Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 1 WRB 1/11

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2012, 3624

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Gegenstand

Rechtsbeschwerdeverfahren; Versäumnis der Begründungsfrist; Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 6. Kammer des [X.] vom 31. März 2011 geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Vorwurf des Kompaniechefs des [X.]. [X.] Einsatzkontingent [X.] in der [X.] am 23. Dezember …, der Antragsteller habe einen ihm erteilten Befehl zur Ausarbeitung eines "Befehls für die Richtschützenausbildung" nicht ausgeführt, unberechtigt war.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem [X.] und vor dem [X.] einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem [X.] auferlegt.

Gründe

                                I

1

Der Antragsteller wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die verfahrensfehlerhafte Fassung der Entscheidungsformel (Tenor) in einer Entscheidung des [X.]s Süd.

2

Der 1961 geborene Antragsteller ist [X.]rufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2015 enden wird. Mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wurde er zum [X.] ernannt. Seit dem 1. September 2005 wurde er in der [X.] in B. verwendet. Zur [X.] ist er bei der [X.] in [X.]. eingesetzt.

3

Im Rahmen seiner Kommandierung zum ... [X.] [X.] in [X.]/[X.] leistete der Antragsteller vom 16. November … bis zum 28. Januar … Dienst als Teileinheitsund Zugführer des ... Zuges im [X.] … im ….

4

Mit Schreiben vom 3. Januar 2009 beschwerte er sich gegen Vorwürfe, die der Kompaniechef und Führer des vorbezeichneten Ausbildungskommandos, Hauptmann U., am 23. Dezember … ihm gegenüber in Gegenwart anderer Soldaten geäußert habe. Mit [X.] vom 8. Januar … legte er dar, der Kompaniechef habe ihn in der [X.] des [X.]s … am 23. Dezember … beschuldigt, seine [X.]fehle nicht auszuführen. Dabei gehe es insbesondere um einen [X.]fehl, ihm, dem Kompaniechef, einen schriftlichen [X.]fehl für die Richtschützenausbildung vorzulegen. Einen derartigen [X.]fehl habe er, der Antragsteller, jedoch nicht erhalten, sondern nur den Auftrag zur Erarbeitung eines Ausbildungsprogramms zur Richtschützenausbildung. Dem sei er unverzüglich nachgekommen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2009 beantragte der Antragsteller beim Kommandeur des Logistikunterstützungsbataillons Mazare [X.] ([X.])/…. [X.] Einsatzkontingent [X.], den Kompaniechef zur Rücknahme der in der [X.] erhobenen Vorwürfe zu veranlassen.

5

Die [X.]schwerde des Antragstellers wies der Kommandeur des Logistikunterstützungsbataillons [X.] mit [X.]schwerdebescheid vom 17. Januar 2009 zurück. Die weitere [X.]schwerde des Antragstellers vom 2. Februar 2009 wies der Stellvertretende Kommandeur des …. [X.]s [X.] mit [X.]schwerdebescheid vom 9. März 2009 zurück.

6

Am 15. April 2009 beantragte der Antragsteller dagegen mit Schreiben seines [X.]vollmächtigten die Entscheidung des [X.]s. Die [X.] des [X.]s Süd wies den Antrag durch [X.]schluss vom6. August 2009 ([X.].: …) zurück; sie ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Diesen [X.]schluss hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers durch [X.]schluss vom 24. März 2010 ([X.] 1 [X.] 3.10) wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] Süd zurückverwiesen.

7

In dem fortgesetzten [X.] bezog sich der Antragsteller auf das Zeugnis des [X.] zum [X.]weis dafür, dass der Kompaniechef ihm, dem Antragsteller, lediglich den Auftrag erteilt habe, ein Ausbildungskonzept zu erstellen. Der Antragsteller beantragte, der [X.]schwerde vom 3. Januar 2009 unter Aufhebung der [X.]schwerdebescheide vom 17. Januar 2009 und vom 9. März 2009 stattzugeben und festzustellen, dass Hauptmann U. (der Kompaniechef) ihn, den Antragsteller, zu Unrecht beschuldigt habe, seine [X.]fehle nicht auszuführen.

8

Nachdem die [X.] des [X.]s Süd den angebotenen [X.]weis erhoben hatte, entschied sie mit dem angefochtenen [X.]schluss vom 31. März 2011 ([X.].: … und …) über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und erklärte ihn in den Entscheidungsgründen für begründet. Der Tenor des [X.]schlusses lautet wie folgt:

"1. Dem Antrag auf Entscheidung des [X.]s wird stattgegeben.

2. Die dem Antragsteller in diesem [X.]schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen trägt der Bund.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen."

9

Gegen diesen ihm am 14. Juli 2011 zugestellten [X.]schluss hat der Antragsteller am 12. August 2011 durch seinen [X.]vollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur [X.]gründung vorgetragen, im Tenor der Entscheidung sei den [X.] aus dem [X.] vom 23. September 2010 nicht Rechnung getragen. Die angefochtenen [X.]schwerdebescheide seien nicht aufgehoben worden; eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerungen des Hauptmanns U. sei unterblieben. Damit genüge Nr. 1 des Tenors nicht den Anforderungen an eine vollstreckbare Entscheidung.

Mit [X.]schluss vom 18. Oktober 2011 ([X.].: …) hat die [X.] des [X.]s Süd der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]schluss vom 31. März 2011 zugelassen. Im Entscheidungstenor heißt es weiter:

"2. Die Sache wird dem [X.] - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorgelegt.

3. Auf § 22b Abs. 5 Satz 2 wird hingewiesen."

Der [X.]schluss wurde dem [X.]vollmächtigten des Antragstellers am 25. Oktober 2011 zugestellt. Dieser übermittelte die [X.]gründung der Rechtsbeschwerde mit [X.] vom 25. November 2011 an das [X.], wo die [X.]gründung am selben Tag um 18.07 Uhr einging. Das [X.] leitete die [X.]schwerdebegründung per Telefax am 28. November 2011 an die [X.] des [X.]s Süd weiter.

Mit [X.] seines [X.]vollmächtigten vom 12. Dezember 2011 an das [X.] Süd hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]schwerdebegründungsfrist beantragt. Der [X.]vollmächtigte hat vorgetragen, er habe das [X.] als den richtigen Adressaten der [X.]schwerdebegründung ansehen dürfen, weil das Verfahren bereits diesem Gericht zur Entscheidung vorgelegt gewesen sei. Insbesondere deshalb und mangels einer klaren gesetzlichen Regelung in § 22b Abs. 5 [X.] habe er angenommen, dass - auch mit Blick auf § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO - die [X.]gründung der Rechtsbeschwerde dem [X.] vorzulegen sei.

Außerdem beantragt der Antragsteller eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst (§ 22a Abs. 6 Satz 2 [X.]), und zwar

1. festzustellen, dass der Vorwurf des Kompaniechefs in der [X.] am 23. Dezember …, er, der Antragsteller, sei ungehorsam gewesen, rechtswidrig war,

2. die [X.]schwerdebescheide vom 17. Januar 2009 und vom 9. März 2009 aufzuheben,

3. die ihm, dem Antragsteller, in diesem [X.]schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.

Der [X.]disziplinaranwalt hat mit Schreiben vom 2. Januar 2012 Stellung genommen und vorgetragen, dass eine dem § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO vergleichbare Regelung in § 22b Abs. 5 [X.] nicht aufgenommen worden sei. Im Übrigen habe der 2. Wehrdienstsenat des [X.]s mit [X.]schluss vom 30. November 2011 ([X.] 2 [X.] 1.11) entschieden, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren die [X.]gründung der Rechtsbeschwerde beim [X.] einzureichen sei. § 7 Abs. 1 [X.] sei nicht zugunsten des Antragstellers anzuwenden. Er müsse sich zurechnen lassen, dass sein [X.]vollmächtigter die Versäumung der Frist zur [X.]schwerdebegründung zu vertreten habe. Dieser habe sich durch [X.] rechtzeitig die erforderlichen Kenntnisse über die maßgeblichen Rechtsbehelfsfristen verschaffen können. Er habe außerdem vorsorglich die [X.]gründung der Rechtsbeschwerde auch beim [X.] einreichen oder den sicheren Weg über den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers wählen können (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Auch sei ein Rechtsschutzbedürfnis für das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Anliegen nicht erkennbar. Der indifferente Tenor der angefochtenen Entscheidung des [X.]s lasse sich ohne Weiteres unter [X.]rücksichtigung der Entscheidungsgründe im Sinne des Antragstellers eindeutig auslegen.

Der [X.] - [X.] (seit 1. April 2012: [X.]) - hat sich mit [X.] vom 10. Januar 2012 der Äußerung des [X.]disziplinaranwaltes angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des [X.]s Süd - …, …, … - und auf die Gerichtsakten des [X.]s [X.] 1 [X.] 6.10 und [X.] 1 [X.] 3.10 [X.]zug genommen. Die Akten haben dem Senat bei der [X.]ratung vorgelegen.

II

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Sie ist vom [X.] durch den [X.] vom 18. Oktober 2011 zugelassen worden (§ 22a Abs. 1 i.V.m. § 22b Abs. 5 Satz 1 [X.]). An diese Entscheidung ist das [X.] gebunden (§ 22a Abs. 3 [X.]).

b) Die [X.]schwerde ist im Ergebnis auch rechtzeitig begründet worden.

aa) Der Senat lässt offen, ob der Auffassung des [X.] des [X.]s (im [X.]schluss vom 30. November 2011 – [X.] 2 [X.] 1.11 -) zu folgen ist, dass bei einer Abhilfeentscheidung durch das [X.] die gemäß § 22b Abs. 5 Satz 2 [X.] erforderliche fristgebundene [X.]gründung der Rechtsbeschwerde bei dem [X.] einzureichen sei, dessen [X.]schluss angefochten wird.

Denn auch wenn das [X.] im Rahmen des § 22b Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Satz 2 [X.] der richtige Adressat der [X.]schwerdebegründung sein sollte, kann sich der Antragsteller auf die Verlängerung der [X.]gründungsfrist berufen. Denn er war gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 [X.] durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der [X.]gründungsfrist gehindert, weil im [X.] des [X.]s vom 18. Oktober 2011 eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist.

bb) § 7 Abs. 1, Abs. 2 [X.] gilt angesichts seines nicht eingeschränkten Wortlauts auch für Fristen im gerichtlichen Antragsverfahren und im [X.]schwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b [X.] (ebenso: [X.], [X.], 5. Aufl. 2009, § 7 Rn. 3 und 4). Die Vorschrift in § 7 Abs. 1, Abs. 2 [X.] ist nicht nur auf die förmlichen Rechtsbehelfe und die insoweit einzuhaltenden Fristen nach der Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden, sondern auch auf die [X.]gründungspflicht für die zugelassene Rechtsbeschwerde und die insoweit einzuhaltende Frist nach § 22b Abs. 5 Satz 2 [X.].

Das [X.] hat für die Rechtsmittelbegründungsfristen in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass sowohl über die [X.]gründungspflicht als auch über die einzuhaltende [X.]gründungsfrist in einer Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO zu belehren ist (grundlegend: [X.]schluss des Großen Senats des [X.]s vom 5. Juli 1957 - [X.] [X.]. 1.57 - [X.]E 5, 178; Urteile vom 30. Juni 1998 - [X.] 9 C 6.98 - [X.]E 107, 117 = [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 4 - juris Rn. 17 und vom 4. Oktober 1999 - [X.] 6 C 31.98 - [X.]E 109, 336 = [X.] 310 § 58 VwGO Nr. 74 - juris Rn. 16). Das beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass der potenzielle Rechtsmittelführer bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln eines besonderen Hinweises zur Verwirklichung des Grundsatzes auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bedarf. Diese Rechtsprechung ist ohne Einschränkung auf die [X.]schwerdebegründungspflicht und -frist in § 22b Abs. 5 Satz 2 [X.] zu übertragen, zumal § 22b Abs. 5 Satz 3 [X.] ausdrücklich eine entsprechende [X.]lehrungspflicht für das Gericht vorschreibt, das die Rechtsbeschwerde zulässt.

Diese im Sinne des § 7 Abs. 2 [X.] "vorgeschriebene" Rechtsbehelfsbelehrung hat das [X.] in seinem [X.] vom 18. Oktober 2011 unterlassen. Der Hinweis in Nr. 3 der Entscheidungsformel auf "§ 22b Abs. 5 Satz 2" (ohne Gesetzesangabe) stellt keine Rechtsbehelfsbelehrung dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss aus ihrem Text heraus verständlich formulieren, was das Gesetz prozessual dem potenziellen Rechtsmittelführer zur (möglichen) weiteren Rechtsverfolgung abverlangt. Der pauschale Hinweis auf eine Vorschrift, ohne den [X.] für den potenziellen Rechtsmittelführer im Einzelnen zu benennen, trägt diesem Erfordernis nicht Rechnung.

Der Mangel einer vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung begründet gemäß § 7 Abs. 2 [X.] die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 7 Abs. 1 [X.] (stRspr, vgl. z.B. [X.]schlüsse vom 16. Dezember 2008 - [X.] 1 [X.] 19.08 - Rn. 27 und - [X.] 1 [X.] 59.08 - Rn. 27 insoweit nicht veröffentlicht in [X.] 133, 20 und [X.] 449 § 3 SG Nr. 51; ebenso: [X.], a.a.[X.], § 7 Rn. 25). Auf die Frage einer durch [X.]vollmächtigte verschuldeten Fristversäumung kommt es im Rahmen des § 7 Abs. 2 [X.] nicht an.

Da der [X.]gründungsschriftsatz des Antragstellers vom 25. November 2011 durch das [X.] am 28. November 2011 per Telefax an das [X.] Süd weitergeleitet worden ist, ist die [X.]gründung unter [X.]achtung der [X.] des § 7 Abs. 1 [X.] beim [X.] Süd eingegangen. Dies gilt ebenso für den die [X.] wahrenden [X.] des [X.]vollmächtigten des Antragstellers vom 12. Dezember 2011.

cc) Das auch für die Rechtsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ergibt sich daraus, dass die Entscheidungsformel des angegriffenen [X.]schlusses nicht erkennen lässt, worüber das [X.] entschieden hat.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt.

Das entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch der Systematik der Vorschriften über die Rechtsbeschwerde. [X.]i der Einführung der §§ 22a, 22b [X.] (durch das am 1. Februar 2009 in [X.] getretene Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31. Juli 2008 ) hat der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, durch eine Überprüfung der Entscheidungen der [X.]e durch das [X.] die Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtsprechung zu schaffen und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dabei hat er sich erklärtermaßen an den [X.]stimmungen in § 132 VwGO orientiert, weil die Rechtsbeschwerde "auf eine Grundsatz- und Divergenzrechtsprechung in Wehrbeschwerdesachen abzielt"; die Rechtsbeschwerde soll der höchstrichterlichen Klärung von Grundsatz- und Divergenzfragen und mit der Einführung der Verfahrensrüge auch der effektiven Durchsetzung der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes dienen (vgl. [X.]gründung der Bundesregierung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften ", [X.]. 16/7955, S. 36 zu § 22a). Diese am Revisionsrecht der Verwaltungsgerichtsordnung ausgerichtete Zielsetzung des Gesetzgebers ist unmittelbar in der Systematik des § 22a Abs. 2 [X.] und des § 22b Abs. 2 [X.] abgebildet. Im Revisionsverfahren findet nur eine Kontrolle der Vorinstanz auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften statt (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

b) Das [X.] hat im [X.]schluss vom 31. März 2011 mit der Fassung der Entscheidungsformel "Dem Antrag auf Entscheidung des [X.]s wird stattgegeben." gegen die Verfahrensvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 [X.] verstoßen.

In § 19 Abs. 1 [X.] wird der [X.] bei einem erfolgreichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung geregelt und der materielle Inhalt der Entscheidung des [X.]s festgelegt. Dabei wird - auch mit Blick auf die Vollstreckungsfähigkeit des Entscheidungstenors - bestimmt, dass das [X.] die wehrdienstgerichtlich angefochtene Maßnahme oder Unterlassung (§ 17 Abs. 3 [X.]) entweder aufhebt oder ihre Rechtswidrigkeit feststellt oder eine genau bestimmte Handlungs- bzw. Neubescheidungsverpflichtung für die zuständigen Vorgesetzten bzw. Dienststellen der [X.] ausspricht. Eine schlichte und undifferenzierte "Stattgabe" lässt § 19 Abs. 1 [X.] nicht zu. Ebensowenig gestattet die Vorschrift eine Auslegung des Tenors unter [X.]rücksichtigung der Entscheidungsgründe des Gerichts.

Im Fall des Antragstellers war es deshalb rechtlich geboten, in Präzisierung des von ihm gestellten [X.] in der Entscheidungsformel festzustellen, dass der Vorwurf des Kompaniechefs des [X.]s …/... [X.] Einsatzkontingent [X.] in der [X.] am 23. Dezember …, der Antragsteller habe einen ihm erteilten [X.]fehl zur Ausarbeitung eines "[X.]fehls für die Richtschützenausbildung" nicht ausgeführt, unberechtigt war. Dieser Ausspruch beruht auf den mit Rechtsbehelfen nicht angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s (vgl. § 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO), in denen es unter anderem ausgeführt hat: "Nach nochmaliger Auswertung der Verfahrensakte und Würdigung des sich daraus ergebenden Gesamtbildes war der Kompaniechef nicht berechtigt, dem [X.]schwerdeführer im Rahmen der [X.] am 23. Dezember … im … wegen eines nicht erfolgten [X.]fehls Ungehorsam vorzuwerfen."

Mit dem Feststellungsausspruch sind die angefochtenen [X.]schwerdebescheide gegenstandslos. Sie unterliegen deshalb nicht einer gesonderten Aufhebung.

Der Senat hat damit nur über den geltend gemachten Verfahrensmangel entschieden, weil die Voraussetzungen des § 22a Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 [X.] nicht vorliegen (§ 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 137 Abs. 3 VwGO).

3. Da die Sache hinsichtlich einer Neufassung der Entscheidungsformel entscheidungsreif ist und keiner weiteren Aufklärung bedarf, macht der Senat von der Möglichkeit des § 22a Abs. 6 Satz 2 [X.] Gebrauch und entscheidet selbst in der Sache, indem er den [X.]schluss des [X.]s ändert und die beanstandete Entscheidungsformel neu fasst.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Meta

1 WRB 1/11

28.08.2012

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WRB

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 31. März 2011, Az: S 6 BLa 02/10 ua, Beschluss

§ 7 Abs 1 WBO, § 7 Abs 2 WBO, § 22b Abs 5 S 2 WBO, § 58 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 1 WRB 1/11 (REWIS RS 2012, 3624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3624

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