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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:180320BIX[X.]4.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.]
4/20
vom
18. März 2020
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schultz
am 18. März 2020
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
35 des [X.] vom 19. Dezember 2019 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) we-gen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird der [X.] nicht bewilligt werden können, weil sie nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren.
Eine [X.], die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einrei-chen. Ist dies nicht geschehen, war die [X.] nicht ohne ihr Verschulden ver-1
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hindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten ([X.], Beschluss vom 28. März 2019 -
IX [X.] 8/18, [X.], 1486 Rn. 4).
Der Antrag
der Beklagten
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim [X.] am 27. Januar 2020 und damit innerhalb der Monats-frist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs.
1 Satz 4, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts am 27. Dezember 2019 eingegangen. Entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Beklagte jedoch innerhalb dieser Frist dem Antrag keine Belege über ihre persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse beigefügt. Diese sind erst am 30. Januar 2020 beim [X.] eingegangen.
Kayser
[X.]
[X.]
Möhring
Schultz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
810 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 19.12.2019 -
335 S 6/19 -
3
Meta
18.03.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2020, Az. IX ZA 4/20 (REWIS RS 2020, 11722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11722
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