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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 296 Abs. 1; § 300 Abs. 2 Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausge-übten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften [X.] die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen. [X.], [X.]uss vom 7. Mai 2009 - [X.] 133/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juni 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren [X.] das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 15. Dezember 2000 an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die [X.] von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 [X.] nach-komme. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2001 aufgehoben. 1 Der Schuldner ist als Bauingenieur selbständig tätig. Während der Wohl-verhaltensphase hätte er unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtun-gen einen fiktiven pfändbaren Betrag von [X.] • an den Treuhänder ab-2 - 3 - führen müssen. Tatsächlich hat er Zahlungen in Höhe von 9.136,60 • erbracht. Mit [X.]uss vom 28. Dezember 2006 hat das Insolvenzgericht ihm unter Zu-rückweisung eines [X.] des Gläubigers die Restschuldbefreiung nach § 300 [X.] erteilt. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Versagungsantrag weiter. I[X.] Die gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. 3 1. Der [X.] hat bereits entschieden, dass § 295 Abs. 2 [X.] die vom Schuldner abzuführenden Beträge vom tatsächlichen wirtschaftli-chen Erfolg seiner selbständigen Tätigkeit ablöst. Zu berechnen ist das anzu-nehmende fiktive Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit. ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] 50/05, [X.], 413, 414 Rn. 13). Im [X.] Fall scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung aus, weil die Tatsacheninstanzen festgestellt haben, dass der Schuldner aufgrund seines Alters und der problematischen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die [X.] gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen 4 - 4 - können. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde lassen keinen [X.] erkennen. 2. Allgemein besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen: Der [X.], der einen Antrag stellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versa-gen, genügt im Fall des § 295 Abs. 2 [X.] seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitspflichtverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 [X.]), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit - etwa nach [X.] - hätte abführen müssen. Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf entlasten, seine [X.] schuldhaft verletzt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. [X.]). Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaf-tet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht auf-zugeben. Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nachweisbar um eine [X.] Erwerbstätigkeit bemühen, um den [X.] zu entkräften ([X.] 2005, 384, 385; [X.] Z[X.] 2004, 1105, 1107 f; [X.]/ 5 - 5 - Vallender, [X.] 12. Aufl. § 295 Rn. 73; vgl. ferner [X.] [X.] 2004, 131, 132; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 295 Rn. 64; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 26; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 295 Rn. 12). [X.]Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 21.06.2007 - 5 T 26/07 -
Meta
07.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 133/07 (REWIS RS 2009, 3647)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3647
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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