Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 31/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1737

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 31/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 30. [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 26.957 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO), sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsurteil ist auf zwei selbständige tragende Gründe für die Schadensersatzpflicht des Beklagten gestützt. In beiderlei Hinsicht müsste [X.] ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen und dargelegt worden sein (vgl. [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60 2 - 3 - m.w.N. zur [X.] bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem [X.]Z 153, 254, 255 f; [X.], [X.]. v. 2. Oktober 2003 - [X.], [X.], 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei [X.] und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für den Vorwurf, der Beklagte habe die Rechtsverfolgung nicht zeitlich und inhaltlich ausreichend mit dem [X.] des Klägers abgestimmt (§ 15 Abs. 1 Buchst. d, [X.]. [X.] [X.]) und dadurch dessen Anspruch auf Deckungsschutz ver-wirkt, nicht der Fall. Das Vorbringen des Beklagten, die Verpflichtung des Rechtsschutzversi-cherers sei nach einer Vereinbarung mit dem Kläger persönlich eingeschränkt und für eine Inanspruchnahme der im Vorprozess in Rede stehenden Größen-ordnung "gesperrt" gewesen, ist von dem Berufungsgericht unter dem Ge-sichtspunkt einer Kündigung des [X.] nach § 19 Abs. 2 [X.] gewürdigt worden. Die hiergegen erhobene Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren greift nicht durch. Der Vortrag des [X.] ließ keinen bestimmten Risikoausschluss erkennen, der einem Anspruch auf Kostendeckung für den verlorenen Vorprozess in allen Instanzen im Wege 3 - 4 - gestanden haben könnte. Das gleiche gilt in Bezug auf eine mögliche Über-schreitung der Versicherungssumme im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 4 [X.], nach welcher der Rechtsschutzversicherer möglicherweise für einen überstei-genden Teil leistungsfrei gewesen wäre. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2002 - 16 O 84/01 - O[X.], Entscheidung vom 30.12.2002 - 12 U 69/02 -

Meta

IX ZR 31/03

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 31/03 (REWIS RS 2006, 1737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1737

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