Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. X ZB 6/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5471

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[X.]BESCHLUSS X ZB 6/04 vom 18. Januar 2005 in der [X.]

betreffend das Patent Nr. 38 44 902

- 2 - [X.] [X.] hat am 18. Januar 2005 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] [X.] beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 11. Dezember 2003 verkün-deten [X.]uß des 6. [X.]ats (technischen Beschwerdesenats) des [X.] wird auf Kosten der Rechtsbeschwerde-führerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000,-- • festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des [X.] 902 betreffend eine [X.]. Die [X.] und Markenamts hat im Einspruchsverfahren dieses Patent mit [X.]uß vom 26. November 2002 widerrufen, weil der Gegenstand des einzigen Patent-anspruchs nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dieser Patentanspruch lau-tet:
"[X.] zur Hinterlüftung von Dächern im First- oder Gratbe-reich, mit Lüftungsöffnungen und einem an der Unterseite jedes - 3 - Randbereiches angebrachten, sich über die Länge der [X.] erstreckenden Abdichtelement, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Abdichtelement (17) als Abdichtbürste aus verrottungsfestem Material ausgeführt ist."

Das [X.] hat die gegen den Widerruf des Patents gerich-tete Beschwerde durch den angefochtenen [X.]uß zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der die Rechtsbeschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Be-schluß sei i.S. von § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] nicht mit Gründen versehen.
Während das [X.] als maßgeblichen Fachmann, aus dessen Sicht die Frage der erfinderischen Tätigkeit zu beurtei-len sei, einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Bauwesen mit mehr-jähriger Erfahrung in der Konzeption von [X.] qualifiziert habe, habe das [X.] in dem angefochtenen [X.]uß, ohne dies zu begründen, als [X.] einen erfahrenen Dachdeckermeister angesehen, der sich über die Verbesserung und Fortentwicklung auf dem Ge-biet der [X.]n Gedanken mache.
Die Rechtsbeschwerdeführerin habe zudem in der Beschwerdeinstanz Hilfserwägungen vorgetragen, die für die Beurteilung, ob eine erfinderische Tä-tigkeit vorliege, heranzuziehen seien. Diese Hilfserwägungen habe das [X.] nur mit dem lapidaren Satz abgehandelt, die von der Patent-inhaberin ins Feld geführten, auf dem großen Markterfolg, den erzielbaren technischen Fortschritt oder den langen Zeitraum, in dem sich die Fachwelt bemüht habe, eine Verbesserung für das Abdichtelement zu finden, gestützten Hilfserwägungen könnten nicht zu einer Feststellung der erfinderischen [X.] 4 - keit führen, da der Stand der Technik im vorliegenden Fall eine hinreichende Anregung gegeben habe, zur Lehre des Patents zu gelangen.
I[X.] Die auf § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] gestützte - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist zulässig, weil mit ihr ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbeschwerdegrund, daß die Entschei-dung nämlich nicht mit Gründen versehen sei, geltend gemacht wird, und dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist (vgl. [X.]., [X.]. v. 24.10.2000 - [X.], [X.], 139 - Parkkarte, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des [X.]ats).
Zur Begründung seiner Auffassung, der Gegenstand des [X.]s beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, hat das Bundespatent-gericht ausgeführt:
Durch die [X.] Patentschrift 0 117 391 [X.] oder die [X.] Pa-tentschrift 31 03 332 C2 seien jeweils [X.]n zur Hinterlüftung von [X.] im First- oder Gratbereich mit Lüftungsöffnungen und einem an der [X.] jedes Randbereiches angebrachten, sich über die Länge der [X.] erstreckenden Abdichtelements bekannt gewesen. Der einzige Unterschied zwischen derartigen [X.]n und der [X.] nach dem [X.] bestehe darin, daß nach dem Patentanspruch das Abdichtelement als Abdichtbürste aus verrottungsfestem Material ausgeführt sei. Ein solches Ab-dichtelement sei aus der [X.] Patentschrift 2 039 314 A bekannt gewesen. Zwar betreffe diese Schrift nicht ausdrücklich [X.]n, es werde jedoch dort ausdrücklich ausgeführt, daß die Bürstenfäden der beschriebenen Ab-dichtbürsten in der Lage seien, unebenen Konturen zu folgen und unregelmä-ßige Spalte zu dichten, und daß die Bürstenfäden extrem beständig seien. In Kenntnis dieses Standes der Technik habe es für den Fachmann auf der Hand - 5 - gelegen, daß als Abdichtelement bei den bekannten [X.]n auch diese bekannte Abdichtbürste Verwendung finden könne.
Mit diesen Erwägungen ist die Entscheidung des [X.] mit Gründen versehen. Zwar fehlt es nach der Rechtsprechung des [X.]ats auch dann an einer Begründung, wenn auf selbständige Angriffs- oder Verteidi-gungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird oder hierzu eine Beweiswürdi-gung vollständig fehlt ([X.]., [X.]. v. 03.12.1991 - [X.], [X.], 159, 160 - Crack-Katalysator II). Dies gilt auch für den Komplex der erfinderi-schen Tätigkeit oder des erfinderischen Schrittes, der den selbständigen [X.] und [X.] vergleichbar ist (BGHZ 39, 333, 337 - [X.]; [X.]., [X.]. v. 30.09.1997 - [X.], [X.], 373, 376 - Fersensporn). Mit diesem Komplex hat sich aber das [X.] in dem angefochtenen [X.]uß auseinandergesetzt und ein von einer [X.] getragenes Ergebnis gefunden. Daß diese Begründung nach Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin fehlerhaft ist, kann nicht dem Fehlen einer [X.] i.S. von § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] gleichgestellt werden. Ob die Gründe der angefochtenen Entscheidung vollständig und inhaltlich richtig sind, ist nicht Ge-genstand einer Überprüfung der Entscheidung auf das Fehlen einer [X.].
Die von der Rechtsbeschwerdeführerin erhobenen Beanstandungen be-treffen schon nicht in dem dargestellten Sinne selbständige Angriffs- und Ver-teidigungsmittel, sondern vielmehr einzelne Elemente des Komplexes der erfin-derischen Tätigkeit. Auf diese Elemente bezieht sich die Begründungspflicht nicht ([X.]at, aaO - Crack-Katalysator II, [X.].).
II[X.] [X.] beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. - 6 - Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at als nicht erforderlich erachtet.

[X.] Scharen [X.]

[X.] [X.]

Meta

X ZB 6/04

18.01.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. X ZB 6/04 (REWIS RS 2005, 5471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5471

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