Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 30 W (pat) 501/15

30. Senat | REWIS RS 2017, 13920

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "RaDiagnostikum" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 020 273 .5

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 16. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom vom 26. [X.] aufgehoben.

Gründe

I.

1

[X.]ie Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 7. Januar 2014 zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register u. a. für die Waren und [X.]ienstleistungen

4

Klasse 35

5

Werbung; Marketing; Handelsdienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur physikalischen Therapie, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf aufgezeichnete Inhalte, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Instrumente, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Apparate, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Unterrichtsmittel, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für Schönheitszwecke für Menschen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für [X.]; Großhandels-dienstleistungen in Bezug auf Hygienegeräte für Menschen, Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Kühlen, Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Hygienegeräte für Tiere, Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf [X.] für Menschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Unterrichtsmittel, Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf informationstechnische Geräte, Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Apparate, Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Instrumente, Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte [X.]ienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung und administrative [X.]ienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten [X.]ienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte [X.]ienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

6

Klasse 41

7

Verlags- und Berichtswesen; Bildung; Unterhaltung; Sport; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte [X.]ienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

8

Klasse 42

9

Forschung und Entwicklung; wissenschaftliche und technologische [X.]ienstleistungen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte [X.]ienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 44:

Gesundheitspflege für den Menschen; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten [X.]ienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte [X.]ienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

angemeldet worden.

[X.] insoweit die Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine Kombination des Kürzels „[X.]“ mit dem Substantiv „[X.]“. [X.]as Kürzel „[X.]“ stehe dabei sowohl für „rheumatische/rheumatoide Arthritis“, wie auch für das chemische Element [X.]ium“, werde jedoch in Verbindung mit dem Substantiv „[X.]“ , welches sowohl Hilfsmittel zur Erstellung einer [X.]iagnose als auch eine entsprechende Einrichtung zur Erstellung von [X.]iagnosen bezeichne, nächstliegend im erstgenannten Sinne verstanden.

In Ihrer Gesamtheit weise die Anmeldemarke dann aber in Bezug auf die zurückgewiesenen [X.]ienstleistungen den leicht fassbaren Sachaussagegehalt auf, dass diese von einer oder für eine diagnostische Einrichtung auf dem Gebiet der „rheumatischen Arthritis“ erbracht würden bzw. sich inhaltlich-thematisch z. B. im [X.]hmen der Erforschung bzw. Feststellung einer „rheumatoiden Arthritis“ damit beschäftigen könnten. [X.]er Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen [X.]ienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

[X.] keine Abkürzung für „rheumatoide Arthritis“ sei und demnach auch nicht so verstanden werde; die Abkürzung für diese Erkrankung laute vielmehr „RA“. Hingegen könne „[X.]“ u. a. für [X.]diologie oder das Element [X.]dium stehen. [X.]ie angemeldete Bezeichnung sei daher interpretationsbedürftig, so dass ihr eine Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.

[X.]ie Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 vom 26. November 2014 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. [X.]er angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des [X.] auch in Bezug auf die zurückgewiesenen [X.]ienstleistungen kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.] entgegensteht. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen für die beanspruchten Waren und [X.]ienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder [X.]ienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z.B. [X.] [X.] 2012, 610 (Nr. 42) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). [X.]enn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder [X.]ienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). [X.]a allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder [X.]ienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/[X.]). Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei – worauf die Anmelderin zutreffend hinweist – in erster Linie um Fachpublikum, insbesondere um Fachleute aus den Bereichen Medizin und (Bio)Chemie.

Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im [X.]punkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 – [X.]; [X.] 2005, 417, 418 – [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 – [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 – [X.] - Schlechte [X.]en). [X.]arüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder [X.]ienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – [X.]).

[X.] nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die beanspruchten [X.]ienstleistungen abgesprochen werden.

[X.]ie angemeldete Wortkombination besteht aus den Wortbestandteilen "[X.]" und „[X.]“, was der Verkehr trotz der Ausgestaltung als einheitliches Markenwort schon aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennen wird.

[X.] ist weder lexikalisch nachweisbar, noch lässt sie sich aktuell als beschreibende Fachbezeichnung feststellen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung auch nicht sofort und ohne weiteres als verkürzende Beschreibung einer Einrichtung zur Untersuchung und [X.]iagnose der „rheumatischen/rheumatoiden Arthritis“ verstehen.

[X.]er Markenstelle ist zwar insoweit zu folgen, als mit dem Begriff „[X.]“ sowohl ein Mittel zur [X.]iagnostik – insoweit bezeichnet der Begriff entweder ein direktes Erkennungsmerkmal oder aber ein Hilfsmittel (z. B. chemische Substanz oder bildgebendes Untersuchungsverfahren), das mit dem Ziel eingesetzt wird, ein solches hervorzubringen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]) – wie auch eine auf [X.]iagnostik ausgerichtete oder spezialisierte medizinische Einrichtung z. B im Bereich der [X.]diologie oder auch der Labormedizin bezeichnet werden kann. Insoweit reiht sich „[X.]“ in vergleichbare [X.] zur Bezeichnung medizinischer Einrichtungen wie „Cardiologicum“, [X.]iologicum“ etc. ein.

Nicht naheliegend erscheint dem Senat hingegen, dass der allgemeine wie auch der vorliegend in erster Linie angesprochene [X.] den vorangestellten Bestandteil „[X.]“ als Abkürzung für „rheumatoide Arthritis“ verstehen wird. Zwar ist die Buchstabenfolge „RA“ im medizinisch-pharmazeutischen Bereich als Abkürzung für „rheumatische/rheumatoide Arthritis“ nachweisbar (vgl. [X.], Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., und [X.] Lexikon der Medizin, 5. Aufl., jeweils zu „RA“). Allerdings ist insoweit – worauf die Anmelderin zutreffend hinweist – eine Schreibweise in Großbuchstaben („RA“) üblich und gebräuchlich. Insoweit wirkt daher bereits die konkrete und den Eindruck einer einheitlichen, zusammengehörigen [X.] erweckende Schreibweise „[X.]“ einem Verständnis als Abkürzung für „rheumatische Arthritis“ entgegen. Eine abweichende Schreibweise z. B. in Großbuchstaben kann insoweit entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht berücksichtigt werden, da es für die Prüfung der Schutzhindernisse allein auf die Marke in ihrer tatsächlich angemeldeten Form ankommt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rdnr. 31).

Aber selbst bei einem Verständnis von „[X.]“ als Abkürzung für „rheumatoide Arthritis“ wird der [X.] die angemeldete Bezeichnung nicht ohne weiteres als verkürzende Beschreibung einer Einrichtung zur Untersuchung und [X.]iagnose der „rheumatischen/rheumatoiden Arthritis“ bzw. eines zur Untersuchung dieser Krankheit bestimmtes [X.]iagnosemittel ([X.]) verstehen. Weder lassen sich speziell zur Feststellung einer „rheumatoiden Arthritis“ entwickelte ([X.]) [X.]iagnostika als Hilfsmittel nachweisen noch sind die mit „[X.]“ bezeichneten Einrichtungen auf die [X.]iagnose einzelner spezieller Krankheiten wie z. B. der „rheumatoiden Arthritis“ ausgerichtet; üblich ist insoweit allenfalls eine Spezifizierung nach Fachgebieten wie z. B. der [X.]diologie. Um die Kombination von „[X.]“ und „[X.]“ in dem von der Markenstelle genannten Sinn zu verstehen, bedarf es daher auch für den [X.] eines jedenfalls nicht unerheblichen Interpretationsaufwands.

Auch bei einem im medizinisch-pharmazeutischen Bereich möglichen Verständnis von „[X.]“ als Symbol für das chemische Element [X.]ium“ vermittelt die Kombination mit dem Begriff „[X.]“ keinen sinnvollen gesamtbegrifflichen Aussagegehalt. [X.]ies gilt auch bei einem Verständnis von „[X.]“ als Hilfsmittel zur Erstellung einer [X.]iagnose, da dem Element [X.]ium“ zwar eine erhebliche Bedeutung bei der medizinischen Behandlung und Therapie einer Erkrankung (z. B. im [X.]hmen der Strahlentherapie) zukommt, nicht jedoch bei der [X.]iagnostik. So lässt sich insbesondere nicht belegen, dass das chemische Element [X.]dium bei den in der nuklearmedizinischen [X.]iagnostik zum Einsatz kommenden [X.]diodiagnostika verwendet wird. [X.]ementsprechend lassen sich auch [X.] wie z. B. „radiumhaltige [X.]iagnostika“ bzw. [X.]iumdiagnosemittel“ nicht nachweisen.

[X.] einen Hinweis auf vor allem im [X.]hmen der nuklearmedizinischen [X.]iagnostik verwendete [X.]diodiagnostika – welche zu [X.]iagnosezwecken (Szintigraphie) benutzte [X.]dionuklide bezeichnen (vgl. [X.]/55474) – zu erkennen, jedenfalls soweit die beanspruchten [X.]ienstleistungen sich inhaltlich/thematisch damit beschäftigen bzw. [X.]diodiagnostika zum Gegenstand und Inhalt haben können.

[X.] handelt es sich zwar nicht um einen gebräuchlichen und/oder lexikalisch nachweisbaren Fachbegriff für diese Gruppe von Arzneimitteln. Auch lässt sich jedenfalls für den Anmeldezeitpunkt eine Verwendung von „[X.]“ als Abkürzung bzw. Kurzwort für „[X.]diologie/radiologisch“ nicht belegen (vgl. [X.], Klinisches Wörterbuch. 266. Aufl., und [X.] Lexikon der Medizin, 5. Aufl., jeweils zu „[X.]“ als Symbol für „[X.]dium“). Vielmehr wurde und wird „[X.]diologie“ bzw. „radiologisch“ im Fachsprachgebrauch allgemein mit „[X.]d.“ bzw. „rad.“ abgekürzt ([X.]). [X.]iese [X.] ist zwar formell in der angemeldeten Bezeichnung „[X.][X.]iagnostikum“ enthalten, tritt darin aber nicht eigenständig hervor. Auch ein – von der Anmelderin möglicherweise beabsichtigtes – Wortspiel i. S. einer Kombination von „[X.]d“ mit „[X.]“ zu [X.] erschließt sich insoweit aufgrund der konkreten Schreibweise und des nur einmal vorhandenen Konsonanten „d/[X.]“ jedenfalls nicht ohne analysierende Betrachtungsweise.

Soweit sich zum [X.]punkt der Anmeldung eine Verwendung dieser [X.] im medizinisch-pharmazeutischen Bereich im [X.]hmen der – vergleichbar gebildeten – Bezeichnung „[X.][X.]iagnostiX“, welche ein Qualitätsprogramm bei der Prostata-[X.]iagnose bezeichnet (vgl. http://www.radiagnostix.de/), sowie als Bestandteil des [X.]schriftentitels [X.]ialog“ (http://www.radiologie.de/radiologienetz/ [X.]) nachweisen lässt, handelt es sich um eine kennzeichnende Verwendung dieser Buchstabenfolge innerhalb eines einheitlichen Phantasiezeichens („[X.][X.]iagnostiX“) bzw. ist diese [X.] integraler Bestandteil des einheitlichen Phantasietitels [X.]ialog“ (wohl als Kombination von [X.]“ für [X.]diologie mit „[X.]ialog“ gedacht), so dass diese Verwendungen nicht zum Beleg eines beschreibenden Verständnisses von „[X.]“ als Abkürzung für [X.]iologie/radiologisch“ zum [X.]punkt der Anmeldung geeignet sind.

Soweit „[X.]“ in Einzelfällen vor allem in [X.] als Hinweis auf [X.]iologie/radiologisch“ verwendet wird (vgl. z. B. https://www.do-ra.de/start/), handelt es sich um Verwendungen aus der [X.] nach Anmeldung der Marke, so dass diese Verwendungen – ungeachtet der Frage einer kennzeichnenden Verwendung von „[X.]“ in den jeweiligen Bezeichnungen bzw. [X.]omainnamen – ebenfalls keine Verwendung und ein sich daraus ergebendes Verständnis von „[X.]“ als Abkürzung für [X.]iologie/radiologisch“ belegen können.

[X.] als Hinweis auf diese speziellen Arzneimittel verstehen und insoweit einen beschreibenden Bezug zu diesen [X.]ienstleistungen herstellen.

[X.]ies allein reicht aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen. [X.]as Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678 Rn. 99 – Postkantoor; [X.] 2004, 680, 681 (Nr. 40) – BIOMIL[X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rdn. 196). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung soweit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. [X.] 1995, 408, 409 – [X.]; BPatG [X.] 1997, 639, 640 – [X.]; [X.] (pat) 124/06 – derma fit, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts). [X.]ies ist vorliegend zu bejahen.

[X.] nicht um eine bloße Aneinanderreihung beschreibender Angaben, bei denen kein merklicher Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. [X.] [X.] 2004, 680 [[X.]. 39 – 41] - BIOMIL[X.]), sondern um eine Abwandlung des Fachbegriffs „[X.]diodiagnostikum“ nach Art eines sprechenden Zeichens. [X.]iese weist einen über eine reine Sachbeschreibung hinausgehenden eigenständigen Charakter auf und wirkt daher in ihrer Gesamtheit trotz der beschreibenden Anklänge aus sich heraus noch hinreichend originell und individualisierend (vgl. dazu [X.] 2013, 731 Nr. 20 – [X.]; [X.] 2008, 905 Nr. 18 – [X.]). Insoweit ist mit der Anmelderin davon auszugehen, dass die enthaltenen Bedeutungsanklänge im Sinne einer sprechenden Marke hinreichend phantasievoll kombiniert und verfremdet sind.

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

[X.]ie Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

30 W (pat) 501/15

16.03.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 30 W (pat) 501/15 (REWIS RS 2017, 13920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13920

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