Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.09.2010, Az. V B 105/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 3220

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - Urlaub als erheblicher Verlegungsgrund


Leitsatz

NV: Wird ein Antrag auf Terminsverlegung nicht beschieden, hat sich der Kläger rechtzeitig durch Rückfrage beim Finanzgericht über die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Vorliegen von Verfahrensfehlern i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([[[[X.].].].]O) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [[[[X.].].].]O entsprechend dargelegt hat, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision.

3

1. [[[[X.].].].], das Finanzgericht ([[[[X.].].].]) habe trotz seines Verlegungsantrags verhandelt und entschieden, begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [[[[X.].].].]O.

4

a) Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 [[[[X.].].].]O) versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Kläger einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 [[[[X.].].].]O i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Zu den erheblichen Gründen in diesem Sinne kann zwar auch die Verhinderung des [[[[X.].].].] aufgrund Krankheit gehören. Hierfür reicht jedoch die bloße Behauptung einer Erkrankung nicht aus, vielmehr sind dem [[[[X.].].].] Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt. Dabei ist in der Regel die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes erforderlich (Beschluss des [[[[X.].].].] --BFH-- vom 31. März 2010 [[[[X.].].].]/09, [[[[X.].].].], 1464, m.w.N.).

5

b) Im Streitfall ließ der Kläger über sein Büro im Schreiben vom 21. Juli 2009 lediglich mitteilen, er sei im Urlaub stark erkrankt und werde voraussichtlich nicht vor dem 3. August 2009 arbeitsfähig sein. Eine Glaubhaftmachung dieser Behauptung ist weder durch nähere Angaben über die Art und Schwere der Erkrankung erfolgt noch durch Vorlage eines vom [[[[X.].].].] am 22. Juli 2009 fernmündlich angeforderten ärztlichen Attests. Unter diesen Umständen war das [[[[X.].].].] nicht an einer Entscheidung gehindert.

6

c) Mit der Begründung, eine Terminsaufhebung hätte wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit erfolgen müssen, kann der Kläger schon deswegen keine Zulassung der Revision erreichen, weil sie dem [[[[X.].].].] bei seiner Entscheidung nicht bekannt war, sondern erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen wurde. Abgesehen davon und im Unterschied zum Zivilprozess (§ 227 Abs. 3 ZPO) ist Urlaub im finanzgerichtlichen Verfahren nur dann ein erheblicher Verlegungsgrund, wenn der Urlaub im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war und die Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist (vgl. [[[[X.].].].] vom 27. April 2005 [[[[X.].].].]/04, [[[[X.].].].] 2005, 1596, m.w.N.).

7

d) Ein Verfahrensfehler ist dem [[[[X.].].].] auch nicht insoweit vorzuwerfen, als der Kläger behauptet, ihm sei die Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung nicht mitgeteilt worden. Sofern ihn sein Büroangestellter nicht davon in Kenntnis gesetzt haben sollte, dass ohne Glaubhaftmachung der behaupteten Erkrankung eine Aufhebung nicht in Betracht kommt, hätte er sich rechtzeitig durch Rückfrage beim [[[[X.].].].] über die Entscheidung seines Antrags informieren müssen (vgl. [[[[X.].].].] vom 12. November 1998 [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] 1999, 647, m.w.N.). Solange ihm die Terminsaufhebung nicht mitgeteilt worden war, musste er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden würde ([[[[X.].].].] vom 20. März 1997 [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] 1997, 777).

8

2. Mit der Behauptung des [[[[X.].].].], die Voraussetzungen des geltend gemachten Vorsteueranspruchs ergäben sich aus Beweismitteln (Mietvertrag und Kontoauszüge), die er im Verfahren wegen [[[[X.].].].] eingereicht habe, die aber nach Abtrennung des Verfahrens wegen Umsatzsteuer nicht mitkopiert worden seien, wird ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [[[[X.].].].]O nicht hinreichend dargelegt.

9

a) Soweit gerügt wird, das [[[[X.].].].] habe unter Verstoß gegen § 76 [[[[X.].].].]O den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, ist ein Verfahrensfehler nur dann ausreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 [[[[X.].].].]O dargelegt, wenn der Beschwerdeführer die angebotenen Beweismittel benennt und darüber hinaus auch die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl) bezeichnet, in denen die Beweismittel angeführt worden sind (vgl. [[[[X.].].].] vom 3. September 1998 [[[X.].].]I [[[[X.].].].]/95, [[[[X.].].].] 1999, 290).

Daran fehlt es, wenn der Kläger --wie im [[[[X.].].].] lediglich vorträgt, Mietvertrag und Kontoauszüge seien in dem Feststellungsverfahren vorgelegt worden. Abgesehen davon ist das [[[[X.].].].] mit den --vom Kläger nicht beantworteten-- Verfügungen vom 16. April 2009 und vom 8. Juni 2009 seiner Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen.

b) Bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern ist darüber hinaus darzulegen, dass der behauptete Fehler ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des [[[[X.].].].] entscheidungserheblich war (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 2002 [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], 403, [[[[X.].].].] 2002, 714, unter [[[[X.].].].] der Gründe; Senatsbeschluss vom 6. November 2008 [[[[X.].].].]/07, [[[[X.].].].] 2009, 234).

Im Streitfall hat das [[[[X.].].].] die Klageabweisung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus Mietkosten für das Büro in [[[X.].].] kumulativ begründet: Neben der fehlenden Vorlage des Mietvertrags scheitere der Vorsteuerabzug daran, dass das [[[X.].].] die in der [[[X.].].] für den Unternehmensteil [[[X.].].] enthaltenen Vorsteuern bereits vollumfänglich berücksichtigt habe und --im Hinblick darauf, dass der Kläger für das Büro in [[[X.].].] keine gesonderte Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgestellt hatte-- darin auch die Vorsteuern aus der Miete für das Büro in [[[X.].].] enthalten sein können. Dies lasse sich jedoch aufgrund der mangelnden Mitwirkung des [[[[X.].].].] bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht feststellen.

Da die Klage somit auch dann abgewiesen worden wäre, wenn die vom Kläger angeblich vorgelegten Beweismittel (Mietvertrag und Kontoauszug) vom [[[[X.].].].] bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden wären, kann der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich sein.

Meta

V B 105/09

20.09.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. Juli 2009, Az: 16 K 10127/07, Urteil

Art 103 GG, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, § 227 Abs 3 ZPO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.09.2010, Az. V B 105/09 (REWIS RS 2010, 3220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3220

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Referenzen
Wird zitiert von

AnwZ (Brfg) 34/16

AnwZ (Brfg) 34/16

AN 4 K 17.00562

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