Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZR 99/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5150

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 99/04 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 22. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 72.410,30 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keine Grundsatzbedeutung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] können grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine 2 - 3 - Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsan-schauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden ([X.], Urt. v. 17. Dezember 1980 - [X.], [X.], 162 f; Urt. v. 5. April 2005 - [X.], [X.], 1076, 1078; Urt. v. 16. Mai 2006 - [X.], [X.], 1194, 1195 f). Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der in Rede stehende Kauf der Leasingforderungen im Rahmen der [X.] Geschäftsverbindung zur Leasingnehmerin als Bankkundin erfolgt ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2003 - 14 O 75/03 - [X.], Entscheidung vom 24.03.2004 - 31 U 212/03 -

Meta

IX ZR 99/04

22.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZR 99/04 (REWIS RS 2007, 5150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5150

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.