Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2020, Az. IX ZA 4/20

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11722

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:180320BIX[X.]4.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]
4/20
vom

18. März 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schultz

am 18. März 2020
beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
35 des [X.] vom 19. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) we-gen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird der [X.] nicht bewilligt werden können, weil sie nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren.

Eine [X.], die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einrei-chen. Ist dies nicht geschehen, war die [X.] nicht ohne ihr Verschulden ver-1
2
-

3

-
hindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten ([X.], Beschluss vom 28. März 2019 -
IX [X.] 8/18, [X.], 1486 Rn. 4).

Der Antrag
der Beklagten
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim [X.] am 27. Januar 2020 und damit innerhalb der Monats-frist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs.
1 Satz 4, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts am 27. Dezember 2019 eingegangen. Entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Beklagte jedoch innerhalb dieser Frist dem Antrag keine Belege über ihre persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse beigefügt. Diese sind erst am 30. Januar 2020 beim [X.] eingegangen.

Kayser
[X.]
[X.]

Möhring
Schultz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
810 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.12.2019 -
335 S 6/19 -

3

Meta

IX ZA 4/20

18.03.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2020, Az. IX ZA 4/20 (REWIS RS 2020, 11722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11722

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 31/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZA 15/20 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig vorgenommene fristwahrende Handlung wegen wirtschaftlichen Unvermögens; …


IX ZA 10/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 76/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 9/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZA 8/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.