Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 41/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1724

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 41/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatisc[X.] Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 79.299 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlic[X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständig tragenden Gründen die haftungsausfüllende Kausalität für die Pflichtverletzung des Beklagten verneint. In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision [X.] - 3 - [X.] und dargelegt worden sein (vgl. [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60 m.w.N. zur [X.] bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem [X.]Z 153, 254, 255 f und [X.], [X.]. v. 2. Oktober 2003 - [X.], [X.], 842, 843 zur [X.]). Das ist zumindest für die Verneinung von Sozialplanansprüc[X.] des [X.] aus [X.] (Nr. 14.15 Buchstabe b) nicht der Fall. Sie beru[X.] maßgebend auf einer tat-richterlic[X.] Wertung des Einzelfalls. Hierbei rügt die Nichtzulassungsbe-schwerde vergebens, dass das Berufungsgericht Vorbringen des [X.] auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. August 2002 übergangen habe. Dieses [X.] hat das Berufungsgericht lediglich aus Gründen sachlic[X.] Rechts für unerheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat keine Darlegungs- oder Be-weislastentscheidung getroffen. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass die zugrunde liegende Auslegung des [X.] vom 21. Juni 1995 3 - 4 - noch anhängige andere Fälle betrifft oder rechtsgrundsätzlich von anderen [X.] in Betracht kommenden Gerichtsentscheidungen abweicht. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2001 - 326 O 79/00 - O[X.], Entscheidung vom 20.12.2002 - 10 U 30/01 -

Meta

IX ZR 41/03

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 41/03 (REWIS RS 2006, 1724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1724

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