Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 4 StR 416/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 395

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[X.] StR 416/02vom3. Dezember 2002in der [X.] versuchter Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Siegen vom 11. März 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die [X.] Verurteilung wegen gefährlicher Körper-verletzung und Freiheitsberaubung entfällt;b) im [X.] mit den Feststellungen auf-gehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter [X.] Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und [X.] zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und sei-ne Unterbringung in der Sicherungsverwahrung [X.] -Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs und zur Aufhebung des [X.]s; im übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Än-derung des Schuldspruchs, weil die Verfolgung der tateinheitlich begangenengefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung, worauf der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Oktober 2002 zu Recht [X.] hat, verjährt ist. Für beide Delikte beträgt die Verjährungsfrist nachdem zur Tatzeit geltenden Recht fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). ZumZeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung, dem Erlaß [X.] vom 11. Juni 2001, waren die vom Angeklagten am 10. [X.] begangene gefährliche Körperverletzung und Freiheitsbe-raubung bereits verjährt. Die deshalb gebotene Einschränkung des Schuld-spruchs hat jedoch keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Zwar hat das Land-gericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, "schließlich"habe der Angeklagte "mehrere Straftatbestände verwirklicht". Das [X.]hat aber vor allem auf die Dauer des Tatgeschehens von mehr als zwei Stun-den abgestellt. Der [X.] kann deshalb ausschließen, daß eine niedrigereStrafe festgesetzt worden wäre, wenn das [X.] die teilweise [X.] berücksichtigt hätte, zumal verjährte Taten, wenn auch mit ge-ringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.[X.] berücksichtigt werden können.2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung hat keinen Bestand.- 4 -Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2StGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Die Erwägungen [X.], auf die es die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Gefähr-lichkeitsprognose stützt, halten aber sachlich-rechtlicher Nachprüfung [X.]. Das [X.] hat hierzu ausgeführt, der Sachverständige habe "in-soweit nachvollziehbar ausgeführt, daß eine Wiederholungsgefahr bestehe,wenn auch keine unmittelbare oder horrende, so doch eine solche, die deutlichüber das zufällige Maß hinausgehe" ([X.]). Dies läßt besorgen, daß das[X.] der Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten einen unzu-treffenden Maßstab zugrundegelegt hat. Die Gefährlichkeit des [X.] für dieAllgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur dann gegeben, wenndie bestimmte (vgl. BGHSt 25, 59, 61) Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auchin Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung [X.] darstellen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m.N.).Es ist nicht auszuschließen, daß das [X.] bei Berücksichtigung dieserGrundsätze die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hätte,zumal der Angeklagte nach Begehung der abgeurteilten Tat im August 1995nach den Feststellungen nicht erneut straffällig geworden [X.] -Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.Wegen der in der Hauptverhandlung aufgetretenen Kontroversen über die Vor-gehensweise des Sachverständigen bei der Exploration des Angeklagten [X.] es sich, für die neue Hauptverhandlung einen weiteren Sachverständigenhinzuzuziehen.Tepperwien Maatz Athing˚

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4 StR 416/02

03.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 4 StR 416/02 (REWIS RS 2002, 395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 395

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