Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. 2 StR 315/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 790

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[X.] DES [X.]/01vom31. Oktober 2001in der [X.] Verabredung eines Verbrechens u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 31. [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],die [X.]innen am [X.]. [X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 23. Februar 2001 wird verworfen.Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten in-soweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der [X.] zur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenflschung zu [X.] Geldstrafe von 70 [X.] zu je 50 DM verurteilt. Von weiteren Tat-vorwürfen (Diebstahl eines Kennzeichens, Verabredung zu einem [X.] schweren rrischen Erpressung) hat es ihn freigesprochen. Die auf [X.] gestützte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine [X.] Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren ru-berischen Erpressung und greift die Strafzumessung an.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.I.1. Das [X.] hat [X.] -Die Mitangeklagten des [X.] in wechselnder Beteili-gung im Jahre 2000 mehrere Banken.[X.]und [X.]sowie der gesondert verfolgte [X.]planten im Juli 2000einen neuen Überfall. [X.] sollte wie bei den vorherigen Überfllen ein Autoals Fluchtfahrzeug angemietet werden. Da keiner der bisher Beteiligtreiltige ec-Karte verfte, sprachen sie den Angeklagten an, ob dieserbereit wre, mit seiner ec-Karte einen Pkw anzumieten. Dieser willigte ein, wo-bei er ahnte, wofr das Fahrzeug benötigt wurde. [X.] wurde ihm dann [X.] geplante Ablauf des Bankrfalls geschildert. Er sollte [X.] fr das Anmieten des PKWs sowie einen noch nicht festgelegtenAnteil an der Beute, den er mit [X.]teilen mußte, erhalten. Den Pkw [X.] dann am 18. Juli 2000 an. Von den anderen Beteiligten wurde er am Morgendes 20. Juli 2000 in die Einzelheiten des [X.]. Danach sollten er und [X.]auf einem Feldweg warten, wrenddie anderen den Überfall ausfren wollten. Er sollte das angemietete Auto, andem zwischenzeitlich ein gestohlenes amtliches Kennzeichen angebracht [X.] war, bei der Flucht steuern. Dabei erfuhr der Angeklagte erstmals, daß dieVolksbank in [X.]. rfallen werden sollte. Zusammen mit [X.]wartete er dann, wie vereinbart, auf einem Feldweg in der [X.],als die anderen sich dorthin begaben. Diese kehrten aber bald wieder zurck,da sie zu viele Personen vor der Bank bemerkten. Die Beteiligten trafen [X.] etwa eine Stunde ster, nunmehr war auch der Mitangeklagte [X.]dabei, der sich [X.] gegen eine Beteiligung des Angeklagten [X.], da seiner Meinung nach damit die Gefahr steigen und sein Anteil ander möglichen Beute sinken wrde. Als dann [X.] , [X.]und [X.] sicherneut zur Bank begaben, wurden sie unmittelbar bei ihrem Eintreffen vor der- 5 -Bank - bevor sie wie geplant die [X.] das Gesicht ziehen und [X.]die Waffe an sich nehmen konnte - noch im Auto sitzend festgenommen.2. Das [X.] hat eine Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] zu einer schweren rrischen Erpressung abgelehnt, da dieser nurals Gehilfe bei der verabredeten Tat, nicht - wie nach § 30 Abs. 2 StGB erfor-derlich - als Mittter anzusehen sei.Dies ist aus [X.] zu beanstanden.Eine Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB (Verabredung zu einem Ver-brechen) kme nach der Rechtsprechung (vgl. u. a. [X.] NStZ 1993, 137, 138)und der einhelligen Meinung im Schrifttum (vgl. [X.]xin in [X.]. § 30Rdn. 71 und 72) nur in Betracht, wenn der in Aussicht genommene [X.] Angeklagten tterschaftliche Qualitt erreichen sollte. Wre seine Mitwir-kung im Falle der [X.] nur als die eines [X.] werten, bleibt er insoweit straffrei. Dies hat das [X.] zutreffend er-kannt; seine Wrdigung des Geschehens als beabsichtigte Beihilfe leidet auchnicht unter [X.].Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Tter begeht, ist in wertender Be-trachtung nach den gesamten Umst, die von seiner Vorstellung umfaûtsind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte ksein der Grad des ei-genen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die [X.] oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so [X.] Durchfrungund Ausgang der Tat maûgeblich auch vom Willen des Betreff([X.]St 37, 289, 291; [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittter 13, 14 und 18). Die [X.] -nahme von Mittterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung amKerngeschehen. Fr eine Tatbeteiligung als Mittter reicht ein auf der [X.] gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung frdernder [X.], der sich auf eine Vorbereitungs- oder [X.] kann (vgl. [X.]St 40, 299, 301; [X.] NStZ 1995, 120; [X.]R StGB § 25Abs. 2 Mittter 26 und [X.]; [X.] NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001,148).Das [X.] hat das Beweisergebnis umfassend gewrdigt, es hatbei der Einordnung der Beteiligung des Angeklagten als "Beihilfe" den ihm ein-germten Beurteilungsspielraum (vgl. [X.] StV 1998, 540; NStZ-RR 2000,366; zuletzt [X.], [X.]. vom 26. Juni 2001 - 5 StR 69/01) nicht rschritten.[X.] eine andere tatrichterliche Beurteilung mlich gewesen wre, macht dasgefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.Fr eine "mittterschaftliche" Beteiligung des Angeklagten spricht [X.] getroffenen Feststellungen die Art seines [X.]. Entgegen der Mei-nung des [X.]s ([X.]) war dieser nicht nur "von untergeordneterBedeutung". Denn das Beschaffen und Fahren des [X.] zuden wesentlichen Voraussetzungen fr eine erfolgreiche Durchfrung desgeplanten berfalles. Dabei ist nicht allein vom Verltnis des [X.]des Angeklagtr dem der anderen Beteiligten auszugehen. [X.] ist die Gewichtigkeit des [X.] fr die gesamte Tat.Es sprechen aber andere gewichtige Grine mittterschaft-liche Beteiligung des Angeklagten. Dieser war nicht in die Planung des [X.] einbezogen, er kannte das Tatobjekt und die beabsichtigte [X.] 7 -hensweise [X.] nicht. Bei seiner "Anwerbung" traf er auf eineGruppe von Personen, die bereits mehrfach solche berflle nach [X.] begangen hatten. Bei einem aus diesem Personenkreis stieû seineEinschaltung sogar auf Ablehnung. bernehmen sollte er eine Aufgabe, diebisher ein anderer ausgefrt hatte. Sein Anteil an der Beute war unbestimmt,ein "eigener Anspruch" war ihm nicht eingermt, erhalten sollte er nur etwasr einen anderen Beteiligten, der mit ihm zu "teilen" hatte.Wenn das [X.] vor allem aus diesen Feststellungen [X.],[X.] der Angeklagte "weder den Willen zur Tatherrschaft hatte, noch die Tat frseine eigene hielt", ist dies ein mlicher aus [X.] zu bean-standender [X.], der vom Revisionsgericht hinzunehmen ist.[X.] sich das Rechtsmittel gegen die Strafzumessung wendet, ist [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Jke Detter Bode [X.] Elf

Meta

2 StR 315/01

31.10.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. 2 StR 315/01 (REWIS RS 2001, 790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 790

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