Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2023, Az. 1 WRB 1/22

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 9343

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Gegenstand

Mobbingvorwürfe; Beschwerdewillen; dienstliche Maßnahme


Leitsatz

1. Die wirksame Erhebung einer Wehrbeschwerde setzt den erkennbaren Willen des Beschwerdeführers voraus, dass die von ihm geforderte Überprüfung eines Missstands gerade in Form eines Wehrbeschwerdeverfahrens erfolgen soll.

2. "Mobbing" stellt als Zusammenfassung eines mehraktigen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des [X.].

Tatbestand

1

Die Rechtsbeschwerde betrifft [X.] der Antragstellerin gegen ihre früheren Vorgesetzten und Kameraden.

2

Die ... geborene Antragstellerin war Soldatin auf [X.]; ihre auf 24 Jahre festgesetzte Dienstzeit hätte Ende März 2029 geendet. Sie war zuletzt als Diensthundeführerin in der ...[X.] B. eingesetzt. Auf ihren Antrag wurde sie gemäß § 55 Abs. 3 [X.] wegen besonderer Härte mit Ablauf des 31. März 2021 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis entlassen.

3

Ihren am 18. November 2019 gestellten Antrag auf Entlassung hatte die Antragstellerin damit begründet, dass seit ihrem Dienstantritt in der Kompanie im Jahr 2017 Situationen aufträten, in denen sie sich durch Vorgesetzte ungerecht behandelt, diskriminiert und persönlich angegriffen fühle. In einem an den Kommandeur ...[X.] gerichteten, dort am 10. Dezember 2019 eingegangenen Schreiben vom 8. Dezember 2019, das sie im Betreff als "Dienstliche Meldung über Verdacht von Dienstvergehen" betitelt und in dem sie als Bezug "§ 55 Abs. 3 Soldatengesetz, [X.]" angegeben hatte, übermittelte die Antragstellerin eine "erweiterte Begründung" des Entlassungsantrags sowie ein "[X.]". In dem Schreiben bat sie den Kommandeur um Unterstützung ihres Entlassungsgesuchs sowie um Prüfung des Verdachts möglicher Dienstpflichtverletzungen. Das [X.] umfasst 60 Seiten mit detaillierten Schilderungen zu 21 Vorfällen. Die Vorwürfe richten sich gegen den damaligen Kompaniechef sowie gegen sieben weitere Kompanieangehörige in Leutnants- und Feldwebeldienstgraden. Ein Exemplar des Schreibens war am 9. Dezember 2019 auch bei der Kompanieführung eingegangen.

4

Mit Schreiben vom 14. Oktober (richtig: Dezember) 2019 teilte der Regimentskommandeur der Antragstellerin mit, dass er ihr Vorbringen vom 8. Dezember 2019 als Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung werte.

5

Nach Übernahme der Dienstgeschäfte am 4. Dezember 2019 wies der Nachfolger des bisherigen Kompaniechefs der ...[X.] die Beschwerde mit Bescheid vom 11. März 2020 als unzulässig, weil verspätet erhoben, zurück. Im Rahmen der Dienstaufsicht sei er dem Vorbringen der Antragstellerin nachgegangen, habe jedoch keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung feststellen können.

6

Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 27. März 2020 legte die Antragstellerin hiergegen weitere Beschwerde ein. Der Beschwerdebescheid sei formell rechtswidrig, weil die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht eingehalten worden seien. Die Beschwerde habe sich im Schwerpunkt gegen die damalige Kompanieführung gerichtet, so dass der Kommandeur ...[X.] als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter zuständig gewesen sei. Außer der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts zur Beschwerdefrist enthalte der Bescheid zudem keine Begründung. Die Beschwerde sei nicht verfristet, weil es sich bei [X.] nicht um einen einzelnen Vorfall, sondern um ein Gesamtgeschehen aus mehreren Ereignissen handele. [X.] Ereignis sei der letzte [X.]vorwurf, der alle im Zusammenhang stehenden vorherigen Vorfälle verklammere. Die Beschwerde sei auch begründet, weil die Darstellung in dem Tagebuch ungerechte und diskriminierende Behandlungen aufzeige, die den Tatbestand des [X.]s erfüllten.

7

Mit Beschwerdebescheid vom 1. Juli 2020 gab der Kommandeur ...[X.] der weiteren Beschwerde statt und hob den Beschwerdebescheid des Kompaniechefs der ...[X.] auf. Der Bescheid habe nicht ergehen dürfen, weil es bereits an der wirksamen Einlegung einer Beschwerde fehle. Aus der Übergabe des [X.]s lasse sich ein [X.]n der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Das [X.] sei vielmehr als weitere Begründungsunterlage des Entlassungsantrages gedacht. Ferner fehle unter dem [X.] die erforderliche Unterschrift. Mangels Erstbeschwerde sei auch keine Entscheidung in der Sache zu treffen.

8

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 4. August 2020 legte die Antragstellerin Untätigkeitsbeschwerde ein, weil auf die weitere Beschwerde keine Entscheidung in der Sache ergangen sei. Eine [X.] eingelegte Erstbeschwerde liege vor. Der Antrag auf Entlassung vom 18. November 2019 und die - unterschriebene - dienstliche Meldung vom 8. Dezember 2019 nebst Anlagen ließen den eindeutigen Schluss auf einen [X.]n zu. Der [X.] sei zudem ausdrücklich durch den Kommandeur ...[X.] dessen Schreiben vom 14. Dezember 2019 bestätigt worden.

9

Mit Bescheid vom 30. September 2020, ausgehändigt am 6. Oktober 2020, wies der Kommandeur Kommando ... der [X.] die Beschwerde vom 4. August 2020 als unzulässig zurück. Da der weiteren Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Kompaniechefs aufgehoben worden sei, liege keine erfolglose Beschwerde vor, so dass für eine weitere Beschwerde die Beschwerdebefugnis fehle. Ferner sei ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar, weil die Aufhebung eines rechtswidrigen [X.] keinen Eingriff in ihre Rechte darstellen könne. Die Wehrbeschwerdeordnung sehe keine weitere "weitere Beschwerde" vor. Gegen eine erfolglose weitere Beschwerde könne vielmehr Antrag auf Entscheidung des [X.]s gestellt werden. Mangels Erfolglosigkeit stehe der Antragstellerin diese Möglichkeit jedoch nicht offen. Auch lägen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht vor, weil der Regimentskommandeur zu Recht angenommen habe, dass es an einer Erstbeschwerde fehle.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. November 2020 hat die Antragstellerin unter Beifügung ihrer [X.] und der [X.] die Entscheidung des [X.]s beantragt.

Mit Beschluss vom 30. November 2021, zugestellt am 7. Dezember 2021, hat das [X.] Nord den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Der Antrag sei als Untätigkeitsantrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] teilweise zulässig und könne gemäß § 15 [X.] nach der Entlassung der Antragstellerin aus dem Dienstverhältnis fortgeführt werden. Soweit sich die Antragstellerin gegen ihren früheren Kompaniechef wende, sei auch dessen Nachfolger gemäß § 9 Abs. 3 [X.] für die Bescheidung der Beschwerde vom 8. Dezember 2019 nicht zuständig gewesen, weil sich die Beschwerde nicht gegen die Person des Kompaniechefs, sondern gegen Maßnahmen wende, die er in seiner Eigenschaft als Kompaniechef getroffen habe. Auf die weitere Beschwerde vom 27. März 2020 sei der Bescheid durch den Kommandeur ...[X.] zwar aufgehoben, eine Entscheidung in der Sache jedoch nicht getroffen worden, so dass die Antragstellerin weitere Beschwerde in Form der Untätigkeitsbeschwerde habe erheben können. Auch in dem Beschwerdebescheid des Kommandeurs Kommando ... der [X.] sei keine Entscheidung in der Sache erfolgt. Die Antragstellerin habe deshalb statthaft einen Untätigkeitsantrag auf Entscheidung des [X.]s gestellt. Der Untätigkeitsantrag sei ferner statthaft, soweit er sich gegen weitere Vorgesetzte der Kompanie richte. Zwar sei hierfür der Kompaniechef zuständig gewesen, der wegen der Aufhebung seines Bescheids einen neuen Bescheid hätte erlassen müssen. Mangels Neubescheidung sei die Untätigkeitsbeschwerde zum Kommandeur ...[X.] zulässig gewesen. Da auch diese weitere Beschwerde durch den Kommandeur ...[X.] nicht beschieden worden sei, stelle sich der Untätigkeitsantrag auf Entscheidung des [X.]s vom 5. November 2020 als statthaft dar. Unzulässig sei der Antrag hingegen, soweit die Antragstellerin eine sog. Kameradenbeschwerde eingelegt habe.

Soweit zulässig sei der Antrag unbegründet. Zwar komme der [X.] der Antragstellerin in dem unterzeichneten Schreiben vom 8. Dezember 2019 zum Ausdruck, so dass diese eine wirksame Beschwerde eingelegt habe. Dies sei jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des jeweiligen Beschwerdeanlasses erfolgt. Auch wenn [X.]vorwürfe in einem Gesamtzusammenhang stünden, gebiete das Beschwerderecht, die Vorwürfe einzeln zu bewerten. Dies gelte auch bei der Beurteilung, ob es sich bei den einzelnen Vorwürfen um dienstliche Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] handele. Alleine der letzte Vorwurf, Leutnant B. habe die Antragstellerin am 21. November 2019 zu einem Rauschgiftspürhund-Einsatz befehlen wollen, liege innerhalb der Beschwerdefrist. Eine dienstliche Maßnahme, die im Über- und [X.] getroffen worden sei, liege insoweit jedoch nicht vor, da der Befehl nicht erlassen worden sei.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin vom 6. Januar 2022, mit der sie unter anderem Verfahrensfehler wegen Versagung rechtlichen Gehörs geltend machte, hat das [X.] die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 21. März 2022 zugelassen.

Auf diesen am 23. März 2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde am Montag, den 25. April 2022, unter Bezugnahme auf ihr gesamtes bisheriges Beschwerdevorbringen begründet. Sie macht - auch unter Hinweis auf die Begriffsbestimmung in Nr. 480 der Zentralen Dienstvorschrift 2600/10 - geltend, dass ein [X.]geschehen nur in der Gesamtschau der einzelnen Akte erkannt werden könne und es deshalb der rechtlichen Würdigung als solches, d. h. im Gesamtzusammenhang, zugrundezulegen sei und nicht auf einzelne Handlungen heruntergebrochen werden dürfe. Erst der letzte Akt in einem mehraktigen [X.]geschehen schließe den Zurechnungszusammenhang und setze die Beschwerdefrist in Gang. Das [X.] habe deshalb rechtsfehlerhaft die Beschwerde als teilweise verfristet bewertet. Im Falle eines Untätigkeitsantrags nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] trete das [X.] zudem an die Stelle der zuständigen Beschwerdeinstanz, so dass sich die Zulässigkeit und Begründetheit nach den Bestimmungen für die weitere Beschwerde richte. Die weitere Beschwerde sei auch in Form der Kameradenbeschwerde zulässig, so dass das [X.] auch dazu berufen gewesen sei, über ein Fehlverhalten von Kameraden außerhalb eines Über- bzw. [X.]ses zu befinden. In der Sache hätte bei gesamtheitlicher Betrachtung des im [X.] dargestellten Geschehens der Beschwerde vollumfänglich abgeholfen werden müssen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des [X.]s Nord vom 30. November 2021 und unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidungen vom 11. März 2020 und 30. September 2020 ihrer Wehrbeschwerde vom 10. Dezember 2019 abzuhelfen.

Der [X.]disziplinaranwalt hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet und die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis für zutreffend. Zweifelhaft sei bereits das Vorliegen einer Erstbeschwerde. Von der Antragstellerin als einer Soldatin im ...dienst sei zu erwarten, dass sie den Unterschied zwischen einer dienstlichen Meldung, als die sie ihr Vorbringen bezeichnet habe, und einer Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung kenne. Unabhängig davon liege aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keine dienstliche Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung vor bzw. sei bei Annahme einer Maßnahme die Beschwerde als verfristet zu bewerten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Sie ist größtenteils zulässig.

a) Die vom [X.] mit bindender Wirkung (§ 22a Abs. 3 [X.]) im Wege der Abhilfe zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 22b Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 [X.]) wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung form- und fristgerecht begründet (§ 22b Abs. 5 Satz 2 [X.]).

b) Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis der Antragstellerin während des gerichtlichen Verfahrens endigte (§ 15 [X.]). Der Antragstellerin fehlt trotz des [X.] auch nicht die für das Rechtsschutzinteresse ausreichende formelle Beschwer; diese besteht grundsätzlich immer dann, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - der Rechtsmittelführerin etwas versagt, was sie beantragt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2023 - 1 [X.] 2.22 - juris Rn. 15 m. w. N.).

c) Unzulässig ist die Rechtsbeschwerde allerdings, soweit die Antragstellerin die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung vom 11. März 2020 begehrt. Die Entscheidung des Kompaniechefs wurde bereits im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdebescheid des Kommandeurs ...regiment ... aufgehoben, so dass sich hieraus für die Antragstellerin keine im Rechtsbeschwerdeverfahren zu behebende Beschwer mehr ergibt.

d) Eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden. In der Begründung der Rechtsbeschwerde sind nicht in der von § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten Klarheit Tatsachen bezeichnet worden, die einen Verfahrensmangel ergeben könnten. Die pauschale Bezugnahme auf alle vorangegangenen Schriftsätze ist hierfür nicht ausreichend, weil dadurch gerade nicht bezeichnet wird, welche Verfahrensrüge vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen ist und welche Tatsachen für die Annahme eines Verfahrensfehlers streiten (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 1963 - 7 [X.] 44.62 - [X.]E 16, 150 <153 f.> und Beschluss vom 6. Dezember 1984 - 9 [X.] 41.84 - [X.] 310 § 139 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 3). Damit ist allein die ausreichend begründete allgemeine Sachrüge zulässig.

2. Soweit sie zulässig ist, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 144 Abs. 2 VwGO). Der angefochtene Beschluss des [X.]s beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts.

a) Die Antragstellerin konnte das [X.] anrufen, nachdem ihre Beschwerde im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dabei hat sich das [X.] zutreffend von Amts wegen über das Vorliegen einer formwirksamen Beschwerde vergewissert (zu diesem Erfordernis vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 [X.] 4.10 - juris Rn. 12 m. w. N. und 2. Juli 2020 - 2 [X.] 1.20 - [X.]E 169, 112 Rn. 18) und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2019 eine wirksame (Erst-)Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung erhoben hatte.

aa) Da es sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht um eine Prozesshandlung, sondern um einen vorprozessualen Rechtsbehelf handelt, ist diese Willenserklärung grundsätzlich nicht vom Rechtsbeschwerdegericht selbst auszulegen (vgl. zum Rechtsbehelf des Widerspruchs im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht [X.], Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 [X.] - [X.]E 115, 302 <307>). Der Senat ist vielmehr grundsätzlich an die diesbezüglichen, im Wege der Auslegung vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 137 Abs. 2 VwGO).

Vom [X.] als Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist jedoch, ob das [X.] dabei von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist. Die Auslegung durch die Tatsacheninstanz ist daher daraufhin zu überprüfen, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt sind (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - für das allgemeine Revisionsrecht [X.], Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 [X.] - [X.]E 115, 302 <307 f.>). Auch die Frage, ob eine Willenserklärung eindeutig oder auslegungsfähig ist, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung. Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach [X.] und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen.

bb) Die Auslegung des [X.]s, der zufolge die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 8. Dezember 2019 eine Überprüfung ihrer Mobbingvorwürfe - jedenfalls auch - in einem Wehrbeschwerdeverfahren in Gang setzen wollte, verstößt nicht gegen diese Grundsätze.

Dem [X.] kann zunächst darin gefolgt werden, dass es das Schreiben vom 8. Dezember 2019 - ungeachtet des Betreffs "Dienstliche Meldung über Verdacht von Dienstvergehen" - für auslegungsfähig erachtet hat. Seine Annahme, dass ein Schreiben oder eine Dokumentation (wie hier das [X.]) in unterschiedlichen Verfahrenszusammenhängen ("erweiterte Begründung" des Antrags auf Entlassung aus dem Dienst, Meldung des Verdachts von Dienstvergehen, Wehrbeschwerde) stehen und unterschiedlichen Zwecken dienen kann, widerspricht nicht allgemeinen Auslegungsregeln. Dies gilt auch für die Annahme, dass es nicht darauf ankommt, ob das Vorbringen die ausdrückliche Bezeichnung als "Beschwerde" oder die Worte "ich beschwere [X.]" enthält (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2018 - 1 [X.] 27.17 - [X.] 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 26 m. w. N.).

Das [X.] hat es danach - übereinstimmend mit den geschilderten, für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Grundsätzen und unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Senats - für entscheidend gehalten, ob bei objektiver Betrachtung dem Inhalt des Vorbringens entnommen werden muss, dass sich der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin durch eine Maßnahme beschwert fühlt und eine Nachprüfung durch die nächsthöhere Stelle erstrebt (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2018 - 1 [X.] 27.17 - [X.] 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 26 m. w. N.). Es war sich auch bewusst, dass die wirksame Erhebung einer Wehrbeschwerde im Sinne des § 1 [X.] den erkennbaren Willen des Soldaten voraussetzt, die geforderte Überprüfung im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens - nicht im Rahmen eines dienstaufsichtlichen oder sonstigen Verfahrens - zu erreichen. Ausgehend von dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] - zum einen - maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin den Regimentskommandeur nicht nur um Unterstützung ihres Entlassungsantrags, sondern ihn darüber hinaus als zuständigen nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten - also dem auch für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Vorgesetzten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - um Prüfung der geschilderten Sachverhalte gebeten hat. Dabei durfte das [X.] unter dem Blickwinkel des [X.] - zum anderen - auch die Tatsache berücksichtigen, dass der Regimentskommandeur selbst das Schreiben der Antragstellerin vom 8. Dezember 2019 zunächst als Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung ausgelegt hat.

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das [X.] das Fehlen einer Unterschrift unter dem [X.] im Rahmen des Schriftformerfordernisses (§ 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) im vorliegenden Fall für unerheblich gehalten hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 [X.] 28.17 - [X.] 164, 304 Rn. 16). Die Unterschrift unter das Schreiben vom 8. Dezember 2019 deckt auch die hierzu beigefügten Anlagen, darunter das ausdrücklich als solches bezeichnete [X.], ab.

b) Das [X.] hat Bundesrecht auch nicht durch eine falsche oder verkürzte Auslegung des [X.] der Antragstellerin verletzt.

aa) Bei der Ermittlung des maßgeblichen [X.] sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen (vgl. für das allgemeine Verwaltungsprozessrecht - auch zum Folgenden - [X.], Beschluss vom 17. August 2021 - 7 [X.] - juris Rn. 7 m. w. N.). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers - bzw. hier: der Antragstellerin - zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt.

bb) Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin - neben dem prozessualen Antrag auf gerichtliche Entscheidung - keinen konkreten Sachantrag gestellt. Aus ihrem gesamten Vorbringen in der Antragsbegründung geht jedoch hervor, dass sie - jedenfalls in erster Linie - nicht die in dem [X.] gelisteten Einzelakte, sondern die Zusammenfassung dieser Akte in der Gesamtschau bzw. in der Betrachtung als ein mehraktiger Gesamtzusammenhang zum Verfahrensgegenstand machen möchte.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das [X.] dieses [X.] jedoch nicht verkannt. Es hat durchaus gesehen, dass es der Antragstellerin um die Beurteilung ihrer Mobbing-Vorwürfe gerade als "Gesamtwirkung eines einheitlichen Zusammenhangs" geht und dass die von ihr vorgebrachten Sachverhalte ihre belastende Wirkung vor allem in der Gesamtschau über einen längeren Zeitraum (2017 bis 2019) entfalten. Für das [X.] war jedoch entscheidend, dass gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] im gerichtlichen Antragsverfahren nur die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Maßnahme oder deren Unterlassung geltend gemacht werden kann und dass ein Mobbinggeschehen als Gesamtzusammenhang nach seiner Rechtsauffassung keine dienstliche Maßnahme im gesetzlichen Sinne darstellt. Weil damit ein auf Mobbing als Gesamtzusammenhang bezogener Antrag unzulässig wäre, war es aus Sicht des [X.]s konsequent und im Interesse der Antragstellerin sachdienlich (§ 86 Abs. 3 VwGO), ihr Vorbringen auch dahingehend zu überprüfen, ob sich zumindest einzelne Akte des Gesamtgeschehens als dienstliche Maßnahmen qualifizieren ließen und deshalb einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden konnten.

c) Die Auffassung des [X.]s, dass Mobbing als Gesamtzusammenhang von Verhaltensweisen keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] darstellt, ist dabei frei von [X.]. Der Senat hat in diesem Sinne bereits in dem - vom [X.] zitierten - Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 [X.] 23.07 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 72 - entschieden und hält hieran auch nach erneuter Überprüfung fest.

aa) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ein Antragsteller gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur geltend machen, dass eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung oder Entscheidung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der [X.] voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 1 [X.] 33.07 - [X.]E 130, 156 Rn. 17 und vom 24. Februar 2022 - 1 [X.] 17.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Insbesondere durch diese Prozessvoraussetzung der dienstlichen Maßnahme sieht die Wehrbeschwerdeordnung beim Übergang des bundeswehrinternen, innerhalb der Hierarchie der Disziplinarvorgesetzten verlaufenden [X.] in das Antragsverfahren vor den [X.] verschiedene Maßgaben vor, die das zunächst weitgefasste Beschwerderecht des Soldaten enger führen und das Verfahren auf die spezifischen Fragen des subjektiven Rechtsschutzes im truppendienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis konzentrieren (vgl. - auch zum Folgenden - [X.], Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 [X.] 23.07 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 72 Rn. 20). So kann sich der Soldat zwar im Ausgangspunkt stets dann beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der [X.] unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur eine Maßnahme (oder deren Unterlassung) in dem eben beschriebenen Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] gemacht werden; dies schließt sog. Kameradenbeschwerden (außerhalb des [X.]) von der gerichtlichen Überprüfung ebenso aus wie eine "unrichtige Behandlung", die keine Maßnahme im Vorgesetztenverhältnis darstellt. Das gerichtliche Verfahren dient ferner ausschließlich der Rechtmäßigkeitskontrolle; Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, die den zuständigen Disziplinarvorgesetzten veranlassen können, einer Beschwerde stattzugeben, spielen hierbei keine Rolle. Eine verfristete oder sonst erfolglose Beschwerde kann gleichwohl dienstaufsichtliche Überprüfungen und Feststellungen anstoßen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2, § 14 [X.]); auch eine solche über den subjektiven Rechtsschutz hinausführende Untersuchung wird im gerichtlichen Verfahren nicht geleistet.

bb) Mobbing, verstanden als Gesamtzusammenhang von beeinträchtigenden oder verletzenden Handlungen, bildet danach keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] und damit keinen zulässigen Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung.

Zwar liegt die - auch von der Antragstellerin zutreffend betonte - Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen führen kann; Wesensmerkmal der als "Mobbing" bezeichneten Beeinträchtigung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt (so für das Beamtenrecht [X.], Urteil vom 28. März 2023 - 2 [X.] 6.21 - juris Rn. 22 ). In dieser Gesamtschau kann ein Mobbinggeschehen auch im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren thematisiert und beurteilt werden. Insofern vermittelt auch das Wehrbeschwerderecht - neben Dienstaufsicht, Disziplinar- und Strafrecht, dienstrechtlichem Schadensersatz sowie der Einschaltung einer Vertrauensperson oder militärischen Gleichstellungsbeauftragten - Schutz gegen Mobbing.

Mit dem Übergang ins gerichtliche Verfahren des subjektiven Rechtsschutzes tritt jedoch die dargestellte Fokussierung auf Einzelakte mit Maßnahmequalität ein. Diese Zäsur zwischen vorgerichtlichem und gerichtlichem Wehrbeschwerdeverfahren ist, wie aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] ersichtlich ist, vom Gesetzgeber der Wehrbeschwerdeordnung bewusst gezogen worden und darf deshalb nicht durch eine Auflösung des Begriffs der dienstlichen Maßnahme unterlaufen werden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als "Mobbing" weder eine Anspruchsgrundlage noch ein Rechtsbegriff ist (vgl. für das Beamtenrecht [X.], Urteil vom 28. März 2023 - 2 [X.] 6.21 - Rn. 17 ). Ein aus vielfältigen Verhaltensweisen und Einzelakten zusammengesetztes "[X.]" erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] und kann deshalb nicht als solches zum Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens gemacht werden. Unabhängig davon wird ein Mobbinggeschehen, sobald es eine gewisse Intensitätsschwelle überschreitet, nicht selten auch Einzelakte enthalten, die als dienstliche Maßnahme angefochten werden können und bei deren rechtlicher Beurteilung auch ihr Umfeld in den Blick geraten kann.

d) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich der Beschluss des [X.]s, soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch bezogen auf die in dem [X.] aufgeführten einzelnen Vorfälle zurückgewiesen hat. [X.] hat das [X.] insoweit angenommen, dass - unabhängig davon, ob es sich jeweils um eine dienstliche Maßnahme handelte - für alle geschilderten Vorfälle mit Ausnahme des letzten in dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin ihre Beschwerde vom 8. Dezember 2019 erhoben hatte, die einmonatige Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 [X.]) bereits abgelaufen war. Innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist lag lediglich der zeitlich letzte Vorfall, für den das [X.] jedoch zutreffend das Fehlen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme annahm, weil der von der Antragstellerin befürchtete Befehl zu einem dienstlichen Einsatz ihr im Ergebnis nicht erteilt wurde.

3. [X.] beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

1 WRB 1/22

26.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WRB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 21. März 2022, Az: N 1 BLa 41/20 und N 1 RL 2/22, Beschluss

§ 1 Abs 1 S 1 WBO, § 6 WBO, § 15 WBO, § 17 Abs 3 S 1 WBO, § 22a WBO, § 22b WBO, § 86 Abs 3 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2023, Az. 1 WRB 1/22 (REWIS RS 2023, 9343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9343

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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