Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 1 StR 191/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2633

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[X.]/02vom26. Juni 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juni 2002 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2002, soweit es ihn betrifft,mit den Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs [X.] in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt wurde([X.] der [X.]) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].Gründe:Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer(§ 316a StGB) in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) so-wie über 80 weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben [X.] und sechs Monaten verurteilt. Er hat, teilweise mit anderen [X.], insbesondere PKWs aufgebrochen und ist vor allem in Vereins-heime und Gaststätten eingebrochen. In einigen wenigen Fällen blieb es beimVersuch, einige Taten hingen mit der Verwertung der Beute (z. B. EC-Karten)zusammen. Bei sämtlichen Taten ging es dem heroinabhängigen Angeklagten- 3 -darum, sich Geld fr Rauschgift zu beschaffen. Daher hat die [X.] in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB).Die auf die Sachrsttzte Revision des Angeklagten hat hinsicht-lich der Verurteilung wegen rrischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheitmit schwerem Raub und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg (§ 349Abs. 4 StPO), im rigen ist sie [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Am 27. November 2000 wollten der Angeklagte, [X.] und M. wieder PKWs aufbrechen und suchten geeignete Tatobjekte. Aufeinem Parkplatz beobachteten sie eine Frau mit einer Handtasche, die [X.] bestieg, aber nicht zig wegfahren konnte, weil ihr Fahrzeug vonanderen Fahrzeugen "extrem zugeparkt" war. Sie kamen [X.], der Frau die Handtasche wegzunehmen. Der Angeklagte und [X.] zum Fahrzeug und taten so, als ob sie beim Ausparken helfen wollten. [X.]stand auf der Fahrerseite, der Angeklagte auf der Beifahrerseite, M. be-obachtete die Umgebung, um eventuell warnen zu können. Der Angeklagtekonnte die auf dem Beifahrersitz liegende Tasche aber nicht wegnehmen, [X.] der Beifahrerseite verschlossen und die Beifahrertr von innenverriegelt war. Dies gab der Angeklagte, von der mit Ausparken bescftigtenFahrerin unbemerkt, [X.] r den Wagen hinweg zu verstehen. Dieser [X.] sich daraufhin, selbst die Tasche gewaltsam wegzunehmen. Er drckteseinen Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite, stieß denKopf der Fahrerin krftig gegen das Lenkrad, ergriff die Handtasche undflchtete.Der Angeklagte hat den Entschluß [X.] s - offenbar schon vor dessenUmsetzung - "unter Vorwegnahme der weiteren Vorgehensweise seines [X.] -nossen" gebilligt. Dieser - also [X.] - habe "mlich erkannt, [X.] es [X.] sein werde, die Tasche ... ohne ... Gewalt wegzunehmen".Nachdem [X.] die Tasche ergriffen hatte, flchtete auch der Ange-klagte, ebenso wie [X.] , in "Richtung [X.]", allerdingswaren [X.] und der Angeklagte dabei "getrennt voneinander", ehe sie sichdann "noch auf der Flucht" wieder trafen. Die Beute verbrauchten beide frsich.2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegenrrischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub nicht.a) Der Angeklagte hat behauptet, ihm sei es nur darum gegangen, [X.] beim Ausparken zu helfen. [X.] sei er "aus Angst, in [X.] zu geraten", obwohl tatschlich die Wegnahme der Tasche durch [X.] fr irraschend gekommen sei. Die [X.] sieht dies im [X.] auf Grund der - dessen "[X.]" entsprechenden - An-gaben [X.]s als widerlegt an, der "den inkriminierten Sachverhalt unter [X.] des Angeklagten detailliert geschildert" hat. Die dabei angestelltenrechtsfehlerfreien [X.] belegen, [X.] es dem Ange-klagten darum ging, die Tasche unbemerkt wegzunehmen. Es wird [X.] nicht deutlich, warum daraus, [X.] [X.] das Scheitern dieser [X.] erkannte, ohne weiteres ("mlich") folgt, [X.] der Angeklagte eineGewaltanwendung durch [X.] voraussah und billigte.b) Selbst wenn man der [X.] aber insoweit folgt, [X.] dies zukeinem anderen Ergebnis. Eine zumindest stillschweigend getroffene Vereinba-rung zwischen dem Angeklagten und [X.], die Tasche gewaltsam wegzu-nehmen, ist nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, [X.] [X.] bei [X.] 5 -ner - spontan und innerhalb eines ganz kurzen Zeitraums durchge[X.]en - [X.] die Anwesenheit des Angeklagten psychisch bestrkt worden wre. [X.] der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurchzum Mittter (vgl. zu einer im [X.] vergleichbaren Fallgestaltung [X.] [X.] 1971, 545 f. m. w. N.; [X.], 454 zu einer spontan [X.] getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebes-bande; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittterschaft und dem [X.] ei-nes Tatbeteiligten Roxin in [X.]. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).c) [X.] von alledem kann der Angeklagte sich aber dadurch ander Tat [X.] s beteiligt haben, [X.] er sie in Kenntnis der von diesem vorge-nommenen Abweichungen vom ursprlichen [X.] gemeinschaftlich fort-gesetzt hat. Zur weiteren Begehung der Tat ist mlich auch die diese erst [X.] gemeinschaftliche Flucht zu rechnen ([X.] aaO).Die eher beilfigen Feststellungen, wonach der Angeklagte und [X.]offenbar gleichzeitig aber doch getrennt voneinander in die gleiche Richtunggeflohen sind und sie sich erst auf der Flucht wieder trafen, ermlichen demSenat jedoch keine abschlieûende [X.]) Die danach in diesem Punkt gebotene Aufhebung des Urteils [X.]zugleich zum Wegfall der [X.] Im rigen hat die auf Grund der [X.] geboteneÜberprfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im [X.] einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] ausschlieûen, [X.] die sehr maûvollen Einzelstrafen, die die [X.]gegen den vielfach vorbestraften, bewrungsbrchigen Angeklagten [X.], von der Hr Strafe in dem aufgehobenen [X.] sind. [X.] -so- 7 -bleibt die rechtsfehlerfrei auf die Betsmitteligkeit des Angeklag-ten und die daraus resultierende Gefahr weiterer Beschaffungskriminalitt ge-sttzte Unterbringungsanordnung [X.] (vgl. [X.], [X.] vom 18. [X.] 1998 - 1 [X.]/98).VRi[X.] Dr. [X.] Wahl Boetticherist in Urlaub und [X.] nicht unterschreiben. Wahl Ri[X.] Schluckebier Kolz ist in Urlaub und kann daher nicht unterschrei- ben. Wahl

Meta

1 StR 191/02

26.06.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 1 StR 191/02 (REWIS RS 2002, 2633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2633

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