Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] 197/07 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 234 Abs. 2 B, § 575 Beantragt eine unbemittelte [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von [X.] und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.] (Abgrenzung zu [X.], [X.]. v. 19. Juni 2007 - [X.], [X.], 3354, für [X.] 173, 14). [X.], [X.]uss vom 29. Mai 2008 - [X.] 197/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Mai 2008 beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 3. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: [X.] Dem Schuldner wurde die von dem Amtsgericht angekündigte Rest-schuldbefreiung auf die sofortige Beschwerde eines Gläubigers durch Be-schluss des [X.] vom 3. April 2007 - ihm zugegangen am 10. Mai 2007 - versagt. Der Senat hat dem Schuldner auf seinen am 9. Juni 2007 ein-gegangenen Antrag durch [X.]uss vom 11. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen diesen [X.]uss gewährt und Rechtsanwältin Dr. Genius-Devime beigeordnet. Im [X.] an die am 17. Oktober 2007 erfolgte Zustellung des [X.] an den Schuldner hat seine Verfahrensbevollmächtigte durch Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und ohne weitere Begründung 1 - 3 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf am 28. Januar 2008 zu-gegangenen Hinweis des Berichterstatters, dass eine Begründung der Rechts-beschwerde nicht vorliege und darum eine Verwerfung des Rechtsmittels beab-sichtigt sei, hat der Schuldner am 11. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet. I[X.] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg, weil der Schuldner beide Fristen ohne Verschulden nicht gewahrt hat (§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der [X.] ist begründet. 3 Mit der am 17. Oktober 2007 bewirkten Zustellung des [X.] über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Genius-Devime ist das Hindernis für die Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist entfallen (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungs-frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schuldner hat mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Rechtsbe-schwerde eingelegt. Im Blick auf die wegen seiner Vermögenslosigkeit ver-4 - 4 - säumte [X.] ist dem Schuldner folglich Wiedereinsetzung zu gewäh-ren. 2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der [X.]. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde ist zwar erst durch den Schriftsatz vom 11. Februar 2008 und damit nach Ende der am 17. Oktober 2007 in [X.] gesetzten Monatsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erfolgt. Die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde wurde entgegen der Auffassung des Schuldners mit der Zustellung des [X.]usses über die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und nicht erst mit der (durch die vorliegende Entscheidung be-wirkten) Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.]sfrist ausgelöst. Die Versäumung der einmonatigen [X.] beruht aber nicht auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten, weil der Senat in einem anderen Verfahren ([X.] 142/07) noch die [X.] hatte, dass die Begründungsfrist auch für eine Rechtsbeschwerde erst mit der Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.] beginnt. 5 a) Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die einmonatige Frist zur Begründung der Berufung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung, sondern ab der Gewäh-rung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] in Gang gesetzt. Bei einem früheren Fristbeginn würde die un-bemittelte im Vergleich zu einer bemittelten [X.] benachteiligt, weil deren An-walt ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung unter Einschluss der [X.]sfrist faktisch einen Zeitraum von zwei Monaten für die Fertigung der [X.] (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ausschöpfen kann. Da erst nach [X.] - 5 - gung einer Berufung Veranlassung für ihre Begründung besteht, ist § 234 Abs. 2 ZPO zwecks Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittel-ten Berufungsklägern bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes dahin auszu-legen, dass die Ursache der Verhinderung für die Einreichung der [X.] nicht die Mittellosigkeit der [X.] ist, sondern die fehlende Ent-scheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Berufungsfrist ([X.], [X.]. v. 19. Juni 2007 - [X.], [X.], 3354 ff, zur [X.] in [X.] 173, 14). b) Diese Grundsätze sind auf die Bestimmung der [X.] im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht übertragbar. Vielmehr läuft die Begründungsfrist mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Gewährung von [X.]. 7 aa) Im Unterschied zur Berufung (und Revision) ist bei der Rechtsbe-schwerde nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und Begründungsfristen zu differenzieren. Vielmehr ist die Rechtsbeschwerde in-nerhalb eines Monats sowohl einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu begründen (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Mit der Gewährung von [X.] entfällt folglich das Hindernis für die Einhaltung der beiden gleich laufenden Fristen. Die Einlegung muss innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Begründung innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 nachgeholt werden. Damit wird - was Ziel der Einführung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in seiner jetzigen Fassung war (BT-Drucks. 15/1508 S. 17) - eine unbemittelte [X.] im Blick auf die Länge der Begrün-dungsfrist einer bemittelten [X.] exakt gleichgestellt. 8 - 6 - bb) Würde die Begründungsfrist erst mit der Gewährung der Wiederein-setzung gegen die Versäumung der [X.] ihren Anfang nehmen (vgl. [X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.], NJW 2003, 2782 f), wäre eine unbemittelte erheblich günstiger als eine bemittelte [X.] gestellt, weil die Begründungsfrist nicht der [X.] entspräche, sondern deutlich später anliefe (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Juni 2007 aaO S. 3356 [X.]. 19). Abweichend von den Rechtsmitteln der Berufung und Revision besteht bei einer Rechtsbe-schwerde für eine bemittelte ebenso wie eine unbemittelte [X.] bereits wäh-rend der gesamten Dauer der [X.] Anlass zur Fertigung der [X.]. Erleidet die unbemittelte [X.] durch den an die Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe anknüpfenden Fristbeginn im Vergleich zu einer bemittelten [X.] keinen Nachteil, ist kein Grund ersichtlich, den Beginn von Einlegungs- und Begründungsfrist zeitlich abweichend festzulegen (vgl. [X.] aaO Rn. 22 f). 9 3. Dem Schuldner ist trotz Nichtbeachtung der Begründungsfrist Wieder-einsetzung zu bewilligen. Denn in einem anderen Verfahren des Senats ([X.] 142/07) wurde angenommen, dass die Frist für die Begründung der Rechtsbe-schwerde ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.] läuft. Da der Schuldner und seine Verfahrens-bevollmächtigte auf eine solche Handhabung auch in vorliegender Sache ver-trauen durften, lag bis zur Mitteilung des Berichterstatters kein Verschulden vor.
10 - 7 - Anschließend wurde das Rechtsmittel binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründet, so dass auch Wiedereinsetzung gegen die schuldlose Versäumung der [X.] zu gewähren ist. [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 80 IN 691/03 - [X.], Entscheidung vom 03.04.2007 - 10 T 54/06 -
Meta
29.05.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZB 197/07 (REWIS RS 2008, 3715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3715
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZB 60/20 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzungsantrag einer unbemittelten Partei: Beginn der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde
XII ZB 147/02 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 184/05 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 198/11 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 40/06 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.