Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. III ZR 159/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17328

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116UIIIZR159.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 159/15

Verkündet am:

21. Januar 2016

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 14 Abs. 1 Satz 2, § 19; [X.] § 17 Abs.1 Satz 1; BGB § 308 Nr. 1

a)
Ist bei einer sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und Vertragsan-nahme das Angebot des Käufers einer Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Beurkun-dung der Annahmeerklärung des Verkäufers nach Ablauf der vertraglichen Bindungsfrist erloschen, obliegt es dem die Annahmeerklärung beurkundenden Notar, in dessen
Per-son nach dem von ihm entworfenen Angebot des Käufers mehrere für den Abschluss und die
Durchführung des Vertrags wesentliche Funktionen gebündelt sind, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] ("betreuende Belehrung"), den Käufer über die veränderte Sach-
und Rechtslage zu informieren, um die weitere [X.] zu klären.

b)
Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr ver-bundene Risiko belehrt hat (Bestätigung [X.], Urteil vom 27. September 1990 -
VII ZR 324/89, [X.] 1991, 750).

Eine solche Situation bestand im Dezember 2006 in Bezug auf eine mögliche [X.] von unbefristeten [X.], nach denen das Angebot des Käufers nach Ablauf einer Bindungsfrist (unbefristet) bis zum Widerruf des Angebots durch den Käufer fortgilt.

[X.], Urteil vom 21. Januar 2016 -
III ZR 159/15 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.]s
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht den beklagten Notar aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die I.

mbH und die I.

KG planten, einen größeren Altbaukomplex in M.

sanieren und die sanierten Wohnungen als Eigentumswohnun-gen zu verkaufen. In diesem Zusammenhang entwickelte der [X.] den Entwurf eines notariellen Angebots zum Abschluss eines [X.]. Darin bietet der Käufer den vorgenannten Gesellschaften an, mit ihm ei-nen in dem Entwurf wiedergegebenen Kaufvertrag abzuschließen. Weiter heißt es in dem Angebotsentwurf:
1
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"danach soll das Angebot weiter gelten, bis es von dem Käufer ge-genüber dem

-
Notar

S.
in M.

[= [X.]r]

nachstehend [X.] genannt, widerrufen wird. Der Widerruf muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Der [X.] ist vom Verkäufer zur Entgegennahme des Widerrufs bevollmächtigt worden.

Der Kaufvertrag kommt bereits dadurch zustande, dass der [X.] vor dem [X.] eine Annahmeerklärung beurkunden lässt. Der Zugang der Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn diese "demnächst"
dem Käufer zugeht."

Am 21. August 2006 beurkundete der Notar H.

in N.

das Ange-bot des [X.] und von

S.

zum Abschluss eines [X.] entsprechend dem vorgenannten Entwurf. In die Leerstelle wurde ein-getragen, dass die Käufer an das Angebot bis zum 3. September 2006 gebun-den der [X.] die Annahme des Angebots durch die Verkäufer. Die Käufer [X.] den vorgenannten Preis und wurden Eigentümer der Wohnung.

Mit Vereinbarung vom 18. Dezember 2013 trat die Ehefrau des [X.],

die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb der [X.] anteilig zustehenden Ansprüche gegen den [X.]n an den Kläger ab und ermächtigte ihn zur entsprechenden Prozessführung.

Der Kläger begehrt
die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung von stenfreie Übertragung der Eigen-tumswohnung. Der Kläger vertritt die Auffassung, der [X.] hätte
ihn und seine Ehefrau vor Beurkundung der Annahmeerklärung darauf hinweisen müs-3
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sen, dass das Kaufangebot bereits erloschen
sei und die Annahme der [X.] ein neues Angebot darstelle, das er und seine Ehefrau ihrerseits hätten an-nehmen müssen, damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande komme. Bei einem entsprechenden Hinweis hätten er und seine Ehefrau von einem [X.] Abstand genommen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] habe nicht gegen [X.] aus § 4, § 17 Abs. 2 [X.], § 14 Abs. 2 [X.] folgenden [X.] verstoßen, indem er die Annahme des Antrags des [X.] beurkun-det sowie den Vertrag vollzogen und den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass dessen Kaufvertragsangebot unwirksam gewesen sei.

Zwar habe der [X.] mit Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 ([X.], NJW 2013, 3434) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, wonach das Angebot des Käufers unbefristet fortbestehe und vom Verkäufer jederzeit angenommen werden könne, auch dann mit § 308 6
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Nr. 1 BGB unvereinbar seien, wenn das Angebot nicht bindend, sondern wider-ruflich sei. Dies sei für den [X.]n jedoch im [X.] nicht erkennbar gewesen. Mit der Problematik der Annahmefähigkeit eines widerruf-lich fortbestehenden Angebots habe sich bis dahin nur eine Literaturstimme befasst. Gegen die vertragliche Vereinbarung einer kurzen Bindungsfrist mit einer sich anschließenden fortbestehenden Annahmefähigkeit bei freier Wider-ruflichkeit seien seinerzeit keine Bedenken erhoben worden. Solche Bedenken hätten sich nicht ansatzweise in den Gestaltungsempfehlungen der Notarlitera-tur widergespiegelt.

Vor diesem Hintergrund sei es eine Überspannung der an einen Notar zu stellenden Sorgfaltspflichten, wenn man ihm abverlange, von einer [X.] Beurkundung abzusehen beziehungsweise den Käufer darauf hinzu-weisen, dass sein Angebot möglicherweise unwirksam geworden sei. Insoweit vermöge sich der Senat nicht der Auffassung des [X.]s Celle (Ur-teil vom 5. Oktober 2012 -
3 [X.], juris Rn. 64) anzuschließen, wonach es auf der Hand gelegen habe, dass eine Regelung, nach der die Annahmefähig-keit eines nach Ablauf der Antragsfrist erloschenen Angebots bis zu einem aus-drücklichen Widerruf habe bestehen bleiben sollen, mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei und die Wirksamkeit einer [X.] Vertragsklausel höchst zweifelhaft gewesen sei.

II.

Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung des [X.]n im
Zusammenhang mit der am 19. Dezember 2006 erfolgten Beurkundung der Annahmeerklärung der Verkäufer verneint hat.
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1.
Der [X.] verletzte bei dem vorgenannten Amtsgeschäft eine ihm gegenüber dem Kläger und

S.

(im Folgenden zusammenfassend nur noch: Kläger) obliegende Hinweis-
und Belehrungspflicht (§ 17 Abs. 1
[X.], § 14 Abs. 1
Satz 2 [X.]).

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Notar den Willen der Beteilig-ten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass die zu errich-tende Urkunde den Willen der Parteien vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt. Demzufolge hat der Notar die Beteiligten über die rechtli-che Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung [X.] dem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist (Senat, Urteil vom 4. März 2004 -
III ZR 72/03, [X.]Z 158, 188, 193 mwN). [X.] Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der [X.] entspricht, sollen die Bedenken mit den
Beteiligten erörtert werden (§
17 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Der Notar hat in allen Phasen seiner Tätigkeit den sichersten Weg zu gehen, das heißt
den Beteiligten zur sichersten Gestaltung zu raten und dafür zu sorgen, dass ihr Wille diejenige Rechtsform erhält, die für die Zukunft Zweifel ausschließt (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2010 -
III ZR 272/09, [X.], 571 Rn. 20; [X.], Urteil vom 9. Juli 1992 -
IX ZR 209/91, [X.], 3237, 3239, jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl., § 17 [X.] Rn. 34 mwN; [X.]/[X.]/[X.], [X.] der [X.], 3. Aufl., Rn. 2166).

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b) Die vorgenannten Pflichten beschränken sich allerdings, wenn allein die Annahme eines vorgegebenen Vertragsangebots beurkundet werden soll, grundsätzlich auf die rechtliche Bedeutung der Annahme; der Inhalt des [X.] gehört nicht zur rechtlichen Tragweite dieses Urkundsgeschäfts
(Senat, Urteil vom 4. März 2004
aaO mwN). Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] erwachsende Pflicht zur Rechtsbelehrung obliegt dem Notar gegenüber den formell an der Beurkundung Beteiligten (unmittelbar Beteiligten; Senat aaO S.
194 mwN). Das sind gemäß § 6 Abs. 2 [X.] die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. Ausnahmsweise können jedoch auch gegenüber anderen Personen, die nicht formell (unmittelbar), wohl aber mittelbar Beteiligte sind, Belehrungspflich-ten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestehen ("be-treuende Belehrung": Senat aaO mwN; [X.], Urteil vom 2. Mai 1972 -
VI [X.], [X.]Z 58, 343, 353). [X.] Beteiligter in diesem Sinne ist auch, wer sich aus Anlass der Beurkundung an den Notar gewandt und ihm eigene Be-lange anvertraut hat (Senat aaO; [X.] aaO mwN).

Der Kläger ist aufgrund der besonderen Ausgestaltung des [X.]s der zuletzt genannten Fallgruppe zuzurechnen. In dem vom [X.]n entworfenen Angebot des [X.] wurde der
[X.] als Empfänger einer etwaigen Widerrufserklärung des [X.], als die Annahmeerklärung der Verkäufer beurkundender Notar und als [X.] bestimmt. In seiner Per-son waren damit aus Sicht des [X.] im Hinblick auf dessen Angebot mehre-re für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags wesentliche Funktio-nen gebündelt. Zudem barg das von dem [X.]n mitgestaltete [X.] wegen der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von [X.] und -annahme von vorneherein die Gefahr, dass zwischenzeit-lichen Änderungen der Sachlage nicht Rechnung getragen wurde (vgl. Senat 15
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aaO mwN). Nach dem von ihm entwickelten Entwurf des Kaufangebots des [X.] sollte dieses auch nach Ablauf der bis zum 3.
September 2006 wäh-renden Bindungsfrist unbegrenzt fortgelten. Diese Fortgeltungsklausel war in-des wegen des nicht limitierten Zeitraums, in dem die Verkäufer das Angebot noch annehmen konnten, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für den Kläger, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 -
[X.], NJW 2013, 3434 Rn. 21 ff). Infolgedessen war das Angebot des [X.] nach Ablauf der Bindungsfrist erloschen und stellte die am [X.] 2006 beurkundete -
verspätete -
Annahmeerklärung der Verkäufer nach §
150 Abs.
1 BGB ein neues Angebot dar (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 7.
Juni 2013 aaO Rn. 27).

Dem [X.]n oblag es, den Kläger über diese veränderte Sachlage zu informieren, um die weitere Vorgehensweise -
etwa die Beurkundung eines er-neuten Angebots des [X.] oder eine Abstandnahme vom Vertragsschluss
-
zu klären (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2012 -
3 [X.], juris Rn. 61). Unstreitig hat der [X.] eine solche Belehrung unterlassen.

2.
Diese Amtspflichtverletzung war fahrlässig.

a) Der pflichtbewusste und gewissenhafte durchschnittliche Notar muss über die für die Ausübung seines Berufs erforderlichen Rechtskenntnisse verfü-gen. Er hat sich über die Rechtsprechung der obersten Gerichte, die in den amtlichen Sammlungen und den für seine Amtstätigkeit wesentlichen Zeitschrif-ten veröffentlicht ist, unverzüglich zu unterrichten sowie die üblichen Erläute-rungsbücher auszuwerten ([X.], Urteil vom 9. Juli 1992 -
IX ZR 209/91 -
[X.], 3237, 3239 und Beschluss vom 17. Mai 1994 -
IX ZR 56/93, NJW-RR 1994, 1021; [X.] aaO Rn. 2154 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 17
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2012, § 17 Rn. 26 f). Dagegen würde es die Anforderungen an die Sorgfalts-pflichten eines Notars überspannen, wollte man von ihm verlangen, dass er vereinzelte Stimmen der Literatur zu einem Thema, das mehr am Rande [X.] Amtstätigkeit liegt und nicht Gegenstand breiterer Erörterungen war, bei künftigen einschlägigen Beurkundungen gegenwärtig haben und [X.] muss ([X.], Urteil vom 17. Mai 1994 aaO; [X.] aaO Rn. 2155; [X.] aaO Rn. 26).

Der Notar hat auch nicht die Pflicht, die künftige Entwicklung der höchst-richterlichen Rechtsprechung vorauszuahnen. Erkennbare Tendenzen der Rechtsprechung darf er allerdings nicht übersehen ([X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl., § 17 [X.] Rn. 37; [X.] in Schippel/[X.], [X.], 9. Aufl., § 19 Rn. 59; [X.]/Zimmer-mann, Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl., Rn. 85, 94; Schlick, [X.], 322, 326). Dies gilt auch im Hinblick
auf künftige Entscheidungen im Bereich der richterlichen Inhaltskontrolle
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.] aaO). In diesem Zusammenhang darf zwar die objektiv unrichtige Verwendung neu entwickelter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist, einem Notar nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu einer aus seiner Sicht keinen Zweifeln unterliegenden Rechtsauffassung gelangt und dies für rechtlich vertretbar ge-halten werden kann (vgl. zu neu entwickelten Vertragstypen: [X.], Urteil vom 28. September 2000 -
IX ZR 279/99, [X.]Z 145, 265, 276; [X.] aaO Rn.
2157). Lässt sich indes die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beur-kundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat ([X.], Urteil vom 27. September 1990 -
VII ZR 20
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324/89, [X.] 1991, 750, 752; [X.]/[X.] aaO Rn. 86; [X.], NJW 2015, 3121, 3122; [X.], [X.] 2013, 887, 921). Der Notar hat in solchen Fällen selbst ohne jegliche Vorgaben seine [X.] zu erkennen und kann sich nicht darauf berufen, Rechtsprechung und Literatur seien
zu ei-nem Problemkreis nicht vorhanden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 -
III ZR 306/04, NJW 2005, 3495, 3497; [X.] aaO).

b) Danach stellt es einen sorgfaltswidrigen Pflichtverstoß dar, dass der [X.] die Annahmeerklärung der Verkäufer am 19. Dezember 2006 beur-kundete, ohne den Kläger zuvor oder wenigstens bei Übersendung der Erklä-rung über die Zweifel zu belehren, die im Hinblick auf die Wirksamkeit der in dem Kaufangebot des [X.] vom 21. August 2006 enthaltenen unbefristeten Fortgeltungsklausel bestanden. Aufgrund einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung hätte der [X.] erkennen müssen, dass das Kaufangebot des [X.]
-
nach Ablauf der zweiwöchigen Bindungsfrist -
möglicherweise zwischenzeitlich erloschen war und der Kaufvertrag mithin nicht mehr durch die [X.] der Verkäufer zustande kommen konnte. Infolge dessen oblag es dem [X.]n -
wie er ebenfalls erkennen musste -, den Kläger über die veränderte Sach-
und Rechtslage nach § 17 Abs. 1 [X.], § 14 Abs. 1
Satz 2 [X.] zu belehren und die weitere Vorgehensweise zu klären (s.o. zu 1 b).

aa) Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass es im Zeitpunkt der Beurkundung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab, nach der eine unbefristete Fortgeltungsklausel gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirk-sam war (so auch [X.] aaO S. 893, 922). In der Literatur hatte bis dahin [X.] [X.] entsprechende, im Schrifttum vorgeschlagene Vertragsklauseln für nicht vereinbar mit der in § 147 Abs. 2 BGB geregelten Rechtsfolge einer ver-21
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späteten Annahme und im Hinblick auf § 308 Abs. 1 BGB für zweifelhaft erach-tet ([X.] 2005, 162, 164 f).

bb) Die rechtliche Problematik unbefristeter [X.] und ihre Erkennbarkeit dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Ausgangs-punkt für die Prüfung der Angemessenheit unbefristeter [X.] nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2, § 146 BGB bestimmte Zeitraum, in dem ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des [X.] erwarten darf ([X.], Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 -
[X.], NJW 2013, 3434 Rn. 22). Dass Klauseln in Kaufverträgen, die für die Annahme des Angebots des Käufers eine unangemessen lange Annahmefrist des [X.]s vorsehen, nach § 308 Nr. 1 BGB beziehungsweise § 10 Nr. 1 [X.] unwirksam sein konnten, war im Zeitpunkt der Beurkundung höchstrichterlich seit langem geklärt (Senat, Urteile vom 6. März 1986 -
III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808 [Darlehen] und vom 24. März 1988 -
III ZR 21/87, NJW 1988, 2106, 2107 [Darlehen]; [X.], Urteil vom 13. September 2000 -
VIII ZR 34/00, [X.]Z 145, 139, 142 ff [Möbelkauf]). Gründe, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch für den Wohnungskauf gelten sollte, waren nicht ersichtlich. [X.] wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung darauf erkannt, dass die in einem formularmäßigen notariellen Angebot zum Kauf einer Eigen-tumswohnung bestimmte Bindungsfrist von zehn Wochen gegen § 10 Nr. 1 [X.] verstößt und an die Stelle der unwirksamen [X.] die ge-setzliche Regelung des § 147 BGB tritt ([X.], [X.] 2005, 300, 301 f). In den seinerzeitigen Erläuterungsbüchern wurde hierauf hingewiesen (vgl. nur [X.], [X.] in der Praxis, 3. Aufl., Teil C Rn.
1291; [X.] in [X.] Notarhandbuch,

2005, Teil 2 [X.]. 2 Rn. 797).

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Die vorgenannte Rechtsprechung betraf unmittelbar nicht Fortgeltungs-klauseln, sondern [X.], das heißt
Klauseln, die die anbietende Vertragspartei für einen bestimmten Zeitraum an ihren Antrag binden und dem Vertragspartner eine entsprechend lange Annahmefrist einräumen. Alternativ wurde in der Literatur vorgeschlagen, statt einer langen eine kurze Bindungsfrist und für den Zeitraum nach ihrem Ablauf die Fortgeltung des Angebots bis zu dessen Widerruf durch den Käufer vorzusehen ([X.] in [X.], [X.], [X.]. [X.] Rn. 382, 386, 389; [X.]/[X.] in Ha-gen/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., Rn. 912; [X.] aaO Rn. 797 f; [X.] aaO Rn. 1292 unter Hinweis auf die abweichende [X.] von [X.] in Fußnote 1751; [X.] in Formularbuch und Praxis der Frei-willigen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl., § 36 Rn. 239 M ff; [X.]/Wagner, [X.] 2004, 331, 336 f), wie es auch in dem vom [X.]n entworfenen Kaufangebot vorgesehen war. Von Teilen der Literatur wurde aber empfohlen, auch hierfür einen Endtermin zu setzen, das heißt
vertraglich vorzusehen, dass das nach Ablauf der Bindungsfrist fortgeltende Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Widerruf erlischt ([X.]/[X.] aaO; [X.] aaO Rn. 798). Teilweise wurde auch vertreten, [X.] verstießen gegen § 308 Nr. 1 BGB (bejahend: [X.], [X.] 2005, 162, 165; verneinend: [X.]/Wagner aaO S.
335).

In einer solchen Situation, in der die Rechtslage in Bezug auf die Wirk-samkeit eines bestimmten Typs von Allgemeinen Geschäftsbedingungen -
hier: von [X.] -
durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und in der Literatur mit einem breiten Meinungsspektrum -
von der Unwirksamkeit der Klausel über die Empfehlung einer befristeten Fortgeltungs-klausel bis hin zum Vorschlag einer unbefristeten Fortgeltungsklausel -
erörtert wird, obliegt dem Notar die eigenständige sorgfältige Prüfung der Wirksamkeit 24
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der betreffenden Klausel. Lässt sich auch danach die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft nach den vorstehend (unter a) wiedergege-benen Grundsätzen erst beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beur-kundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr
verbundene Risiko belehrt hat.

[X.]) So lag der Fall hier. Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage war für den [X.]n erkennbar, dass hinsichtlich der Fortgeltungsklausel eine Prü-fung ihrer Wirksamkeit anhand des Maßstabes des § 308 Nr. 1 BGB in Betracht kam. Zwar wird die Fortgeltungsklausel von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach §
148 BGB bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich unbegrenzte Mög-lichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet ([X.], Versäumnisurteil vom 7.
Juni 2013 -
[X.], NJW 2013, 3434 Rn. 20). Angesichts des Zwecks der Vorschrift, den Anbieter in seiner Dispositionsfreiheit und vor Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustände zu schützen (vgl. Regierungs-entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der [X.], BT-Drucks. 7/3919, S. 24 [zu § 8 Nr. 1 [X.]]; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 1; [X.]/[X.], § 308 Nr. 1 [01.08.2015] Rn.
2), lag es indes nahe, dass § 308 Nr. 1 BGB auch auf [X.] anzuwenden ist, die keine Frist für die Annahme durch den Verwender bestim-men, sondern diesem
eine zeitlich unbeschränkte Annahme auch noch Monate oder Jahre nach der Abgabe der Angebotserklärung ermöglichen. Denn auch durch eine solche Klausel wird der Antragende -
ungeachtet der Möglichkeit des Widerrufs des Angebots -
für eine unter Umständen sehr lange Zeit nach [X.] seines Angebots in der Ungewissheit gehalten, ob der von ihm gewünschte Vertrag zu Stande kommt ([X.] aaO Rn. 23 f).

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Im Rahmen der von ihm am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB auszurich-tenden sorgfältigen Prüfung der Rechtslage hätte der [X.] erkennen müs-sen, dass die Wirksamkeit der in den Angebotsentwurf einbezogenen [X.] jedenfalls angesichts ihrer mangelnden Befristung zweifelhaft war.

(1) Ausgangspunkt einer solchen Prüfung hatte ersichtlich der in § 147 Abs. 2 BGB bezeichnete Zeitraum zu sein, in welchem der Antragende regel-mäßig die Entscheidung des Angebotsempfängers über sein Angebot erwarten darf. Der inhaltliche Bezug der Fortgeltungsklausel zu § 147 Abs. 2 BGB war unverkennbar. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass mit der [X.] aus kurzer Bindungsfrist und anschließend fortgeltendem, widerruf-lichem Angebot den [X.], in Rechtsprechung und Literatur erörter-ten Problemen langer Bindungsfristen begegnet werden sollte. Bereits in [X.] Zusammenhang wurde § 147 Abs. 2 BGB als Ausgangspunkt der rechtli-chen Prüfung hervorgehoben (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. März 1986 -
III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808; [X.], Urteil vom 13. September 2000 -
VIII ZR 34/00, [X.]Z 145, 139, 142; [X.]/[X.] aaO Rn. 911;
[X.] aaO Rn.
1291; [X.] aaO Seite 163; Walchshöfer, [X.], 1041, 1043). Die ver-traglich vereinbarte unbefristete Fortgeltung eines Kaufangebots wich erkenn-bar von § 147 Abs. 2 BGB ab. Sie überschritt den dort bestimmten Zeitraum erheblich und unbegrenzt.

(2) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung war, wenn eine Bin-dungsfristklausel den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum erheblich überschritt, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldi-gen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteil vom 6. März 1986 aaO; [X.], Urteil vom 13. September 2000 aaO; [X.] aaO; Walchshöfer 27
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aaO). Zwar konnte vorliegend der Kläger nach Ablauf der kurzen Bindungsfrist sein Kaufangebot jederzeit widerrufen. Eine Einschränkung seiner Dispositions-freiheit war daher nicht in gleichem Maße gegeben wie im Fall einer noch lau-fenden Bindungsfrist. Dennoch waren auch mit einer unbefristeten [X.] für den Käufer -
erkennbar -
Nachteile verbunden. Für ihn entstand
ein -
möglicherweise über Monate oder sogar Jahre andauernder -
Schwebezu-stand, in dem er nicht wusste, ob der von ihm angebotene Vertrag zu Stande kommen würde. Zudem konnte nach Ablauf längerer Zeiträume das von ihm unterbreitete Angebot mangels Reaktion des Verkäufers in Vergessenheit gera-ten mit der Folge, dass er von einer schließlich dann doch noch erfolgenden Annahme durch den Verkäufer und einem hierdurch zustande kommenden, von ihm möglicherweise nicht mehr gewünschten Vertrag überrascht werden konnte (vgl. [X.] aaO S. 165 sowie nunmehr [X.], Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 24).

Diese Zusammenhänge und die daraus folgenden erheblichen Nachteile für den Käufer ergeben sich -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
nicht erst im Rahmen einer im Nachhinein angestellten (ex post-) Betrachtung, sondern mussten sich dem [X.]n bei einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung auch seinerzeit schon erschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Stimmen in der kautelarjuristischen Literatur, die eine unbefristete Fortgeltungs-klausel, wie sie hier verwendet wurde, befürworteten, letztlich objektiv in die Richtung gingen, die von der Rechtsprechung missbilligten Ergebnisse, wenn auch in [X.] Form, wieder herbeizuführen.
Die hiergegen bereits von [X.] (aaO) und später vom [X.] [X.]s in seinem Urteil vom 7. Juni 2013 (aaO) vorgebrachten Bedenken lagen so nahe, dass bereits 2006 ernsthafte Zweifel an der rechtlichen Tragfähigkeit der unbefriste-ten
Fortgeltungsklausel angebracht waren.
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Die vorgenannten, mit der Fortgeltungsklausel verbundenen Nachteile des [X.] werden ersichtlich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls für eine -
wie vorliegend -
unbefris-tete Fortgeltungsklausel, bei der das nach Ablauf der Bindungsfrist zunächst fortgeltende Angebot des Käufers
nicht nach Ablauf einer bestimmten (weite-ren) Frist ohne sein Zutun erlischt, sondern unbegrenzt und möglicherweise über Jahre hinweg fortbesteht. Ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer an einer solchen unbefristeten Fortgeltung des Kaufangebots ist nicht erkennbar und wird von dem [X.]n auch nicht geltend gemacht.

dd) Selbst wenn der [X.] -
entgegen den vorstehenden Ausführun-gen -
eine Anwendbarkeit von § 308 Nr. 1 BGB auf die unbefristete [X.] nicht hätte erkennen müssen, begegnete die Klausel im Hinblick auf die in §§ 146 bis 149 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ernstlichen Wirksamkeitsbedenken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; zur Prüfung nach Maßgabe des § 307 BGB, wenn die betreffende Klausel nicht vom Tatbestand des § 308 BGB umfasst wird, vgl. [X.]/[X.], 7. Aufl., § 308 Rn. 3). § 146 BGB bestimmt, dass ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages erlischt, wenn es abgelehnt
oder nicht nach Maßgabe der §§
147 bis 149 BGB angenommen wird. Die Fortgeltung eines Angebots nach dem Ende der Bindung des Erklärenden (§ 145 BGB) sieht das [X.] nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich dagegen ent-schieden, dass mit Ablauf der Annahmefrist nur die Bindung des Erklärenden entfällt, der Antrag aber bis zu einem Widerruf fortbesteht und noch annahme-fähig bleibt (Motive [X.]; [X.], Urteil vom 1.
Juni 1994
-
XII [X.], NJW-RR 1994, 1163, 1164; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 146 Rn. 4). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass dies weder der Verkehrsanschauung noch der 31
32
-

17

-

Absicht des Antragenden entspräche (Motive aaO). Vertragsangebote würden mit Rücksicht auf die jeweilige, dem Wechsel der Verhältnisse unterworfene Lage nicht für potenziell unbegrenzte Dauer gemacht (Motive; [X.]; jeweils aaO). Zudem würde eine ersichtlich nicht gewollte Unsicherheit über die künfti-gen rechtlichen Verhältnisse provoziert.

Auch wenn einem Notar nicht angesonnen werden kann, sich mit den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu befassen, mussten sich die vor-stehenden, sich auch aus der zitierten Rechtsprechung ergebenden Bedenken inhaltlich jedoch ebenso aufdrängen wie die daraus folgende Erkenntnis, dass eine unbefristete Fortgeltungsklausel im System des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Fremdkörper darstellt. Dementsprechend war
die
Unvereinbarkeit der Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung und ihre -
angesichts der mit ihr verbundenen, nicht durch ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer gerechtfertigten Nachteile des [X.] (siehe vorstehend zu [X.]) -
Unangemessenheit (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) auch bereits 2006 erkennbar ernstlich in Betracht zu ziehen waren.

ee) Nach alledem mussten sich für den [X.]n nach einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der unbefristeten Fortgeltungsklausel ergeben. Über diese Zweifel hätte er den Kläger gemäß §
17 Abs. 1 [X.], § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] belehren müssen, um die [X.] -
etwa die Beurkundung eines erneuten Angebots des [X.] oder die Abstandnahme vom Vertragsschluss
-
zu klären. Die Unterlas-sung einer solchen Belehrung war sorgfaltswidrig.

33
34
-

18

-

III.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die weiteren Feststellungen zu
den Vor-aussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
nachzuholen haben wird.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
10 O 2328/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.04.2015 -
5 U 11/15 -

35

Meta

III ZR 159/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. III ZR 159/15 (REWIS RS 2016, 17328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17328

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Notarhaftung: Verschulden des die Annahme eines Vertragsangebots beurkundenden Notars bei der Verwendung von befristeten Fortgeltungsklauseln


III ZR 558/16 (Bundesgerichtshof)


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III ZR 159/15

V ZR 10/12

III ZR 272/09

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