Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2015, Az. 1 WNB 1/15

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 292

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Gegenstand

Rechtliches Gehör; ärztliche Begutachtung


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.]) liegt nicht vor.

2

Die Antragstellerin hat sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen (telefonischen) Befehl ihres Kompaniechefs vom 29. Oktober 2014 gewandt, sich einer ärztlichen Begutachtung gemäß Belegart ([X.]) 90/5 beim [X.] zu unterziehen. Nach Auffassung der Antragstellerin hat sich das [X.] in dem angefochtenen Beschluss nur mit der Frage befasst, ob nach der bereits erfolgten ärztlichen Begutachtung durch den Truppenarzt der Sanitätsstaffel [X.]. eine erneute ärztliche Begutachtung beim [X.] angeordnet werden durfte. Das [X.] habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Antragstellerin, sich auch dagegen gewandt habe, dass die Untersuchung bei einem Truppenarzt in M. erfolgen solle, mit dem der Kompaniechef zuvor Absprachen getroffen habe, also bei einem ganz konkreten Truppenarzt.

3

Die Beschwerde macht damit sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

4

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.], [X.] vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2012 - 1 [X.] 4.12 - Rn. 4 m.w.[X.]). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht Rechnung trägt. Es ist nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen; insbesondere begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf [X.] des [X.] eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist.

5

Gegen diese Grundsätze hat das [X.] nicht verstoßen.

6

Aus dem Tatbestand des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das [X.] die Einwände der Antragstellerin gegen die Untersuchung bei einem Truppenarzt beim [X.], mit dem der Kompaniechef angeblich ihr nachteilige Absprachen getroffen habe, zur Kenntnis genommen hat. Unter [X.] des Tatbestands finden sich - in wörtlicher Wiedergabe - die diesbezüglichen Kernsätze aus der (Ausgangs-) Beschwerde der Antragstellerin vom 30. Oktober 2014. Unter [X.] des Tatbestands wird der Inhalt des [X.] vom 26. November 2014 referiert, der sich ausführlich mit den Gründen für die Bestimmung gerade des [X.]s M. als untersuchender Stelle und mit dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für der Antragstellerin nachteilige Absprachen befasst. Unter I.5 des Tatbestands schließlich wird der Vortrag im gerichtlichen Verfahren - ebenfalls in wörtlichem Zitat - wiedergegeben, mit dem die Antragstellerin nochmals den Vorwurf erhoben hat, der Kompaniechef habe versucht, Einfluss auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung zu nehmen.

7

Auch für die Rüge, das [X.] habe "unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin - nicht bestritten - vorgetragen hat, dass dem Truppenarzt in [X.]. sämtliche ärztlichen Unterlagen" vorgelegen hätten, finden sich keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerde vom 30. Oktober 2014 lediglich angeführt, dass dem Truppenarzt in [X.]. [X.] vom 28. Juli und 22. September 2014 vorgelegen hätten; genau dies - Vorliegen von zwei [X.]n - gibt der angefochtene Beschluss (unter [X.] erster Absatz am Ende) wieder.

8

Das [X.] hat sich schließlich auch in den rechtlichen Entscheidungsgründen mit der Bestimmung gerade des [X.]s M. befasst. Es hat hierzu - wie bereits der Beschwerdebescheid vom 26. November 2014 - auf [X.] D 01.01 der Fachdienstlichen Anweisungen des Inspekteurs des [X.] (Allgemeiner Umdruck 80) verwiesen, wonach militärärztliche Begutachtungen durch den für den Probanden zuständigen Truppenarzt zu erfolgen hätten; dies sei vorliegend das [X.] gewesen. Der Befehl des Kompaniechefs vom 29. Oktober 2014 entspreche damit den fachdienstlichen Vorgaben und setze diese um. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend machen will, dass mit der Vorgabe eines konkreten [X.] im [X.] ihre Arztwahl beeinträchtigt werde, hat sie diese Rüge erstmals im [X.] erhoben. Das [X.] hat ferner betont, dass für die Begutachtung die Nutzung der - beim [X.], nicht aber beim Truppenarzt in [X.]. vorhandenen - vollständigen Krankenunterlagen, unter Einschluss insbesondere der [X.], erforderlich sei. Dass letztere dem Truppenarzt in [X.]. vorgelegen habe, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Schließlich hat sich das [X.] auch mit dem Vorwurf manipulativer Absprachen zulasten der Antragstellerin befasst und hierfür keine Belege gesehen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

1 WNB 1/15

18.12.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 21. Juli 2015, Az: S 2 BLa 2/15, S 2 RL 1/15, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 23a Abs 2 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2015, Az. 1 WNB 1/15 (REWIS RS 2015, 292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 292

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1 BvR 2441/10

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