Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 AZR 92/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 14343

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Gegenstand

Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Zumutbarkeit eines Weiterbeschäftigungsangebots


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2014 - 8 [X.] 369/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur [X.] [X.]icherung der Arbeitnehmer bei den [X.]tationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] ([X.]) vom 31. August 1971.

2

Der in [X.] wohnende Kläger war seit dem 9. November 1992 bei den [X.] beschäftigt. Zuletzt war er als Küchenhelfer in M tätig. [X.]eine monatliche Vergütung belief sich auf 1.816,00 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Auflösung der Dienststelle [X.] mit [X.]chreiben vom 19. [X.]eptember 2012 zum 30. [X.]eptember 2013 gekündigt. Im [X.] heißt es auszugsweise:

        

„[X.]ollte sich unter Berücksichtigung Ihrer [X.] [X.]chutzwürdigkeit, sowie Ihrer persönlichen und beruflichen Qualifikationen bis zum Ablauf Ihrer Kündigungsfrist eine [X.]eiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer anderen Dienststelle der U[X.]-[X.]treitkräfte ergeben, sind wir weiterhin bestrebt, diesen Unterbringungsanspruch unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 4 [X.] zu erfüllen. Gegebenenfalls würden wir Ihnen ein entsprechendes Angebot schriftlich unterbreiten.

        

[X.]ir weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer, die ein [X.]eiterbeschäftigungsangebot erhalten und es ohne entsprechende Gründe im [X.]inne des § 4 [X.] abgelehnt haben, nicht für die Teilnahme an einer Transfergesellschaft in Betracht kommen. …

        

Das [X.] hat bestätigt, dass grundsätzlich der sachliche Anwendungsbereich des Tarifvertrages [X.]/[X.] gegeben ist. Auf Ihren Antrag hin wird die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Lohnstelle ausländische [X.]treitkräfte) entscheiden, ob und ggf. welche Leistungen Ihnen gemäß dem TV [X.] zustehen.“

3

Mit [X.]chreiben vom 8. Juli 2013 erhielt der Kläger ein [X.]eiterbeschäftigungsangebot. Darin heißt es auszugsweise:

        

„[X.]ir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass nunmehr die nachstehende [X.]telle zu Ihrer [X.]eiterbeschäftigung zur Verfügung steht. Mit diesem [X.]chreiben bieten wir Ihnen hiermit, vorbehaltlich des Ausgangs der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, offiziell diese [X.]telle an.

        

Tätigkeitsbezeichnung:

Küchenhelfer

        

Dienststelle:

U.[X.]. Army [X.]ustainment Command

                 

405th Army Field [X.]upport Brigade

                 

Log Readiness Ctr, [X.]

                 

[X.]upply & [X.]ervices Division

        

Dienstort:

[X.]       

        

Eingruppierung:

[X.]T-7408-02

        

Grundlohn:

Euro 1837,24

        

Arbeitszeit:

39 [X.]tunden/[X.]oche

        

Besondere Qualifikationsmerkmale:

Englisch- und Deutschgrundkenntnisse

        

Besondere Bedingungen:

[X.]chichtarbeit, Arbeit an [X.]ochenenden und Feiertagen, schweres [X.]eben

        

…       

        

[X.]ir bitten [X.]ie, uns innerhalb von 1 [X.]oche mitzuteilen, spätestens jedoch bis zum 16. Juli 2013, ob [X.]ie dieses verbindliche Angebot zu Ihrer [X.]eiterbeschäftigung annehmen oder grundsätzlich ablehnen würden. [X.]enn [X.]ie bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht geantwortet haben, betrachten wir dies als Ablehnung des [X.]tellenangebots und werden über die [X.]telle anderweitig verfügen.

        

…       

        

Da die neue Position außerhalb Ihres derzeitigen [X.] liegt, werden Ihnen nach der [X.] Dienstvorschrift 690-68, die eventuell entstehenden Umzugskosten beziehungsweise eine pauschale Aufwandsentschädigung erstattet.

        

Beachten [X.]ie daher unbedingt, dass für den Fall Ihrer grundsätzlichen Ablehnung einer [X.]eiterbeschäftigung in der genannten [X.]telle eine schriftliche Begründung erforderlich ist. Gegebenenfalls sollten [X.]ie Ihrer Ablehnungsbegründung entsprechende Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Atteste oder amtliche Bescheinigungen beifügen.

        

Bedenken [X.]ie jedoch bitte, dass für eine grundsätzliche Ablehnung sachlich richtige und wichtige persönliche Gründe vorliegen müssen, die es Ihnen unter keinen Umständen ermöglichen, ein Angebot zur [X.]eiterbeschäftigung in dieser [X.]telle zu akzeptieren. Gleichfalls müssen wir [X.]ie darauf hinweisen, dass im Falle einer Ablehnung des [X.]tellenangebotes, diese derzeit vakante [X.]telle zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für [X.]ie zur Verfügung stehen wird.“

4

Der Kläger lehnte das Angebot mit [X.]chreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2013 wegen seiner gesundheitlichen und familiären [X.]ituation ab. Er leide an einem chronisch degenerativen [X.]irbelsäulensyndrom mit regelmäßigen [X.]chmerzen im Bereich der [X.]als- sowie der Lendenwirbelsäule und könne deshalb nicht schwer heben. Die geforderte Arbeit an [X.]ochenenden und Feiertagen könne er nicht leisten, da er sich in dieser Zeit regelmäßig um sein seelisch behindertes Kind kümmern müsse. Zum Beleg hat der Kläger ärztliche Bescheinigungen sowie eine Bestätigung des zuständigen Kinder- und Jugendamtes vorgelegt.

5

Eine [X.]eiterbeschäftigung wurde nicht vereinbart. Der Kläger erhielt eine Abfindung und wurde am 1. Oktober 2013 in eine Transfergesellschaft übernommen.

6

Am 19. [X.]eptember 2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe nach dem [X.]. Mit [X.]chreiben vom 21. November 2013 lehnte dies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion R ab, weil der Kläger ein [X.] abgelehnt habe. Die maßgeblichen Regelungen des [X.] lauten:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung unter den Geltungsbereich der Tarifverträge vom 16. Dezember 1966 TV AL II und TV AL II ([X.]) fallen und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen.

        

…       

        

§ 2     

        

Anspruchsvoraussetzungen

        

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

        

1.    

wegen Personaleinschränkung

                 

a)    

infolge einer Verringerung der Truppenstärke

                 

b)    

infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes

                 

entlassen werden, wenn sie

        

2.    

im Zeitpunkt der Entlassung

                 

a)    

seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,

                 

b)    

mindestens fünf Beschäftigungsjahre im [X.]inne des § 8 TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,

                 

c)    

ihren ständigen [X.]ohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten,

                 

d)    

die Voraussetzungen zum Bezug des [X.] oder des vorgezogenen [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen

        

3.    

keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. Als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung im [X.]inne des § 1 Ziffern 3 ff. des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den [X.] und [X.] [X.]tationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des [X.] fällt.“

7

Die Anlage zum [X.] zitiert betreffend den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den [X.] [X.]tationierungsstreitkräften und bei den [X.] im Gebiet der [X.] ([X.]) ua. folgende Regelungen:

        

„II. [X.] vom 16. Dezember 1966

        

§ 1     

        

1.    

Nach einer im [X.]inne des § 8 TV AL II Ziffern 2, 4 ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren bei den [X.]tationierungsstreitkräften desselben Entsendestaates kann das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, durch die [X.]tationierungsstreitkräfte nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

        

2.    

Als wichtige Gründe im [X.]inne dieser Bestimmung gelten insbesondere:

                 

a)    

Alle Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (§ 45 TV AL II),

                 

b)    

Auflösung der Beschäftigungsdienststelle oder deren Verlegung außerhalb der [X.],

                 

c)    

Fortfall des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers oder Verlegung dieses Aufgabenbereichs innerhalb der [X.],

                          

sofern keine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer in seinem Beruf oder in einem anderen Beruf, für den er geeignet ist, innerhalb des Einzugsbereichs seines Beschäftigungsortes unterzubringen, oder sofern dem Arbeitnehmer die [X.]eiterbeschäftigung an einem neuen Ort angeboten und von diesem abgelehnt wird.

        

3.    

Die Verpflichtung der [X.]tationierungsstreitkräfte in den Fällen der Ziffer 2c erstreckt sich auf das Angebot vorhandener freier [X.]tellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe oder - falls solche nicht vorhanden sind - in einer niedrigeren Lohngruppe/Gehaltsgruppe unter den Bedingungen des § 52 TV AL II bzw. § 55 Ziffer 7 TV AL II.“

8

Die Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum [X.] lauten auszugsweise:

        

„2.3   

Zu § 2 Ziffer 3

                 

Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten worden ist, gelten ausschließlich § 2 Ziffer 3 TV i.V. mit § 1 Ziffern 3 ff. K[X.]ch TV, wie er in der Anlage zum TV zitiert ist.

                 

Danach gilt Folgendes:

        

2.3.1 

[X.] ist jede Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II auf einem Arbeitsplatz in der gleichen [X.] oder - falls ein solcher Arbeitsplatz nicht vorhanden ist - in einer niedrigeren [X.] unter den Bedingungen der §§ 52, 55 TV AL II.

        

2.3.2 

Das Angebot einer höherwertigen Beschäftigung kann unzumutbar sein, wenn die Tätigkeit den Arbeitnehmer überfordern würde.

        

…       

        
        

2.3.4 

Eine zumutbare Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz nur befristet weiterbeschäftigt werden kann.“

9

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV [X.] verlangt. Die tariflichen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Anspruch scheitere nicht an der Ablehnung des ihm mit [X.]chreiben vom 8. Juli 2013 unterbreiteten [X.]. Dessen Annahme sei unzumutbar gewesen. Da § 2 Ziff. 3 [X.]atz 2 [X.] auf § 1 Ziff. 3 [X.] verweise, der sich wiederum auf § 1 Ziff. 2 Buchst. c [X.] beziehe, seien nur [X.] innerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen [X.] zumutbar. Zudem sei die [X.]keit nach § 2 Ziff. 3 [X.] nicht ausschließlich nach dem Beschäftigungsort und der Vergütung zu beurteilen. Es sei auch die persönliche [X.]ituation des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies entspreche dem einzelfallbezogenen Begriff der [X.]keit und den Erläuterungen zum [X.], wo in Ziff. 2.3.2 die mögliche Überforderung des Arbeitnehmers als Kriterium für die Beurteilung der [X.]keit angeführt werde. Mit diesem Verständnis des [X.] bestehe Übereinstimmung mit den allgemein geltenden [X.]keitskriterien des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 [X.]GB II. Demnach sei ihm die angebotene [X.]telle in [X.] weder in familiärer noch in körperlicher [X.]insicht zumutbar gewesen.

Zudem habe dieses Angebot gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. [X.]eiterbeschäftigungsangebote außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen [X.] würden grundsätzlich nur unterbreitet, wenn der Arbeitnehmer zuvor eine entsprechende Bereitschaft geäußert habe. Er habe anlässlich des möglichen Angebots einer [X.]telle in [X.] aber noch im Juni 2013 mitgeteilt, dass er sich lieber einen neuen Arbeitsplatz in örtlicher Nähe suchen wolle.

Der Kläger hat ausgehend von seiner Berechnung der Überbrückungsbeihilfe beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem TV [X.] für die Monate Oktober 2013 bis einschließlich Januar 2014 i[X.]v. insgesamt 2.984,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter [X.]öhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass dem Kläger über den 31. Januar 2014 hinaus bis längstens 30. [X.]eptember 2018 Überbrückungsbeihilfe in [X.]öhe der sich nach § 4 TV [X.] jeweils monatlich zu errechnenden Beträge zusteht.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Nach dem eindeutigen [X.]ortlaut des § 2 Ziff. 3 [X.]atz 2 [X.] sei allein auf die [X.]keit i[X.]d. § 1 Ziff. 3 ff. [X.] abzustellen. Diese beziehe sich auf die Vergütung der freien [X.]telle. Auf weitere [X.]keits- oder [X.] komme es nicht an. Demnach sei die angebotene [X.]telle in [X.] zumutbar gewesen. Zudem habe diese der bisherigen Tätigkeit des [X.] inhaltlich entsprochen. Eine persönliche Unzumutbarkeit liege nicht vor. Anlässlich des Vermittlungsversuchs auf eine [X.]telle in [X.] habe der Kläger selbst angegeben, eine Beschäftigung in [X.] sei für ihn günstiger, da er dort Verwandte oder Bekannte hätte, bei denen er unter der [X.]oche wohnen könnte. Entsprechend sei dann das Angebot vom 8. Juli 2013 unterbreitet worden. Dies verstoße nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. [X.]enn es eine freie [X.]telle im [X.]inne des TV [X.] gebe, werde diese auch dann angeboten, wenn sie nicht im Einzugsbereich des bisherigen [X.] liege und auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich nicht grundsätzlich bereit erklärt habe, außerhalb des Einzugsbereichs verwendet zu werden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung der begehrten Überbrückungsbeihilfe.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den tariflichen Regelungen. Die Anspruchsvoraussetzungen des unstreitig anwendbaren TV [X.] sind zwar bezogen auf die Vorgaben des § 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV [X.] erfüllt. Dem Kläger wurde jedoch mit Schreiben vom 8. Juli 2013 eine anderweitige zumutbare Verwendung iSd. § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 ff. [X.] angeboten.

a) § 2 Ziff. 3 Satz 1 TV [X.] setzt das Angebot einer anderweitigen Verwendung im Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] ([X.]) vom 16. Dezember 1966 voraus. Die mit Schreiben vom 8. Juli 2013 angebotene Stelle in [X.] ist unstreitig im Geltungsbereich des [X.] angesiedelt.

b) Die nach § 2 Ziff. 3 Satz 1 TV [X.] erforderliche Zumutbarkeit der anderweitigen Verwendung wird durch § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] im [X.]ege der Verweisung auf § 1 Ziff. 3 ff. [X.] definiert. Es kommt daher nicht auf ein allgemeines Verständnis des Begriffs der Zumutbarkeit an, sondern auf die sich aus dieser Regelungstechnik ergebende Definition im tariflichen Sinne. Eine Beschränkung auf den Einzugsbereich des bisherigen [X.] ist dabei ebenso wie die Berücksichtigung persönlicher Umstände nicht vorgesehen.

aa) Nach dem eindeutigen [X.]ortlaut von § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] gilt als zumutbar jede anderweitige Verwendung iSv. § 1 Ziff. 3 ff. [X.]. Es handelt sich um eine statische Verweisung im Sinne einer abschließenden Regelung ([X.] 18. Mai 2000 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe). Nach § 1 Ziff. 3 [X.] erstreckt sich die Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte auf das Angebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe in dem gesamten Geltungsbereich des [X.]. In § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] wird nicht auf § 1 Ziff. 2 Buchst. c [X.] und die dort geregelten Tatbestandsmerkmale der Eignung für die neue Tätigkeit und der Belegenheit des neuen Arbeitsplatzes im Einzugsbereich des [X.] Bezug genommen. Da in § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] nur auf § 1 Ziff. 3 ff. [X.] und nicht auf § 1 Ziff. 2 [X.] verwiesen wird, muss ein betroffener Arbeitnehmer als zumutbar auch eine anderweitige Verwendung außerhalb des [X.] seines [X.] bei den Stationierungsstreitkräften hinnehmen ([X.] 6. August 1998 - 6 [X.]  - zu 2 a der Gründe; 29. Januar 1975 -  4 [X.]  - zu 2 der Gründe). Davon gehen auch die „Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV Soziale Sicherung“ in Ziff. 2.3.1 aus. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einem für den Arbeitnehmer weit gefassten Zumutbarkeitsbegriff ausgegangen sind, spricht außerdem Ziff. 2.3.4 der Erläuterungen. Danach liegt eine zumutbare Verwendung auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz nur befristet weiterbeschäftigt werden kann ([X.] 18. Mai 2000 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe). Die seitens des [X.] angeführte Berücksichtigung einer möglichen Überforderung des Arbeitnehmers in Ziff. 2.3.2 der Erläuterungen bezieht sich nur auf das Angebot einer höherwertigen Beschäftigung. Bei einer gleichwertigen [X.]eiterbeschäftigung ist dieser Aspekt kein Kriterium für die Zumutbarkeit.

[X.]) Die Zumutbarkeit nach § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 ff. [X.] wird somit ausschließlich bezogen auf die Vergütung der in Betracht kommenden freien Stelle beurteilt. Dies entspricht Sinn und Zweck des TV [X.]. Dieser gewährt den bei den ausländischen [X.] beschäftigten Arbeitnehmern eine besondere [X.] Sicherung (vgl. hierzu [X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] - Rn. 22 mwN; 26. März 2015 - 2 [X.] - Rn. 29). Das Regelungskonzept des TV [X.] zielt auf eine schnelle [X.]iedereingliederung der entlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess. Die im Zuge der [X.]iedereingliederung auftretenden Härten sollen durch die Überbrückungsbeihilfe gemindert werden ([X.]. 7/119 S. 11; [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 20). Dem Ziel der möglichst nahtlosen [X.]eiterbeschäftigung nach einem Arbeitsplatzverlust dient auch der weit gefasste Zumutbarkeitsbegriff des § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 ff. [X.]. Der betroffene Arbeitnehmer soll eher weiter entfernt tätig werden, als aus dem Arbeitsprozess ausscheiden.

cc) Die Definition der Zumutbarkeit in § 10 Abs. 1 SGB II ist ohne Bedeutung für die Auslegung von § 2 Ziff. 3 TV [X.]. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass die Ansprüche auf Leistungen nach dem TV [X.] sich gegen die beklagte [X.] richten und daher aus öffentlichen Mitteln beglichen werden.

(1) § 10 Abs. 1 SG[X.] regelt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Zumutbarkeit von Arbeit für erwerbsfähige Personen und steht in keinem Zusammenhang mit dem TV [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision beansprucht § 10 Abs. 1 SG[X.] nicht, ein „allgemeingültiger Maßstab“ für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit zu sein. Dies zeigt sich daran, dass schon das Sozialversicherungsrecht keinen einheitlichen Zumutbarkeitsbegriff kennt (vgl. § 140 SG[X.]I). Bei § 10 Abs. 1 SG[X.] handelt es sich folglich nicht um höherrangiges Recht, welches der eigenständigen Definition von Zumutbarkeit in § 2 Ziff. 3 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 ff. [X.] die [X.]irkung nehmen könnte.

(2) Die Tarifvertragsparteien haben sich auch nicht an § 10 Abs. 1 SG[X.] orientiert. Dies ergibt sich schon daraus, dass der TV [X.] seit dem 15. April 1971 unverändert gilt. Die erst mit [X.]irkung seit dem 1. Januar 2005 getroffenen Vorgaben für die Zumutbarkeit nach § 10 Abs. 1 SG[X.] können kein Leitbild für den TV [X.] gewesen sein.

dd) Die Regelung der Zumutbarkeit in § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 ff. [X.] verstößt trotz der Nichtberücksichtigung familiärer Belange nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

(1) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden ([X.] 27. Mai 2004 -  6 [X.]  - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 111, 8; [X.]/[X.] 16. Aufl. Art. 6 GG Rn. 15). Sie haben auch nicht die Pflicht, durch tarifliche Regelungen zum besonderen Schutz von Ehe und Familie beizutragen. Der Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG richtet sich nicht an die Tarifvertragsparteien, sondern an den Staat ([X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 72, [X.]E 137, 80). Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dementsprechend dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, welche die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie gleichheits- oder sachwidrig außer Betracht lässt und deshalb Art. 3 GG verletzt. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. [X.]ie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine [X.] zusteht. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ([X.] 14. April 2011 - 6 [X.] - Rn. 16; 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 26, [X.]E 134, 160; 18. Dezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - Rn. 20 f., [X.]E 129, 93; vgl. zu Art. 3 GG [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] 646/13 - Rn. 32; vgl. zu familienbezogenen Vergütungsbestandteilen: [X.] 9. Juni 2011 - 6 [X.] 867/09 - Rn. 23; 30. Oktober 2008 - 6 [X.] 682/07 - Rn. 28, [X.]E 128, 210).

(2) Eine gleichheits- oder sachwidrige Außerachtlassung der Belange von Ehe und Familie durch § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 ff. [X.] ist nicht festzustellen.

(a) Die Regelungen sehen zwar keine Berücksichtigung der familiären Umstände vor, weil sie die Zumutbarkeit nur bezogen auf die erzielbare Vergütung bestimmen. Zur Schaffung eines bezogen auf Ehe und Familie erhöhten Schutzniveaus waren die Tarifvertragsparteien verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet. Sie durften zur Erreichung ihres primären Ziels der möglichst nahtlosen [X.]eiterbeschäftigung im Rahmen ihrer [X.] angesichts der möglichen Vielzahl der durch Ehe und Familie bedingten persönlichen Umstände bei der Regelung der Zumutbarkeit eines Angebots generell von einer Berücksichtigung der privaten Situation absehen. Damit wurde eine Einzelfallprüfung entbehrlich, die eine Bewertung der persönlichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers erforderlich gemacht und absehbar zu Zweifelsfällen geführt hätte. Die nur auf die mögliche künftige Vergütung bezogene Zumutbarkeitsprüfung vermeidet dies und schließt eine ungerechtfertigte Gruppenbildung zuverlässig aus. Alle aufgrund einer Personaleinschränkung entlassenen Arbeitnehmer sind bei der Prüfung, ob eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten worden ist, in gleicher [X.]eise von demselben [X.] betroffen.

(b) Es ist zudem nicht zu verkennen, dass § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 [X.] eine auch familiär bedeutsame finanzielle Absicherung - bei einer niedriger vergüteten Stelle iVm. § 52 [X.] bzw. § 55 Ziff. 7 [X.] - vorsieht. Auch wird der TV [X.] von [X.]n Schutzvorschriften flankiert.

(aa) Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a ZA-NTS gelten für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge alle für die zivilen Arbeitnehmer der [X.] maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Danach ist auch das [X.] anzuwenden ([X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 552/11 - Rn. 22 f.). Dessen zwingende Vorgaben waren folglich zu beachten, bevor infolge einer Entlassung die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem TV [X.] gegeben sein können. Etwaige Unterhaltspflichten waren deshalb ggf. bereits im Rahmen der [X.] gemäß § 1 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigen.

([X.]) Zudem können Ansprüche nach dem Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz ([X.]) vom 2. Juli 1997 gegeben sein. Dessen Voraussetzungen unterscheiden sich zwar von denen des TV [X.] ([X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] - Rn. 23). Der [X.] gilt jedoch auch bei Maßnahmen, welche die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 1 TV [X.] erfüllen (vgl. § 2 Ziff. 2 Buchst. e [X.]) und bietet eine zusätzliche Absicherung der Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte. Unter anderem sieht § 4 Ziff. 1 und Ziff. 2 Buchst. a, b, d [X.] einen Unterbringungsanspruch zunächst auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz im Einzugsbereich vor, der aus einem nachvollziehbaren persönlichen Grund von dem Arbeitnehmer abgelehnt werden kann. Ihm wird dann ein weiterer gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten. Erst wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ist nach § 4 Ziff. 2 Buchst. c [X.] ein zumutbarer Arbeitsplatz anzubieten, wobei sich die Zumutbarkeit gemäß § 4 Ziff. 4 Buchst. b [X.] an der Vergütung dieses Arbeitsplatzes ausrichtet (vgl. zu § 4 [X.]: [X.] 26. März 2015 - 2 [X.] - Rn. 42; 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 552/11 - Rn. 31 ff.).

ee) Auch im Übrigen verstößt § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 ff. [X.] nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Nichtberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse stellt entgegen der Auffassung der Revision keine unzulässige Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer im Vergleich zu denjenigen, die kein Stellenangebot erhalten und deshalb leistungsberechtigt sind, dar. Es handelt sich wegen des [X.] bzw. [X.] eines Stellenangebots um unterschiedliche Sachverhalte (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 29, [X.]E 148, 312).

c) Dem Kläger wurde entgegen der Auffassung des [X.] in dem Schreiben vom 8. Juli 2013 nicht verbindlich zugesagt, das Angebot wegen wichtiger persönlicher Gründe ohne nachteilige Folgen für einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV [X.] ablehnen zu können. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger solche Gründe hatte.

aa) Der Senat kann die Auslegung des Angebotsschreibens selbst vornehmen. Schon das formalisierte Erscheinungsbild des Schreibens vom 8. Juli 2013 spricht dafür, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, welche das Revisionsgericht selbst auslegen kann (vgl. [X.] 12. September 2013 - 6 [X.] 512/12 - Rn. 21). [X.]ürde es sich bei dem Schreiben dagegen um eine sog. atypische [X.]illenserklärung handeln, so wäre deren Auslegung zwar vorrangig Sache des Tatsachengerichts und in der Revision nur in Grenzen nachprüfbar (vgl. hierzu [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] 611/12 - Rn. 30, [X.]E 149, 144). Sowohl der Auslegungsmaßstab für atypische als auch der Maßstab für typische [X.]illenserklärungen führen hier jedoch zu dem Ergebnis, dass der tarifliche Zumutbarkeitsmaßstab durch das Schreiben vom 8. Juli 2013 nicht verändert wurde. Dies ergibt der nach beiden Auslegungsmaßstäben maßgebliche [X.]ortlaut des Schreibens sowie dessen Sinn und Zweck.

(1) Das [X.] hat angenommen, der Arbeitnehmer könne nach dem Schreiben vom 8. Juli 2013 dem Angebot wichtige persönliche Gründe entgegenhalten, die es ihm unter keinen Umständen ermöglichen, ein Angebot zur [X.]eiterbeschäftigung auf dieser Stelle zu akzeptieren. Damit sei ein verbindlicher Maßstab für die Zumutbarkeit bekundet worden.

(2) Bei dieser Auslegung des Angebotsschreibens hat das [X.] unberücksichtigt gelassen, dass das Schreiben keinerlei Bezug zu Leistungen nach dem TV [X.] aufweist. Der TV [X.] oder ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe wird nicht erwähnt. Hinsichtlich der Folgen einer Ablehnung wird nur darauf hingewiesen, dass die Stelle zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Zudem lässt die Auslegung des [X.] außer Acht, dass das Schreiben vom 8. Juli 2013 einleitend auf das Kündigungsschreiben vom 19. September 2012 Bezug nimmt und mit diesem daher in einem inhaltlichen Zusammenhang steht. Mit dem Kündigungsschreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm entsprechend § 4 [X.] ggf. ein [X.]eiterbeschäftigungsangebot unterbreitet werde. Der Kläger wurde darüber informiert, dass Arbeitnehmer, die ein [X.]eiterbeschäftigungsangebot erhalten und es ohne entsprechende Gründe iSd. § 4 [X.] abgelehnt haben, nicht für die Teilnahme an einer Transfergesellschaft in Betracht kommen. An diesen Hinweis knüpft das Schreiben vom 8. Juli 2013 offensichtlich an. Die dort angeführte Möglichkeit der Ablehnung aus persönlichen Gründen bezieht sich folglich auf § 4 [X.]. Ein Zusammenhang mit dem streitigen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe kann nicht gesehen werden. Die Unterscheidung zwischen [X.] und TV [X.] kommt schon im Kündigungsschreiben dadurch zum Ausdruck, dass bzgl. etwaiger Ansprüche aus dem TV [X.] auf das gesonderte Antragsverfahren verwiesen wird.

[X.]) Es verbleibt damit bei der Maßgabe der Zumutbarkeitsprüfung nach § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 ff. [X.]. Da diese die Berücksichtigung persönlicher Gründe für die Ablehnung nicht vorsieht, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger solche Gründe von hinreichendem Gewicht für die Ablehnung der Stelle als Küchenhelfer in [X.] hatte.

d) Im Ergebnis hat das [X.] zutreffend entschieden, dass dem Kläger durch das Schreiben vom 8. Juli 2013 eine zumutbare Verwendung iSd. § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 ff. [X.] angeboten wurde und deshalb kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe besteht. Das [X.] des § 1 Ziff. 3 ff. [X.] ist erfüllt. Dem Kläger wurde unstreitig eine Stelle in der gleichen Lohngruppe angeboten.

2. Entgegen der Auffassung der Revision stellt das Angebot vom 8. Juli 2013 keinen Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung ([X.] 18. Mai 2010 - 1 [X.] - Rn. 17; vgl. auch 8. Dezember 2015 - 3 [X.] 141/14 - Rn. 21 mwN). [X.]egen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - [X.] ([X.] 19. November 2015 - 6 [X.] 581/14 - Rn. 47 mwN; 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 20).

b) Nach Auffassung des [X.] soll der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sein, weil ihm entgegen seinem [X.]unsch ein Stellenangebot außerhalb des [X.] seines bisherigen [X.] unterbreitet wurde, obwohl dies regelmäßig nur bei Arbeitnehmern geschehe, die sich damit einverstanden erklärt hatten. Grundsätzlich würden keine [X.]eiterbeschäftigungsangebote außerhalb des [X.] erfolgen. Die Beklagte hat dies bestritten. Da der Kläger für seine Behauptung keinen Beweis angeboten hat, kann nicht von der Aufstellung eines entsprechenden Regelwerkes bezogen auf die Handhabung des TV [X.] ausgegangen werden. Zudem entspricht die behauptete Verfahrensweise § 4 Ziff. 3 Buchst. a [X.], wonach dem Arbeitnehmer auf seinen [X.]unsch ein gleichwertiger Arbeitsplatz an einem Ort außerhalb des [X.] angeboten werden kann. Der Vortrag des [X.] lässt nicht erkennen, dass seine vormalige Arbeitgeberin trotz der unterschiedlichen Regelungsgegenstände und Voraussetzungen des TV [X.] und des [X.] eine einheitliche Verfahrensgestaltung bezogen auf beide [X.] praktiziert hat.

3. Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder der Grundsätze von Treu und Glauben(vgl. hierzu [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] 646/13  - Rn. 34 ) ist nicht gegeben. Das Fehlen eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe entspricht den tariflichen Vorgaben.

4. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    [X.]     

        

    [X.]     

                 

Meta

6 AZR 92/15

17.03.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 12. März 2014, Az: 1 Ca 1742/13, Urteil

Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 TVG, § 10 Abs 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 AZR 92/15 (REWIS RS 2016, 14343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14343

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(Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs 5 BGB)


Referenzen
Wird zitiert von

6 AZR 237/15

5 Sa 51/18

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