Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. III ZR 160/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17335

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116UIIIZR160.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 160/15

Verkündet am:

21. Januar
2016

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehe-manns den beklagten Notar aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die P.

GbR und deren Gesellschafter planten, ein Objekt in M.

zu sanieren und die sanierten Wohnungen als Eigen-tumswohnungen zu verkaufen. In diesem Zusammenhang entwickelte der [X.] den Entwurf eines notariellen Angebots zum Abschluss eines [X.]. Darin bietet der Käufer der P.

GbR und deren Gesellschaftern an, mit ihm einen in dem Entwurf wiedergegebenen Kaufvertrag abzuschließen. Der [X.] wird in dem Entwurf als "[X.]"
genannt. In § 2 des [X.] heißt es:
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"An den Antrag hält sich

Für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zugang der [X.] nicht erforderlich. Es reicht deren notarielle Beurkundung.

Nach Ablauf der Frist erlischt nur die Bindung an den Antrag. Der Antrag
selbst gilt solange weiter, bis der Käufer dieses gegenüber dem [X.] widerruft. Der [X.] ist vom Verkäufer auch zur [X.] bevollmächtigt worden.

Der Käufer ist darüber belehrt, dass er nach Ablauf der Frist den Antrag ausdrücklich widerrufen muss, sofern er nicht mehr an den Antrag
gebun-den sein will, und der Widerruf erst mit Zugang bei dem [X.] wirksam wird."

Am 14. Dezember 2007 beurkundete der Notar T.

in M.

das Angebot der Klägerin und ihres Ehemanns zum Abschluss eines [X.] entsprechend dem vorgenannten Entwurf. In die Leerstelle wurde eingetragen, dass sich der Käufer an das Angebot bis zum 14. Januar 2008 n-dete der [X.] die Annahme des Angebots durch die Verkäufer. Die Käufer entrichteten den vorgenannten Preis und wurden Eigentümer der Wohnung.

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung von n-tumswohnung sowie die Feststellung der Verpflichtung des [X.]n zum Ausgleich des weiteren mit dem Erwerb der Wohnung zusammenhängenden Vermögensschadens. Sie vertritt die Auffassung, der [X.] hätte
sie vor Be-urkundung der Annahmeerklärung darauf hinweisen müssen, dass das Kaufan-gebot bereits erloschen sei und die Annahme der Verkäufer ein neues Angebot darstelle, das sie ihrerseits annehmen müsse, damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande komme. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte sie von dem Kauf Abstand genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Be-rufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] habe nicht gegen seine aus § 4, § 17 Abs. 2 [X.], § 14 Abs. 2 [X.] folgenden [X.] verstoßen, indem er die Annahme des Antrags der Klägerin beurkun-det sowie den Vertrag vollzogen und die Klägerin nicht darauf hingewiesen ha-be, dass deren Kaufvertragsangebot unwirksam gewesen sei.

Zwar habe der [X.] mit Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 ([X.], NJW 2013, 3434) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, wonach das Angebot des Käufers unbefristet fortbestehe und vom Verkäufer jederzeit angenommen werden könne, auch dann mit § 308 Nr. 1 [X.] unvereinbar seien, wenn das Angebot nicht bindend, sondern wider-ruflich sei. Dies sei für den [X.]n jedoch im Zeitpunkt der Beurkundung nicht erkennbar gewesen. Mit der Problematik der Annahmefähigkeit eines wi-derruflich fortbestehenden Angebots habe sich bis dahin nur eine Literatur-5
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stimme befasst. Gegen die vertragliche Vereinbarung einer kurzen
Bindungs-frist mit einer sich anschließenden fortbestehenden Annahmefähigkeit bei freier Widerruflichkeit seien seinerzeit keine Bedenken erhoben worden. Solche Be-denken hätten sich nicht ansatzweise in den Gestaltungsempfehlungen der Notarliteratur widergespiegelt.

Vor diesem Hintergrund sei es eine Überspannung der an einen Notar zu stellenden Sorgfaltspflichten, wenn man ihm abverlange, von einer [X.] Beurkundung abzusehen beziehungsweise den Käufer darauf hinzu-weisen, dass sein Angebot möglicherweise unwirksam geworden sei. Insoweit vermöge sich der Senat nicht der Auffassung des [X.]s Celle (Ur-teil vom 5. Oktober 2012 -
3 [X.], juris Rn. 64) anzuschließen, wonach es auf der Hand gelegen habe, dass eine Regelung, nach der die Annahmefähig-keit eines nach Ablauf der Antragsfrist erloschenen Angebots bis zu einem aus-drücklichen Widerruf habe bestehen bleiben sollen, mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei und die Wirksamkeit einer [X.] Vertragsklausel höchst zweifelhaft gewesen sei.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung des [X.]n im Zusammenhang mit der am 18. Februar 2008 erfolgten Beurkundung der Annahmeerklärung der Verkäufer verneint hat.

1.
Der [X.] verletzte bei dem vorgenannten Amtsgeschäft eine ihm gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann (im Folgenden zusammenfassend 9
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nur noch: Klägerin) obliegende Hinweis-
und Belehrungspflicht (§ 17 Abs. 1
[X.], § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]
hat der Notar den Willen der Beteilig-ten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass die zu errich-tende Urkunde den Willen der Parteien vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt. Demzufolge hat der Notar die Beteiligten über die rechtli-che Bedeutung ihrer Erklärungen
sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung [X.] dem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist (Senat, Urteil vom 4. März 2004 -
III ZR 72/03, [X.] 158,
188, 193 mwN). [X.] Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der [X.] entspricht, sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden (§
17 Abs.
2 Satz
1 [X.]).

Der Notar hat in allen Phasen seiner Tätigkeit den sichersten Weg zu gehen, das heißt
den Beteiligten zur sichersten Gestaltung zu raten und dafür zu sorgen, dass ihr Wille diejenige Rechtsform erhält, die für die Zukunft Zweifel ausschließt (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2010 -
III ZR 272/09, [X.], 571 Rn. 20; [X.], Urteil vom 9. Juli 1992 -
IX ZR 209/91, [X.], 3237, 3239, jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl., § 17 [X.] Rn. 34 mwN; [X.]/[X.]/[X.], [X.] der [X.], 3. Aufl., Rn. 2166).

b) Die vorgenannten Pflichten beschränken sich allerdings, wenn allein die Annahme eines vorgegebenen Vertragsangebots beurkundet werden soll, grundsätzlich auf die rechtliche Bedeutung der Annahme; der Inhalt des Ver-12
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tragsangebots gehört nicht zur rechtlichen Tragweite dieses Urkundsgeschäfts (Senat, Urteil vom 4. März 2004 aaO mwN). Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]
erwachsende Pflicht zur Rechtsbelehrung obliegt dem Notar gegenüber den formell an der Beurkundung Beteiligten (unmittelbar Beteiligten; Senat aaO S.
194 mwN). Das sind gemäß § 6 Abs. 2 [X.]
die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. Ausnahmsweise können jedoch auch gegenüber anderen Personen, die nicht formell (unmittelbar), wohl aber mittelbar Beteiligte sind, Belehrungspflich-ten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]
bestehen ("be-treuende Belehrung": Senat aaO mwN; [X.], Urteil vom 2. Mai 1972 -
VI [X.], [X.] 58, 343, 353). [X.] Beteiligter in diesem Sinne ist auch, wer sich aus Anlass der Beurkundung an den Notar gewandt und ihm eigene Be-lange anvertraut hat (Senat aaO; [X.] aaO mwN).

Die Klägerin ist aufgrund der besonderen Ausgestaltung des [X.]s der zuletzt genannten Fallgruppe
zuzurechnen. In dem vom [X.]n entworfenen Angebot der Klägerin wurde der [X.] als Empfän-ger einer etwaigen Widerrufserklärung der Klägerin, als die Annahmeerklärung der Verkäufer beurkundender Notar und als [X.] bestimmt. In seiner Person
waren damit aus Sicht der Klägerin im Hinblick auf deren Angebot meh-rere für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags wesentliche Funkti-onen gebündelt. Zudem barg das von dem [X.]n mitgestaltete [X.] wegen der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von [X.] und -annahme von vornherein die Gefahr, dass zwischenzeitli-chen Änderungen der Sachlage nicht Rechnung getragen wurde (vgl. Senat aaO mwN). Nach dem von ihm entwickelten Entwurf des Kaufangebots der Klägerin sollte dieses auch nach Ablauf der bis zum 14.
Januar 2008 währen-den Bindungsfrist unbegrenzt fortgelten. Diese [X.] war indes 15
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wegen des nicht limitierten Zeitraums, in dem die Verkäufer das Angebot noch annehmen konnten, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für die Klägerin, nach § 308 Nr. 1 [X.] unwirksam (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013
-
[X.], NJW 2013, 3434 Rn. 21 ff). Infolgedessen war das Angebot der Klägerin nach Ablauf der Bindungsfrist erloschen und stellte die am 18. Februar 2008 beurkundete -
verspätete -
Annahmeerklärung der Verkäufer nach § 150 Abs. 1 [X.] ein neues Angebot dar (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 27).

Dem [X.]n oblag es, die Klägerin über diese veränderte Sachlage zu informieren, um
die weitere Vorgehensweise -
etwa die Beurkundung eines erneuten Angebots der Klägerin oder eine Abstandnahme vom Vertrags-schluss
-
zu klären (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2012 -
3 [X.], juris Rn.
61). Unstreitig hat der [X.] eine solche Belehrung unterlassen.

2.
Diese Amtspflichtverletzung war fahrlässig.

a) Der pflichtbewusste und gewissenhafte durchschnittliche Notar muss über die für die Ausübung seines Berufs erforderlichen Rechtskenntnisse verfü-gen. Er hat sich über die Rechtsprechung der obersten Gerichte, die in den amtlichen Sammlungen und den für seine Amtstätigkeit wesentlichen Zeitschrif-ten veröffentlicht ist, unverzüglich zu unterrichten sowie die üblichen Erläute-rungsbücher auszuwerten ([X.], Urteil vom 9. Juli 1992 -
IX ZR 209/91 -
[X.], 3237, 3239 und Beschluss vom 17. Mai 1994 -
IX ZR 56/93, NJW-RR 1994, 1021; [X.] aaO Rn. 2154 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, § 17 Rn. 26 f). Dagegen würde es die Anforderungen an die Sorgfalts-pflichten eines Notars überspannen, wollte man von ihm verlangen, dass er vereinzelte Stimmen der Literatur zu einem Thema, das mehr am Rande notari-16
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eller Amtstätigkeit liegt und nicht Gegenstand breiterer Erörterungen war, bei künftigen einschlägigen Beurkundungen gegenwärtig haben und [X.] muss ([X.], Urteil vom 17. Mai 1994 aaO; [X.] aaO Rn. 2155; [X.] aaO Rn. 26).

Der Notar hat auch nicht die Pflicht, die künftige Entwicklung der höchst-richterlichen Rechtsprechung vorauszuahnen. Erkennbare Tendenzen der Rechtsprechung darf er allerdings nicht übersehen ([X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl., § 17 [X.] Rn. 37; [X.] in Schippel/[X.], [X.], 9. Aufl., § 19 Rn. 59; [X.]/Zimmer-mann, Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl., Rn. 85, 94; Schlick, [X.], 322, 326). Dies gilt auch im Hinblick auf künftige Entscheidungen im Bereich der richterlichen Inhaltskontrolle von [X.] ([X.] aaO). In diesem Zusammenhang darf zwar die objektiv unrichtige Verwendung neu entwickelter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist, einem Notar nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu einer aus seiner Sicht keinen Zweifeln unterliegenden Rechtsauffassung gelangt und dies für rechtlich vertretbar ge-halten werden kann (vgl. zu neu entwickelten Vertragstypen: [X.], Urteil vom 28. September 2000 -
IX ZR 279/99, [X.] 145, 265, 276; [X.] aaO Rn.
2157). Lässt sich indes die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beur-kundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat ([X.], Urteil vom 27. September 1990 -
VII ZR 324/89, [X.] 1991, 750, 752; [X.]/[X.] aaO Rn. 86; [X.], NJW 2015, 3121, 3122; [X.], [X.] 2013, 887, 921). Der Notar hat in solchen Fällen selbst ohne jegliche Vorgaben seine [X.] zu erkennen 19
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und kann sich nicht darauf berufen, Rechtsprechung und Literatur seien
zu ei-nem Problemkreis nicht vorhanden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 -
III ZR 306/04, NJW 2005, 3495, 3497; [X.] aaO).

b) Danach stellt es einen sorgfaltswidrigen Pflichtverstoß dar, dass der [X.] die Annahmeerklärung der Verkäufer am 18. Februar 2008 [X.], ohne die Klägerin zuvor oder wenigstens bei Übersendung der Erklärung über die Zweifel zu belehren, die im Hinblick auf die Wirksamkeit der in dem Kaufangebot der Klägerin vom 14. Dezember 2007 enthaltenen unbefristeten [X.] bestanden. Aufgrund einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung hätte der [X.] erkennen müssen, dass das Kaufangebot der Klägerin
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nach Ablauf der Bindungsfrist -
möglicherweise zwischenzeitlich erloschen war und der Kaufvertrag mithin nicht mehr durch die Annahmeerklärung der [X.] zustande kommen konnte. Infolge dessen oblag es dem [X.]n -
wie er ebenfalls erkennen musste -, die Klägerin über die veränderte Sach-
und Rechtslage nach § 17 Abs. 1 [X.], § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu belehren und die weitere Vorgehensweise zu klären (s.o. zu 1 b).

aa) Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass es im Zeitpunkt der Beurkundung
noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab, nach der eine unbefristete [X.] gemäß § 308 Nr. 1 [X.] unwirk-sam war (so auch [X.] aaO S. 893, 922). In der Literatur hatte bis dahin [X.] [X.] entsprechende, im Schrifttum vorgeschlagene Vertragsklauseln für nicht vereinbar mit der in § 147 Abs. 2 [X.] geregelten Rechtsfolge einer [X.] Annahme und im Hinblick auf § 308 Abs. 1 [X.] für zweifelhaft erach-tet ([X.] 2005, 162, 164 f).

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bb) Die rechtliche Problematik unbefristeter [X.] und ihre Erkennbarkeit dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Ausgangs-punkt für die Prüfung der Angemessenheit unbefristeter [X.] nach §
308 Nr. 1 [X.] ist der in § 147 Abs. 2, § 146 [X.] bestimmte Zeitraum, in dem ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des [X.] erwarten darf ([X.], Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 -
[X.], NJW 2013, 3434 Rn. 22). Dass Klauseln in Kaufverträgen, die für die Annahme des Angebots des Käufers eine unangemessen lange Annahmefrist des [X.] vorsehen, nach § 308 Nr. 1 [X.] beziehungsweise § 10 Nr. 1 [X.] unwirksam sein konnten, war im Zeitpunkt der Beurkundung höchstrichterlich seit langem geklärt (Senat, Urteile vom 6. März 1986 -
III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808 [Darlehen] und vom 24. März 1988 -
III ZR 21/87, NJW 1988, 2106, 2107 [Darlehen]; [X.], Urteil vom 13. September 2000 -
VIII ZR 34/00, [X.] 145, 139, 141 ff [Möbelkauf]). Gründe, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch für den Wohnungskauf gelten sollte, waren nicht ersichtlich. [X.] wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung darauf erkannt, dass die in einem formularmäßigen notariellen Angebot zum Kauf einer Eigen-tumswohnung bestimmte Bindungsfrist
von zehn Wochen gegen § 10 Nr.
1 [X.] verstößt und an die Stelle der unwirksamen [X.] die ge-setzliche Regelung des § 147 [X.] tritt ([X.], [X.] 2005, 300, 301 f). In den seinerzeitigen Erläuterungsbüchern wurde hierauf hingewiesen (vgl. nur [X.], [X.] in der Praxis, 3. Aufl., Teil C Rn.
1291; [X.] in [X.] Notarhandbuch,

2005, Teil 2 [X.]. 2 Rn. 797).

Die vorgenannte Rechtsprechung betraf unmittelbar nicht Fortgeltungs-klauseln, sondern [X.], das heißt
Klauseln, die die anbietende Vertragspartei für einen bestimmten Zeitraum an ihren Antrag binden und dem Vertragspartner eine entsprechend lange Annahmefrist einräumen. Alternativ 22
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wurde in der Literatur vorgeschlagen, statt einer langen eine kurze Bindungsfrist und für den Zeitraum nach ihrem Ablauf die Fortgeltung des Angebots bis zu dessen Widerruf durch den Käufer vorzusehen ([X.] in [X.], 4. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 382, 386, 389; [X.]/[X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., Rn. 912; [X.] aaO Rn. 797 f; [X.] aaO Rn. 1292 unter Hinweis auf die abweichende Meinung von [X.] in Fußnote 1751; [X.] in Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl., § 36 Rn. 239 M ff; [X.]/Wagner, [X.] 2004, 331, 336 f), wie es auch in dem vom [X.]n entworfenen Kaufangebot vorgese-hen war. Von Teilen der Literatur wurde aber empfohlen, auch hierfür einen Endtermin zu setzen, das heißt
vertraglich vorzusehen, dass das nach Ablauf der Bindungsfrist fortgeltende Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Widerruf erlischt ([X.]/[X.] aaO; [X.] aaO Rn. 798). Teilweise wurde auch vertreten, [X.] verstießen gegen § 308 Nr. 1 [X.] (beja-hend: [X.], [X.] 2005, 162, 165; verneinend: [X.]/Wagner aaO S.
335).

In einer solchen Situation, in der die Rechtslage in Bezug auf die Wirk-samkeit eines bestimmten Typs von [X.] -
hier: von [X.] -
durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und in der Literatur mit einem breiten Meinungsspektrum -
von der Unwirksamkeit der Klausel über die Empfehlung einer befristeten Fortgeltungs-klausel bis hin zum Vorschlag einer unbefristeten [X.] -
erörtert wird, obliegt dem Notar die eigenständige sorgfältige Prüfung der Wirksamkeit der betreffenden Klausel. Lässt sich auch danach die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft nach den vorstehend (unter a) wiedergege-benen Grundsätzen erst beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beur-kundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat.
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[X.]) So lag der Fall hier. Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage war für den [X.]n erkennbar, dass hinsichtlich der [X.] eine Prü-fung ihrer Wirksamkeit anhand des Maßstabes des § 308 Nr. 1 [X.] in Betracht kam. Zwar wird die [X.] von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach §
148 [X.] bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich unbegrenzte Mög-lichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet ([X.], Versäumnisurteil vom 7.
Juni 2013 -
[X.], NJW 2013, 3434 Rn. 20). Angesichts des Zwecks der Vorschrift, den Anbieter in seiner Dispositionsfreiheit und vor Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustände zu schützen (vgl. Regierungs-entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der [X.], BT-Drucks. 7/3919, Seite 24 [zu § 8 Nr. 1 [X.]]; [X.]/
[X.],
7. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 1; [X.]/[X.], § 308 Nr. 1 [01.08.2015] Rn. 2), lag es indes nahe, dass §
308 Nr. 1 [X.] auch auf [X.]n anzuwenden ist, die keine Frist für die Annahme durch den [X.] bestimmen, sondern diesem eine zeitlich unbeschränkte Annahme auch noch Monate oder Jahre nach der Abgabe der Angebotserklärung ermög-lichen. Denn auch durch eine solche Klausel wird der Antragende -
ungeachtet der Möglichkeit des Widerrufs des Angebots -
für eine unter Umständen sehr lange Zeit nach Abgabe seines Angebots in der Ungewissheit gehalten, ob der von ihm gewünschte Vertrag zu Stande kommt ([X.] aaO Rn. 23 f).

Im Rahmen der von ihm am Maßstab des § 308 Nr. 1 [X.] auszurich-tenden sorgfältigen Prüfung der Rechtslage hätte der [X.] erkennen müs-sen, dass die Wirksamkeit der in den Angebotsentwurf einbezogenen [X.] jedenfalls angesichts ihrer mangelnden Befristung zweifelhaft war.

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(1) Ausgangspunkt einer solchen Prüfung hatte ersichtlich der in § 147 Abs. 2 [X.] bezeichnete Zeitraum zu sein, in welchem der Antragende regel-mäßig die Entscheidung des Angebotsempfängers über sein Angebot erwarten darf. Der inhaltliche Bezug der [X.] zu § 147 Abs. 2 [X.] war unverkennbar. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass mit der [X.] aus kurzer Bindungsfrist und anschließend fortgeltendem, widerrufli-chem Angebot den [X.], in Rechtsprechung und Literatur erörterten Problemen langer Bindungsfristen begegnet werden sollte. Bereits in diesem Zusammenhang wurde § 147 Abs. 2 [X.] als Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung hervorgehoben (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. März 1986 -
III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808; [X.], Urteil vom 13. September 2000 -
VIII ZR 34/00, [X.] 145, 139, 142; [X.]/[X.] aaO Rn. 911; [X.] aaO Rn. 1291; [X.] aaO Seite 163; Walchshöfer, [X.], 1041, 1043). Die vertraglich vereinbarte unbefristete Fortgeltung eines Kaufangebots wich erkennbar von §
147 Abs. 2 [X.] ab. Sie überschritt den dort bestimmten Zeitraum erheblich und unbegrenzt.

(2) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung war, wenn eine Bin-dungsfristklausel den in § 147 Abs. 2 [X.] bestimmten Zeitraum erheblich überschritt, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Verwender daran ein schutzwürdiges
Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldi-gen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteil vom 6. März 1986 aaO; [X.], Urteil vom 13. September 2000 aaO; [X.] aaO; Walchshöfer aaO). Zwar konnte vorliegend die Klägerin nach Ablauf der Bindungsfrist ihr Kaufangebot jederzeit widerrufen. Eine Einschränkung ihrer Dispositionsfreiheit war daher nicht in gleichem Maße gegeben wie im Fall einer noch laufenden Bindungsfrist. Dennoch waren auch mit einer unbefristeten [X.]
für die Käufer -
erkennbar -
Nachteile verbunden. Für sie entstand ein -
mög-27
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licherweise über Monate oder sogar Jahre andauernder -
Schwebezustand, in dem sie nicht wussten, ob der von ihnen angebotene Vertrag zu Stande kom-men würde. Zudem konnte nach Ablauf längerer
Zeiträume das von ihnen un-terbreitete Angebot mangels Reaktion des Verkäufers in Vergessenheit geraten mit der Folge, dass sie von einer schließlich dann doch noch erfolgenden An-nahme durch den Verkäufer und einem hierdurch zustande kommenden, von ihnen möglicherweise nicht mehr gewünschten Vertrag überrascht werden konnten (vgl. [X.] aaO S. 165 sowie nunmehr [X.], Versäumnisurteil vom 7.
Juni 2013 aaO Rn. 24).

Diese Zusammenhänge und die daraus folgenden erheblichen Nachteile für die Käufer ergeben sich -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
nicht erst im Rahmen einer im Nachhinein angestellten (ex post-) Betrachtung, sondern mussten sich dem [X.]n bei einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung auch seinerzeit schon erschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Stimmen in der kautelarjuristischen Literatur, die eine unbefristete Fortgeltungs-klausel, wie sie hier verwendet wurde, befürworteten, letztlich objektiv in die Richtung gingen, die von der Rechtsprechung missbilligten Ergebnisse, wenn auch in [X.] Form, wieder herbeizuführen. Die hiergegen bereits von [X.] (aaO) und später vom [X.] [X.] in seinem Urteil vom 7. Juni 2013 (aaO) vorgebrachten Bedenken lagen so nahe, dass bereits 2006 ernsthafte Zweifel an der rechtlichen Tragfähigkeit der unbefriste-ten [X.] angebracht waren.

Die vorgenannten, mit der [X.] verbundenen Nachteile der Klägerin werden ersichtlich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls für eine -
wie vorliegend -
unbefris-tete [X.], bei der das nach Ablauf der Bindungsfrist zunächst 29
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fortgeltende Angebot des
Käufers
nicht nach Ablauf einer bestimmten (weite-ren) Frist ohne sein Zutun erlischt, sondern unbegrenzt und möglicherweise über Jahre hinweg fortbesteht. Ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer an einer solchen unbefristeten Fortgeltung des Kaufangebots ist nicht erkennbar und wird von dem [X.]n auch nicht geltend gemacht.

(3) An den für den [X.]n erkennbaren Zweifeln an der Wirksamkeit der [X.] ändert es entgegen der Auffassung der Revisionserwi-derung auch nichts, dass ebenfalls mit einem Schwebezustand verbundene Alternativgestaltungen -
etwa ein Vertragsabschluss, bei dem der Verkäufer zunächst offen [X.] vertreten und die Vertragswirksamkeit erst durch seine Genehmigung (§ 177 Abs. 1 [X.]) herbeigeführt worden wäre -
wirksam gewesen wären. Die Wirksamkeit der vorliegend von dem [X.]n entwickel-ten Vertragskonstellation ist anhand der §§ 145 ff [X.] und damit vor dem [X.] zu beurteilen, dass der Käufer nur ein Angebot abgegeben hat und daher von den [X.] dessen baldige Annahme erwarten darf. Dagegen ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht dadurch gekennzeichnet, dass bereits ein -
wenn auch noch nicht wirksamer -
Vertrag geschlossen worden ist und das Gesetz in einer solchen Situation -
ohne Aufforderung nach § 177 Abs. 2 [X.] -
keine Frist für die Genehmigung vorsieht (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 7.
Juni 2013 aaO Rn. 23). Allein deshalb, weil bei einer anderen -
wirksamen -
Vertragskonstellation ebenfalls ein Schwebezustand eintrat, durfte der [X.] nicht von einer Wirksamkeit auch der [X.] ausgehen. Insofern bot es sich vielmehr an, zu einer anderen, zweifelsfrei wirksamen Vertragsge-staltung zu raten.

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Ähnliches gilt im Hinblick darauf, dass das Verbraucherrecht -
auch [X.] noch -
teilweise Widerrufserklärungen vorsieht (vgl. nur §§ 312g, 495 [X.]) und dem Verbraucher eine entsprechende Aktivität abverlangt. Hier handelt es sich ebenfalls um bereits geschlossene Verträge und damit -
erkennbar -
um eine Situation, die mit einem bisher lediglich abgegebenen Vertragsangebot und der besonderen, mit ihm verbundenen Ungewissheit seiner Annahme tat-sächlich und rechtlich nicht vergleichbar ist.

dd) Selbst wenn der [X.] -
entgegen den vorstehenden Ausführun-gen -
eine Anwendbarkeit von § 308 Nr. 1 [X.] auf die unbefristete [X.] nicht hätte erkennen müssen, begegnete die Klausel im Hinblick auf die in §§ 146 bis 149 [X.] zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ernstlichen Wirksamkeitsbedenken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]; zur Prüfung nach Maßgabe des § 307 [X.], wenn die betreffende Klausel nicht vom Tatbestand des § 308 [X.] umfasst wird, vgl. [X.]/[X.], 7. Aufl., § 308 Rn. 3). § 146 [X.] bestimmt, dass ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages erlischt, wenn es abgelehnt oder nicht nach Maßgabe der §§
147 bis
149 [X.] angenommen wird. Die Fortgeltung eines Angebots nach dem Ende der Bindung des Erklärenden (§ 145 [X.]) sieht das [X.] nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich dagegen ent-schieden, dass mit Ablauf der Annahmefrist nur die
Bindung des Erklärenden entfällt, der Antrag aber bis zu einem Widerruf fortbesteht und noch annahme-fähig bleibt (Motive [X.]; [X.], Urteil vom 1.
Juni 1994 -
XII ZR 227/92, NJW-RR 1994, 1163, 1164; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 146 Rn. 4). Dem liegt die
Erwägung zugrunde, dass dies weder der Verkehrsanschauung noch der Absicht des Antragenden entspräche (Motive aaO). Vertragsangebote würden mit Rücksicht auf die jeweilige, dem Wechsel der Verhältnisse unterworfene Lage nicht für potenziell unbegrenzte Dauer gemacht (Motive; [X.]; jeweils 32
33
-

18

-

aaO). Zudem würde eine ersichtlich nicht gewollte Unsicherheit über die künfti-gen rechtlichen Verhältnisse provoziert.

Auch wenn einem Notar nicht angesonnen werden kann, sich mit den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu befassen, mussten sich die vor-stehenden, sich auch aus der zitierten Rechtsprechung ergebenden Bedenken inhaltlich jedoch ebenso aufdrängen wie die daraus folgende Erkenntnis, dass eine unbefristete [X.] im System des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Fremdkörper darstellt. Dementsprechend war die
Unvereinbarkeit der Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung und ihre -
angesichts der mit ihr verbundenen, nicht durch ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer gerechtfertigten Nachteile des Klägers (siehe vorstehend zu [X.]) -
Unangemessenheit (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) auch bereits 2006
erkennbar
ernstlich in Betracht zu ziehen waren.

ee) Nach alledem mussten sich für den [X.]n nach einer
sorgfältigen rechtlichen Prüfung erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der unbefristeten [X.] ergeben. Über diese Zweifel hätte er die Klägerin gemäß §
17 Abs. 1 [X.], § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] belehren müssen, um die [X.] -
etwa die Beurkundung eines erneuten Angebots der Klä-gerin oder die Abstandnahme vom Vertragsschluss
-
zu klären. Die Unterlas-sung einer solchen Belehrung war sorgfaltswidrig.

c) Der [X.] entfällt schließlich -
entgegen der [X.] der Revisionserwiderung -
auch nicht deshalb, weil das [X.] Dresden als Kollegialgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2011 (14
U 1259/11, juris; insofern aufgehoben durch [X.], Teilurteil vom 25. Oktober 2013 -
V ZR
12/12, juris) eine ähnliche [X.] für wirksam gehalten hat. 34
35
36
-

19

-

Nach der [X.] trifft einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amts-tätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat
(vgl. nur Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 -
III ZR 306/04, NJW 2005, 3495, 3497 mwN; [X.]/[X.], §
839 Rn. 459; [X.]/[X.], [X.], § 839 [Neubearbeitung 2013] Rn. 211). Die Richtlinie ist indes nicht anwendbar, wenn das in Rede stehende [X.] des Amtsträgers nicht Gegenstand kollegialgerichtlicher Billigung gewor-den ist, sondern nur die Stellungnahme eines anderen Gerichts in einer ähnli-chen oder vergleichbaren Sache vorliegt (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2002 -
III ZR 122/02, NVwZ-RR 2003, 166; [X.]/[X.] aaO; [X.]/
[X.] aaO Rn. 212).

So liegt der Fall hier. Das Verhalten des [X.]n war nicht Gegenstand des Urteils des [X.]s Dresden vom 20. Dezember 2011, dem le-diglich ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag. In dem vorliegenden Rechts-streit haben die Vorinstanzen zwar eine Haftung des [X.]n verneint, entge-gen der Ansicht der Revisionserwiderung und dem missverständlichen Einlei-tungssatz in den Gründen zu II. des Berufungsurteils
jedoch
nicht, weil sie sein Verhalten als objektiv rechtmäßig angesehen haben, sondern weil sie kein [X.] des [X.]n erkannt haben. In einem solchen Fall ist die [X.] nicht anwendbar (Senat, Urteil vom 6. Februar 1986 -
III ZR 109/84, [X.] 97, 97, 107; [X.]/[X.] aaO Rn. 214).

III.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die weiteren Feststellungen zu den Vor-37
38
-

20

-

aussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
nachzuholen haben wird.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
10 O 2290/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.04.2015 -
5 U 7/15 -

Meta

III ZR 160/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. III ZR 160/15 (REWIS RS 2016, 17335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17335

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 160/15

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