Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZB 211/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2482

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[X.][X.]/00
vom 20. Juli 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1587a Abs. 2 Nr. 3b; [X.] §§ 40, 41 (a.F.) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ([X.]) in dem bis zum 31.12.2001 geltenden Gesamtver-sorgungssystem (im Anschluß an [X.]sbeschlüsse vom 4. Oktober 1995 - [X.]/94 - FamRZ 1996, 93 und vom 6. Juli 2005 - [X.] 226/01 -). [X.], Beschluß vom 20. Juli 2005 - [X.] 211/00 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Be-schluss des [X.] - des [X.] vom 30. November 2000 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 511 •

Gründe: [X.] Die 1938 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1943 geborene [X.] (im Folgenden: Ehemann) haben am 19. April 1974 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist ein mittlerweile volljähriges Kind hervor-gegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 9. März 1998 zu-gestellt. Das am 18. Mai 1999 verkündete [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. - 3 - Während der Ehezeit (1. April 1974 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 [X.]) haben beide Parteien [X.] der gesetzlichen Renten-versicherung bei der [X.]) [X.] (Beteiligte zu 1) erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 1.192,36 [X.] und der Ehemann in Höhe von monatlich 1.208,98 [X.], jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1998. Die Ehefrau bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile eine Altersrente für [X.], der Ehemann eine Berufsunfähigkeitsrente. Daneben haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei der [X.]sanstalt des [X.] und der Länder (Beteiligte zu 2 - im Folgenden: [X.]) erworben. Den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, die mittlerweile eine [X.] wegen Alters bezieht, gab die [X.] zunächst mit monatlich 39,68 [X.] an, wobei dieser Berechnung die statische Mindestver-sorgungsrente (§ 40 Abs. 4 [X.] a.F.) zu Grunde gelegt worden war. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsanwartschaften des [X.], dem im Rahmen der Gesamtversorgung eine vorzeitige dynamische [X.] wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird, errechnete die [X.] nach der sogenannten [X.]-Methode mit monatlich 470,73 [X.]. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau wegen der Anwartschaften auf gesetzliche Rente im Wege des [X.] in Höhe von 8,31 [X.] und wegen der [X.]-Anwartschaften im Wege des [X.] in Höhe von 116,96 [X.] durchgeführt. Dabei hat das [X.] die ihm von der [X.] mitgeteilten Beträge für beide Parteien nach der [X.] umgerechnet und danach in die [X.]. - 4 - Gegen diese Entscheidung hat die [X.] mit der Begründung Beschwerde eingelegt, daß nur die statische Mindestversorgungsrente der Ehefrau einer Dynamisierung bedurft hätte, nicht aber das bereits dynamische Anrecht des Ehemannes. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens korrigierte die [X.] ihre [X.] mit Hinweis auf Neuberechnungen nach einer zwischenzeitlichen Sat-zungsänderung, welche dazu geführt habe, daß auch der Ehefrau nunmehr im Rahmen der Gesamtversorgung eine dynamische [X.] als Diffe-renzrente (§ 40 Abs. 1 [X.] a.F.) zustehe; den Ehezeitanteil an dieser Rente errechnete die [X.], wiederum nach der [X.]-Methode, mit monatlich 95,83 [X.]. Das [X.] hat die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der im Wege des analogen Quasisplittings zu begründende monatliche Ausgleichsbetrag 95,80 [X.], bezogen auf den 28. Februar 1998, beträgt. Dabei hat das [X.] - jeweils abweichend von den Auskünften der [X.] - den Ehezeitanteil der [X.] des Ehemannes mit 257,05 [X.] (statt 470,73 [X.]) und den Ehezeitanteil der [X.] der Ehefrau mit 65,45 [X.] (statt 95,83 [X.]) errechnet. Hiergegen richtet sich die [X.] mit ihrer von dem [X.] zu-gelassenen weiteren Beschwerde.

I[X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. - 5 - 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 484 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß die Anwendung der [X.]-Methode in ihrer bisherigen Form keine mit den Bewertungsvorschriften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 [X.]) und mit dem [X.] zu vereinbarende Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung gewährleiste. Insbesondere bei langen vor der Ehe liegenden Rentenerwerbszeiten aus [X.] führe die [X.]-Methode zu unrichtigen Ergebnissen, denn der Ehezeitanteil der Versorgung werde zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die Rechtsprechung des [X.] habe in Bezug auf die privaten betrieblichen [X.] zutreffend das Erfordernis erkannt, vor der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils die Gesamtversorgung um die [X.] erworbenen gesetzlichen [X.] zu kürzen, weil der [X.] erlangte Wert der gesetzlichen [X.] den Wert der Gesamtversorgung als Ganzer verringerte, ohne daß die [X.]en Rentenzeiten auf der an-deren Seite Einfluß auf die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber zugesag-ten Gesamtversorgung hätten. Die gleiche Situation, nämlich die Verringerung des Wertes der Gesamtversorgung durch in [X.]er und damit nicht [X.] erworbene [X.], liege im Prinzip auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor. Nach § 42 Abs. 2 [X.] a.F. gelten die außerhalb der Umlagemonate erworbenen [X.] nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige [X.]. Es sei [X.] auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Bildung eines zusätzlichen Abzuges erforderlich. Da die Satzung der [X.] über die rein rech-nerische Zuordnung hinaus keine zeitlich bestimmte Zuordnung der Hälfte der Nichtumlagemonate zur gesamtversorgungsfähigen [X.] vornehme, müsse die-ser Abzug mangels besserer Aufteilungskriterien in der Weise gebildet werden, daß die in den [X.] erworbenen [X.] jeweils zur Hälfte den gesamtversorgungsfähigen und den nicht gesamtversorgungsfä-- 6 - higen [X.]en zuzuordnen seien. Um diesen Abzug in Höhe der Hälfte des Wer-tes der [X.] erworbenen (nicht gesamtversorgungsfähigen) [X.] sei die Gesamtversorgung daher zu kürzen, bevor in einem weiteren Schritt der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung entsprechend dem Verhältnis der ehezeitlichen zur gesamten gesamtversorgungsfähigen [X.] ermittelt werde. Von ihm seien die in der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen [X.] erwor-benen gesetzlichen [X.] abzuziehen. Die konstruktiven Mängel der bislang vom [X.] gebilligten uneinge-schränkten Anwendung der [X.]-Methode werde im vorliegenden Fall insbe-sondere dadurch verdeutlicht, daß die [X.] in ihrer Auskunft für den Ehemann einen Ehezeitanteil der [X.] in Höhe von 470,73 [X.] ermittelt ha-be, während sich auf der Grundlage der gleichen Auskunft für den Ehemann insgesamt überhaupt nur eine (fiktive) [X.] in Höhe von 446,31 [X.] ergebe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Der [X.] hat die Anwendung der [X.]-Methode bei der [X.] bereits grundsätzlich gebilligt ([X.]sbe-schluß vom 4. Oktober 1995 - [X.]/94 - FamRZ 1996, 93 ff.; vgl. zustim-mend [X.] FamRZ 2000, 235, 236; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 1587 a, [X.]. 202; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 1587 a, [X.]. 231; [X.]/[X.][X.], [X.], § 1587 a, [X.]. 106). Der [X.] hat dargelegt, daß die Zusatzversorgung der [X.] (vor der [X.] zum 1. Januar 2002) den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusiche-re, die auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der ge-- 7 - samtversorgungsfähigen [X.] errechnet werde. Um sie jeweils zu erreichen, würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe, durch die [X.] als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt, der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In diesem Sinn seien die gesetzliche Rente und die [X.] aufeinander bezogen. Da die Zusatzversorgung dazu bestimmt sei, dem Versicherten letztlich den Wert der angenommenen Ge-samtversorgung zu gewährleisten, muß auch für den Versorgungsausgleich gesichert sein, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Hälfte des ehezeit-anteiligen Wertes der Gesamtversorgung, bestehend aus der gesetzlichen Ren-te und der [X.]-[X.], erhalte. In den Fällen privater Gesamtversorgungssysteme sei es allerdings mög-lich, daß die nach der Versorgungsordnung für die Gesamtversorgung maßgeb-lichen [X.]en nicht mit den [X.]en übereinstimmten, in denen der ausgleichs-pflichtige Ehegatte die in die Gesamtversorgung einbezogene gesetzliche Ren-te erworben habe. Bei der Satzung der [X.] sei dies jedoch nicht der Fall. Denn bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehe die gebotene [X.]-Übereinstimmung im Sinne einer wechselseitigen Zuordnung der maßgeblichen [X.]en. Die gesamtversorgungsfähige [X.] werde außer durch die Umlagemona-te bei der [X.] mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit ver-brachte [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch die hälftige Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a [X.] a.F. den für die Be-rechnung der Gesamtversorgung maßgeblichen Vomhundertsatz (§ 41 Abs. 2 [X.] a.F.). Bei der Berechnung des Ehezeitanteils werde als gesamtversor-gungsfähige [X.] in der Ehezeit die [X.] aus den [X.] in der Ehezeit zuzüglich der Hälfte der [X.]en, in der Ehezeit zurückgelegten Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und diese werden zu - 8 - der gesamtversorgungsfähigen [X.] insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf diese Weise gebildete Vomhundertsatz ergebe den Ehezeitanteil der [X.] und seine Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht auf einer Einbezie-hung der außerhalb der [X.]-Umlagemonate in der gesetzlichen Rentenversi-cherung verbrachten [X.]en, die von der Satzung der [X.] in dem dort festge-legten Umfang (Halbanrechnung) als gleichgestellte [X.]en anerkannt werden. b) Die von dem [X.] angeführten Bedenken (vgl. auch [X.] FamRZ 1995, 359 ff.; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 1587 a, [X.]. 318 ff., 329 ff.; [X.], Versorgungsausgleich [1996], S. 87 f., 90 f.) geben dem [X.] keinen Anlaß, von den Grundsätzen der oben darge-stellten Rechtsprechung abzuweichen. Das [X.] geht davon aus, daß nach der [X.]-Methode die zusätzliche Kürzung der Gesamtversorgung auf Grund der Rentenanrechte, die in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der Nichtumlagemo-nate erworben sind, ausschließlich die für den Versorgungsempfänger - etwa bei der Rentenberechnung - maßgebliche Gesamtversorgung als Ganze [X.], während diese Kürzung bei der Berechnung des Ehezeitanteils vollständig außer Betracht bleibe. Bereits diesen gedanklichen Ausgangspunkt vermag der [X.] nicht zu teilen. Zum einen gibt es nach der Satzung der [X.] keine rechtliche Handhabe dafür, die [X.] erworbenen Rentenanrechte zur Hälfte einer gesamt-versorgungsfähigen und zur anderen Hälfte einer nicht gesamtversorgungsfähi-gen [X.]en [X.] zuzuordnen, wie es das [X.] unter-nimmt; eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] hat das Oberlan-desgericht selbst zu Recht nicht in Erwägung gezogen. - 9 - Zum anderen bestehen grundlegende Unterschiede zwischen der [X.] und den privaten Gesamtversor-gungssystemen (vgl. hierzu [X.]sbeschlüsse vom 25. September 1991 - [X.] 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1419 und vom 5. Oktober 1994 - [X.] 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann keine Regel des Inhalts gebildet werden, daß die (bloße) Halb-anrechnung der [X.]en Rentenzeiten zu einer Verringerung des Wer-tes der Gesamtversorgung führen wird, weil die in [X.]er [X.] erwor-benen [X.] in voller Höhe auf die Gesamtversorgung anzu-rechnen seien. Denn wenn der Versorgungsberechtigte in [X.]er [X.] nur geringe [X.] erworben hat, steigt der Wert der Gesamt-versorgung trotz der Beschränkung auf die Halbanrechnung der Vordienstzeiten an (vgl. [X.], 3341, 3342). Da die für die [X.]-Gesamtversorgung maßgeblichen [X.]en mit den [X.]en übereinstimmen, in denen die [X.] [X.] erworben worden sind, besteht im Regelfall auch keine Besorgnis einer Verfälschung der Ehezeitanteilsberechnung. Dies läßt sich anhand des vorliegenden Falles für den Ehemann auch rechnerisch darstellen, wenn man zunächst die Besonderheiten außer Betracht läßt, die sich aufgrund der Kürzung der Gesamtversorgung wegen Berufsunfähigkeit (§ 41 Abs. 3 [X.] a.F.) ergeben: Die von dem Ehemann am Ende der Ehezeit erworbene Gesamtversor-gung beträgt - ohne die zusätzliche Kürzung wegen Berufsunfähigkeit - insge-samt 2.939,04 [X.]. Nach den Feststellungen des [X.]s ist von einer gesamtversorgungsfähigen [X.] von 377 Monaten (264 Umlagemonate und 226 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) auszugehen. Von dieser gesamtversorgungsfähigen [X.] fallen 269,5 Monate (252 Umlagemonate und 35 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) in die Ehezeit. Der für die Be-rechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Vomhundertsatz beträgt somit - 10 - 71,49 % (= 269,5 / 377) und der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung 2.101,12 [X.] (= 2.939,04 [X.] x 71,49 %). Daraus folgt gleichzeitig, daß die von dem Ehemann erworbene restliche Gesamtversorgung in Höhe von 837,92 [X.] (= 2.939,04 [X.] ./. 2.101,12 [X.]) als außerhalb der Ehezeit erworben gilt und dem Versorgungsausgleich entzogen ist. Dieser Betrag übersteigt den Wert der gesetzlichen [X.], die der Ehemann nach der [X.] der [X.] vor Beginn der Ehezeit erworben hat, nämlich 695,94 [X.] (= 1.904,92 [X.] ./. 1.208,98 [X.]), obwohl die von dem Ehemann vor Beginn der Ehezeit zurückgelegten Rentenzeiten hier ganz überwiegend aus [X.] bestehen. In diesem Fall ist an der Ermittlung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgung nach der [X.]-Methode im Hinblick auf die Wahrung des [X.]es nichts zu erinnern. c) Mit Recht weist das [X.] allerdings darauf hin, daß die [X.]-Methode unter bestimmten Voraussetzungen zu untragbaren Ergebnissen führen kann, und zwar dann, wenn der nach der [X.]-Methode errechnete [X.] der [X.] die tatsächliche [X.] übersteigt. Diese Konstellation liegt nach den zutreffenden Feststellungen des Oberlan-desgerichts bei dem Ehemann vor; sie beruht in erster Linie darauf, daß die Gesamtversorgung des Ehemannes gemäß § 41 Abs. 3 [X.] a.F. um 20 % gekürzt worden ist. Hiernach beträgt die maßgebende Gesamtversorgung des Ehemannes tatsächlich nur 2.351,23 [X.] (= 2.939,04 [X.] x 80 %); der [X.] beträgt dementsprechend 1.680,89 [X.] (= 2.351,23 [X.] x 71,49 %). Der auf die vorehelichen [X.]en entfallende Teilbetrag der Gesamt-versorgung in Höhe von 670,34 [X.] (= 2.351,23 [X.] ./. 1.680,89 [X.]) unter-schreitet die von dem Ehemann in diesem [X.]raum erworbenen gesetzlichen [X.] (695,94 [X.]). Dies führt ersichtlich zu einem Ausgleichs-ergebnis, welches dem [X.] widerspricht (vgl. auch das Be-rechnungsbeispiel bei [X.] aaO S. 87). - 11 - All dies gebietet jedoch keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s. Konstellationen, die dem vorliegenden Sachver-halt vergleichbar sind, können ausnahmsweise eintreten, wenn in vorbetriebli-cher und vorehelicher [X.] überdurchschnittlich hohe [X.] - bezogen auf die Lebensarbeitszeit - erworben worden sind oder die zugesagte Gesamtversorgung, wie hier aufgrund der zusätzlichen Kürzung wegen Berufs-unfähigkeit, besonders gering ist. Dies wird aber nur eine kleinere Gruppe von Versorgungsberechtigten betreffen, zumal gerade solche Erwerbsbiographien, in denen bereits vor Eintritt in den öffentlichen Dienst ein vergleichsweise hohes Einkommen in der Privatwirtschaft - mit entsprechend hohem Erwerb von ge-setzlichen [X.] - erzielt worden ist, in der Generation der [X.] eher die Ausnahme als die Regel darstellen (vgl. auch [X.] aaO S. 3343). Der [X.] hält daher grundsätzlich daran fest, daß die Anwendung der [X.]-Methode im Regelfall zu einer angemessenen Verteilung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt. In Aus-nahmefällen - wie bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - ist die [X.]-Methode in der Weise zu modifizieren, daß der auf die voreheliche [X.] entfallende Teil der Gesamtversorgung mindestens dem Wert der in vorehelicher [X.] erworbe-nen gesetzlichen [X.] entsprechen muß. Unter den hier ob-waltenden Umständen dürfte deshalb der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung des Ehemannes nicht höher sein als 1.655,29 [X.] (= 2.351,23 [X.] ./. 695,94 [X.]). Würden hiervon die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen [X.] des Ehemannes (1.208,98 [X.]) abgezogen, ergäbe sich ein Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 446,31 [X.]. Zu dem gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man den ausgleichsfähigen Betrag der [X.] von vornherein auf die Höhe der tatsächlichen (hier aller-dings fiktiven) [X.] beschränkte (446,31 [X.] = 2.351,23 [X.] ./. - 12 - 1.904,92 [X.]). Dies begegnet keinen systematischen Bedenken (anders wohl [X.] aaO), obwohl der Ehezeitanteil der [X.] in diesem Falle mit der tatsächlichen [X.] übereinstimmt. Denn Bezugspunkt der Ehezeitanteilsberechnung ist nicht die [X.], sondern allein die in der Satzung der [X.] zugesicherte Gesamtversorgung (vgl. [X.]sbeschluß vom 4. Oktober 1995 aaO [X.]). 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst [X.], denn die Auskünfte der [X.] beruhen noch auf dem alten Gesamtver-sorgungssystem, welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen der Versicherte als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine Gesamtversorgung bezog, wirkt sich die Satzungsänderung in der Weise aus, daß die im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlte [X.] zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weitergezahlt wird (§ 75 Abs. 2 [X.]). Der Ehezeitanteil die-ser Versorgung errechnet sich im [X.]-[X.]-Verhältnis der in der Ehezeit zurück-gelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen [X.] im Sinne des § 42 [X.] a.F. (vgl. [X.] FamRZ 2003, 314, 315; [X.] FamRZ 2002, 287 f.). - 13 - Die Zurückverweisung gibt dem [X.] zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der [X.], da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das [X.] ([X.]) vom 21. März 2001, [X.]l. [X.], 403, nicht berücksichtigen.

[X.] [X.] [X.] [X.] Dose

Meta

XII ZB 211/00

20.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZB 211/00 (REWIS RS 2005, 2482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2482

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