Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.11.2011, Az. 28 W (pat) 47/11

28. Senat | REWIS RS 2011, 1452

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "LCM" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2009 044 922.8

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 14. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] und Schell

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 07 vom 19. April 2011 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 07 vom 19. April 2011 die Anmeldung der Buchstabenfolge

2

[X.]

3

als Wortmarke für die Waren

4

5

6

7

8

9

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die Buchstabenfolge „[X.]“ sei, wie sich insbesondere aus einem Eintrag bei der englischsprachigen [X.] ergebe, als Abkürzung für „[X.]“ gebräuchlich, die u. a. bei der Steuerung und Kontrolle von Maschinen als Industriemonitore Verwendung fänden. Damit weise die [X.] nur auf eine mögliche Eigenschaft der beanspruchten Waren hin, weil bei diesen solche Monitore verwendet werden könnten. Für die Annahme einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der [X.] gebe es keine Grundlage, weil die gebräuchlichen sonstigen Bedeutungen der Abkürzung „[X.]“ für die hier in Rede stehenden Waren ersichtlich fern lägen.

Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, es möge zwar sein, dass „[X.]“ als Abkürzung für „liquid crystal monitor“ verwendet werde, Monitore würden von ihr aber auch nicht als geschützte Waren beansprucht. Soweit Monitore bei Werkzeugmaschinen, die allein Gegenstand ihres Warenverzeichnisses seien, zur Anwendung kämen, wiesen die von der Markenstelle vorgelegten Belege durchweg nur eine kennzeichenmäßige Verwendung dieser Buchstabenfolge auf. Darüber hinaus seien Monitore bei den von ihr vertriebenen Werkzeugmaschinen von solch untergeordneter Bedeutung, dass aus Sicht des Verkehrs die Buchstabenfolge keinen Hinweis auf Monitore gebe. Für die Schutzfähigkeit sprächen im Übrigen auch vergleichbare Eintragungen auf dem einschlägigen und auf benachbarten Warensektoren.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 07 vom 19. April 2011 aufzuheben.

II.

Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die angemeldete Kennzeichnung ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder als freihaltungsbedürftige Angabe noch wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Danach sind nur solche Kennzeichnung vom Markenschutz ausgenommen, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. [X.], [X.] 2004, 450, 453 [Rz. 32] - [X.]; [X.] 2008, 160, 162 [Rz. 35] - [X.]) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu [X.], 1093, 1094 - [X.]; [X.], 211, 232 - [X.]), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. [X.], 417, 419 - [X.]). Dies lässt sich jedoch für die hier zu beurteilende [X.] nicht feststellen.

Allerdings steht der Annahme eines [X.] nicht bereits der Einwand der Anmelderin entgegen, sie beanspruche keine Monitore und für den Verkehr spielten sie bei den allein beanspruchten Werkzeugmaschinen keine Rolle. Es ist allseits bekannt, dass Werkzeugmaschinen heutzutage auch Monitore enthalten, da die meisten Maschinen zwischenzeitlich (schon aus [X.]) per Computer gesteuert und überwacht werden, was selbstverständlich Monitore erfordert. Wäre die [X.] daher für Monitor in dem von der Markenstelle genannten Sinne beschreibend, würde der Verkehr, wenn er sie in Zusammenhang mit einer (ohne Weiteres unter das Warenverzeichnis fallenden) Werkzeugmaschine sieht, die einen Monitor aufweist, die angemeldete, insoweit beschreibende Kennzeichnung ohne Weiteres als bloßen Sachhinweis darauf verstehen, dass die so gekennzeichnete Maschine einen entsprechenden Monitor enthält.

D-Monitore“ auf und fragt zudem bei den Anfragen, ob nicht Treffer, die auf entsprechende LCD-Monitore hinweisen, gemeint sei, korrigiert also die aufgrund der bei [X.] hinterlegten Datenbank LCD-Monitor“ gibt es für den Verkehr auch sonst keinen Anlass. Dagegen spricht bereits, dass für entsprechende Monitore allein die Abk. „LCD“ für „liquid crystal device monitor“ gebräuchlich ist, so dass der Verkehr sie, soll auf eine entsprechende Ausstattung von Monitoren hingewiesen werden, geradezu erwartet und daher bei „[X.]“ nicht einmal auf die Idee kommen dürfte, dass hiermit ein „LCD-Monitor“ gemeint sein könnte. Gerade die von der Markenstelle zusätzlich genannten Belege insbesondere für eine Verwendung von LCD-Monitoren bei Werkzeugmaschinen zeigen, dass überwiegend, soweit eine Abkürzung nicht verwendet wird, nur von „liquid crystal device monitor“ - also einem „LCD-Monitor“ - die Rede ist (vgl. insbesondere die von der Markenstelle beigefügte [X.] Fundstelle bei [X.]). Im Übrigen vermochte auch der Senat nur einen rein kennzeichnenden (in der Regel firmenmäßigen) Gebrauch von „[X.]“, gerade auch in Zusammenhang mit Werkzeugmaschinen, festzustellen. Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, der (inländische) Verkehr verstehe die angemeldete Buchstabenfolge „[X.]“ nur als übliche Abkürzung für eine Sachangabe, nämlich für LCD-Monitore.

Da auch ein anderer möglicher beschreibender Sinngehalt der Buchstabenfolge „[X.]“ weder von der Markenstelle dargetan noch vom Senat zu ermitteln war, kann ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], welches der Eintragung der [X.] entgegen stehen könnte, nicht festgestellt werden. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht damit nicht das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - [X.]; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).

Aus denselben Gründen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, so dass sich auch hierauf eine Schutzrechtsversagung nicht stützen lässt.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der [X.] zu Unrecht die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt hat, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Meta

28 W (pat) 47/11

14.11.2011

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.11.2011, Az. 28 W (pat) 47/11 (REWIS RS 2011, 1452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1452

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

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33 W (pat) 47/10

33 W (pat) 48/10

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