Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 4 StR 191/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5078

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 191/12
vom
3.
Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
Juli 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
[X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Allein der Umstand, dass die Bewährungszeit aus dem
Urteil des [X.] vom 11.
Oktober 2007 -
2
-

(Az.
31
Ds
306
Js
15650/07) nach den Feststellungen bereits am 18.
Oktober 2009 abgelaufen ist, belegt nicht, dass diese Strafe bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu blei-ben hatte, weil ihr Erlass ungebührlich lange hinausgezögert worden ist und der Angeklagte deshalb auf ihre Nichtberück-sichtigung vertrauen durfte (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar 1993 -
5
StR
606/92, [X.], 235). Feststellungen zu den Gründen für diesen Zeitablauf hat das [X.] nicht ge-troffen. Ein Erfahrungssatz, dass eine solche Verzögerung re-gelmäßig auf Versäumnissen
der Justizbehörden beruht und zu einem Vertrauenstatbestand bei dem Angeklagten geführt hat, besteht nicht. Eine auf die Sachrüge zu beachtende
Lücke in den Feststellungen liegt daher nicht vor. Eine Verfah-rensrüge wurde nicht
erhoben.
Aus dem gleichen Grund kann das Revisionsgericht auch nicht überprüfen, ob zum Nachteil des Angeklagten eine
Entscheidung nach §
58 Abs.
2 Satz
2, §
56f Abs.
3 StGB
unterblieben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 1988 -
1
StR
361/87, [X.]St 35, 238, 241
f.; Beschluss vom 22.
Februar 2007 -
4
StR
49/07, Rn.
4).
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt

Bender
Quentin

Meta

4 StR 191/12

03.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 4 StR 191/12 (REWIS RS 2012, 5078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5078

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