Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 13 R 36/13 R

13. Senat | REWIS RS 2015, 9729

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher Aufenthalt - Aufenthaltsstatus


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die der Klägerin bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung noch gemäß dem Abkommen zwischen der [X.] und der [X.] über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 ([X.]) nach dem sog "Eingliederungsprinzip" zu berechnen ist.

2

Die im Mai 1959 in [X.] geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Sie war zunächst in [X.] beschäftigt, ehe sie nach [X.] ([X.]) übersiedelte. Dort war sie von Dezember 1988 bis Februar 1989 in [X.]-Neukölln polizeilich gemeldet, anschließend wieder in [X.] und sodann ab dem 15.9.1990 in [X.]-Kreuzberg, wo sie bereits mit ihrem jetzigen Ehemann zusammenlebte. Nach Scheidung von ihrem ersten Ehemann in [X.] am 29.5.1991 heiratete sie am [X.] ihren jetzigen Ehemann, einen in [X.] lebenden [X.] Staatsangehörigen. Im April 1994 beantragte sie erstmalig eine Aufenthaltsgenehmigung, die ihr zunächst befristet und im Jahr 1999 unbefristet erteilt wurde. Zuvor war sie in [X.] ausländerrechtlich überhaupt nicht registriert, hatte mithin weder Asyl beantragt noch war ihr eine Duldung erteilt worden, sodass sie über keinerlei ausländerrechtlichen Status verfügte.

3

Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin aufgrund eines im Mai 2007 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zunächst befristet für den Zeitraum 1.6.2005 bis 31.1.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom [X.]). Die Beklagte ermittelte die Rentenhöhe nach einer "zwischenstaatlichen Berechnung" gemäß den Regelungen der [X.] 1408/71. Dabei ergaben sich 4,5975 persönliche Entgeltpunkte ([X.]) und 0,0188 [X.] ([X.]) sowie ein monatlicher Zahlbetrag von ca 120 Euro. Den Widerspruch der Klägerin, die sich auf fehlende [X.] Zeiten berief, wies die Beklagte zurück, weil alle vom [X.]n Versicherungsträger gemeldeten Zeiten berücksichtigt worden seien (Widerspruchsbescheid vom 18.3.2008).

4

Die Klägerin hat erstmals mit ihrer Klage ausdrücklich geltend gemacht, sie habe Anspruch auf Berechnung der Rente nach den Vorschriften des [X.]. Nach einer von der Beklagten durchgeführten Probeberechnung würde sich auf dieser Grundlage ein monatlicher Rentenzahlbetrag von ca 500 Euro ergeben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Rente wegen Erwerbsminderung zunächst weiterhin bis Januar 2011 und sodann auf Dauer bewilligt (Bescheide vom 14.2.2008 und vom 13.1.2011).

5

Das [X.] hat die gegen die erste - befristete - Rentenbewilligung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 18.5.2011). Die Klägerin habe sich zwar seit dem 15.9.1990 in [X.] aufgehalten, hier aber noch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Zu den dafür maßgeblichen tatsächlichen Umständen könne bei Ausländern auch deren ausländerrechtlicher Status gehören. Entscheidend sei aber nicht der formale ausländerrechtliche Titel, sondern wie sich die Aufenthaltslage nach den erteilten Bescheinigungen der Ausländerbehörde, deren Praxis und der gegebenen Rechtslage darstelle. Ein gewöhnlicher Aufenthalt sei anzunehmen, wenn der Ausländer die Gewissheit habe, im Inland bleiben zu dürfen und nicht abgeschoben zu werden (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 4.11.1998 - B 13 [X.] R - Juris). Eine solche Gewissheit habe die Klägerin weder bis zum 31.12.1990 noch bis zum 30.6.1991 haben können, weil sie über keinerlei aufenthaltsrechtlichen Status verfügt habe. Zwar seien nach einer Weisung des [X.]er Senators für Inneres vom 12.6.1987 [X.] Staatsangehörige selbst nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens unbegrenzt in [X.] geduldet oder es sei ihnen auch ohne Asylverfahren eine auf ein Jahr begrenzte Duldung erteilt worden, sofern sie ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichern konnten. Dies komme der Klägerin aber nicht zugute, weil ihr Aufenthaltsstatus durch keinerlei Entscheidung der Ausländerbehörde legalisiert und damit von vornherein unsicher gewesen sei.

6

Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anwendung der Regelungen des [X.], denn sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht bis zum 31.12.1990 bzw bis zum 30.6.1991 in die [X.] verlegt und seitdem ununterbrochen beibehalten. Auch wenn sie sich seit dem 15.9.1990 tatsächlich in [X.] aufgehalten und mit ihrem jetzigen Ehemann zusammengelebt habe, fehle es doch, wie das [X.] zutreffend dargestellt habe, an der erforderlichen rechtlichen Komponente zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Dass die Klägerin keinen gesicherten und zukunftsoffenen Aufenthalt in [X.] gehabt habe, zeige sich insbesondere auch darin, dass sie und ihr späterer Ehemann Anfang 1991 einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Möglichkeiten für eine Legalisierung ihres Aufenthalts beauftragt hätten, sie sich mithin der Illegalität des Aufenthalts bewusst gewesen seien.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 63 ff [X.]B VI iVm Art 27 Abs 2 des Abkommens zwischen der [X.] und der Republik [X.] über Soziale Sicherheit vom 8.12.1990 (Abk [X.] SozSich) und Art 4 Abs 2 [X.]. Die Ansicht der Vorinstanzen, sie habe wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels oder einer vergleichbaren ausländerrechtlichen Absicherung keinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] begründen können, stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des B[X.] (Hinweis auf Urteile vom 16.12.1987 - 11a [X.] 3/87 - [X.] 7833 § 1 [X.] 4; vom [X.] - 4 RA 49/92 - [X.] 3-6710 Art 1 [X.] 1; vom [X.] - 13 RJ 59/93 - [X.] 3-1200 § 30 [X.] 15; vom 4.11.1998 - B 13 [X.] R - Juris). Der Begründung eines gewöhnlichen, rechtmäßig unbefristeten Aufenthalts stünden keine Hindernisse entgegen, wenn keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen würden oder zu erwarten seien. Auf Grundlage der Weisungen des [X.]er Innensenators vom 12.6.1987 habe sie darauf vertrauen können, dass sie in [X.] dauerhaft geduldet und nicht nach [X.] abgeschoben werde. Da aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht zu erwarten gewesen seien, sei von einem zukunftsoffenen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen. Abweichend hiervon hätten [X.] und L[X.] zu Unrecht ausschließlich auf die rechtliche Komponente des ausländerrechtlichen Status bzw auf eine formale Entscheidung der Ausländerbehörde abgestellt.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 28. Februar 2013 sowie des Sozialgerichts [X.] vom 18. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008 zu verurteilen, der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Januar 2008 höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Anwendung der Regelungen des Abkommens zwischen der [X.] und der [X.] über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil des L[X.] für zutreffend. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung sei auf ihren Fall nicht anwendbar, weil sie überhaupt keinen Aufenthaltstitel aufzuweisen gehabt und einen solchen nicht einmal beantragt habe. Das B[X.] habe im Urteil vom [X.] (13 RJ 59/93 - [X.] 3-1200 § 30 [X.] 15 - Juris Rd[X.] 31 f) offengelassen, ob die zum 1.7.1990 in [X.] getretene Ergänzung von Art 1a des Gesetzes zum [X.] um das ausdrückliche Erfordernis eines unbefristet rechtmäßigen Aufenthalts lediglich eine Klarstellung oder eine gegenüber § 30 [X.]B I spezialgesetzliche Sonderregelung enthalte. Im Fall der Klägerin sei nunmehr über einen Sachverhalt nach Inkrafttreten dieser Regelung zu befinden. Die Weisung der [X.]er [X.] vom 12.6.1987 sei mit Schreiben vom [X.] für nach dem 1.12.1989 eingereiste Ausländer aus [X.] aufgehoben worden. Für Personen wie die Klägerin hätten dann nur noch die allgemeinen [X.] und asylrechtlichen Bestimmungen gegolten, sodass diese aufgrund ihrer Einreise im September 1990 grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet gewesen sei und das [X.] auf sie keine Anwendung finde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne einer Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G). Die bislang vom [X.] festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung des Senats, ob der Klägerin höhere Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, nicht aus.

1. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kommt nur Art 4 Abs 2 des [X.] 1 des Gesetzes zu dem [X.] (vom 12.3.1976 - [X.] 393, insoweit zuletzt geändert durch Art 2 [X.] zu dem [X.]ommen vom 8.12.1990 zwischen der [X.] und der [X.] über Soziale Sicherheit vom 18.6.1991 - [X.] 741) in Betracht.

a) Nach Art 2 Abs 1 des Gesetzes zu dem [X.] sind Zeiten, die nach dem [X.] Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, auf der Grundlage von Art 4 Abs 2 [X.] in demselben zeitlichen Umfang in der [X.] Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrentengesetzes ([X.]) und des [X.] ([X.]) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der [X.] nach dem Stand vom 2.10.1990 "wohnt". Das [X.] bestimmt insoweit, dass Beitragszeiten, die bei einem nicht[X.] Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen (§ 15 Abs 1 S 1 [X.] - s hierzu auch § 55 Abs 1 [X.] [X.] VI). Aufgrund dieser "Eingliederung" werden die Renten davon Begünstigter im Ergebnis so berechnet, als ob sie ihr gesamtes Erwerbsleben - also auch die in [X.] absolvierten Zeiten - rentenrechtlich in [X.] zurückgelegt hätten.

b) Die Anwendung des Eingliederungsprinzips bei der Rentenberechnung auf Grundlage des [X.] wurde durch das spätere [X.] [X.] [X.] vom 8.12.1990 ([X.] 1991, 743), welches nunmehr auch im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] das im Bereich des [X.] koordinierenden Sozialrechts seit jeher angewandte Leistungsexportprinzip (anteilige Rentenzahlung aus jeder nationalen Rentenkasse bei Zusammenrechnung der für eine Rentenleistung erforderlichen Versicherungszeiten) einführte, nicht ausnahmslos verdrängt. Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des [X.] [X.] [X.] ist das [X.] unter den Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 bis 4 [X.] [X.] [X.] weiterhin anwendbar (hierzu sowie zum Folgenden zuletzt eingehend Senatsurteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.]5 ff).

c) An dieser Rechtslage hat sich mit dem Beitritt der [X.] zur [X.] zum 1.5.2004 nichts geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist auch für die sozialrechtliche Koordinierung zwischen [X.] und [X.] die [X.] 1408/71 zur Anwendung der Systeme der [X.]n Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern (vom [X.], [X.] vom [X.], [X.], geändert durch den Vertrag über den Beitritt der [X.] und anderer [X.] zur [X.] vom 16.4.2003 - Abschn [X.] "Freizügigkeit" Abschn A "Soziale Sicherheit" [X.], s auch [X.] vom 18.9.2003, [X.] 1408 [X.] S 158), zugrundezulegen. Die - soweit hier von Bedeutung - weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen der ab [X.] wirksamen [X.] 883/2004 (vom [X.], [X.] [X.] vom [X.] dazu Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 17/11 R - [X.], 184 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.] 26 ff, 41) finden auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt hingegen noch keine Anwendung (Art 87 Abs 1 [X.] 883/2004).

Nach Art 6 Buchst a) [X.] 1408/71 ist diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs zwar an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden [X.]ommen über [X.] Sicherheit getreten. Dies betrifft auch die entsprechenden Vereinbarungen zwischen [X.] und [X.] - also auch das [X.] [X.] [X.] und das [X.]. Einzelne Bestimmungen von [X.]ommen über [X.] Sicherheit, die wie das [X.] von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung der [X.] 1408/71 geschlossen wurden, bleiben nach Art 7 Abs 2 Buchst c) [X.] 1408/71 jedoch weiterhin anwendbar, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen ferner in [X.] aufgeführt sein. Die genannten Voraussetzungen für eine Fortgeltung von Art 27 Abs 2 bis 4 [X.] [X.] [X.] - und in diesem Umfang mithin auch des Art 4 Abs 2 [X.] - sind erfüllt. Insbesondere ist auch in [X.] Teil A [X.] 1408/71 (idF des Vertrags über den Beitritt der [X.] und anderer [X.] zur [X.] vom 16.4.2003) unter der Überschrift "Bestimmungen aus [X.]ommen über [X.] Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung)" in Ziff 84 "[X.] - [X.]" unter Buchst a) das "[X.]ommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des [X.]ommens vom 8. Dezember 1990 über [X.] Sicherheit festgelegten Bedingungen" aufgeführt (zu den ebenfalls erfüllten materiellen Voraussetzungen für eine Fortgeltung vgl Senatsurteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.]9 ff; zur Rechtslage nach der [X.] 883/2004 s auch [X.], NZ[X.]015, 321, 325 f).

2. Nach der Übergangsbestimmung in Art 27 Abs 2 S 1 [X.] [X.] [X.] werden die vor dem [X.] (das im Senatsurteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.] 23 insoweit genannte Datum "1.1.1990" ist offenkundig fehlerhaft) aufgrund des [X.] von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das [X.] [X.] [X.] nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten; für die Ansprüche dieser Personen in der Rentenversicherung gelten weiterhin die Bestimmungen des [X.]ommens von 1975. Zudem können gemäß Art 27 Abs 3 [X.] [X.] [X.] Ansprüche und Anwartschaften nach dem [X.] auch noch Personen erwerben, die zwar bis zum 31.12.1990 noch keinen Wohnort im anderen Vertragsstaat begründet haben, aber vor dem [X.] in den anderen Vertragsstaat eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Verlegung des Wohnorts in den anderen Vertragsstaat beantragt haben und sich dort seitdem ununterbrochen aufhalten, sofern sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, spätestens vom 30.6.1991 an, in diesem Vertragsstaat auch "wohnen". Schließlich können nach Art 27 Abs 4 [X.] [X.] [X.] Personen auch dann noch Ansprüche und Anwartschaften nach dem [X.] erwerben, wenn sie zumindest vor dem 1.7.1991 ihren Wohnort in den anderen Vertragsstaat verlegt haben und eine Verlegung des Wohnorts vor dem [X.] aus Gründen unterblieben ist, die sie nicht zu vertreten haben.

Damit hängt die Anwendung des [X.] bei der Berechnung der Rente der Klägerin zunächst entscheidend davon ab, ob diese bis spätestens am 31.12.1990 ihren Wohnort in der [X.] einschließlich [X.] ([X.]) begründet hat (zur Anwendung im Land [X.] s Art 17 [X.] sowie Art 7 des Gesetzes zum [X.]). War dies nicht der Fall, ist ergänzend zu untersuchen, ob sie jedenfalls spätestens seit dem 30.6.1991 hier gewohnt hat. [X.] ist das Vorliegen der in Art 27 Abs 3 bzw Abs 4 [X.] [X.] [X.] genannten weiteren Voraussetzungen - im Fall des Abs 3 ein Antrag auf Verlegung des Wohnorts in den anderen Vertragsstaat und die Einreise dort vor dem [X.] sowie seither ein ununterbrochener Aufenthalt, im Fall des Abs 4 das "nicht vertreten müssen" des Unterbleibens einer Verlegung des Wohnorts bis zum 31.12.1990 - zu prüfen.

a) Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art 27 [X.] [X.] [X.] ist nach der bisherigen Rechtsprechung die Definition im [X.] maßgeblich (so Senatsurteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.] 25 unter Hinweis auf [X.] vom [X.] [X.] 2/94 - Juris Rd[X.]3; Senatsurteile vom [X.] - [X.] 3-1200 § 30 [X.]5 S 31 f, und vom 4.11.1998 - [X.] [X.] R - Juris Rd[X.] 32 f). Nach Art 1 [X.] [X.] versteht man hierunter - für die [X.] - "den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder sich gewöhnlich aufhalten". Ergänzend bestimmt Art 1a des [X.] [X.] zu dem [X.] ([X.]), der nachträglich mit Wirkung vom 1.7.1990 eingefügt wurde (Art 20 [X.], Art 85 Abs 6 Rentenreformgesetz 1992 vom [X.] - [X.] 2261), dass einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des Art 1 [X.] 2 [X.] im Geltungsbereich des Gesetzes nur hat, "wer sich dort unbefristet rechtmäßig aufhält". Eine inhaltsgleiche Regelung enthält auch Art 1 [X.]0 [X.] [X.] [X.].

Die Bedeutung dieser einschränkenden Regelung, die für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verlangt (s hierzu allgemein [X.] in [X.] [X.], 2. Aufl 2011, § 30 Rd[X.] 50 f), wurde in der Rechtsprechung des [X.] allerdings relativiert. Dies betraf in erster Linie das Merkmal "unbefristet". Insoweit hat der 4. Senat des [X.] entschieden, die Regelung sei [X.] so auszulegen, dass sie die Rechtslage gemäß der bisherigen Rspr des [X.] lediglich klarstelle und somit bedeute, dass "ein endgültiges Ende noch nicht bindend bestimmt" sein dürfe ([X.] Urteil vom [X.] - 4 RA 49/92 - [X.] 3-6710 Art 1 [X.] - Juris Rd[X.] 22 ff). Dem haben sich der 5. Senat (Urteile vom [X.] - 5 RJ 10/94 - Juris Rd[X.]6 am Ende; vom 25.3.1998 - [X.] RJ 22/96 R - Juris Rd[X.] 21) und der 8. Senat (Urteil vom [X.] [X.] 2/94 - Juris Rd[X.]9) angeschlossen. Der 13. Senat hat hingegen in erster Linie darauf abgestellt, dass in dem Fall der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bis zum 30.6.1990 dieser weder durch das Inkrafttreten von Art 1a [X.]G [X.] [X.] zum 1.7.1990 noch durch den zum 1.10.1991 in [X.] getretenen Art 1 [X.]0 [X.] [X.] [X.] wieder weggefallen sei (Urteile vom [X.] - 13 RJ 59/93 - [X.] 3-1200 § 30 [X.]5 - Juris Rd[X.] 31; vom 4.11.1998 - [X.] [X.] R - Juris Rd[X.] 33). Sachverhalte, bei denen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erst nach dem 30.6.1990 in Betracht kam, waren bislang nicht Gegenstand der Rspr des [X.]. Allerdings hat der 13. Senat im Urteil vom 4.11.1998 (aaO Rd[X.] 32) betont, dass Art 1a [X.]G [X.] [X.] eine grundsätzlich gegenüber § 30 Abs 3 [X.] vorrangige Spezialregelung enthalte. Im Urteil vom [X.] hat er zudem in einem obiter dictum (aaO Rd[X.] 41) festgestellt, dass Art 1a [X.]G [X.] [X.] insofern einen realen Anwendungsbereich habe, als die Vorschrift sicherstelle, dass bei nach dem 1.12.1989 eingereisten [X.] Asylbewerbern, die nicht unter die "[X.]" der Ausländerbehörden fielen, auch bei längerer Dauer des Asylverfahrens nicht von einem unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden könne.

Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, diese Rechtsprechung zu präzisieren. Dabei ist davon auszugehen, dass die in der Übergangsvorschrift des Art 27 [X.] [X.] [X.] verwendeten Begriffe "Wohnort" und "wohnen" grundsätzlich mit der Bedeutung anzuwenden sind, wie sie in diesem [X.]ommen definiert ist, mithin nach Maßgabe des Art 1 [X.]0 [X.] [X.] [X.] unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt handeln muss. Das ist insbesondere bedeutsam für die Frage, ob nach Maßgabe des Art 27 Abs 3 und 4 des am 8.12.1990 abgeschlossenen [X.] [X.] [X.] diejenigen Personen, die erst nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegen (und für deren Ansprüche gemäß Art 27 Abs 1 [X.] deshalb grundsätzlich die materiellen Regelungen des nach Art 29 Abs 1 ab [X.] wirksamen [X.] [X.] [X.] Anwendung finden sollen), ausnahmsweise und in begrenztem Umfang noch Ansprüche und Anwartschaften nach dem [X.] erwerben können. Gerade für diesen Personenkreis ist auch in der Denkschrift zum [X.] [X.] [X.] ausgeführt, dass sie spätestens vom 30.6.1991 an in dem Vertragsstaat "wohnen (unbefristet rechtmäßig aufhalten)" müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] [X.] [X.] vom 3.5.1991, BT-Drucks 12/470 [X.]4).

Abweichendes gilt allerdings, soweit in Art 27 [X.] [X.] [X.] ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Dies ist bei den Sachverhalten der Fall, die von Art 27 Abs 2 [X.] [X.] [X.] erfasst werden. In dieser Übergangsbestimmung für bereits während der Geltungsdauer des alten [X.] erworbene Ansprüche und Anwartschaften ist in [X.] geregelt, dass für Ansprüche von Personen mit nach dem [X.] Wohnort im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats "weiterhin die Bestimmungen des [X.]ommens von 1975" gelten. Für Personen mit bereits nach altem Recht erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften soll demnach auch die - nicht um die zusätzlichen Merkmale eines unbefristeten und rechtmäßigen Aufenthalts eingegrenzte - Begriffsdefinition des alten Rechts in Art 1 [X.] 2 [X.] weiterhin maßgeblich sein. Da auch diese Bestimmung des [X.] [X.] [X.] durch Gesetz vom 18.6.1991 ([X.] 741) in innerstaatliches Recht transformiert wurde, folgt daraus nach der "lex posterior"-Regel, dass der - noch vor Abschluss des neuen polnisch-[X.] [X.] zum 1.7.1990 allein durch nationale Gesetzgebung eingefügte - Art 1a [X.]G [X.] [X.] (idF von Art 20 [X.] RRG 1992 vom [X.], [X.] 2261) für die von Art 27 Abs 2 [X.] [X.] [X.] erfassten Fallgestaltungen nicht anwendbar ist, weil insoweit im neuen [X.]ommensrecht eine vorrangige ([X.] getroffen wurde.

b) Über die soeben beschriebenen allgemeinen Definitionen hinaus sind sowohl im [X.] als auch im [X.] [X.] [X.] die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" nicht näher bestimmt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in Bezug auf die [X.] insoweit auf den innerstaatlichen ([X.]) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des [X.] in § 30 Abs 3 [X.] [X.] geregelt ist (Senatsurteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.] 25 mwN - stRspr). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs 3 [X.] [X.] ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt". Es sind sodann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen. Diese sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im [X.] "nicht nur vorübergehend verweilt" (vgl Senatsurteile vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - [X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.] 6, Rd[X.] 24, und vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.] 27).

aa) Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden (s hierzu Senatsurteile vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - [X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.] 6, Rd[X.] 25 ff, und vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.] 28 ff - jeweils mwN). Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sog [X.]: [X.] vom [X.] [X.] 2/94 - Juris Rd[X.]7); dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (vgl [X.] vom 22.3.1988 - 8/5a [X.] 11/87 - [X.]E 63, 93, 97 = [X.] 2200 § 205 [X.] 65 S 183). Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist. Dem vorübergehenden Aufenthalt wohnt dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne.

bb) Bei Ausländern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen (exemplarisch Senatsurteil vom [X.] - 13 RJ 59/93 - [X.] 3-1200 § 30 [X.]5 S 30 - stRspr), ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein kann (vgl auch [X.] Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - [X.]E 111, 176, 185; [X.] Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 [X.] - [X.]E 132, 72 Rd[X.] 28). Dabei wird die Aufenthaltsposition wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt (Senatsurteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.] 32 mwN). Zu den Tatsachen, die bei der Prognose im Rahmen des § 30 Abs 3 [X.] [X.] zu berücksichtigen sind, gehören aber auch eventuelle Hindernisse, die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehen ([X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 19/88 - [X.]E 65, 84, 87 = [X.] 1200 § 30 [X.]7 S 18; Senatsurteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.] 31 - bezüglich "Rechtshindernissen"; zur Berücksichtigung auch tatsächlicher Abschiebehindernisse s [X.] in [X.] [X.], 2. Aufl 2011, § 30 Rd[X.] 58). Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers stehen danach grundsätzlich keine Hindernisse entgegen, soweit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen oder zu erwarten sind. Davon ist [X.] auszugehen, wenn der Betreffende aufgrund besonderer [X.] bzw aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Praxis auch bei endgültiger Ablehnung eines Antrags auf ein dauerhaftes Bleiberecht (zB Asyl) nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht (vgl [X.] Urteil vom 23.2.1988 - 10 [X.] 17/87 - [X.]E 63, 47, 50 = [X.] 5870 § 1 [X.]4 S 34; Senatsurteil vom 4.11.1998 - [X.] [X.] R - Juris Rd[X.] 39). Hierbei kann auch die familiäre Sit[X.]tion, etwa der Aufenthaltsstatus des Ehegatten, eine Rolle spielen (vgl [X.] vom [X.] - 10 [X.] 19/88 - [X.]E 65, 84, 88 = [X.] 1200 § 30 [X.]7 S 19).

cc) [X.] bedeutet das Erstellen der erforderlichen Prognose die Feststellung einer hypothetischen Tatsache (Senatsurteile vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - [X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.] 6, Rd[X.] 27, und vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.] 33 - jeweils mwN). Es ist allein Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose abzuleiten. Wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung entscheidet das Gericht auch bei einer Prognose nach freier Überzeugung. Dabei gehören die Prognose und die Feststellung der für ihre Erstellung notwendigen Tatsachen nicht zur Rechtsanwendung; sie können deshalb vor dem Revisionsgericht nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl Senatsurteile vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - [X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.] 6, Rd[X.] 27, und vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.] 34 - jeweils mwN). Verfahrensrügen, welche die Feststellung der für eine vorausschauende Betrachtung - nach damaligem Erkenntnisstand bis zu dem hier maßgeblichen Stichtag - erforderlichen Tatsachen betreffen, hat die Klägerin vorliegend jedoch nicht erhoben, sodass die Feststellungen des [X.] insoweit für den Senat bindend sind (§ 163 [X.]G).

Das Revisionsgericht hat jedoch auch ohne Verfahrensrüge zu prüfen, ob das [X.] für seine Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat oder ob die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (Senatsurteile vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - [X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.] 6, Rd[X.] 28 mwN, und vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.] 35).

3. Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann der Senat auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis spätestens am 31.12.1990 nach [X.] ([X.]) verlegt und damit eine Anwartschaft auf Rentenleistungen noch nach den Regelungen des [X.] erworben hat.

a) Dem Urteil des [X.] kann allerdings - durch Bezugnahme auf das [X.] (§ 153 Abs 2 [X.]G) - die Feststellung entnommen werden, dass die Klägerin bis zur erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung im April 1994 keinerlei durch Entscheidungen der Ausländerbehörde formal gestalteten und legalisierten ausländerrechtlichen Status innehatte, sich mithin illegal in [X.] aufhielt (vgl § 3 Abs 1, § 42 Abs 1, § 58 Abs 1 [X.] iVm § 92 Abs 1 [X.], 6 [X.] vom [X.], [X.] 1354, in [X.] ab [X.]). Nach den oben dargestellten Grundsätzen kann schon allein deshalb ein "wohnen" iS von Art 27 Abs 3 und 4 iVm Art 1 [X.]0 [X.] [X.] [X.] bis spätestens am - insoweit maßgeblichen - Stichtag 30.6.1991 ausgeschlossen werden, denn dies erfordert einen rechtmäßigen Aufenthalt.

b) Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin möglicherweise bereits am Stichtag 31.12.1990 ihren Wohnort iS von Art 27 Abs 2 S 1 und 2 [X.] [X.] [X.] iVm Art 1 [X.] 2, Art 7 [X.] in [X.] ([X.]) hatte. Das [X.] hat insoweit ausgeführt, es stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die Klägerin sich seit dem 15.9.1990 tatsächlich in [X.] aufgehalten und mit ihrem jetzigen Ehemann zusammengelebt habe. Einen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] ([X.]) bis zum 31.12.1990 hat es allein deshalb verneint, weil die erforderliche rechtliche Komponente - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - gefehlt habe; weitere Feststellungen zu den mit dem Aufenthalt der Klägerin in [X.] verbundenen sonstigen Umständen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat damit seine Prognose auf rechtsfehlerhaften Erwägungen aufgebaut.

Wie bereits dargelegt ist für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts iS von Art 27 Abs 2 [X.] [X.] [X.] zum Stichtag 31.12.1990 die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht absolut zwingend. Zwar ist anerkannt, dass in die erforderliche Gesamtschau aller Umstände auch rechtliche Gesichtspunkte einfließen können. Steht etwa fest, dass ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist und seiner Abschiebung weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse und auch die Verwaltungspraxis nicht entgegenstehen, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht begründet werden (vgl Senatsurteil vom [X.] - 13 RJ 59/93 - [X.] 3-1200 § 30 [X.]5 S 30; s auch [X.] in [X.] [X.], 2. Aufl 2011, § 30 Rd[X.] 56). Vorliegend hat sich das [X.] insbesondere mit der konkreten Verwaltungspraxis der [X.]er Ausländerbehörde im Umgang mit sich hier illegal aufhaltenden [X.] Staatsangehörigen im Zeitraum bis zum 31.12.1990 nicht befasst (s hierzu bereits Senatsurteil vom 4.11.1998 - [X.] [X.] R - Juris Rd[X.] 41). Auch das Urteil des [X.] enthält dazu keine Feststellungen; dort ist lediglich ausgeführt, es sei "nicht bekannt", ob sich die Weisungslage in [X.] bis Ende 1990 gegenüber der "[X.]" geändert habe.

Entsprechende Feststellungen wird das [X.] nunmehr nachzuholen und auf deren Grundlage - gegebenenfalls ergänzt um weitere Umstände der damaligen persönlichen Sit[X.]tion der Klägerin wie etwa noch bestehende eheliche Bindungen nach [X.], die Ausgestaltung der Befugnis zur (Mit-)Benutzung der Wohnung oder auch die Art der Sicherstellung des Lebensunterhalts (vgl hierzu [X.], [X.] 2013, 435, 438) - eine abschließende Entscheidung zu treffen haben. Es wird dabei auch die von der [X.] erstmals im Revisionsverfahren vorgelegte Modifikation der sog "[X.]" durch die Weisung der [X.] vom [X.] zu würdigen haben.

4. Der Senat kann diese Entscheidung treffen, ohne zuvor das Verfahren nach § 41 [X.]G durchzuführen. Zwar hat der 8. Senat des [X.] als damals für die knappschaftliche Rentenversicherung zuständiger Fachsenat im Urteil vom [X.] (8 [X.] 2/94 - Juris Rd[X.]8) ausgeführt, bei Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen von Art 27 Abs 2 [X.] [X.] [X.] sei "allein der ausländerrechtliche Status im Leistungszeitraum" entscheidend, denn "ein grundsätzlich kraft Gesetzes (…) zur Ausreise in sein Heimatland verpflichteter Ausländer kann überhaupt nur dann im Inland einen 'gewöhnlichen Aufenthalt' innehaben, solange er sich hier berechtigterweise aufhält". Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen tragenden Rechtssatz, weil sich die Klägerin des dort entschiedenen Falls auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis legal in [X.] aufgehalten hatte (aaO Rd[X.]; zum Erfordernis einer Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Tatsachen s auch aaO Rd[X.]7). Eine Divergenz iS von § 41 Abs 2 [X.]G liegt somit nicht vor.

5. Das [X.] wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 13 R 36/13 R

16.06.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 18. Mai 2011, Az: S 11 R 2159/08, Urteil

Art 1 Nr 2 RV/UVAbk POL, Art 4 Abs 2 RV/UVAbk POL, Art 1 Nr 10 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 2 S 1 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 3 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 4 SozSichAbk POL, Art 1a RV/UVAbkPOLG, Art 2 Abs 1 RV/UVAbkPOLG, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 15 Abs 1 S 1 FRG, FANG, Art 6 Buchst a EWGV 1408/71, Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71, EGV 883/2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 13 R 36/13 R (REWIS RS 2015, 9729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9729

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 9/13 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkung polnischer Versicherungszeiten - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - Wohnort - gewöhnlicher …


B 13 R 27/13 R (Bundessozialgericht)

Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL bei einer vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland zugezogenen Versicherten, …


B 13 R 7/19 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gesetzliche Rentenversicherung - "Wohnort" und "wohnen" im …


B 13 R 17/11 R (Bundessozialgericht)

Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen - Verfassungsmäßigkeit


B 5 R 5/22 R (Bundessozialgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 2515/95

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.