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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 99/04 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 22. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 72.410,30 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keine Grundsatzbedeutung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] können grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine 2 - 3 - Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsan-schauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden ([X.], Urt. v. 17. Dezember 1980 - [X.], [X.], 162 f; Urt. v. 5. April 2005 - [X.], [X.], 1076, 1078; Urt. v. 16. Mai 2006 - [X.], [X.], 1194, 1195 f). Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der in Rede stehende Kauf der Leasingforderungen im Rahmen der [X.] Geschäftsverbindung zur Leasingnehmerin als Bankkundin erfolgt ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2003 - 14 O 75/03 - [X.], Entscheidung vom 24.03.2004 - 31 U 212/03 -
Meta
22.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZR 99/04 (REWIS RS 2007, 5150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5150
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