Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. III ZR 183/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5625

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 183/14
vom

10. September
2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. September
2015
durch [X.] [X.],
die Richter
Seiters, Dr. Remmert
und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. Mai 2014 -
7 [X.]/13
-
wird [X.].

Die
Klägerin
hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sowie die Kosten des Streithelfers des Beklagten
zu tragen (§ 97 Abs. 1, §
101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 300.000

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzun-gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Ergebnis zu Recht verneint. Zwar hat es
Inhalt und Umfang der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG bestehenden 1
2
-

3

-

Prüfungs-
und [X.] verkannt, soweit es eine Pflicht des Notars grundsätzlich verneint hat, das Aushandeln einer Vertragsbestimmung (§ 305 Abs. 1 Satz 3 [X.])
bei Zweifeln zu hinterfragen. Darauf kommt es jedoch im Streitfall nicht an. Unstreitig wurde die vertraglich vereinbarte Bindungsfrist zwi-schen der Klägerin und dem Grundstückseigentümer S.

individuell ausge-handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der vom Beklagten vorformulierte Text verändert oder unverändert übernommen wurde ([X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., § 305 Rn. 20). Der Beklagte hatte somit hinsichtlich der vereinbarten Bindungsfrist die §§ 305 ff [X.] nicht zu beachten. Insbesondere musste er nicht prüfen, ob die Klausel in Ziff. 3 Abs. 1 der Angebotsurkunde einer [X.] am Maßstab des §
308 Nr. 1 [X.] standhielt (s. dazu [X.], Urteile vom 11. Juni 2010
-
V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8 ff
und vom 17. Januar 2014
-
V [X.], NJW 2014, 857 Rn. 8
ff; Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013
-
V [X.], NJW 2013, 3434
Rn. 13
ff). Ein Revisionszulassungsgrund ist auch nicht gegeben, soweit die Beschwerde meint, der Beklagte hätte in die Urkunde einen Vermerk aufnehmen müssen, dass die Regelung über die [X.] individuell ausgehandelt war. Es bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht, dass ein Notar keine Pflicht zur Aufnahme derartiger Hinweise hat. Nach §
17 Abs. 2 Satz 2 BeurkG hat der Notar lediglich bei -
hier aus den zuvor angeführten Gründen objektiv nicht bestehenden -
Zweifeln an der Wirk-samkeit des Geschäfts eine Dokumentationspflicht. Dass
im vorliegenden Zu-sammenhang eine weitergehende Pflicht in der Rechtsprechung oder der Lite-ratur erwogen wird, hat die Beschwerde nicht dargetan.

-

4

-

Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]

Seiters
Remmert

Reiter
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2013 -
3 O 1457/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.05.2014 -
7 [X.]/13 -

3

Meta

III ZR 183/14

10.09.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. III ZR 183/14 (REWIS RS 2015, 5625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5625

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V ZR 85/09

V ZR 5/12

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