Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. V ZR 250/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3685

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 250/06 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger zu 2. bis 8. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des [X.] kommt es nicht an, da das Berufungsgericht nicht die Sachdienlichkeit der Klageänderung verneint, sondern die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO als nicht gegeben angesehen hat. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 315.000,00 •. Krüger [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 29.07.2004 - 8 O 68/04 - KG [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 16 U 66/04 -

Meta

V ZR 250/06

24.05.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. V ZR 250/06 (REWIS RS 2007, 3685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3685

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