Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] ZR 303/05 vom 9. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 19 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 2 Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 [X.] im Hinblick auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG.
[X.], Beschluss vom 9. Oktober 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 9. Oktober 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: [X.] Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.]s Berlin vom 1. November 2005 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen. I[X.] Streitwert: 90.338,32 •.
Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 1 Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit der [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. 2 - 3 - Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 [X.] nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 [X.] folgt ohne weiteres, dass die Über-schuldungsprüfung nach [X.] in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im [X.] wegen Insolvenz-verschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fort-führungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Un-ternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebens-fähigkeit des Unternehmens voraussetzt. 3 - 4 - Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 4 [X.][X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 21 O 523/04 - [X.], Entscheidung vom 01.11.2005 - 7 U 49/05 -
Meta
09.10.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2006, Az. II ZR 303/05 (REWIS RS 2006, 1472)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1472
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.