte, deren Einkommen oberhalb der [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze lag und die eine Zulage erhielten, ist nicht erkennbar. Zudem kämen ohnehin nur Arbeitnehmer in [[[X.].].]etracht, die nach der [[[X.].].] 1979 eine schlechtere betriebliche Altersversorgung erhalten als ihnen nach der [[[X.].].] 1994 zustünde. Entsprechenden Sachvortrag hat der Kläger nicht gehalten.

([[[X.].].]) Der gewählte Stichtagszeitpunkt (1. Juli 1994) ist nicht zu beanstanden. Er orientiert sich an dem Inkrafttreten der [[[X.].].] 1994.

(2) Entgegen der Ansicht des [[[X.].].] folgt auch aus dem Urteil des Senats vom 19. Juli 2016 (- 3 [[[X.].].] - [[[X.].].]E 155, 326) nichts anderes. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Fallkonstellation.

Die [[[X.].].]etriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung enthielt in jenem Fall - im Gegensatz zur [[[X.].].] 1994 - keine den dortigen Kläger ausschließende Stichtagsregelung. Vielmehr fiel dieser grundsätzlich unter die streitgegenständliche [[[X.].].]etriebsvereinbarung, war aber wegen einer bereits bestehenden einzelvertraglichen Zusage vom Anwendungsbereich der [[[X.].].]etriebsvereinbarung ausgeschlossen.

(3) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip vor, denn die Regelungen der [[[X.].].] 1994 entfalten für den Kläger von vornherein keine unmittelbare und zwingende Wirkung, da er nicht in ihren Geltungsbereich fällt (vgl. [[[X.].].] 19. Juli 2016 - 3 [[[X.].].] - Rn. 26, [[[X.].].]E 155, 326).

(4) Ein Anspruch des [[[X.].].] ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Einführung der Gehaltsstrukturreform ab dem [[[X.].].] nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn er hat - wie vom [[[X.].].] zu Recht festgestellt - keine Tatsachen für eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorgetragen.

c) Das [[[X.].].] hat zudem zutreffend angenommen, dass ein Anspruch des [[[X.].].] auf die erhöhte [[[X.].].]etriebsrentenzahlung ab dem 7. Monat seines Ruhestandes auch nicht aus der [[[X.].].] 1979 folgt. Die [[[X.].].]eklagte hat das rentenfähige Einkommen zutreffend berechnet und zu Recht die monatliche Zulage, das 13. Monatsgehalt und die variable Erfolgsbeteiligung davon ausgenommen.

aa) Es kann dahinstehen, wie Abschnitt III [[[X.].].] 1979, der die Altersrente regelt, zu verstehen ist. Wie oben ausgeführt, begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 1. - hilfsweise - die Feststellung, dass die [[[X.].].]eklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ eine [[[X.].].]etriebsrente nach der [[[X.].].] 1979 unter Einbeziehung der monatlichen Zulagen, des 13. Monatsgehalts und der Erfolgsbeteiligung zu zahlen. Welche Altersgrenze insoweit nach Abschnitt III Abs. 3 [[[X.].].] 1979 maßgeblich ist, nämlich die Vollendung des 65. Lebensjahres als feste Altersgrenze oder aufgrund einer dynamischen Verweisung die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist nicht Streitgegenstand.

[[[X.].].]) Die monatliche Zulage zählt nicht zum rentenfähigen Entgelt iSv. Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979. Die Regelung ist wirksam. Sonstige Rechtsgründe, die monatliche Zulage als betriebs[[X.].] Einkommen zu behandeln, liegen nicht vor.

(1) Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979 verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 [[[X.].].]G[[[X.].].].

(a) Die monatliche Zulage ist nicht [[[X.].].]estandteil des [X.]en Einkommens iSd. [[[X.].].] 1979.

(aa) Nach Abschnitt VI Abs. 1 [[[X.].].] 1979 beträgt die Altersrente [[[X.].].] des rentenfähigen Arbeitsverdienstes (Abschnitt [[X.].]) für jedes abgeleistete rentenfähige Dienstjahr (Abschnitt I[[[X.].].] 1), [[[X.].].] des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. Für den Teil des rentenfähigen Arbeitsverdienstes, der die im [[X.].] gültige [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter übersteigt, werden die Prozentsätze verdreifacht. Nach Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979 ist das feste monatliche Grundgehalt rentenfähig zuzüglich der von der [[[X.].].]ank für rentenfähig erklärten Zulagen zum [[X.].].

([[[X.].].]) [[[X.].].]ei der monatlichen Zulage handelt es sich nicht um [[X.].] Einkommen. Das ergibt die Auslegung von Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979.

Nach dessen eindeutigem Wortlaut sind nur das feste monatliche Grundgehalt und die für rentenfähig erklärten Zulagen einzubeziehen. Die monatliche Zulage gehört weder zum festen monatlichen Grundgehalt noch hat die [[[X.].].]eklagte diese für rentenfähig erklärt. Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des [[[X.].].] - auch nicht aus dem Sinn und Zweck der [[[X.].].] 1979. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die [[[X.].].]eklagte zwischen verschiedenen Arten von Zulagen differenzieren wollte. Die [[[X.].].] 1979 begrenzt die [[[X.].].]erechnung des [[[X.].].]es klar auf den rentenfähigen Arbeitsverdienst, der nach Abschnitt [[X.].] grundsätzlich nur das feste monatliche Grundgehalt umfasst. Hinzu kommen ausschließlich für rentenfähig erklärte Zulagen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin nur solche Zulagen ausnehmen wollte, die variabel oder an eine vorübergehende Funktion gekoppelt sind.

Soweit der Kläger gemeint hat, die [[[X.].].]eklagte habe eine Nettoversorgung von [[[X.].].] zugesagt, ergibt sich das nicht aus den Regelungen der [[[X.].].] 1979, insbesondere nicht aus der [[[X.].].]egrenzung auf das Grundgehalt als [[X.].] Entgelt und aus der Gesamtbegrenzung der Altersrente auf [[[X.].].] des rentenfähigen Entgelts, soweit die [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten sind.

(b) Das [[[X.].].] hat zu Recht angenommen, dass Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979 nicht nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 [[[X.].].]G[[[X.].].] unwirksam ist.

(aa) Die §§ 305 ff. [[[X.].].]G[[[X.].].] finden vorliegend auf die [[[X.].].] 1979 als Gesamtzusage Anwendung (vgl. zur Anwendung der §§ 305 ff. [[[X.].].]G[[[X.].].] auf Gesamtzusagen [[[X.].].] 14. Februar 2012 - 3 [X.] - Rn. 15). Die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäbe sind zeitlich anwendbar, obwohl die Zusage aus der [X.] vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 stammt (Art. 229 § 5 Satz 2 EG[[[X.].].]G[[[X.].].]; vgl. dazu [[[X.].].] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 18, [[[X.].].]E 158, 154).

([[[X.].].]) Die [[[X.].].] 1979 steht hiermit im Einklang.

Die Regelung in Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Sie ist klar und verständlich. Aus ihr ergibt sich zweifelsfrei, dass nur das feste monatliche Grundgehalt rentenfähig ist und Zulagen nur dann [[[X.].].]erücksichtigung finden, wenn die [[[X.].].]eklagte diese für rentenfähig erklärt hat.

Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979 benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 [[[X.].].]G[[[X.].].]. Das gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass einer Inhaltskontrolle nicht schon § 307 Abs. 3 [[[X.].].]G[[[X.].].] entgegensteht, wonach nur von Rechtsvorschriften abweichende [[[X.].].]estimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig kontrollfähig sind. Es ist zulässig, im Rahmen der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung nur an bestimmte Entgeltbestandteile anzuknüpfen. Die [[[X.].].]eklagte sagt in Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979 ein bestimmtes Versorgungsniveau zu. Die Höhe dieser Versorgung kann sie frei bestimmen, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, alle Entgeltkomponenten in die [[[X.].].]erechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen ([[[X.].].] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 25). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber sich vorbehält, zwar weitere Erhöhungen des Arbeitsentgelts vorzunehmen, daran aber keine Folgerungen für die [[[X.].].]etriebsrente knüpfen zu wollen. Denn auch darin liegt eine Festlegung des Versorgungsniveaus, die sich der Arbeitgeber vorbehalten kann. Das liegt im Interesse der Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber gänzlich von [X.] absehen könnte.

(2) Die monatliche Zulage ist auch nicht aus anderen Rechtsgründen als [X.] zu behandeln.

(a) Das [[[X.].].] ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine Pflicht der [[[X.].].]eklagten nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht, die dem Kläger gewährte monatliche Zulage in das versorgungsfähige Einkommen einzubeziehen.

(aa) Seine [[[X.].].]ehauptung, die [[[X.].].]eklagte habe bei anderen unter die [[[X.].].] 1979 fallenden Arbeitnehmern vergleichbare Zulagen in das rentenfähige Einkommen einbezogen, hat der Kläger während des [[[X.].].]erufungsverfahrens fallen gelassen.

([[[X.].].]) Die Einbeziehung der Zulage als [[X.].] Entgelt in der [[[X.].].] 1994 - im Gegensatz zur [[[X.].].] 1979 - betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist - wie bereits ausgeführt - nicht verletzt.

(b) Entgegen der Ansicht des [[[X.].].] entspricht die Entscheidung der [[[X.].].]eklagten, anstelle einer Erhöhung des [X.] feste monatliche Zulagen zu gewähren, billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 [[[X.].].]G[[[X.].].]).

(aa) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzt, Sinn und Zweck der [[[X.].].] 1979 sei, eine betriebliche Altersversorgung orientiert am [X.]niveau zu gewähren. Dem widerspreche es, ein monatlich festes Gehalt in Gestalt monatlicher Zulagen von der Rentenfähigkeit auszunehmen. Das gelte vor allem im Hinblick darauf, dass erst durch die Zulage die [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze überschritten wurde, sodass der besondere, in der [[[X.].].] 1979 festgelegte Versorgungsbedarf, der sich aus der Nichtberücksichtigung dieses [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe, nicht einbezogen worden sei.

([[[X.].].]) Die durch die [[[X.].].]eklagte ab April 2000 vorgenommene Aufteilung des Gehalts in ein monatliches - betriebs[[X.].] - Grundgehalt und eine monatliche feste Zulage, die nicht [X.] ist, ist wirksam. Die [[[X.].].]eklagte hat das ihr nach der [[[X.].].] 1979 insoweit zukommende einseitige Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 [[[X.].].]G[[[X.].].] wirksam ausgeübt.

([X.]) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der [[[X.].].]erechtigte zu treffen hat. Maßgeblich ist der [X.]punkt, in dem die Ermessensentscheidung getroffen wird. Dem [[[X.].].]estimmungsberechtigten verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem [[[X.].].]estimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Leistungsbestimmung durch einen Teil ist für den anderen verbindlich, falls sie der [[[X.].].]illigkeit entspricht ([[[X.].].] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] - Rn. 29 mwN).

([[[X.].].]b) Die von der [[[X.].].]eklagten im April 2000 eingeführte Zusammensetzung des monatlichen Entgelts aus einem festen Grundgehalt und einer monatlichen - festen - Zulage ([X.] eines 13. Gehalts) verstößt danach nicht gegen § 315 Abs. 1 [[[X.].].]G[[[X.].].]. Sie hat zwar zur Folge, dass nur das Grundgehalt, nicht aber die feste Zulage - da nicht für [X.] erklärt - [X.] ist. Diese Entscheidung ist aber nicht unbillig. Sie ist in der Versorgungszusage angelegt und entspricht dem Recht des Arbeitgebers, das Versorgungsniveau - auch im Hinblick auf die [[[X.].].]eitragsbemessungsgrenze - festzulegen. [[[X.].].]estimmungsfaktoren, die bei der Abwägung zu beachten wären, enthält die Versorgungszusage nicht. Es ist auch kein [X.]er Entgeltbestandteil durch eine nicht [X.]e Zulage ersetzt worden.

Dem Interesse des [[[X.].].] ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sich die Höhe des rentenfähigen Einkommens durch die neue Gehaltszusammensetzung nicht zu seinen Lasten verändert hat. Zudem ist das - [X.]e - Grundgehalt im Zuge der Änderung der Gehaltsstruktur um [[[X.].].] von 8.250,00 DM auf 8.700,00 DM gestiegen.

Die [[[X.].].]eklagte hat auch nicht in unbilliger Weise Zulagen gewährt, anstatt das Festgehalt zu erhöhen. Der Vomhundertsatz der Zulage ist im Verhältnis zum festen Gehalt über die Jahre nahezu gleich geblieben. Im [[[X.].].] betrug er [[[X.].].], im Jahr 2013 15,33 vH. Zudem ist das Grundgehalt in größerem Umfang angehoben worden als die Zulage. So ist das monatliche Grundgehalt in der [X.] vom 1. April 2000 bis zum 1. April 2013 um [[[X.].].], die monatliche Zulage im selben [X.]raum hingegen nur um [[[X.].].] gestiegen. Damit wurde zugleich das Interesse des [[[X.].].] an einem Kaufkrafterhalt seines [X.]en Entgelts gewahrt.

(c) Es liegt auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben iSv. § 242 [[[X.].].]G[[[X.].].] vor. Diese [[[X.].].]estimmung stellt keine weitergehenden Anforderungen als § 315 [[[X.].].]G[[[X.].].].

(d) Entgegen der Auffassung des [[[X.].].] liegt keine Gesamtzusage der [[[X.].].]eklagten vor, nach der die Werthaltigkeit der [[[X.].].] 1979 vor dem Hintergrund der Gehaltsstrukturänderung 2000 dadurch erhalten bleibt, dass nunmehr auch die feste Zulage in das rentenfähige Gehalt einzubeziehen ist. Anhaltspunkte für eine solche Zusage sind nicht ersichtlich. Ohnehin fand auch aufgrund der Entwicklung des Grundgehalts und der Zulagen - wie, nach dem Vortrag des [[[X.].].], vom [[[X.].].]etriebsrat bei den Verhandlungen zur Neugestaltung der Gehaltsstruktur im Jahre 2000 zur Voraussetzung seiner Zustimmung gemacht - eine Sicherung der Werthaltigkeit der [[[X.].].]etriebsrenten statt.

cc) Die variable Erfolgsvergütung ist - entgegen der Auffassung des [[[X.].].] - ebenfalls kein [[X.].] Entgelt iSd. [[[X.].].] 1979.

(1) Dies folgt nicht aus Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979.

(2) Die Entscheidung der [[[X.].].]eklagten, ab März 2002 gemeinsam mit dem [[[X.].].]etriebsrat die variable Erfolgsvergütung einzuführen, die nach Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979 ebenfalls nicht rentenfähig ist, verstößt nicht gegen § 315 Abs. 1 [[[X.].].]G[[[X.].].]. Da die variable Erfolgsvergütung offensichtlich kein festes Grundgehalt iSd. [[[X.].].] 1979 und auch kein im Übrigen feststehendes monatliches Festgehalt ist, scheidet die [[[X.].].]etriebsrentenfähigkeit von vornherein aus.

(3) Es liegt keine treuwidrige, gegen § 242 [[[X.].].]G[[[X.].].] verstoßende Verschiebung des rentenfähigen Grundgehalts in die variable Erfolgsvergütung vor. Soweit der Kläger ursprünglich der Meinung war, die variable Erfolgsvergütung sei „Nachfolger“ der [X.], liegt in der Nichtberücksichtigung als [[X.].] Entgelt kein treuwidriges Verhalten. Denn auch die [X.] gehörte nicht zum [X.]en Entgelt. Sofern die Erfolgsvergütung ein gänzlich neuer Gehaltsbestandteil war, war die [[[X.].].]eklagte nicht verpflichtet, diese für rentenfähig zu erklären.

[[[X.].].]) Schließlich ist auch das 13. Monatsgehalt nicht in das rentenfähige Einkommen einzubeziehen.

Als jährliche Leistung stellt es kein festes monatliches Grundgehalt iSd. Abschnitt [[[X.].].] 1 [[[X.].].] 1979 dar. Entgegen der Auffassung des [[[X.].].] hat die [[[X.].].]eklagte mit der Umwandlung des Weihnachtsgeldes in Höhe eines halben [[[X.].].]ruttomonatsgehalts in ein volles 13. Monatsgehalt auch keine Vergütungsbestandteile in das nicht rentenfähige Entgelt verschoben. Wie sich aus der von den Parteien vorgetragenen Gehaltsentwicklung ergibt, erfolgte zu keiner [X.] - auch nicht im Zuge der Gehaltsstrukturreform - eine Kürzung des Grundgehalts.

2. Das [[[X.].].] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [[[X.].].]eklagte berechtigt ist, das erhöhte [[[X.].].], das sie dem Kläger gemäß Abschnitt VI Abs. 5 [[[X.].].] 1979 während der ersten sechs Monate seines Ruhestandes gewährt, zeitratierlich zu kürzen (§ 2 Abs. 1 [[[X.].].]).

a) Nach Abschnitt VI Abs. 5 [[[X.].].] 1979 beträgt das monatliche [[[X.].].] zunächst [[[X.].].] des letzten festen Monatsgehalts, wenn der [[[X.].].]etriebsangehörige vor seinem Ausscheiden eine anrechenbare Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erbracht hat und zwar bei weniger als 20 Jahren anrechenbarer Dienstzeit für die Dauer von drei Monaten und bei mindestens 20 Jahren anrechenbarer Dienstzeit für die Dauer von sechs Monaten. Diese Dienstzeit hat der Kläger bereits zurückgelegt. Sie wäre also bei einem Ausscheiden mit der nach der [[[X.].].] 1979 zugrunde zu legenden Altersgrenze ebenfalls erreicht.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines ungekürzten [[[X.].].]es während der ersten sechs Monate seines Ruhestandes, weil er vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis bei der [[[X.].].]eklagten ausgeschieden ist.

aa) Das [[[X.].].] hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem erhöhten [[[X.].].] um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt, die als solche den [[[X.].].]estimmungen des [[[X.].].] - und damit auch § 2 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] - unterfällt.

(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem [X.] dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis - Alter, Invalidität oder Tod - ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im [[[X.].].]etriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der [X.] und die [X.] einen Teil der [X.] ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der [[[X.].].]egriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. [[[X.].].] 25. Juni 2019 - 3 [X.] - Rn. 62 mwN).

(2) Danach gehört das erhöhte [[[X.].].] zur betrieblichen Altersversorgung.

Die Zuwendung dient der Versorgung des Arbeitnehmers bei Eintritt in den Ruhestand und knüpft damit an den Versorgungsfall „Alter“ an. An dem [X.] ändert es nichts, dass die Versorgung nur zeitlich befristet gewährt wird. Selbst einmalige Kapitalzahlungen können Versorgungscharakter haben (vgl. [[[X.].].] 28. Oktober 2008 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN, [[[X.].].]E 128, 199).

Im Übrigen besteht kein Streit zwischen den Parteien, dass es sich bei dem erhöhten [[[X.].].] um betriebliche Altersversorgung handelt.

[[[X.].].]) Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürztes erhöhtes [[[X.].].] nach der [[[X.].].] 1979. Die [[[X.].].] 1979 enthält für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens keine Regelung, sondern verweist in Abschnitt [[X.].]III [[[X.].].] 1979 auf die Regelungen des [[[X.].].]etriebsrentengesetzes. Damit scheidet ein Anspruch des [[[X.].].] auf die erhöhte [[[X.].].]etriebsrente aus der [[[X.].].] 1979 aus. Ihm stehen lediglich die gesetzlichen Ansprüche zu.

cc) Nach dem Gesetz ist die [[[X.].].]etriebsrentenanwartschaft des [[[X.].].] unverfallbar. Die seit [[[X.].].]eginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juni 1990 erteilte Zusage hat am 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden, da der Kläger erst mit Ablauf des 30. April 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Der im Jahr 1961 geborene Kläger hatte zu diesem [X.]punkt auch bereits das 30. Lebensjahr vollendet (§ 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [[[X.].].]). Die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft errechnet sich nach § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 [[[X.].].] zeitratierlich. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf ungekürzte Zahlung des erhöhten [[[X.].].]es bestehen daher nicht.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

  Zwanziger  

        

  Wemheuer  

        

 Günther-Gräff 

        

        

        

   Wischnath    

        

    [[X.].]aver Aschenbrenner    

                 

Meta

3 AZR 478/17

10.12.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 23. Oktober 2015, Az: 1 Ca 4113/15, Urteil

§ 75 Abs 1 BetrVG, § 315 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2019, Az. 3 AZR 478/17 (REWIS RS 2019, 603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 603

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Referenzen
Wird zitiert von

12 Sa 297/23

12 Sa 844/20

6 Sa 8/19

12 Sa 869/20

6 Sa 843/20

6 Sa 85/22

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