Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2010, Az. 8 B 27/10

8. Senat | REWIS RS 2010, 3894

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Rückübertragungsanspruch bei Nichtbeachtung von DDR-Recht; Divergenzrüge


Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist unbegründet. Keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Weder kommt der Sache die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.] ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage,

ob ein Anscheinsbeweis für unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.] bereits dann anzuerkennen ist, wenn der angegebene [X.] nicht oder nicht vollständig mit der späteren tatsächlichen Verwendung des betroffenen Grundstückes übereinstimmt,

erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und kann deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr; z.[X.]. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage muss sich mithin in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen und klärungsbedürftig sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt ist (zur Klärung durch die Rechtsprechung anderer oberster [X.]undesgerichte vgl. [X.]eschluss vom 6. März 2006 - [X.]VerwG 10 [X.] - [X.] 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1).

3

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. In der Rechtsprechung des [X.] ist, wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen ist, geklärt, dass eine zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.] manipulative Enteignungen erfasst. Der [X.] des § 1 Abs. 3 [X.] betrifft insoweit Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der [X.] auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. u.a. Urteile vom 27. Juli 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] 12.94 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 49 = [X.]VerwGE 99, 82 und vom 31. Juli 2002 - [X.]VerwG 8 [X.] 32.01 - [X.]VerwGE 117, 19 <20> m.w.N. = [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 68). Dies schließt Fallgestaltungen ein, bei denen die staatlichen Organe der [X.] ein den gesetzlichen [X.]estimmungen der [X.] grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als [X.] nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erhalten (vgl. dazu u.a. Urteil vom 21. Juni 2007 - [X.]VerwG 8 [X.] 1.07 - [X.] 428 § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 48) oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (Urteile vom 28. Juli 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] 41.93 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 28 S. 60, vom 26. Juni 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 25.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 113 S. 346, vom 3. September 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 26.97 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 160 S. 502, vom 11. Januar 2001 - [X.]VerwG 7 [X.] 2.00 - [X.] 428 § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 22 S. 65 und vom 31. Mai 2006 - [X.]VerwG 8 [X.] 1.05 - [X.] 428 § 4 Abs. 3 [X.] Nr. 23). Die einfache Rechtswidrigkeit des [X.] unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht für die Annahme eines solchen Tatbestands nicht aus; denn § 1 Abs. 3 [X.] gewährt einen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten nicht allein deswegen, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des [X.]-Rechts nicht beachtet worden sind (Urteile vom 31. August 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] 39.94 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 53 S. 146 und vom 26. Juni 1997 a.a.O.).

4

Auch hinsichtlich der beweisrechtlichen Anforderungen, die an das Vorliegen eines solchen [X.]es zu knüpfen sind, ist eine Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren nicht ersichtlich. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht die [X.] von Tatsachen, aus denen eine [X.] ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten. Dies gilt auch bei Anwendung des § 1 [X.]. Eine generelle Umkehr der materiellen [X.]eweislast ist auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 [X.] nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] 11.93 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 20 S. 22 = [X.]VerwGE 95, 289, 294 und vom 26. September 1996 - [X.]VerwG 7 [X.] 14.95 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 88 S. 268 sowie [X.]eschlüsse vom 8. Februar 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] - und vom 11. März 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] - n.v.). Eine [X.]eweiserleichterung ist aber nach den Regeln des [X.]eweises des ersten Anscheins möglich. Diese sind auch im Verwaltungsprozess anwendbar, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 29. Januar 1965 - [X.]VerwG 7 [X.] 147.63 - [X.] 442.10 § 4 StVG Nr. 19 = [X.]VerwGE 20, 229, 231 f. und vom 30. Mai 1984 - [X.]VerwG 4 [X.] 58.81 - [X.] 442.40 § 9 LuftVG Nr. 3 S. 11 f. = [X.]VerwGE 69, 256, 268; [X.]eschluss vom 16. April 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] - juris).

5

Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin mit ihrer [X.]eschwerde nicht auf. Auf einen Anscheinsbeweis hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Heranziehung verschiedener Indizien ausgeführt, zwar sei in dem Antrag des [X.] vom 15. Oktober 1985 auf Erklärung dieser Grundstücke zum [X.] angegeben, dass ein bei der [X.] beantragter Kredit aufgrund nicht vorhandener Sicherheit abgelehnt worden sei und größere [X.] für diese Grundstücke notwendig seien. [X.]ei diesem für die Inanspruchnahme angegebenen Zweck habe es sich um einen durch das [X.]aulandgesetz der [X.] gedeckten [X.] gehandelt. Dieser angegebene Grund für die Inanspruchnahme nach dem [X.]aulandgesetz sei jedoch nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen durch die damaligen staatlichen Stellen offenkundig nur vorgeschoben gewesen. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall die vorstehend dargelegten rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines [X.]es im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] zutreffend geprüft hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

6

2. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] ist nicht gegeben. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt einen abstrakten Rechtssatzwiderspruch voraus. Sie ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerdeführerin einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen den an eine [X.] zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht ([X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

7

Die Klägerin entnimmt dem Urteil des [X.] vom 3. September 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 26.97 - den Rechtssatz, dass sich die Frage, ob der angegebene [X.] ein vorgeschobener war und damit eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.] vorliegt, anhand einer an den Gesamtumständen orientierten Prüfung des zutreffenden Grundes für den Eingriff beurteilt. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, es sei zu vermuten, dass der angegebene Zweck im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] manipulativ vorgeschoben sei, wenn der angegebene [X.] mit den in [X.]etracht kommenden wirklichen Gründen für den Eigentumszugriff nicht übereinstimme; es gelte zugunsten der Geschädigten der Anscheinsbeweis, dass der [X.] auf unlauteren Machenschaften beruhte.

8

Der von der Klägerin gerügte Rechtssatzwiderspruch ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung den im Urteil des [X.] vom 3. September 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 26.97 - formulierten Rechtssatz, auf den sich die Klägerin bezogen hat, ausdrücklich zugrunde gelegt ([X.], vierter Absatz). Einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts, wie von der Klägerin angeführt, hat es dagegen nicht aufgestellt. Dem angegriffenen Urteil lässt sich insbesondere der Rechtssatz nicht entnehmen, zugunsten des Geschädigten komme im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 [X.] der Anscheinsbeweis dafür, dass der [X.] auf unlauteren Machenschaften beruhte, auch dann zur Anwendung, wenn keine die [X.]eweiserleichterung im Sinne der Rechtsprechung des [X.] rechtfertigende typische Sachverhaltskonstellation vorliege.

9

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die von ihr gerügte Abweichung bestehe konkret darin, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil "die [X.]eweiserleichterung anerkannt hat in einer Sachverhaltskonstellation, die keine typische i.S. dieser Rechtsprechung ist", rügt sie lediglich eine fehlerhafte Anwendung des von ihr angeführten abstrakten Rechtssatzes des [X.] durch das Verwaltungsgericht, nicht jedoch eine Divergenz zwischen abstrakten Rechtssätzen.

3. Auch der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.

Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.]eschlüsse vom 10. November 1992 - [X.]VerwG 3 [X.] - [X.] 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). [X.]ei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschluss vom 6. März 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

Die Klägerin rügt, dass Verwaltungsgericht habe aus unzutreffenden Erwägungen den "wahren [X.]" nicht durch eine umfassende und zielorientierte Prüfung aufgeklärt und die vorsorglich geladenen und erschienenen Zeugen nicht vernommen. Denn die Frage, ob eine unlautere Machenschaft gemäß § 1 Abs. 3 [X.] vorliege, beurteile sich gemäß dem Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 48.08 - nach dem (zutreffenden) [X.]. So hätte es die Planung des Neubaus weiter prüfen müssen. Das sei durch die Einvernahme der genannten Zeugen möglich gewesen, jedoch nicht geschehen. Dieses Vorbringen lässt einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennen.

Die allgemeine Angabe in der [X.]eschwerdebegründung, dass die Zeugen zur "Planung des Neubaus" hätten vernommen werden müssen, genügt bereits den Darlegungserfordernissen einer Aufklärungsrüge nicht. Angesichts der vom Verwaltungsgericht genannten Gründe hätte die Klägerin näher darlegen müssen, zu welchen konkreten [X.]eweistatsachen sich eine Vernehmung der Zeugen aufgedrängt hätte. Den vorgeschobenen [X.] hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass die [X.]ehörden angegeben hätten, größere [X.] seien für die Grundstücke notwendig und ein beantragter Kredit sei abgelehnt worden. Derartige [X.] seien aber weder beabsichtigt noch konkret geplant gewesen. Ein Abriss des [X.] ... und der Neubau einer [X.]aracke seien zu keinem Zeitpunkt als Grund für die Enteignung angegeben worden; hierfür wäre es zudem nicht erforderlich gewesen, auch die Grundstücke ... und ... zu enteignen.

Aus der Niederschrift über die letzte mündliche Verhandlung des [X.] vom 26. November 2009 ergibt sich zudem, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht durch Stellung eines [X.]eweisantrages auf die von ihr vermisste weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Allerdings hatte die Klägerin zuvor mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 vorgetragen, "das [X.]auvorhaben Sozialgebäude des VE[X.] (K) [X.] u.a. am Standort des standsicherheitsgefährdeten [X.] ... war allerdings Motiv und Hintergrund der Inanspruchnahme des Vermögenswertes nach dem [X.]aulandgesetz im Jahre 1986 (im [X.] bezeichnet als 'größere Werterhaltungsmaßnahme')" gewesen; ergänzend hat sie Kopien von Unterlagen des VE[X.] ([X.]) Ingenieurbüros für Rationalisierung und [X.]etriebswirtschaft der [X.] vom 18. Dezember 1987 sowie einen Rechtsträgernachweis aus dem Jahre 1988 vorgelegt und für die Richtigkeit des "vorstehend dargelegten Sachverhalts" die Zeugen [X.] und [X.] benannt. Aus der unterbliebenen Einvernahme dieser Zeugen durch das Verwaltungsgericht ergibt sich kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Mit einem allein schriftsätzlich gestellten [X.]eweisantrag wird lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. Urteil vom 26. Juni 1968 - [X.]VerwG 5 [X.] 111.67 - [X.]VerwGE 30, 57 f. = [X.] 436.0 § 31 [X.]SHG Nr. 2; [X.]eschlüsse vom 10. Juni 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 81.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 12. März 2010 - [X.]VerwG 8 [X.] 90.09 - Rn. 19 juris). Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung einer solchen [X.]eweisanregung ist nur dann rechtswidrig, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte [X.]eweiserhebung eine weitere [X.]eweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Zwar erfordert die Prüfung des [X.]es im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] grundsätzlich eine an den [X.] orientierte (Gesamt-)[X.]eurteilung (Urteile vom 3. September 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 26.97 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 160, vom 29. Februar 1996 - [X.]VerwG 7 [X.] 59.94 - [X.]VerwGE 100, 310 = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 68, vom 29. April 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 13.98 - [X.] 1999, 304 und vom 28. Oktober 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 38.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 6). Das Verwaltungsgericht hat jedoch diesem Erfordernis entsprochen. Es hat seine Schlussfolgerung, der im Enteignungsverfahren durch den VE[X.] Gebäudewirtschaft angegebene Grund für die Inanspruchnahme der Grundstücke nach dem [X.]aulandgesetz, [X.] für die betreffenden Grundstücke durchführen zu wollen, sei durch die staatlichen Stellen nur vorgeschoben gewesen, ausweislich der Urteilsgründe einzelfallbezogen insbesondere auf die Würdigung des Antrages auf Erklärung zum [X.] vom 15. Oktober 1985, der Angaben der damaligen Verwalterin, Frau L., zu dem [X.] einschließlich der Aufwands- und Ertragsrechnung für das [X.], der [X.]aubeschreibung vom 11. Juni 1985, des Schreibens der Klägerin an Frau L. vom 23. Dezember 1981, des Schreibens von Frau L. an den damaligen Eigentümer, Herrn [X.], vom 4. Januar 1982, des Antrages auf Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft vom 13. Juni 1983, des näher bezeichneten Aktenvermerks vom März 1982 und des Schreibens der Klägerin vom 7. Juli 1992 gestützt. Aus den Akten ergebe sich zudem keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass durch die staatlichen Stellen lediglich versehentlich ein unzutreffender [X.] angegeben worden sei oder der angegebene [X.] erst nachträglich weggefallen sei. Auch mit dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Juni 2008, die Inanspruchnahme der Flurstücke ..., ... und ... habe dem Zweck gedient, einen Abriss des [X.] ... vorzunehmen, um anschließend dem VE[X.] Stadtwirtschaft den Neubau eines Gebäudes zu ermöglichen, hat sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auseinandergesetzt und dazu festgestellt, ein solcher Zweck für die Inanspruchnahme sei zu keinem Zeitpunkt in den maßgeblichen Unterlagen angegeben worden. Zudem hat es - wie bereits dargelegt - darauf abgestellt, dass es in einem solchen Fall eines geplanten Neubaus nicht erforderlich gewesen wäre, auch die Flurstücke ... und ... zu enteignen. Daraus hat es dann abgeleitet, dass die Inanspruchnahme der Flurstücke zu einem anderen Zweck, nämlich zur Sicherung der Investitionen auf dem Flurstück ... sowie - nach erfolgtem Anbau - des auf den Flurstücken ... und ... teilweise befindlichen Überbaus, erfolgt seien. Dass eine Vernehmung der von der Klägerin schriftsätzlich benannten Zeugen S. und E. insoweit andere Tatsachen zutage gefördert hätte, ist weder konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Meta

8 B 27/10

20.08.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Greifswald, 26. November 2009, Az: 6 A 849/03, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 1 Abs 3 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2010, Az. 8 B 27/10 (REWIS RS 2010, 3894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3894

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