Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 4 StR 488/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2317

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:231019B4STR488.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 488/19

vom
23. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2019
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
[X.] vom 28. Mai 2019 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an das Amtsgericht

Strafrichter

[X.] zurückverwie-sen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei
Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafen aus Entscheidungen des Amtsgerichts [X.] vom 15.
November 2018, 19.
November 2018 und 18.
Dezember 2018 unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 26.
März 2019 gebil-deten (nachträglichen) Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
recht erhalten. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1
2
-
3
-
1.
Die Überprüfung des Schuldspruchs, des Ausspruchs über die Einzel-strafen und der Nichtanordnung einer Unterbringung nach §
64 StGB hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
2.
Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, dass in Bezug auf die einbezogene Geld-strafe aus der
Entscheidung
des Amtsgerichts [X.] vom 18.
Dezember 2018 die nach §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
a)
Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der [X.] aus der
Entscheidung
des Amtsgerichts [X.] vom 15.
November 2018 als erster noch nicht erledigter Vorverurteilung nach den am 25.
Juni 2018 began-genen verfahrensgegenständlichen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden ist und dieser Entscheidung eine Zäsurwirkung zukommt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
September 2019

4 StR 40/19, Rn. 8 und 11; Beschluss vom 14.
November 2003

2
StR 394/03, NStZ-RR
2004, 137, 138; Beschluss vom 27.
April 1993

1
StR 131/93, [X.] 1993, 1039 bei [X.]; Urteil vom 6.
Juli 1956

2 StR 87/55, [X.]St 9, 370, 383 f.;
von [X.] in: Münch-Komm

StGB, 3.
Aufl.,
§
55 Rn.
13). Es hat danach

insoweit entgegen der Ansicht des [X.]

auch zurecht die Geldstrafe aus der
ebenfalls noch nicht erledigten Entscheidung des Amtsgerichts [X.] vom 19.
November 2018 für einbeziehungsfähig erachtet, denn die dort festgestellte
Tat wurde am 9.
Oktober 2018 und damit ebenfalls vor
dem 15. November 2018 begangen, sodass auch insoweit die Voraussetzungen des
§
55 Abs.
1 Satz
1 StGB vorliegen (vgl. [X.],
Beschluss vom 5. Dezember 2012

4 [X.]; Beschluss vom 13.
Oktober 1995

3 [X.], NJW 1996, 668).
3
4
5
-
4
-
b)
Dass

wie geschehen

auch die Geldstrafe aus der
Entscheidung
des Amtsgerichts [X.] vom 18.
Dezember 2018 einzubeziehen war, ergeben die
Urteilsgründe dagegen
nicht. Denn insoweit wird lediglich mitgeteilt, dass die zugrunde liegende Tat am 15.
November 2018 begangen wurde. Da dies auch der Tag ist, an dem die Zäsur bildende Entscheidung ergangen ist, hätte es an dieser Stelle ausnahmsweise näherer Angaben (Uhrzeit) sowohl zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung als auch zum Tatzeitpunkt bedurft (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2007

4
StR 266/07, [X.], 369), um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen des §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB tatsächlich vorliegen.
c)
Durch eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Geldstrafe in eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe kann der Angeklagte auch beschwert sein, denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die [X.] ohne die Einbeziehung dieser Strafe auf eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt und der Angeklagte die Geldstrafe durch Bezahlung erledigt hätte. Die Gesamtstrafe kann daher nicht bestehen bleiben. Damit verliert
auch die

in den Urteilsgründen nicht näher dargelegte

Entscheidung nach §
55 Abs.
2 StGB
ihre Grundlage.
d)
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass im Fall der Unauf-klärbarkeit der für § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bedeutsamen zeitlichen [X.] nach dem Zweifelsgrundsatz zu entscheiden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 1993

1
StR 131/93,
[X.] 1993, 1038, 1039 bei [X.]; Sternberg-
Lieben/[X.] in: [X.]/[X.], StGB,
30.
Aufl.,
§
55 Rn.
13). Dabei wird es darauf ankommen, was für den Täter in der konkreten Situation günstiger ist

(vgl. von [X.] in: MünchKomm

StGB, 3.
Aufl.,
§
55 Rn.
9). [X.] wird auch das [X.] (§
358 Abs.
2 StPO) in den Blick zu nehmen sein (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
September 2012

3
StR 6
7
-
5
-
220/12, [X.], 6; [X.], Beschluss vom 8.
Februar 1993

2
Ss 389/92, NJW 1994, 1016).
3.
Der Senat verweist die Sache gemäß §
354 Abs.
3 StPO an das Amtsgericht

Strafrichter

[X.].

Sost-Scheible
Bender
Quentin

Feilcke
Bartel

8

Meta

4 StR 488/19

23.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 4 StR 488/19 (REWIS RS 2019, 2317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2317

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