Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.2018, Az. 1 BvR 962/18

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 3918

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Benutzung des BVerfG als allgemeine Beschwerdestelle


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie sich nicht gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 [X.] richtet. Zudem ist die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise entsprechend den in § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] enthaltenen Mindestanforderungen substantiiert und schlüssig begründet worden (vgl. [X.] 130, 1 <21>). Eine verfassungsrechtliche Argumentation oder Auseinandersetzung fehlt gänzlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

2. Die Erhebung einer [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Danach kann das [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

5

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts des untauglichen Beschwerdegegenstandes offensichtlich unzulässig. Ihre völlige Aussichtslosigkeit ergibt sich zudem aus dem Mangel an verfassungsrechtlicher Argumentation. Diese Einsicht konnte umso mehr erwartet werden, als der Beschwerdeführer in vorangegangenen Verfahren entsprechend belehrt worden ist und er das [X.] als allgemeine Beschwerdestelle benutzt. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die [X.] betrifft (vgl. [X.] 133, 163 <167 Rn. 10>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 160/15 -, juris, Rn. 2).

Meta

1 BvR 962/18

12.09.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend SG Würzburg, kein Datum verfügbar, Az: S 11 KR 377/17

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.2018, Az. 1 BvR 962/18 (REWIS RS 2018, 3918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3918

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1 BvR 160/15

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