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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom13. März 2003in der [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 59 Abs. 1 Sätze 2 und 4Automatisches [X.] Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere Nebenan-sprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert nicht, daß der [X.] gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt. Vielmehr kann der [X.] bei mehreren [X.] die Patentfähigkeit nur eines Nebenan-spruchs angreifen.[X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.] - [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckam 13. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der [X.]ußdes 8. [X.]ats ([X.]) des [X.]s vom 27. November 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird [X.] Gründe:[X.] Das Verfahren betrifft das [X.] Patent 34 36 190 mit der [X.] "Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen [X.]" mit elf Patentansprüchen, darunter vier Nebenansprüche. [X.] 3 -gen das Patent, dessen Erteilung am 22. Juni 1995 veröffentlicht wurde, hat [X.] mit am 22. September 1995 eingegangenem Schriftsatz [X.] erhoben und beantragt, das Patent wegen mangelnder Neuheit oder [X.] mangelnder erfinderischer Tätigkeit nach § 21 [X.] zu widerrufen. [X.] Begründung hat sie angegeben, aus der Druckschrift "[X.]" sei eine Ein-richtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Streitpatentsbekannt. Aus ihr seien darüber hinaus für den Fachmann zumindest auch [X.] zum Auffinden der Lösung nach dem Anspruch 1 entnehmbar, sodaß der Gegenstand von Anspruch 1 des strittigen Patents auf jeden Fall [X.] erfinderischer Tätigkeit bedurft habe. Auch die übrigen Ansprüche, ins-besondere die Ansprüche 2 und 3, seien im Hinblick auf die [X.] "[X.]" nicht neu und ließen keinen erfinderischen Gehalt erkennen.Das [X.] hat den Einspruch als zulässig,aber nicht begründet angesehen und das Patent mit [X.]uß vom [X.] aufrechterhalten. Das [X.] hat den [X.]uß aufgehobenund unter Zurückweisung der Beschwerde den Einspruch als unzulässig [X.]. Das [X.] enthalte keine hinreichend substantiiertenAngaben zu dem Nebenanspruch 4 des angegriffenen Patents, so daß der [X.] insgesamt unzulässig sei. Dagegen richtet sich die - zugelassene -Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie ihren Einspruch weiter-verfolgt.I[X.] Das aufgrund der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] statthafte, zulässig eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhe-bung des angefochtenen [X.]usses und zur Zurückverweisung der Sache andas [X.] -1. Mit Recht hat das [X.] die vom [X.] Markenamt bejahte Zulässigkeit des Einspruchs eigener Prüfung unterzo-gen. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Stadium desVerfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Hält das Be-schwerdegericht den Einspruch für unzulässig, darf eine sachliche Entschei-dung nicht ergehen; vielmehr muß der [X.]uß zum Ausdruck bringen, daßder Einspruch wegen Unzulässigkeit keinen Erfolg hat ([X.].[X.]. v.29.4.1997 - [X.], [X.], 740 - Tabakdose, m.w.N.). Diesen An-forderungen genügt die angefochtene Entscheidung.2. Ohne Rechtsfehler ist das [X.] ferner davon [X.], daß die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche Anforderun-gen an die Darlegung von [X.] bei einem Einspruch gegenmehrere Ansprüche eines Patents zu stellen sind, zunächst die Zulässigkeitdes Einspruchs betrifft. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 [X.] gehört das Erfordernis,die Tatsachen im einzelnen anzugeben, die den Einspruch rechtfertigen, zuden förmlichen Voraussetzungen eines Einspruchs ([X.]Z 93, 171, 174- [X.] Mit ihrem Rechtsmittel rügt die Einsprechende, das [X.] habe zu Unrecht angenommen, der Einspruch sei hinsichtlichPatentanspruch 4 - selbst bei nur isolierter Betrachtung - nicht ausreichend [X.] worden. Alles das, was die Einsprechende gegen die Neuheit und eineausreichende erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 vor-gebracht habe, gelte unmittelbar auch für den Gegenstand des Anspruchs 4,der im kennzeichnenden Teil nur geringfügig von Anspruch 1 abweiche. [X.] -von abgesehen, sei der Einspruch auch dann zulässig, wenn mit der [X.] nur die Ansprüche 1 bis 3 hinreichend substantiiert angegriffen seien.Die Rüge hat Erfolg.a) Eine Einspruchsbegründung genügt der formalen gesetzlichen Anfor-derung, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründemaßgeblichen Umstände im einzelnen so darlegt, daß der Patentinhaber undinsbesondere das [X.] daraus abschließendeFolgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines [X.]esziehen können ([X.].[X.]. v. 30.3.1993 - [X.], [X.], 651, 653- [X.], m.w.N.). Der Vortrag des [X.] muß [X.], daß ein bestimmter Tatbestand behauptet werden soll, der auf seineRichtigkeit nachgeprüft werden kann. Da der Einspruch nur auf die Behauptunggestützt werden kann, einer oder mehrere der in § 21 [X.] genannten Wider-rufsgründe liege vor (§ 59 Abs. 1 Satz 3 [X.]), muß die überprüfbare Tatsa-chenangabe sich außerdem auf den geltend gemachten [X.] bezie-hen ([X.]Z 100, 243, 246 - Streichgarn; [X.].[X.]. v. 29.4.1997- [X.], [X.], 740 - Tabakdose). Beruft sich der [X.] fehlende Patentfähigkeit des patentierten Gegenstandes infolge fehlenderNeuheit oder erfinderischer Tätigkeit, sind Angaben zum Stand der [X.] dazu erforderlich, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser den patentge-mäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt, damit die Voraussetzungender §§ 3 Abs. 1 und 4 [X.] überprüft werden [X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] folgt hieraus [X.] nicht, daß der Einsprechende bei mehreren angefochtenen [X.] 6 -zu jedem einzelnen Widerrufsgründe substantiiert vortragen muß, die nach [X.] Einschätzung geeignet sind, die Schutzfähigkeit des jeweiligen Anspruchsin Zweifel zu ziehen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] setzt die [X.] Einspruchs lediglich die Behauptung voraus, daß einer der in § 21 [X.]genannten Widerrufsgründe vorliegt und daß entsprechende Tatsachen vorge-tragen werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht Voraussetzung derZulässigkeit, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Haupt-und Nebenansprüche eines Patents geltend macht. Bereits die substantiierteDarlegung von Umständen, die einen [X.] für einen Teil des erteil-ten Patents stützen, rechtfertigt den (Teil-)Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 2[X.]. Dem [X.] bleibt es deshalb unbenommen, von [X.] nur einen geltend zu machen oder bei mehreren Nebenan-sprüchen die Patentfähigkeit nur eines Anspruchs anzugreifen. Durch dieseBeschränkung des [X.] wird das Patentamt nicht gebunden (§ 61Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das durch den fristgerechten Einspruch eröffnete [X.] ist ein einheitliches Verfahren, in dem unter Berücksichtigung sämtlicherEinsprüche und sämtlicher Widerrufsgründe einheitlich über die Aufrechterhal-tung des Patents zu entscheiden ist. Ebenso wie das Verfahren nicht auf dasrechtzeitige [X.] des einzelnen [X.] [X.] kann, ist der Einsprechende auch nicht gezwungen, alle [X.] gleichermaßen anzugreifen, auch wenn er sich hiervon keinen Erfolg ver-spricht. Das Patentamt ist nicht an Anträge des [X.] gebunden (vgl.[X.].[X.]. v. 14.2.1989 - [X.], [X.], 494 - [X.]) Auch die weiteren Überlegungen des [X.]s, bei ei-nem substantiierten Tatsachenvortrag hinsichtlich nur einiger, aber nicht aller- 7 -Ansprüche fehle dem Einspruch die erforderliche umfassende Auseinanderset-zung mit dem erteilten Patent, verfangen nicht. Mit den Teilen des Patents, [X.] nach Meinung des [X.] oder tatsächlich keine einspruchs-begründenden Tatsachen vorliegen, braucht sich der Einspruch, soweit sienicht für die angegriffenen Teile von Bedeutung sind, nicht zu befassen. [X.], daß das Vorbringen des [X.] sich mit dem Patent, wie eserteilt ist, auseinanderzusetzen hat ([X.]Z 102, 53 - [X.]), wirddadurch nicht in Frage gestellt. Nicht anders ist auch die Entscheidung des Se-nats vom 10. Februar 1987 ([X.], [X.], 346, 366 - Epoxidations-Verfahren) zu verstehen. Vor allem kann ihr nicht entnommen werden, daß [X.] sich auch gegen solche (selbständigen) Teile des [X.] wenden muß, hinsichtlich derer substantiierte Einwendungen nicht vorge-bracht werden können oder sollen (vgl. [X.] [X.]. 1997, [X.] ff.; [X.] Son-derausgabe zum [X.]. 1998, [X.]) Nach diesen Grundsätzen ist der Einspruch vom 21. September 1995,mit dem die Einsprechende beantragt hat, das angegriffene Patent nach § 21[X.] zu widerrufen, zulässig, und zwar unabhängig davon, ob sich die [X.] Widerrufsgründe nur auf die Ansprüche 1 bis 3 oder auch [X.] 4 beziehen. Es kann dahinstehen, ob entsprechend der [X.] [X.] der Gesamtzusammenhang der Einspruchsschrift erken-nen läßt, daß sich die gegen die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der [X.] bis 3 vorgetragenen Gründe in gleicher Weise auch gegen [X.] richten. Der vom [X.] festgestellte Vortrag der [X.]n ermöglicht Patentamt und Patentinhaberin die Überprüfung dergeltend gemachten Widerrufsgründe. Die Einsprechende hat sich zur [X.] ihres Einspruchs insbesondere auf die Druckschrift "[X.]" gestützt. Auf- 8 -Seite 2 der Einspruchsschrift ist jeweils unter Verweisung auf den Inhalt [X.] im einzelnen ausgeführt, warum der Gegenstand von Anspruch [X.] neu sei und es jedenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft habe, umvon der Druckschrift [X.] zu ihm zu gelangen. Nach weiteren Ausführungen zuden "Unteransprüchen" 2 und 3 heißt es abschließend auf Seite 3 der [X.]sschrift: "Schließlich sind auch die Merkmale der weiteren [X.] ganz überwiegend schon aus der Druckschrift [X.] [X.] Von einer mündlichen Verhandlung hat der [X.]at gemäß § 107Abs. 1 [X.] abgesehen.[X.]
Meta
13.03.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. X ZB 4/02 (REWIS RS 2003, 3948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3948
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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