Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. IV ZR 57/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3999

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 57/02Verkündet am:12. März 2003Fritz,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] vom 12. März 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom29. November 2001 aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Landge-richts [X.] vom 13. Oktober 2000 wird [X.].Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfah-rens zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der [X.], weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der [X.] (im folgenden: [X.]) für [X.] 3 -Der Kläger war vom 25. August 1986 bis zum 31. August 1999über seinen Arbeitgeber bei der [X.] pflichtversichert. Er erhält seitdem 1. September 1999 eine Altersrente für langjährig Versicherte vonder [X.] für Angestellte (gesetzliche Rentenver-sicherung). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außer-halb der [X.] in der [X.] vom 1. September 1954bis zum 21. August 1984 berücksichtigt worden, in denen seine Pflicht-beiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im [X.] gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Bei-tragszeiten berücksichtigt werden, ist das [X.] (ursprünglich vom 7. August 1953, [X.] [X.] 848, im [X.]: [X.]) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere [X.] der Vertriebenen durch Art. 1 des [X.] vom 25. Februar 1960 ([X.] [X.]. 93, im folgenden: [X.]). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mitder einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20Buchst. a und b des [X.] vom 25. Juli 1991([X.] [X.] 1606, im folgenden: [X.]) geändert, indem für Dienstzeiten,in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der [X.] worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Ent-geltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. [X.] betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichenAufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländernhatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a [X.] i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst.e [X.] [X.] [X.] 1697). Insoweit trat auch durch das [X.] vom 24. Juni 1993 ([X.] [X.] 1038) noch keineÄnderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförde-rungsgesetz vom 25. September 1996 ([X.] [X.] 1461, 1471 f., im [X.] -genden: [X.]) wurden nicht nur der für [X.]zeiten [X.] noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b,der § 22 Abs. 4 [X.] ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4Abs. 5 Buchst. a [X.]) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vordem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten [X.] genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 [X.], der in Art. 6[X.] einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neure-gelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in [X.] (Art. 12 Abs. 2[X.]).Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der [X.] 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 [X.] (mit [X.] bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Ände-rungssatzung, Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):Höhe der Versorgungsrente für Versicherte(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag ge-währt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Be-züge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamt-versorgung zurückbleibt.(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sinda) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder we-gen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und [X.]) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in derHöhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versor-gungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn...ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 [X.] oder nach§ 22 Abs. 4 [X.] vermindert wäre........- 5 -Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zu-satzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlichvon der [X.] für Angestellte ausgezahlte (ge-kürzte) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzterHöhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam ge-wordenen Änderungen des [X.] und des [X.] zu erwarten gehabt [X.]. Die Beklagte leistet mithin eine monatliche Versorgungsrente von [X.] (statt 696,10 [X.] beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, diedie volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und demgesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das [X.] hat [X.] abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. [X.] sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des land-gerichtlichen [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung [X.] von [X.] aufgrund der Änderungen des [X.] und des[X.] gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche [X.] gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die [X.], die sich in § 14 [X.] Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat,sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche [X.] 6 -gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherungdurch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. [X.] den öffentlichen Arbeitgebern, die an der [X.] beteiligt sind [X.] finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatz-versorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rentenicht verringert worden.Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach [X.] (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzungberufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 [X.] nicht eine Zusatz-versorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Al-tersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. [X.] errechnetenGesamtversorgung. Im [X.]punkt der 30. Satzungsänderung sei der Klä-ger bereits 10 Jahre bei der [X.] versichert gewesen und habe das55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauendürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich er-heblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt [X.], daß die Beklagte auf die für andere [X.]berechtigte schonvor Erlaß des [X.] vom 25. September 1996 eingeführten [X.] gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu [X.], um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge aus-zugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzungder [X.].2. Diesen auf die Grundsätze von [X.] und Glauben gestütztenErwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrerSatzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-- 7 -chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern [X.] durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.a) Bei der Satzung der [X.] handelt es sich um [X.], die, weil sie Versicherungen [X.], Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf [X.] Anwendung, die von den beteiligten Ar-beitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der [X.] (als Versiche-rer) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer,abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. [X.], 103, 106 [X.], 3341 unter [X.] a, c).b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungenkommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-nehmers an; für die Satzung der [X.] als einer Gruppenversiche-rung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständniszu fragen ([X.], Urteil vom 27. September 2000 - [X.], 1530 unter [X.]; [X.]Z 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wort-laut des § 40 Abs. 1 [X.] zunächst entnehmen, daß eine Versorgungs-rente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistetwerden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf [X.] an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach [X.] der [X.] zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückblei-ben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatz-rente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende -Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgungauf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 [X.]auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf- 8 -deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Al-tersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der [X.]n Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag fürdie Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nurunter Berücksichtigung zahlreicher, unter [X.] im [X.] aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus dergesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegtund durch die Versorgungsrente der [X.] aufgestockt werde, wieder Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 [X.] also nicht ent-nehmen.Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auchsonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger [X.] 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der [X.] nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegender [X.]anteile von der [X.] nicht ausgeglichen werdenwürde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so [X.] Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. [X.] jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß [X.] derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente ein-geführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhalts-punkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß [X.] in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich dervollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte [X.] Rente und der Gesamtversorgung versprach.c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nichtdarauf an, daß für andere, durch das [X.] begünstigte [X.] -schon aufgrund des [X.] vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichenRente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächstreagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser [X.] Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnteder Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen [X.] nicht betroffen war. Dem [X.] vom 25. September 1996 hat [X.] bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der [X.] der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktionwar zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie [X.] anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet wer-den.Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Klägerredlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zuge-sagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzli-chen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zuvertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswir-kungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt [X.] für die durch das [X.] beabsichtigte Gleichstellung in der Bundes-republik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit dereinheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hatnichts mit den Aufgaben der [X.] zu tun, den in der Bundesrepubliktätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der [X.]versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche [X.] eine zusätzliche Versorgung zu [X.] 10 -3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee [X.] einer In-haltskontrolle stand (§ 9 [X.]). Daß sich die Beklagte auf diese Neure-gelung beruft, verstößt auch nicht gegen [X.] und Glauben. Der hier zubeurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem [X.] 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versichertennachteilige Satzungsänderung des von der [X.] selbst zunächstzugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen [X.] ging. Die [X.] angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechteaus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrerSatzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine be-stimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichenRente und deren Fortbestand begründet.4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des [X.] wirksam ist,bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des [X.] wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfas-sungsgericht angerufen (vgl. [X.], 289 ff.). Sollte sichdie Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise- 11 -eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu [X.]. An der Zusatzversorgung der [X.], die sich ohnehin ander ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orien-tiert, würde sich dadurch nichts ändern.Terno [X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 57/02

12.03.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. IV ZR 57/02 (REWIS RS 2003, 3999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3999

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