Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 1 StR 263/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3046

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[X.]/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheits-beraubung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Körper-verletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zum Wegfall der [X.] wegen Freiheitsberaubung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 18. Mai 2009 un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die für die am 16. Juni 1998 begangene Tat neben dem Delikt der schweren Körperverletzung ausgeurteilte Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ist 2 - 3 - verjährt. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausge-führt: —[X.] hat nicht bedacht, dass für die Prüfung der [X.] jedes abgeurteilte Delikt gesondert zu untersuchen ist (vgl. [X.] 56. Aufl. § 78 Rdn. 5). Die Verjährungsfrist für die [X.] beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Vor [X.] der Verjährungsfrist ist keine rechtzeitige Unterbrechungshand-lung erfolgt. Das ursprüngliche Ermittlungsverfahren hat die [X.] am [X.] gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Beiakten 7 [X.]). Erst im Jahr 2007 ist erstmals ein Verdacht gegen den Angeklagten entstanden ([X.] 44 ff). Die Beschränkung des [X.] auf die schwere Körperverlet-zung hat keine Auswirkung auf den Strafausspruch. Denn die [X.] hat die gleichzeitige Verwirklichung einer [X.] ausdrücklich nicht straferschwerend berücksichtigt ([X.] 38).fi Dem schließt sich der Senat an. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt. 3 [X.]

Meta

1 StR 263/09

17.06.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 1 StR 263/09 (REWIS RS 2009, 3046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3046

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